WIDERSPRUCH Nr. B 2 525 007
Nanu-Nana Joachim Hoepp GmbH & Co. KG, Sögestr. 45, 28195 Bremen, Deutschland, (Widersprechende), vertreten durch Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB – Patentanwälte Rechtsanwälte, Kurfürstendamm 185, 10707 Berlin, Deutschland, (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Noushin Omidvar, Meitnerstraße 4, 30627 Hannover, Deutschland, (Anmelderin), vertreten durch Jabbusch Siekmann & Wasiljeff, Roscherstr. 12, 30161 Hannover, Deutschland, (zugelassener Vertreter).
Am 10/05/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 525 007 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:
Klasse 3: Mittel zur Körper-und Schönheitspflege; Haarpflegemittel; Schminkmittel; Schminkpuder; Kosmetika; Kosmetikstifte; Lipgloss; Lotion für kosmetische Zwecke; Wimpernkosmetika; Klebstoffe für kosmetische Zwecke; Fette für kosmetische Zwecke; Badezusätze; kosmetische Augenbrauenkosmetika; Lipgloss; Lippenstifte; Enthaarungsmittel; Glanzmittel; Haarspray; Haarwasser; Hautpflegemittel kosmetisch; Henna-Färbemittel für die Kosmetik; Klebemittel für Haarersatz; Klebstoffe für künstliche Wimpern; Lippenstiftetuis; Kosmetikstifte; künstliche Nägel; künstliche Wimpern; Mandelmilch für kosmetische Zwecke; Nagelkleber; Nagelhautkleber; Nagelpflegemittel; Neutralisierungsmittel für Dauerwellen; Öle für kosmetische Zwecke; Öle für Reinigungszwecke; Öle für Körper- und Schönheitspflege; kosmetische Massageöle; Onduliermittel für Haare; Parfümerieöle; Parfümeriewaren; Parfüms; Pomaden für kosmetische Zwecke; Präparate für Trockenreinigung; Reinigungsmilch für Körper-und Schönheitspflege; kosmetische Schminke; Schmirgel; Vaseline für kosmetische Zwecke; Wimpernkosmetika; Wimperntusche; Tücher getränkt mit Kosmetiklotionen; Nagellack; Augenbrauenstifte; Badezusätze; kosmetische Deodorants für Menschen; Sonnenschutzmittel; Sonnenschutzmittel (kosmetische Mittel zur Hautbräunung); Watte für kosmetische Zwecke; Schönheitsmasken; Wattestäbchen für kosmetische Zwecke; Ziermotive für kosmetische Zwecke; Bleichcreme für Haut; Hautcreme; kosmetische Hautpflegemittel; kosmetische Trockenshampoos; Shampoos; Seifen.
Klasse 21: Augenbrauenbürsten; Bürsten zur Körper-und Schönheitspflege; Bürstenwaren; elektrische Bürsten ausgenommen Maschinenteile; elektrische Kämme; Kämme; kosmetische Geräte; kosmetische Spatel; Pinsel ausgenommen für Malzwecke; Puderdosen; Puderquasten; Schwämme; Seifendosen; Nagelbürsten; Hautpeelingschwämme; Glasampullen; Abschminkgeräte; Bürstenwaren; elektrische Bürsten;
Klasse 25: Anzüge; Badeanzüge; Badehosen; Badeschuhe; Bandanas (Tücher für Bekleidungszwecke); Bekleidung aus Lederimitat; Boas (Bekleidung); Bodysuits (Teddys, Bodys); Boxershorts; Büstenhalter; Damenkleider; Damenschlüpfer; Fausthandschuhe; Geldgürtel (Bekleidung); Gürtel (Bekleidung); Halbstiefel (Stiefeletten); Gymnastikschuhe; Halstücher; Handschuhe (Bekleidung); Hemden; Hosen; Hüftgürtel; Hüte; Jacken; Jerseykleidung; Kaminschals; Kapuzen; Käppchen (Kopfbedeckung); Kittel; Konfektionskleidung; Kopfbedeckung; Korsettleibchen; Korsetts; Krawatten; Krawattentücher; kurzärmlige Hemden; Lederbekleidung; Leggings (Hosen); Leibwäsche; Livreen; Lätzchen; Manschetten (Bekleidung); Mäntel; Mantillen; Mieder; Morgenmäntel; Mützen; Oberbekleidungstücke; Overalls; Pantoffeln; Parkas; Pelerinen; Petticoats; Ponchos; Pyjamas; Regenbekleidung; Röcke; Sandalen; Saris; Sarongs; Schals; Schärpen; Schlafmasken; Schleier (Bekleidung); Schleier (Kopf-, Brustschleier); Schlüpfer; Schnürstiefel; Schuhe (Halbschuhe); Schuhwaren; Slips; Socken; Sockenhalter; Stiefel; Stoffschuhe (Espadrilles); Stolen; Strandanzüge; Strandschuhe; Strumpfbänder; Strümpfe; Shorts; Strumpffersen; Strumpfhalter; Strumpfhosen; Sweater; T-Shirts; Sportschuhe; Sporttrikots; Togen (Bekleidung); Trägerkleider; Trikotkleidung; Unterbekleidungsstücke (schweißaufsaugend); Westen; Wirkwaren (Bekleidung);; Hemd-Höschenkombinationen (Unterbekleidung).
Klasse 26: Haarfärbehauben; Haarklemmen; Haarreifen; Haarspangen; Haarverlängerungen; Haarzöpfe; Lockenwickler ausgenommen Handgeräte; menschliches Haar; Perücken; Toupets Haarteile; Tressen; Soutachen; Litzen; Borten (Besatzteile).
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 524 079 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 524 079 ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 3, 21, 25 und 26. Die Waren in Klasse 8 und die Dienstleistungen in Klasse 44 wurden nicht angefochten. Der Widerspruch beruht auf den Unionsmarkeneintragungen Nr. 6 218 879, NANU, Nr. 6 218 945, NANA, und Nr. 6 217 814, NANU-NANA, sowie der deutschen Markenregistrierung Nr. 39 647 710, NANU. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
BENUTZUNGSNACHWEIS
Gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV (in der zum Zeitpunkt der Einreichung des Widerspruchs geltenden Fassung) hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Marke – am 26/02/2015 – die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.
Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.
Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis zunächst für alle Marken, auf denen der Widerspruch beruht, verlangt, dies jedoch später auf die deutsche Markenregistrierung Nr. 39 647 710 beschränkt.
Der Antrag wurde fristgerecht eingereicht und ist zulässig, da die frühere Marke mehr als fünf Jahre vor dem vorstehend genannten maßgeblichen Datum eingetragen war.
Die angefochtene Anmeldung wurde am 26/02/2015 veröffentlicht. Die Widersprechende musste daher nachweisen, dass die Marke, auf der der Widerspruch beruht, in Deutschland vom 26/02/2010 bis einschließlich zum 25/02/2015 ernsthaft benutzt wurde.
Aus diesem Nachweis muss ferner die Benutzung der Marke in Verbindung mit den Waren hervorgehen, auf deren Grundlage der Widerspruch eingelegt wurde, und zwar die folgenden Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 4, 6, 8, 9, 11, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 26, 28, 30 und 34:
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Duft- und Parfümöle, Haarwässer; Kerzen; Metalldosen; Kerzenleuchter; Sonnenbrillen; Lampen; Uhren; Papier und Papierwaren, Pappe (Karton) und Pappwaren (jeweils soweit in Klasse 16 enthalten), Schreibwaren, Postkarten, Klappkarten, Pappmache, Poster, Kalender, Druckschriften, Zeitungen, Künstlerbedarfsartikel, nämlich Malkästen, Pinsel, Farbstifte, Bilder, Spielkarten; Leder und Lederimitationen, nämlich Geldbörsen, Brieftaschen, Herrenumhängetaschen, Reisetaschen, Handtaschen, Matchbeutel, Shopper, Leinentaschen, Rucksäcke, Schlüsseletuis, Gürteltaschen, Regenschirme, Sonnenschirme; Waren (soweit in Klasse 20 enthalten) aus Rohr, nämlich Rohrmöbel, Waren aus Binsengeflecht, nämlich Transport- und Tragekörbe, Waren aus Weidengeflecht, nämlich Papierkörbe, Wäschetruhen, Brotkörbe, Regale, Korbmöbel, Tiertransportkörbe, Puppenmöbel, Dekorationskörbe, Dekorationsartikel, Kleinmöbel und Regale aus Holz, Holzblumen, Holzdosen, Spiegel, Bilderrahmen, Zeitungsständer; Glaswaren, Porzellan, Steingut und Steinzeug (jeweils soweit in Klasse 21 enthalten), Haushaltsartikel, nämlich Vorratsbehälter, Stövchen, Butterdosen, Salz- und Pfeffermühlen, Tabletts, Mülleimer; Küchenutensilien, nämlich Kochlöffel, Vorratskörbe, Küchenwagen, Siebe, Schneebesen, Schaumlöffel, Pfannenwender, Korkenzieher, Flaschenöffner; Wohnbedarf, nämlich Lampen; Wohnbedarf, nämlich Garderobenständer, Zeitungsständer, Glaswaren, Porzellan, Steingut und Steinzeug (jeweils soweit in Klasse 21 enthalten); Haushaltsartikel, nämlich Vorratsbehälter, Stövchen, Butterdosen, Salz – und Pfeffermühlen, Tabletts, Mülleimer; Haushaltsartikel, nämlich ,Bestecke; Küchenutensilien, nämlich Kochlöffel, Vorratskörbe, Küchenwagen, Siebe, Schneebesen, Schaumlöffel, Pfannenwender, Korkenzieher, Flaschenöffner; Wohnbedarf, nämlich Lampen; Wohnbedarf, nämlich Garderobenständer, Zeitungsständer, Küchenutensilien, nämlich Messer; Bett – und Tischdecken; Textilwaren, nämlich Stoffmeterware; Kissen; Kunstblumen; Turn- und Sportgeräte, Spiele, Spielzeug, Christbaumschmuck, Scherzartikel, Puppen, Plüschartikel, Marionetten; Tee; Feuerzeuge.
Gemäß Regel 22 Absatz 3 UMDV, muss der Benutzungsnachweis aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, bestehen.
Am 15/04/2016 setzte das Amt in Anwendung von Regel 22 Absatz 2 UMDV der Widersprechenden nach Verlängerung eine Frist bis zum 04/09/2016, um Benutzungsnachweise für die ältere Marke einzureichen. Die Widersprechende legte fristgerecht am 05/09/2016 Benutzungsnachweise vor.
Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel sind entsprechend die folgenden:
- Eidesstattliche Erklärung vom 05/09/2016 der Leiterin der Rechtsabteilung der Widersprechenden, Frau C. Beckhölter, dass die Widersprechende die ältere Marke NANU seit mehr als 20 Jahren zur Kennzeichnung von verschiedenen Waren verwendet. Es werden einige Beispiele angeführt und in Bezug auf die jeweiligen Produktarten werden allgemeine Zahlenangaben gemacht, jeweils gefolgt von Beispielen, entsprechenden Fotos und Aufträgen zum Labeldruck und Bestätigungsmail des Lieferanten der Labels. Die Benutzung soll durch Anbringen der Labels auf den Waren erfolgen. Des Weiteren werden in der eidesstattlichen Versicherungen pauschal die Umsätze, die mit derart gekennzeichneten Waren in Deutschland in dem Zeitraum 2010 – 2015 (beide Jahre einschließlich) erzielt worden sein sollen, angeführt.
- Undatierte Abbildungen von verschiedensten Waren.
Im Hinblick auf die eidesstattliche Versicherung der Leiterin der Rechtsabteilung der Widersprechenden stellt die Widerspruchsabteilung fest, dass in Regel 22 Absatz 4 UMDV schriftliche Erklärungen nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f UMV zwar ausdrücklich als zulässige Beweismittel aufgeführt werden. Zu den zulässigen Beweismitteln zählen nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f UMV auch schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass Erklärungen, die von dem Betroffenen selbst oder von Personen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen, verfasst wurden, im Allgemeinen ein geringerer Beweiswert zuerkannt wird als Beweismitteln, die von unabhängigen Dritten stammen. Dies ist damit zu begründen, dass die Wahrnehmung der Verfahrensbeteiligten durch das persönliche Interesse am Verfahrensgegenstand beeinflusst sein könnte.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass solchen Erklärungen jeglicher Beweiswert fehlt.
Der Ausgang des Verfahrens hängt vielmehr von der Gesamtbeurteilung der Beweismittel im konkreten Einzelfall ab. Da eine eidesstattliche Erklärung eines Beteiligten aus den oben dargelegten Gründen eine geringere Beweiskraft besitzt als materielle Beweismittel wie zum Beispiel Rechnungen, Warenkataloge, Etiketten, Verpackungen usw. oder Erklärungen unbeteiligter Dritter, sind zur Erbringung des Benutzungsnachweises in der Regel zusätzliche Belege erforderlich.
In Anbetracht dieser Ausführungen müssen die weiteren Beweismittel geprüft werden, um festzustellen, ob der Inhalt der Erklärung von den anderen eingereichten Beweismitteln gestützt wird.
In dem gegebenen Fall ist die Widerspruchsabteilung der Ansicht, dass die weiteren Nachweise, die die Widersprechende eingereicht hat, nämlich die undatierten Abbildungen von Waren und Aufträge zum Etikettendruck, nicht geeignet sind, die Angaben in der eidesstattlichen Erklärung zu bestätigen.
Aus den Abbildungen kann weder ein Bezug auf das relevante Gebiet abgeleitet werden, noch sind die Abbildungen datiert, so dass auch keine Angaben zur Zeit der Benutzung entnommen werden können. Auch aus den Aufträgen zum Etikettendruck läßt sich kein Beweis der Benutzung im konkreten Gebiet herleiten.
Hinsichtlich des Umfangs der Benutzung sind alle erheblichen Faktoren und Umstände in Betracht zu ziehen, wie insbesondere die Art der Waren oder Dienstleistungen und die Merkmale des betreffenden Marktes, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, der quantitative Umfang der Benutzung, ihre Dauer und Regelmäßigkeit.
Die Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den zu berücksichtigenden Faktoren. So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren durch eine große Häufigkeit oder zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt. Zudem ist die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, nur einer der Faktoren, der neben anderen zu berücksichtigen ist, so dass eine gebietsmäßig nur eingeschränkte Benutzung durch ein bedeutendes Handelsvolumen oder eine erhebliche Benutzungsdauer ausgeglichen werden kann.
Die eingereichten Unterlagen, namentlich die eidesstattliche Erklärung und die Abbildungen von Waren sowie Printaufträge der Widersprechenden, liefern der Widerspruchsabteilung unzureichende Angaben über das Handelsvolumen, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung.
Ein quantitativer Wert für die Entscheidung, ob eine Benutzung ernsthaft ist oder nicht, kann nicht a priori und abstrakt bestimmt werden. Folglich kann keine De-minimis-Regel festgelegt werden. Allerdings kann die Annahme einer ernsthaften Benutzung der älteren Marke seitens der Widersprechenden nicht auf bloßen Annahmen und Vermutungen beruhen, die letzteren können handfeste Beweismittel nicht ersetzen.
Im vorliegenden Fall befindet die Widerspruchsabteilung, dass aus lediglich einer eidesstattlichen Erklärung mit pauschalen Umsatzzahlen, Aufträgen der Widersprechenden zum Etikettendruck und undatierten Abbildungen von Waren nicht auf eine tatsächliche kommerzielle Nutzung der Marke in Bezug auf die betreffenden Waren geschlossen werden kann. Es liegen nicht einmal beispielhafte Rechnungen oder interne Abrechnungen vor, die die von der Widersprechenden angegebenen Umsatzzahlen bestätigen würden. Es fehlen, des Weiteren, Lieferscheine von Waren oder sonstige Belege, Auszüge aus Handels- und/oder Steuerbilanzen, Belege von unabhängigen Dritten, die auf einen Warenumsatz schließen ließen, Branchenreporte, Presseartikel etc.
Folglich befindet die Widerspruchsabteilung, dass die Widersprechende auch keinen ausreichenden Nachweis für den Benutzungsumfang der älteren Marke geliefert hat.
Der Gerichtshof hat befunden, dass eine „ernsthafte Benutzung“ einer Marke vorliegt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Unionsmarke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (11/03/2003, C-40/01, Minimax, EU:C:2003:145, sowie 12/03/2003, T-174/01, Silk Cocoon, EU:T:2003:68).
Die Widerspruchsabteilung kommt zu dem Schluss, dass die von der Widersprechenden eingereichten Nachweise nicht für einen Beleg der ernsthaften Benutzung der älteren Marke in dem entsprechenden Gebiet während des relevanten Zeitraums ausreichen. Daraus folgt, dass der auf der deutschen Markeneintragung basierende Widerspruch gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV und Regel 22 Absatz 2 UMDV zurückgewiesen werden muss.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 6 218 879 der Widersprechenden.
- Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 4: Kerzen.
Klasse 6: Metalldosen; Sparbüchsen (aus Metall); Dekorationsartikel aus Metall.
Klasse 9: Sonnenbrillen; Handyhalter als Zubehör für Mobiltelefone; dekorative Magnete und Magnetwände; Batterien.
Klasse 16: Papier und Papierwaren, Pappe (Karton) und Pappwaren (jeweils soweit in Klasse 16 enthalten), Schreibwaren, Postkarten, Klappkarten, Pappmaché, Poster, Kalender, Druckschriften, Zeitungen; Zeitschriften; Künstlerbedarfsartikel, insbesondere Malkästen, Pinsel, Farbstifte, Bilder; Dekorationsartikel aus Papier und Pappe; Toilettenpapier.
Klasse 18: Waren aus Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten); Taschen aller Art (soweit in Klasse 18 enthalten); Brieftaschen, Geldbörsen; Koffer aller Art (soweit in Klasse 18 enthalten); Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Reisenecessaires und deren Teile (soweit in Klasse 18 enthalten).
Klasse 20: Möbel, Spiegel und Bilderrahmen; Waren (soweit in Klasse 20 enthalten) aus Kork, Rohr, Binsen- bzw. Weidengeflecht, Horn, Knochen, Elfenbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum; insbesondere Papierkörbe, Wäschetruhen, Brotkörbe, Tiertransportkörbe; Puppenmöbel; Holzblumen, Holzdosen; Wohnbedarf, nämlich Garderobenständer, Zeitungsständer, Gardinenstangen; Kissen; Vogelscheuchen aus Stroh; Strohpuppen; Kleiderpuppen; Handspiegel [Kosmetikspiegel, Toilettenspiegel]; aufblasbare Figuren; Wind- und Glockenspiele als Dekorationsartikel; Dekorationsartikel aus Holz, Kork und Pflanzengeflechten; Toilettentische.
Klasse 21: Kerzenleuchter, Glaswaren, Porzellan, Steingut und Steinzeug (jeweils soweit in Klasse 21 enthalten), Haushaltsartikel, nämlich Vorratsbehälter, Stövchen, Butterdosen, Salz- und Pfeffermühlen, Tabletts, Mülleimer; Küchenutensilien, nämlich Kochlöffel, Vorratskörbe, Küchenwagen, Siebe, Schneebesen, Schaumlöffel, Pfannenwender, Korkenzieher, Flaschenöffner; Schalen; Ständer für Schalen; Gartengefäße, Blumentöpfe, Eimer; Spardosen aus Plastik; Toilettennecessaires, Toilettengeräte zur Körperpflege, nicht-elektrische Abschminkgeräte, Haarbürsten, Nagelbürsten, Parfümzerstäuber, Puderdosen (nicht aus Edelmetall), Rasierpinsel und Rasierpinselhalter, Seifendosen, Seifenhalter, Seifenschalen und Seifenspender, Toilettenpapierhalter, Zahnbürsten und Zahnseide; Dekorationsartikel aus Kunststoff, Glas, Porzellan, Steingut und Steinzeug; Sparbüchsen (nicht aus Metall).
Klasse 24: Bett- und Tischdecken; Textilwaren; Kissenbezüge; Kissen für Betten; Toilettendeckelüberzüge.
Klasse 26: Kunstblumen.
Klasse 35: Dienstleistungen eines Einzelhandelsunternehmens, nämlich auf dem Gebiet der Geschenkartikel für den Wohnbereich und den täglichen Gebrauch, der Haushaltsartikel, Papierwaren, Dekorationsartikel, Bekleidungsstücke, Schmuck und Modeschmuck, Parfümeriewaren, Taschen, Schuhen, Scherzartikeln, Spielen, Spielzeug und des Kunstgewerbes sowie von Tee; Dienstleistungen eines Versandhandelsunternehmens, nämlich auf dem Gebiet der Geschenkartikel für den Wohnbereich und den täglichen Gebrauch, der Haushaltsartikel, Papierwaren, Dekorationsartikel, Bekleidungsstücke, Schmuck und Modeschmuck, Parfümeriewaren, Taschen, Schuhe, Scherzartikel, Spiele, Spielzeuge und des Kunstgewerbes sowie von Tee; Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Import und dem Export von Waren; Präsentation von Waren für Werbezwecke.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 3: Mittel zur Körper-und Schönheitspflege; Haarpflegemittel; Schminkmittel; Schminkpuder; Kosmetika; Kosmetikstifte; Lipgloss; Lotion für kosmetische Zwecke; Wimpernkosmetika; Klebstoffe für kosmetische Zwecke; Fette für kosmetische Zwecke; Badezusätze; kosmetische Augenbrauenkosmetika; Lipgloss; Lippenstifte; Enthaarungsmittel; Glanzmittel; Haarspray; Haarwasser; Hautpflegemittel kosmetisch; Henna-Färbemittel für die Kosmetik; Klebemittel für Haarersatz; Klebstoffe für künstliche Wimpern; Lippenstiftetuis; Kosmetikstifte; künstliche Nägel; künstliche Wimpern; Mandelmilch für kosmetische Zwecke; Nagelkleber; Nagelhautkleber; Nagelpflegemittel; Neutralisierungsmittel für Dauerwellen; Öle für kosmetische Zwecke; Öle für Reinigungszwecke; Öle für Körper- und Schönheitspflege; kosmetische Massageöle; Onduliermittel für Haare; Parfümerieöle; Parfümeriewaren; Parfüms; Pomaden für kosmetische Zwecke; Präparate für Trockenreinigung; Reinigungsmilch für Körper-und Schönheitspflege; Schlankheitspräparate; kosmetische Schminke; Schmirgel; Tierkosmetika; Tiershampoos; Vaseline für kosmetische Zwecke; Wimpernkosmetika; Wimperntusche; Tücher getränkt mit Kosmetiklotionen; Nagellack; Augenbrauenstifte; Badezusätze; kosmetische Deodorants für Menschen oder für Tiere; Sonnenschutzmittel; Sonnenschutzmittel (kosmetische Mittel zur Hautbräunung); Watte für kosmetische Zwecke; Schönheitsmasken; Wattestäbchen für kosmetische Zwecke; Ziermotive für kosmetische Zwecke; Bleichcreme für Haut; Hautcreme; kosmetische Hautpflegemittel; kosmetische Trockenshampoos; Shampoos; Seifen.
Klasse 21: Augenbrauenbürsten; Bürsten zur Körper-und Schönheitspflege; Bürstenwaren; elektrische Bürsten ausgenommen Maschinenteile; elektrische Kämme; Kämme; kosmetische Geräte; kosmetische Spatel; Pinsel ausgenommen für Malzwecke; Puderdosen; Puderquasten; Schwämme; Seifendosen; Tierkämme; Nagelbürsten; Hautpeelingschwämme; Glasampullen; Abschminkgeräte; Borsten; Bürstenwaren; elektrische Bürsten; Tierborsten.
Klasse 25: Anzüge; Badeanzüge; Badehosen; Badeschuhe; Bandanas (Tücher für Bekleidungszwecke); Bekleidung aus Lederimitat; Boas (Bekleidung); Bodysuits (Teddys, Bodys); Boxershorts; Büstenhalter; Damenkleider; Damenschlüpfer; Fausthandschuhe; Geldgürtel (Bekleidung); Gürtel (Bekleidung); Halbstiefel (Stiefeletten); Gymnastikschuhe; Halstücher; Handschuhe (Bekleidung); Hemden; Hosen; Hüftgürtel; Hüte; Jacken; Jerseykleidung; Kaminschals; Käppchen (Kopfbedeckung); Kapuzen; Kittel; Konfektionskleidung; Kopfbedeckung; Korsettleibchen; Korsetts; Krawatten; Krawattentücher; kurzärmlige Hemden; Lederbekleidung; Leggings (Hosen); Leibwäsche; Livreen; Lätzchen; Manschetten (Bekleidung); Mäntel; Mantillen; Mieder; Morgenmäntel; Mützen; Oberbekleidungstücke; Overalls; Pantoffeln; Parkas; Pelerinen; Petticoats; Ponchos; Pyjamas; Regenbekleidung; Röcke; Sandalen; Saris; Sarongs; Schals; Schärpen; Schlafmasken; Schleier (Bekleidung); Schleier (Kopf-, Brustschleier); Schlüpfer; Schnürstiefel; Schuhe (Halbschuhe); Schuhwaren; Slips; Socken; Sockenhalter; Stiefel; Stoffschuhe (Espadrilles); Stolen; Strandanzüge; Strandschuhe; Strumpfbänder; Strümpfe; Shorts; Strumpffersen; Strumpfhalter; Strumpfhosen; Sweater; T-Shirts; Sportschuhe; Sporttrikots; Togen (Bekleidung); Trägerkleider; Trikotkleidung; Turbane; Unterbekleidungsstücke (schweißaufsaugend); Westen; Wirkwaren (Bekleidung); Zylinderhüte; Hemd-Höschenkombinationen (Unterbekleidung).
Klasse 26: Haarfärbehauben; Haarklemmen; Haarreifen; Haarspangen; Haarverlängerungen; Haarzöpfe; Lockenwickler ausgenommen Handgeräte; menschliches Haar; Perücken; Toupets Haarteile; Tressen; Soutachen; Litzen; Borten (Besatzteile).
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).
Das Wort „nämlich“ welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen sind alle relevanten Umstände in Betracht zu ziehen, einschließlich der Art, Zweckbestimmung und Verwendungsweise der Waren oder Dienstleistungen und ob sie miteinander in Wettbewerb stehen oder zueinander komplementär sind (29.09.1998, C-39/97, „Canon“, EU:C:1998:442, § 23). Dies ist im Hinblick darauf zu prüfen, ob die relevanten Verkehrskreise auf einen gemeinsamen betrieblichen Ursprung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen schließen würden (04.11.2003, T-85/02, „Castillo“, EU:T:2003:288, § 32, 38) und die Verbraucher die Vermarktung dieser Waren unter derselben Marke als gängig ansehen, was normalerweise impliziert, dass die jeweiligen Hersteller oder Händler der Produkte großteils dieselben sind (11.07.2007, T-150/04, „Tosca Blu“, EU:T:2007:214, § 37).
Angefochtene Waren in Klasse 3
Die angefochtenen Waren in Klasse 3 sind entgegen den Ausführungen der Widersprechenden ihren Waren Reisenecessaires und deren Teile oder auch Taschen in Klasse 18 und den Waren Spiegel und Handspiegel in Klasse 20 nicht ähnlich. Diese Waren haben einen anderen Verwendungszweck und eine andere Nutzung, nämlich Aufbewahrung und/oder Transport von Gegenständen, eine andere Natur und andere Hersteller. Sie stehen auch nicht in Konkurrenz miteinander und sind nicht komplementär. Eine Verwendung in Kombination, bei der Waren absichtlich oder aus Zweckmäßigkeit zusammen genutzt werden, wie die Widersprechende vorträgt, macht die Waren aber nicht komplementär idS., dass zwischen ihnen eine enge Beziehung dahin gehend besteht, dass die eine für die Verwendung der anderen in einer Weise unerlässlich (wesentlich) oder wichtig (erheblich) ist, die bei Verbrauchern den Eindruck erweckt, dass die Herstellung dieser Waren bzw. die Erbringung dieser Dienstleistungen durch dasselbe Unternehmen erfolgt (siehe in diesem Sinne Urteile vom 11/05/2011, T-74/10, Flaco, EU:T:2011:207, § 40; vom 21/11/2012, T-558/11, Artis, EU:T:2012:615, § 25; und vom 04/02/2013, T-504/11, Dignitude, EU:T:2013:57, § 44). Aus denselben Gründen besteht keine Ähnlichkeit zu den älteren Waren in Klasse 21.
Eine Ähnlichkeit besteht hingegen zwischen den angefochtenen Waren in Klasse 3 und den älteren Dienstleistungen eines Einzelhandelsunternehmens, nämlich auf dem Gebiet Parfümeriewaren in Klasse 35.
Einzelhandelsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf spezifischer Waren sind (in geringem Grad) diesen spezifischen Waren ähnlich (Urteil vom 05/05/2015, T-715/13, Castello, § 33). Auch wenn sich diese Waren und Dienstleistungen in Art, Verwendungszweck und Nutzung nicht gleichen, weisen sie doch Ähnlichkeiten auf, da sie sich ergänzen und da die Dienstleistungen häufig an den gleichen Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Außerdem wenden sie sich an die gleichen Abnehmerkreise. Die von den Einzelhandelsdienstleistungen abgedeckten Waren und die von der anderen Marke abgedeckten spezifischen Waren müssen identisch sein, um eine Ähnlichkeit feststellen zu können, das heißt, es muss sich bei ihnen um genau die gleichen Waren handeln, oder sie müssen unter die natürliche und übliche Bedeutung der Kategorie fallen. Zur Bestimmung eines solchen Sortiments an Waren, auf das sich die Einzelhandelsdienstleistungen beziehen, kann es daher auf die Begriffe der Warenklassifikation nicht ankommen (siehe Entscheidung vom 11/04/2017, R 1344/2016 und R 1288/2016-4, empro/Hempro, § 24).
Zugrunde zu legen ist der Begriff „Parfümeriewaren“ in seiner natürlichen und üblichen Bedeutung. Im lexikalischen Sinne bezeichnet „Parfümerie“ u.a. ein Geschäft für Parfüms und Kosmetikartikel (Duden, www.duden.de). Parfümeriewaren umfassen also alle Waren, die im weitesten Sinne in einer Parfümerie erworben werden können. Die in Rede stehenden Dienstleistungen betreffen somit ein Warensortiment, das sämtliche Waren einer Parfümerie umfasst. Die in den Oberbegriffen vorgenommene Differenzierung nach „Seifen, Parfümeriewaren, Mittel zur Körper und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel“ ist dem allgemeinen Sprachgebrauch fremd, der auch Seifen, ätherische Öle, Kosmetika, Haarwässer, Zahnputzmittel und Mittel der Körper- und Schönheitspflege zu Parfümeriewaren zählt.
Die angefochtenen Mittel zur Körper-und Schönheitspflege; Haarpflegemittel; Schminkmittel; Schminkpuder; Kosmetika; Kosmetikstifte; Lipgloss; Lotion für kosmetische Zwecke; Wimpernkosmetika; Klebstoffe für kosmetische Zwecke; Fette für kosmetische Zwecke; Badezusätze; kosmetische Augenbrauenkosmetika; Lipgloss; Lippenstifte; Enthaarungsmittel; Glanzmittel; Haarspray; Haarwasser; Hautpflegemittel kosmetisch; Henna-Färbemittel für die Kosmetik; Klebemittel für Haarersatz; Klebstoffe für künstliche Wimpern; Lippenstiftetuis; Kosmetikstifte; künstliche Nägel; künstliche Wimpern; Mandelmilch für kosmetische Zwecke; Nagelkleber; Nagelhautkleber; Nagelpflegemittel; Neutralisierungsmittel für Dauerwellen; Öle für kosmetische Zwecke; Öle für Reinigungszwecke; Öle für Körper- und Schönheitspflege; kosmetische Massageöle; Onduliermittel für Haare; Parfümerieöle; Parfümeriewaren; Parfüms; Pomaden für kosmetische Zwecke; Präparate für Trockenreinigung; Reinigungsmilch für Körper-und Schönheitspflege; kosmetische Schminke; Schmirgel; Vaseline für kosmetische Zwecke; Wimpernkosmetika; Wimperntusche; Tücher getränkt mit Kosmetiklotionen; Nagellack; Augenbrauenstifte; Badezusätze; kosmetische Deodorants für Menschen; Sonnenschutzmittel; Sonnenschutzmittel (kosmetische Mittel zur Hautbräunung); Watte für kosmetische Zwecke; Schönheitsmasken; Wattestäbchen für kosmetische Zwecke; Ziermotive für kosmetische Zwecke; Bleichcreme für Haut; Hautcreme; kosmetische Hautpflegemittel; kosmetische Trockenshampoos; Shampoos; Seifen sind alle in Parfümerien käuflich zu erwerben. Daher sind sie alle Parfümeriewaren im weiteren Sinne.
Das Verhältnis zwischen den Dienstleistungen der älteren Marke und den von der angefochtenen Anmeldung erfassten Waren ist damit durch einen engen Zusammenhang in dem Sinn gekennzeichnet, dass die Waren der jüngeren Marke für die Erbringung der Einzelhandelsdienstleistungen unerlässlich sind, da die Dienstleistungen gerade beim Verkauf dieser identischen Waren erbracht werden. Die Dienstleistungen, die mit dem Ziel des Verkaufs bestimmter Waren erbracht werden, wären ohne diese Waren sinnlos. Aus Sicht des relevanten Verbrauchers spielen die Dienstleistungen zudem eine bedeutende Rolle beim Kauf der angebotenen Waren. Es besteht mithin ein Ergänzungsverhältnis, das eine Ähnlichkeit begründet (24.09.2008, T-116/06, „O Store“, EU:T:2008:399, § 53 bis 56; 15.02.2011, T-213/09, „Yorma’s“, EU:T:2011:37, § 39 bis 44). Daher sind sich diese Waren und die älteren Dienstleistungen zu einem geringen Grad ähnlich.
Diese Ausführungen gelten allerdings nicht für Schlankheitspräparate; Tierkosmetika; Tiershampoos, kosmetische Deodorants für Tiere, denn diese Waren werden nicht üblicherweise in Parfümerien verkauft und haben auch einen anderen Zweck als die dort erhältlichen Waren. Daher sind diese Waren den älteren Dienstleistungen unähnlich.
Diese letzteren Waren, nämlich Schlankheitspräparate; Tierkosmetika; Tiershampoos, kosmetische Deodorants für Tiere, sind auch den übrigen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden nicht ähnlich. Schlankheitspräparate haben keinerlei Gemeinsamkeiten mit den älteren Waren und Dienstleistungen in Klassen 4, 6, 9, 16, 18, 20, 21, 24, 26 und 35, da sie einen anderen Verwendungszweck haben, sich weder ergänzen noch miteinander im Wettbewerb stehen und die relevanten Verbraucher auch nicht erwarten würden, sie an denselben Verkaufsstellen zu finden. Diese Überlegungen sind ebenfalls für die angefochtenen Tierkosmetika; Tiershampoos, kosmetische Deodorants für Tiere und die älteren Waren und Dienstleistungen zutreffend.
Angefochtene Waren in Klasse 21
Die angefochtenen Puderdosen; Nagelbürsten sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.
Toilette machen ist ein etwas veralteter Begriff für Sichzurechtmachen (www.duden.de). Die älteren Toilettengeräte zur Körperpflege sind daher ein umfassender Begriff und enthalten alles, was ein Mensch braucht, um sich in Bezug auf seinen Körper zu pflegen und zu verschönen. Daher fallen die angefochtenen Augenbrauenbürsten; Bürsten zur Körper-und Schönheitspflege; elektrische Bürsten ausgenommen Maschinenteile; elektrische Kämme; Kämme; kosmetische Geräte; kosmetische Spatel; Pinsel ausgenommen für Malzwecke; Puderquasten; Schwämme; Seifendosen; Hautpeelingschwämme; Glasampullen; Abschminkgeräte in diese weiter gefasste Kategorie der Toilettengeräte zur Körperpflege der Widersprechenden und deshalb sind diese Waren identisch.
Die angefochtenen Bürstenwaren (zweimal im Warenverzeichnis enthalten) und elektrische Bürsten überschneiden sich mit den Haarbürsten der Widersprechenden, da es sich bei den älteren Haarbürsten um nicht-elektrische Bürsten handeln kann. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.
Die angefochtenen Borsten; Tierborsten; Tierkämme sind allerdings den älteren Waren Toilettengeräte zur Körperpflege unähnlich, da sie einen anderen Verwendungszweck haben, und von unterschiedlichen Herstellern erzeugt werden. Sie sind auch üblicherweise nicht an denselben Verkaufsstellen erhältlich und ergänzen einander nicht.
Diese angefochtenen Borsten; Tierborsten; Tierkämme sind auch den übrigen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden nicht ähnlich. Sie haben keinerlei Gemeinsamkeiten mit den älteren Waren und Dienstleistungen in Klassen 3, 4, 6, 9, 16, 18, 20, 24, 26 und 35, da sie einen anderen Verwendungszweck haben, sich weder ergänzen noch miteinander im Wettbewerb stehen und die relevanten Verbraucher auch nicht erwarten würden, sie an denselben Verkaufsstellen zu finden.
Angefochtene Waren in Klasse 25
Die angefochtenen Bekleidung aus Lederimitat; Geldgürtel (Bekleidung); Gürtel (Bekleidung); Handschuhe (Bekleidung); Hemden; Hosen; Hüftgürtel; Jacken; Käppchen (Kopfbedeckung); Mützen; Lederbekleidung; Leggings (Hosen); Oberbekleidungstücke; Halbstiefel (Stiefeletten); Schnürstiefel; Schuhe (Halbschuhe); Schuhwaren; Stiefel; Sportschuhe sowie die Hüte; Kopfbedeckung sind den älteren Waren aus Leder und Lederimitationen in Klasse 18 ähnlich. Denn alle angefochtenen Waren können üblicherweise auch aus Leder oder Lederimitat hergestellt werden. Diese Waren können dieselben Hersteller haben, über dieselben Vertriebswege vertrieben werden, an denselben Verkaufsstellen erhältlich sein und miteinander in Konkurrenz stehen. Daher besteht zwischen diese Waren Ähnlichkeit.
Dies trifft allerdings nicht für die angefochtenen Turbane; Zylinderhüte zu, da diese üblicherweise nicht aus Leder oder Lederimitat hergestellt werden. Diese Waren sind den Waren in Klasse 18 unähnlich.
Die angefochtenen Waren Anzüge; Badeanzüge; Badehosen; Bandanas (Tücher für Bekleidungszwecke); Boas (Bekleidung); Bodysuits (Teddys, Bodys); Boxershorts; Büstenhalter; Damenkleider; Damenschlüpfer; Fausthandschuhe; Halstücher; Jerseykleidung; Kaminschals; Kapuzen; Kittel; Konfektionskleidung; Korsettleibchen; Korsetts; Krawatten; Krawattentücher; kurzärmlige Hemden; Leibwäsche; Livreen; Lätzchen; Manschetten (Bekleidung); Mäntel; Mantillen; Mieder; Morgenmäntel; Overalls; Parkas; Pelerinen; Petticoats; Ponchos; Pyjamas; Regenbekleidung; Röcke; Saris; Sarongs; Schals; Schärpen; Schlafmasken; Schleier (Bekleidung); Schleier (Kopf-, Brustschleier); Schlüpfer; Slips; Socken; Sockenhalter; Stolen; Strandanzüge; Strumpfbänder; Strümpfe; Shorts; Strumpffersen; Strumpfhalter; Strumpfhosen; Sweater; T-Shirts; Sporttrikots; Togen (Bekleidung); Trägerkleider; Trikotkleidung; Unterbekleidungsstücke (schweißaufsaugend); Westen; Wirkwaren (Bekleidung); Hemd-Höschenkombinationen (Unterbekleidung); Badeschuhe; Gymnastikschuhe; Pantoffeln; Sandalen; Stoffschuhe (Espadrilles); Strandschuhe sind alle entweder Bekleidungsstücke oder Schuhe. Die ältere Marke ist geschützt für Dienstleistungen eines Einzelhandelsunternehmens, nämlich auf dem Gebiet der Bekleidungsstücke und Schuhe in Klasse 35. Da die von den Einzelhandelsdienstleistungen abgedeckten Waren und die von der angefochtenen Marke abgedeckten spezifischen Waren identisch sind, weil die genannten Waren unter die natürliche und übliche Bedeutung der Kategorie Bekleidungsstücke und Schuhe fallen, besteht zwischen diesen Waren und den älteren Dienstleistungen eine geringe Ähnlichkeit.
Dies gilt nicht für die Waren Turbane; Zylinderhüte, da sie nicht mit Bekleidungsstücken oder Schuhen identisch sind. Daher besteht hier keine Ähnlichkeit.
Diese Waren sind ferner auch den älteren Waren in Klasse 24 unähnlich, da Textilwaren in Klasse 24 einen völlig anderen Zweck als Bekleidungsstücke, Schuhwaren oder Kopfbedeckungen in Klasse 25 – in diese Kategorien fallen die oben genannten Waren – haben. Kopfbedeckungen sind dafür gemacht, von Menschen getragen zu werden, oder sie sind ein Modeartikel, wohingegen Textilwaren im Wesentlichen im Haushalt und zur Innendekoration verwendet werden. Sie unterscheiden sich also in ihrer Nutzung. Auch die Vertriebskanäle und Verkaufsstätten von Textilwaren und Kopfbedeckungen sind unterschiedlich, und die maßgeblichen Verkehrskreise dürften kaum annehmen, dass sie vom selben Unternehmen stammen.
Ebenso wenig besteht Ähnlichkeit zu den älteren Waren in Klassen 3, 4, 6, 9, 16, 20, 21und 26, da keine Verbindungen zwischen den angefochtenen Waren und den in diesen Klassen geschützten Waren besteht. Der bloße Umstand, dass Gegenstände zusammen benutzt werden können, wie z.B. Kleiderständer und Kleidung, führt entgegen der Auffassungen der Widersprechenden nicht zu einer Ähnlichkeit der Waren.
Angefochtene Waren in Klasse 26
Die angefochtenen Haarfärbehauben; Haarklemmen; Haarreifen; Haarspangen; Haarverlängerungen; Haarzöpfe; Lockenwickler ausgenommen Handgeräte; menschliches Haar; Perücken; Toupets Haarteile sind den älteren Haarbürsten in Klasse 21 ähnlich. Denn diese Waren dienen demselben Zweck, nämlich der Verschönerung und/oder Pflege des menschlichen Haares, sie können dieselben Hersteller haben, über dieselben Vertriebskanäle geliefert werden und an denselben Verkaufsstätten erhältlich sein. Daher sind diese Waren ähnlich.
Die angefochtenen Tressen; Soutachen; Litzen; Borten (Besatzteile) sind alle Besatzartikel für Kleidungsstücke, die zur Verzierung oder Verschönerung insbesondere bei Uniformen oder Trachtenbekleidung Verwendung finden. Als solche sind sie den Kunstblumen des älteren Zeichens in Klasse 26 hochgradig ähnlich. Diese Waren haben denselben Zweck, sie können in Bezug auf Hersteller, Endverbraucher und Vertriebskanäle übereinstimmen. Weiterhin stehen sie miteinander im Wettbewerb. Daher sind diese Waren hochgradig ähnlich.
- Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder (zu unterschiedlichem Grad) ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.
- Die Zeichen
NANU |
|
Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C–251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Bulgarisch spricht.
Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T-312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).
Das ältere Zeichen ist eine Wortmarke, bestehend aus den vier Buchstaben „NANU“. Da es sich um eine Wortmarke handelt, ist das jeweilige Wort als solches geschützt, und es kommt nicht auf die Schreibweise an. Das angefochtene Zeichen ist eine Bildmarke und besteht aus einem langen schwarzen Band oder Etikett, in das in weißer Schrift in fetten Kleinbuchstaben das aus ebenfalls vier Buchstaben bestehende Wort „nunu“ geschrieben ist. Weder „Nanu“ noch „Nunu“ kommt in der relevanten Sprache eine Bedeutung zu. Das figurative Element des schwarzen Bandes hat nur einen sehr begrenzten Einfluss auf den Gesamteindruck des Zeichens, da die Verbraucher es als ein dekoratives Element verstehen werden, mit dem die Aufmerksamkeit auf das Wortelement des Zeichens gelenkt werden soll. Daher wird das schwarze Band nicht als ein Herkunftshinweis aufgefasst werden und ist deshalb nicht kennzeichnungskräftig. Beide Zeichen als Ganzes verfügen aber über eine normale Kennzeichnungskraft für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, da sie nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach sind.
Die angefochtenen Zeichen weisen keine Elemente auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „N*NU“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf „*A**“ bzw. „*U**“ und das – nicht kennzeichnungskräftige – graphische Ausgestaltungselement in der angefochtenen Marke. Drei von vier Buchstaben, die jeweils die Worte bilden, sind daher identisch, und die unterschiedlichen Buchstaben „U“ anstatt „A“ fallen aufgrund ihrer mittigen Position im angefochtenen Zeichen weniger ins Gewicht.
Die Zeichen sind daher bildlich zumindest durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht, stimmt die Aussprache der Zeichen in den Buchstaben „N*NU“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich in den Buchstaben „A“ bzw. „U“.
Die Zeichen sind daher klanglich stark ähnlich, da sie bis auf einen Buchstaben identisch ausgesprochen werden.
In begrifflicher Hinsicht hat, keines der Zeichen eine Bedeutung für das Publikum in dem relevanten Gebiet. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt. Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
- Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich. Die Zeichen sind bildlich durchschnittlich ähnlich, klanglich stark ähnlich und begrifflich nicht vergleichbar.
Der wenigen vorhandenen Unterschiede – nämlich der Buchstabe „U“ anstatt „A“ im angefochtenen Zeichen sowie die graphische Ausgestaltung hinsichtlich des schwarzen “Etiketts“, wobei letzteres rein dekorativer Natur ist und daher in den Hintergrund tritt – können die starken Gemeinsamkeiten der Zeichen, die durch die Identität von drei aus insgesamt nur vier Buchstaben hervorgerufen wird, nicht konterkarieren.
Denn es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Die geringen Unterschiede sind daher nicht ausreichend, um die starken Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen zu neutralisieren, und daher wird das betreffende Publikum eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen annehmen und vermuten, dass die betreffenden identischen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim bulgarisch-sprachigen Publikum Verwechslungsgefahr besteht und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Aus dem Obigen folgt, dass aufgrund des Widerspruchs die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind. Da die geringen Unterschiede die Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen nicht verdrängen können, und unter Berücksichtigung des Wechselbeziehungsprinzips, besteht eine Verwechslungsgefahr auch hinsichtlich der nur gering ähnlichen Waren in Klasse 3.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Europäischen Unionsmarkeneintragung Nr. 6 218 879 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für identischen und (zu unterschiedlichem Grad) ähnlichen angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.
Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt: Unionsmarkeneintragungen Nr. 6 218 945, NANA, und Nr. 6 217 814 NANU-NANA.
Die anderen älteren Rechte, die von der Widersprechenden geltend gemacht wurden, sind der angefochtenen Marke unähnlicher, da sie einerseits mehr unterschiedliche Buchstaben bzw. andererseits noch ein weiteres Wortelement enthalten. Darüber hinaus umfassen sie dieselben oder weniger ähnliche Waren. Deshalb kann das Ergebnis hinsichtlich der Waren, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, nicht anders sein; es besteht hinsichtlich dieser Waren keine Verwechslungsgefahr.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Beatrix STELTER |
Karin KLÜPFEL |
Sigrid DICKMANNS |
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.