seven party | Decision 2542044 – Sevenfriday AG v. Shanghai Tianke Network Technology Co.,LTD

WIDERSPRUCH Nr. B 2 542 044

Sevenfriday AG, Staffelstraße 10, 8045 Zürich, Schweiz (Widersprechende), vertreten durch UNIT4 IP Rechtsanwälte, Jägerstraße 40, 70174 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Shanghai Tianke Network Technology Co., LTD, Room 1062 D nanheng street 4 the forth building zhujin town jinshan District, Shanghai 201500, Volksrepublik China, (Anmelderin), vertreten durch Süle Law Firm, 1023 Budapest, Frankel Leo u. 84. 1/7, Ungarn (zugelassener Vertreter).

Am 19/05/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 542 044 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 924 345 in Klassen 14, 18 und 25 ein. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der internationalen Markenregistrierung Nr. 1 105 144 mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und b UMV.

Am 18/11/2016 schränkt die Anmelderin das Warenverzeichnis ein. Mit Schreiben vom 13/01/2017 erhält die Widersprechende den Widerspruch gegen die übriggebliebenen Waren der Klassen 14 und 25 aufrecht.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die internationale Markenregistrierung Nr. 1 105 144 mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 14:        Edelmetalle und deren Legierungen, sowie daraus hergestellt oder damit plattierte Waren, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, insbesondere Amulette, Anstecknadeln, Armbänder, Armreifen, Ringe, Broschen, Ohrringe, Clip-Ohrringe, Diademe, Ringe, Eheringe, Fußgelenkkettchen, Halsketten, Manschettenknöpfe, Krawattennadeln; Uhren und Zeitmessinstrumente, insbesondere Armbanduhren, Sportuhren, Chronographen, elektrische Uhren, Reiseuhren, Schmuckarmbanduhren, Schreibtischuhren, Solaruhren, Stoppuhren, Taschenuhren, Tauchuhren, Tischuhren, Uhren für Kraftfahrzeuge, Ihren mit Radios, Wecker, Uhrenanhänger, Uhrenarmbänder, Uhrenbeutel, Uhrenetuis, Uhrwerke, Uhrengehäuse, Uhrenpendel, Uhrenziffernblätter, Zeigerwerke für Uhren, Zifferblätter für Uhren, Armbanduhrenklickverschlüsse. (Hervorhebung hinzugefügt)

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 14:        Edelsteine, Perlen und Edelmetalle sowie Imitationen hiervon; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Schmuck- und Uhrenbehältnisse; Zeitmessgeräte; aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Verzierungen; aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Statuen und Figuren; Kästen aus Edelmetall; Münzen; Sammlermünzen; Erinnerungsembleme; Gedenkmünzen; Kupferjetons; Dekorative Boxen aus Edelmetall; Modische Schlüsselanhänger aus Edelmetall; Barrengold; Goldmünzen; Namensschilder aus Edelmetall; Mit Edelmetall plattierte Schlüsselanhänger; Schlüsselanhänger [Ringe] mit Edelmetallbeschichtung; Edelmetallschlüsselanhänger; Schlüsselanhänger [Fantasie-, Schmuckwaren]; Schlüsselhalter [Schmuckstücke oder Anhänger] aus Edelmetall; Münzsätze für Sammelzwecke; Münzen [nicht für Zahlungszwecke]; Silberkunstgegenstände; Gewinnerpokale aus Edelmetall; Künstlerisch gestaltete Gegenstände aus emailliertem Gold; Künstlerisch gestaltete Gegenstände aus Edelsteinen; Künstlerisch gestaltete Gegenstände aus emailliertem Silber; Mit Edelmetall plattierte Schmuckanhänger; Schmuckanhänger aus Bronze; Mit Edelmetalllegierungen plattierte Trophäen; Mit Edelmetall plattierte Trophäen; Trophäen aus Edelmetalllegierungen; Trophäen aus Edelmetall; Kunstgegenstände aus Edelmetall.

Klasse 25:         Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Bekleidungsstücke.

Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 14

Edelsteine, Edelmetalle; Juwelierwaren, Schmuckwaren sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen Zeitmessgeräte sind Synonyme zu Uhren und Zeitmessinstrumente der Widersprechenden, somit sind sie identisch.

Edelmetalle und deren Legierungen, sowie daraus hergestellt oder damit plattierte Waren, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind der Widerspruchsmarke geben keine klare Auskunft über die erfassten Waren, da nur besagt wird, woraus die Waren hergestellt sind, nicht jedoch, um welche Waren es sich handelt. Der Begriff deckt eine breite Palette von Waren ab, die sehr unterschiedliche Merkmale aufweisen können. Die angefochtenen Waren Perlen und sowie Imitationen hiervon (Edelsteine, Edelmetalle und Perlen); Schmuck- und Uhrenbehältnisse; aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Verzierungen; aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Statuen und Figuren; Kästen aus Edelmetall; Münzen; Sammlermünzen; Erinnerungsembleme; Gedenkmünzen; Kupferjetons; Dekorative Boxen aus Edelmetall; Modische Schlüsselanhänger aus Edelmetall; Barrengold; Goldmünzen; Namensschilder aus Edelmetall; Mit Edelmetall plattierte Schlüsselanhänger; Schlüsselanhänger [Ringe] mit Edelmetallbeschichtung; Edelmetallschlüsselanhänger; Schlüsselanhänger [Fantasie-, Schmuckwaren]; Schlüsselhalter [Schmuckstücke oder Anhänger] aus Edelmetall; Münzsätze für Sammelzwecke; Münzen [nicht für Zahlungszwecke]; Silberkunstgegenstände; Gewinnerpokale aus Edelmetall; Künstlerisch gestaltete Gegenstände aus emailliertem Gold; Künstlerisch gestaltete Gegenstände aus Edelsteinen; Künstlerisch gestaltete Gegenstände aus emailliertem Silber; Mit Edelmetall plattierte Schmuckanhänger; Schmuckanhänger aus Bronze; Mit Edelmetalllegierungen plattierte Trophäen; Mit Edelmetall plattierte Trophäen; Trophäen aus Edelmetalllegierungen; Trophäen aus Edelmetall; Kunstgegenstände aus Edelmetall sind in den weiter gefassten Kategorien der Edelmetalle und deren Legierungen, sowie daraus hergestellt oder damit plattierte Waren, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.

Angefochtene Waren in Klasse 25

Luxuswaren wie Schmuckwaren in Klasse 14 gelten den Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen als unähnlich. Die Art und der Hauptzweck dieser Waren sind unterschiedlich. Die Hauptfunktion der Bekleidungsstücke ist es, den menschlichen Körper zu bekleiden, während Schmuckwaren der persönlichen Verschönerung dienen. Sie haben andere Vertriebswege und konkurrieren nicht miteinander, noch ergänzen sie sich. Obgleich einige Designer, die Modebekleidungsstücke produzieren, heutzutage auch Modeaccessoires (wie Schmuckwaren) unter ihren Marken herstellen, ist dies nicht die Regel und gilt eher für (wirtschaftlich) erfolgreiche Designer.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an ein Fachpublikum, wie beispielsweise Juweliere. Bei den fraglichen Waren handelt es sich teilweise um spezielle Waren (wie Edelmetalle, Edelsteine für Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen sowie teilweise um teure Waren (wie Schmuckwaren und Uhren). Die Verbraucher im Allgemeinen denken bei der Auswahl dieser Waren nach. In vielen Fällen werden diese Waren als Luxusartikel oder als Geschenke beabsichtigt sein. Ein relativ hoher Grad der Aufmerksamkeit auf Seiten des Verbrauchers kann angenommen werden (09/12/2010, R0900/2010-1, Leo Marco, § 22). Somit gilt der Aufmerksamkeitsgrad als hoch.

  1. Die Zeichen

SEVENFRIDAY

seven party

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Bei den Marken handelt es sich um in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken. Die ältere Marke ist eine Einzelwortmarke, die aus elf Buchstaben besteht. Die angefochtene Marke hat zwei Wortelemente und besteht aus zehn Buchstaben.

Die Widerspruchsabteilung ist der Ansicht, dass das Wortelement „Party“ in jeder Sprache der Europäischen Union verstanden wird. Unter Party wird 1. ein zwangloses, privates Fest [mit Musik und Tanz]: 2. ein [organisiertes] größeres zwangloses öffentliches Fest (DUDEN Online Ausgabe, abgerufen am 02/05/2017) verstanden.

Das Element „Party“ wird in allen Mitgliedstaaten der EU gewöhnlich benutzt und ist für die relevanten Waren kennzeichnungskräftig.

In den Mitgliedstaaten, in denen lediglich „Party“ verstanden wird (wie beispielsweise im Ungarischen, Griechischen, Lettischen, Polnischen oder Italienischen), haben die weiteren Wortelemente „seven“ und „Friday“ keine konkrete Bedeutung. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die ältere Marke als Fantasiebegriff wahrgenommen wird und die einzelnen Wortelemente „seven“ und „Friday“ nicht erkannt und verstanden werden.

In den übrigen Sprachen, in denen auch „Seven“ als „sieben“ und „Friday“ als „Freitag“ verstanden werden (wie beispielsweise im Englischen, Schwedischen, Holländischen), werden die einzelnen Wortelemente in der älteren Marke erkannt. In diesem Fall haben die Wortelemente keinen Bezug auf die relevanten Waren.

Die Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente erachtet werden können.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „seven“ sowie in dem letzten Buchstaben „y“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf „FRIDA“ der älteren Marke sowie „PART“ der angefochtenen Marke.

Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.

In klanglicher Hinsicht unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen in den Silben „Se-ven“ sowie eventuell im Klang der letzten Buchstaben „y“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „Frida“ oder „Friday“ des älteren Zeichens sowie „Part“ oder „Party“ der angefochtenen Marke. Die ältere Marke wird vier- oder fünfsilbig und die angefochtene Marke viersilbig ausgesprochen.

Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.

Begrifflich wird das Wortelement „Party“ im angefochtenen Zeichen mit der oben dargelegten Bedeutung verstanden. Für einen Teil des Publikums haben die übrigen Wortelemente keine Bedeutung. Die ältere Marke wird als Fantasiebegriff wahrgenommen. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.

Für einen weiteren Teil des Publikums werden die weiteren Wortelemente „seven“ und „Friday“ mit der oben dargelegten Bedeutung in Verbindung gebracht. In diesem Fall werden die einzelnen Wortbestandteile „seven“ und „Friday“ – auch wenn sie zusammengeschrieben werden – erkannt und verstanden. In diesem Fall weisen die Marken eine begriffliche Gemeinsamkeit in Bezug auf das Wort „sieben“ auf. Die Wortelemente „Friday“ (=Freitag) und „Party“ (=Fest) sind aber begrifflich voneinander zu trennen und sind begrifflich nicht ähnlich. Trotz des übereinstimmenden Wortes „Seven“ werden die unterschiedlichen Bedeutungsgehalte eindeutig wahrgenommen und vermitteln den Zeichen in ihrer Gesamtheit unterschiedliche semantischen Inhalte.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als durchschnittlich anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die Vergleichswaren wurden teilweise für identisch und teilweise für unähnlich befunden.

Die ältere Marke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Die Zeichen sind in visueller und klanglicher Hinsicht durchschnittlich ähnlich, da die Wortanfänge der Zeichen übereinstimmen. Der letzte Buchstabe der Marken ist identisch, der jedoch klanglich unterschiedlich wiedergegeben werden kann. Es ist davon auszugehen, dass das Wort „Party“ in jeder der Sprachen der Europäischen Union verstanden wird. Wenn die Wortelemente „SEVEN“ und „FRIDAY“ nicht verstanden werden, wird das ältere Zeichen als Fantasiebegriff wahrgenommen und die angefochtene Marke nur mit „Party“ in Verbindung gebracht. In diesem Fall sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich. Wenn alle Wortbestandteile verstanden werden, werden die Marken begrifflich voneinander getrennt, auch wenn eine begriffliche Gemeinsamkeit bezüglich „Seven“ besteht.

Da es sich teilweise um teure und teilweise um spezielle Waren handelt, besteht bei der Auswahl dieser Waren ein relativ hoher Aufmerksamkeitsgrad aufseiten der aktuellen Verkehrskreise. Infolgedessen, wird das Augenmerk bei der Auswahl der relevanten Waren vermehrt auf die bestehenden Unterschiede der Zeichen gelegt.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt:

  • Unionsmarke Nr. 12 915 021 „SEVENFRIDAY“ (Wortmarke) in den Klassen 18 und 25;
  • Unionsmarke Nr. 13 500 533 „SEVENFRIDAY“ (Wortmarke) in den Klassen 3, 8, 9, 12, 16, 18, 20, 25, 28, 32 und 43.

Da diese Marken mit der verglichenen identisch sind, kann das Ergebnis kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich der übrigen Waren besteht auch nicht.

Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass gegen die älteren Unionsmarken Widerspruch erhoben wurde. Die Entscheidungen der Widerspruchsabteilung sind noch nicht rechtskräftig. Auch wenn die Anmeldungen nicht zurückgewiesen werden, führt es zu keinem anderen Ergebnis. Zwischen den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr.  

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Widerspruch, insoweit er auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV basiert, ebenfalls zurückgewiesen werden muss, weil die Zeichen offensichtlich nicht identisch sind.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

André BOSSE

Judit NÉMETH 

Sigrid DICKMANNS

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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