WIDERSPRUCH Nr. B 2 577 040
Bianca Brödner, Roggenweg 8, 64832 Babenhausen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch LEXTM Rechtsanwälte, Friedensstr. 11, 60311 Frankfurt a. Main, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Mäurer & Wirtz GmbH & Co. KG, Zweifaller Str. 120, 52224 Stolberg, Deutschland (Anmelderin).
Am 25/05/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 2 577 040 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Die Widersprechende trägt die Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 191 911 „Cosy Cologne“ (Wortmarke) in Klasse 3 ein. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 304 59 921 „COSY“ (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
BENUTZUNGSNACHWEIS
Gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV (in der zum Zeitpunkt der Einreichung des Widerspruchs geltenden Fassung) hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.
Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.
Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marke, auf der der Widerspruch beruht, verlangt.
Der Antrag wurde fristgerecht eingereicht und ist zulässig, da die frühere Marke mehr als fünf Jahre vor dem vorstehend genannten maßgeblichen Datum eingetragen war.
Die angefochtene Anmeldung wurde am 10/06/2015 veröffentlicht. Die Widersprechende musste daher nachweisen, dass die Marke, auf der der Widerspruch beruht, in Deutschland vom 10/06/2010 bis einschließlich zum 09/06/2015 ernsthaft benutzt wurde.
Aus diesem Nachweis muss ferner die Benutzung der Marke in Verbindung mit den Waren hervorgehen, auf deren Grundlage der Widerspruch eingelegt wurde, und zwar folgende:
Klasse 2: Bodypainting-Farben; Körpermalfarben- und Stifte; Körperfarbe.
Klasse 3: Seifen; Flüssigseife; Duschbäder, Kinderschaumbad; Haar- und Körper-Shampoo; Perückenshampoo; Rasierschaum; Rasierseife, Reinigungsschaum; Schaumbäder; Parfümeriewaren; Rasierwasser; ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Make-up und Make-up-Entferner für Haut und Augen; Bodylotion; Beauty-Serum; Cremepuder; Compactpuder; Deo-Sprays; Deo-Stifte, Deo-Cremes für den persönlichen Gebrauch; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Gesichtsmasken, Gesichtspuder, Gesichtscreme, Gesichtswasser, Gesichtslotion, Halscreme, Handcreme, Handmilch, Hautmilch, Hautschutzcreme, Herren-Kosmetik-Mittel, Lippenbalsam, Lippenpflegestift, Lippencreme, Pflegeschaum-Maske, Nachtcreme, Nagelcreme, Nagelhautentferner, Nagelpolierpulver, Nagelpflegemittel, Peelingcremes, Peelinggels, Pre-Lotion, Sonnenschutzmittel, Tagescreme, Selbstbräunercreme und Tönungscreme; Färbe-, Tönungs- und Entfärbemittel für die Haut; Karnevals-Schminke; Lippenstifte; Lippenlack; Lipgloss (Lippen-Glanzmittel); Lipliner (Konturfarbe für die Lippen als Liquid-Mittel oder Holzstift); Nagellack; Nagellackschnelltrockner; Nagellackverdünner; Rouge (für Wangen); Pflege-, Färbe-, Tönungs- und Entfärbemittel für Haare und Bart; Haarwässer; Bartfarbe; kosmetische Präparate für die Bartpflege; Mittel zur Haarpflege, nämlich Blondierpulver, Farbsprays, Farb- und Tönungs-Auffrischungs-Sprays, Farbgel, Farb- und Tönungs-Auffrischungs-Gel, Konditionierungsmittel, Tiefen-Konditionierungsmittel, Farb- und Tönungs-Konditionierungsmittel, Konditionierungsmittel, das ohne Auswaschen auf dem Haar bleibt; Farbentferner für Haut und Haar, Färbungs- und Tönungs-Shampoos, Geltönungen, Haarkuren, Haar-Farbkuren, Haar-Fixiermittel; Haar-Festiger; Haar-Farbfestiger; Farbföhnschaum, Föhnlotion, Frisiercreme, Haar-Glanzspray, Glittergel, Glitterspray, kosmetische Haarbleichcreme, Haarfarben, Haargel, Haarglättungscreme, Haarmascara (für Farbsträhnchen), Haarmasken, Haaröle, Haarpomade, Haarlack, Haarspray, Haartönungen, Haarwachs, Haarwasser, Haarspülungen, Haarspitzenfluid, Hairgum (Haarfixiermittel), Oxydant (Haarbleichmittel); Schaumtönungen, Spitzenfluid (für die Haarspitzen), Stylingschaum; Wimpernfarben, Wellmittel (zur Erzeugung und Fixierung von Wellen und Locken); Wetgel (Mittel für ein Fixieren und nasses Aussehen der Haare), Wetspray (Mittel für ein Fixieren und nasses Aussehen der Haare); Mittel zur Pflege und Verschönerung der Augen, Augenbrauen, Augenlidern und Wimpern, nämlich Augenbrauenfarben, Augenbrauenpuder, kosmetische Augencreme und Augengel, Augen-Entspannungsmasken, Augen-Make-up und Make-up-Entferner, Eye-Liner als Liquid oder Holzstift, Kajalholzstifte (für Lidstrich), Lidschatten, Lidschattengrundierung; Mascara (Wimpernfarbe).
Klasse 5: Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; medizinische Präparate, nämlich Fußpflegemittel, Haarwuchsmittel und Enthaarungsmittel.
Gemäß Regel 22 Absatz 3 UMDV muss der Benutzungsnachweis aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, bestehen.
Am 21/03/2016 setzte das Amt in Anwendung von Regel 22 Absatz 2 UMDV der Widersprechenden eine Frist bis zum 26/05/2016, um Benutzungsnachweise für die ältere Marke einzureichen. Auf Antrag der Widersprechenden wurde die Frist bis zum 26/07/2016 verlängert. Die Widersprechende legte fristgerecht am 26/07/2016 Benutzungsnachweise vor.
Am 09/02/2017, nach Fristablauf, reichte die Widersprechende ergänzende Beweismittel ein.
Obwohl Widersprechende gemäß Regel 22 Absatz 2 UMDV ihre Beweismittel innerhalb der vom Amt gesetzten Frist einzureichen haben, folgt daraus nicht automatisch, dass das Amt ergänzende Beweismittel nicht berücksichtigen kann (18/07/2013, C-621/11 P, Fishbone, EU:C:2013:484, § 28). Das Amt hat das ihm gemäß Artikel 76 Absatz 2 UMV zustehende Ermessen auszuüben (18/07/2013, C-621/11 P, Fishbone, EU:C:2013:484, § 30).
Die bei der Ausübung des Ermessens in Betracht zu ziehenden Faktoren sind zum einen, dass die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Ergebnis des Verfahrens sind, und zum anderen, dass das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiten, einer solchen Berücksichtigung nicht entgegenstehen (18/07/2013, C-621/11 P, Fishbone, EU:C:2013:484, § 33). Die Berücksichtigung ergänzender, verspätet vorgelegter Beweismittel ist unwahrscheinlich, wenn die Widersprechende die gesetzten Fristen durch bewusste Verzögerungstaktiken oder durch offensichtlich erkennbare Fahrlässigkeit missbraucht hat (18/07/2013, C-621/11 P, Fishbone, EU:C:2013:484, § 36).
Das Amt kommt zu dem Ergebnis, dass die Widersprechende innerhalb der Frist relevante Beweismittel eingereicht hat, sodass die verspätet vorgelegten Beweismittel als ergänzend angesehen werden können.
Die ergänzenden Beweismittel verstärken und verdeutlichen lediglich den Beweiswert der ursprünglich eingereichten Beweismittel, da sie keine neuen Beweiselemente in das Verfahren einführen, sondern nur die Beweiskraft der innerhalb der Frist eingereichten Beweismittel erhöhen.
Aus den vorgenannten Gründen und in Ausübung des ihm gemäß Artikel 76 Absatz 2 UMV zustehenden Ermessens entscheidet das Amt, die am 09/02/2017 eingereichten, ergänzenden Beweismittel in Betracht zu ziehen.
Da die Widersprechende beantragte, bestimmte in den Unterlagen enthaltene Angaben als vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, wird die Widerspruchsabteilung die eingereichten Nachweise nur allgemein beschreiben, ohne konkrete Daten daraus zu verwenden.
Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel sind dementsprechend die folgenden:
- Eidesstattliche Erklärung der Widersprechenden vom 25/07/2016. Frau Brödner trägt vor, dass die Marke „Cosy“ von der JALi cosmetics mit Einverständnis der Widersprechenden unter anderem für Parfümeriewaren benutzt werde. Die Umsätze für die Jahre 2010-2015 wurden angegeben.
- Exemplarische Artikelaufstellung – auf den Abbildungen erscheint das Zeichen „Cosy“ mit den Produktsorten wie Care Handcream, Bodylotion, Fragrance – undatiert.
- Auszug von der Webseite www.jali-beautyshop.de, auf der „Cosy“ Care Handcream mit Artikelnummer und Einzelpreis erscheint – undatiert.
- Exemplarische Rechnungskopien (60 Stück) aus den Jahren 2010-2015. Die Rechnungen wurden von JALi Cosmetics ausgestellt. Auf den Rechnungen steht „Kasse Shopverkauf“ als Adressat. Ohne Anschrift.
Am 09/02/2017 wurden weitere Nachweise eingereicht:
- Auszug von der Webseite www.jali-cosmetics.com und Ablichtung der Angebotsübersicht der JALi Cosmetics – undatiert.
- Auflistung der „Cosy“-Produkte aus den Jahren 2009-2015, von der Widersprechenden zusammengestellt.
- Abbildungen der „Cosy“-Produkte auf der Webseite der JALi Cosmetics – undatiert.
- Auszug von der Webseite der Grafox Chemie Vertriebs GmbH – undatiert.
- Eidesstattliche Erklärung von Herrn Jens Witzel, Inhaber der JALi Cosmetics, vom 08/02/2017. Herr Witzel trägt vor, dass die Firma mit Zustimmung der Widersprechenden seit 2009 Kosmetikwaren mit dem Zeichen „Cosy“ vertreibe. Bei der Firma Grafox Chemie Vertriebs GmbH handele es sich um einen Shopkunden der JALi Cosmetics.
- Fotos der Produkte in den Verkaufsräumen – undatiert. Auf den Fotos sind „Cosy“-Produkte in Glasvitrinen ausgestellt.
- Handschriftliche Einnahmelisten aus dem Jahr 2009.
- Quittungen und Rechnungen aus den Jahren 2009-2015, ausgestellt von der Firma JALi Cosmetics. Als Adressaten erscheinen „Kasse Shopverkauf“ und die Grafox Chemie Vertriebs GmbH, Babenhausen. In den Unterlagen erscheinen Waren wie Conditioner, Shampoo, Handcreme, Jojoba-Öl, die mit der Marke „Cosy“ gekennzeichnet sind.
Benutzung durch Dritte
Die Anmelderin wendet ein, dass der von der Widersprechenden eingereichte Benutzungsnachweis nicht von der Widersprechenden selbst, sondern von einem anderen Unternehmen stamme.
Nach Artikel 15 Absatz 2 UMV gilt die Benutzung der Unionsmarke mit Zustimmung der Inhaberin als Benutzung durch die Inhaberin. Diese Bestimmung bezieht sich zwar auf Unionsmarken, kann jedoch analog auf ältere, in Mitgliedstaaten eingetragene Marken angewendet werden.
Aus der Tatsache, dass die Widersprechende von einem Dritten stammende Benutzungsnachweise für ihre Marke eingereicht hat, ergibt sich implizit ihre Zustimmung zu dieser Benutzung (vgl. in diesem Sinne 08/07/2004, T-203/02, Vitafruit, EU:T:2004:225).
Da davon ausgegangen werden kann, dass die von der Widersprechenden eingereichten Beweismittel implizit deren Zustimmung zur Benutzung belegen, ist der Einwand der Anmelderin unbegründet.
Die Rechnungen wurden von der Firma JALi Cosmetics ausgestellt, und in den eidesstattlichen Erklärungen wird bestätigt, dass diese Firma die Marke mit Zustimmung der Widersprechenden benutzt.
Folglich geht die Widerspruchsabteilung davon aus, dass die Benutzung durch andere Unternehmen mit Zustimmung der Widersprechenden erfolgte und daher nach Artikel 15 Absatz 2 UMV als Benutzung durch die Widersprechende selbst gilt.
Beurteilung der ernsthaften Benutzung – Faktoren
Zeit der Benutzung
Der Nachweis muss eine ernsthafte Benutzung der Unionsmarke innerhalb des relevanten Zeitraums belegen. Die Auszüge aus den Webseiten, die Fotos und die Produktabbildungen sind undatiert. Lediglich die Rechnungen sind datiert.
Ort der Benutzung
Der Nachweis muss belegen, dass die angegriffene Unionsmarke ernsthaft in der Europäischen Union benutzt worden ist (siehe Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a UMV).
Die Webseiten sowie die Rechnungen erscheinen in deutscher Sprache. Ein Teil der Rechnungen wurde an die Firma Grafox Chemie Vertriebs GmbH, Babenhausen, ausgestellt. Somit ist anzunehmen, dass die Marke in Deutschland benutzt wurde. Den Unterlagen „Produktinformationen“ ist lediglich zu entnehmen, dass die JALi Cosmetics in Babenhausen, Deutschland, ansässig ist. Den Beweismitteln ist jedoch nicht zu entnehmen, wie viele Leute die Webseiten und den Webshop besucht haben und aus welchen Gebieten dies erfolgte. Des Weiteren geht aus ihnen auch nicht hervor, wie viele Waren bestellt bzw. in welches Gebiet sie geliefert wurden. Aus den Fotos sind die Rückschlüsse zu ziehen, dass die Waren der Widersprechenden in einem Friseursalon in Babenhausen angeboten werden. Eine deutsche Stadt mit einer Einwohnerzahl von 16.170 ist jedoch nicht ausreichend, um auf eine ernsthafte Benutzung der Marke schließen zu können. Die Unterlagen enthalten keine weiteren Anhaltspunkte bezüglich der Größe des Gebiets.
Art der Benutzung: Benutzung der Marke wie eingetragen
Die Art der Benutzung im Sinne von Regel 22 Absatz 3 UMDV erfordert einen Nachweis der Benutzung der Marke wie eingetragen oder einer Variante hiervon, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a UMV die Unterscheidungskraft der angegriffenen Unionsmarke nicht verändert.
Die Marke ist als Wortmarke eingetragen und wird wie folgt benutzt:
Das Zeichen erscheint in einer stilisierten, kursiven Schreibweise, wobei die Buchstaben handschriftlich zusammengeschrieben sind. Des Weiteren erscheint auch das Zeichen ®, das lediglich darauf hinweist, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.
Die Widerspruchsabteilung ist der Ansicht, dass die Darstellung des Zeichens die Unterscheidungskraft der Marke nicht verändert.
Benutzungsumfang
Nach ständiger Rechtsprechung sind beim Umfang der Benutzung insbesondere das Handelsvolumen der Benutzung insgesamt sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung der Marke zu berücksichtigen (08/07/2004, T-334/01, Hipoviton, EU:T:2004:223, § 35).
Hinsichtlich des Umfangs der Benutzung sind alle erheblichen Faktoren und Umstände in Betracht zu ziehen, wie insbesondere die Art der Waren oder Dienstleistungen und die Merkmale des betreffenden Marktes, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, der quantitative Umfang der Benutzung, ihre Dauer und Regelmäßigkeit.
Die Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den zu berücksichtigenden Faktoren. So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren durch eine große Häufigkeit oder zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt. Zudem ist die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, nur einer der Faktoren, der neben anderen zu berücksichtigen ist, sodass eine gebietsmäßig nur eingeschränkte Benutzung durch ein bedeutendes Handelsvolumen oder eine erhebliche Benutzungsdauer ausgeglichen werden kann.
Die eingereichten Unterlagen liefern der Widerspruchsabteilung unzureichende Angaben über das Handelsvolumen, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung.
Die Mehrheit der vorgelegten Dokumente stammt von der Widersprechenden sowie der Firma JALi Cosmetics selbst. Es gibt keine Nachweise aus unabhängigen Quellen. Die Auszüge aus dem Internet weisen auf die eigene Webseite hin. Im Online-Webshop erscheinen die Produkte mit Einzelpreisen, die bestellt werden können. Den Unterlagen ist jedoch nicht zu entnehmen, wie viele Personen diese Seiten besuchten bzw. besuchen, wie viele bzw. ob überhaupt Waren bestellt wurden bzw. werden. Die Jahresumsätze werden von der Widersprechenden angegeben und es fehlen die diesbezüglichen unabhängigen Quellen. Die handschriftlich angefertigten Einnahmelisten stammen auch von der Widersprechenden. Auf den Rechnungen erscheinen „Kasse Shopverkauf“ und Grafox Chemie Vertriebs GmbH, Babenhausen, als Adressanten. Es können keine Rückschlüsse gezogen werden, in welchen Gebieten außerhalb von Babenhausen die Waren überhaupt bekannt sind und benutzt werden. Des Weiteren erscheinen in den Unterlagen sehr geringe Mengen, im Allgemeinen jeweils nur ein Exemplar pro Produkt. Auch wenn es sich um „professionelle Haarkosmetik in Deutschland“ handelt, die von „besonderer Zusammensetzung und hoher Qualität“ seien, wie von der Widersprechenden angeführt wird, handelt es sich um Massenwaren. Pflegeprodukte und Haarkosmetikmittel sind keine besonders hochwertigen Waren bzw. Luxuswaren. Die Einzelpreise bestätigen dies auch. Die Widersprechende trägt vor, dass die Waren sowohl an Privat- als auch an Geschäftskunden verkauft werden. Dies wurde aber mit keinerlei Nachweisen substantiiert. Die Beweismittel wurden mit keinen konkreten Verkaufsdaten, Preislisten, Bestellungen und Lieferscheinen untermauert. Somit sind den Unterlagen keinerlei konkrete Umsätze zu entnehmen und das Handelsvolumen kann nicht festgestellt und bewertet werden.
Der Gerichtshof hat befunden, dass eine „ernsthafte Benutzung“ einer Marke vorliegt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Unionsmarke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (11/03/2003, C-40/01, Minimax, EU:C:2003:145, sowie 12/03/2003, T-174/01, Silk Cocoon, EU:T:2003:68).
Folglich befindet die Widerspruchsabteilung, dass die Widersprechende keinen ausreichenden Nachweis für den Benutzungsumfang der älteren Marke geliefert hat.
Umfassende Beurteilung
Der Gerichtshof hat befunden, dass eine „ernsthafte Benutzung“ einer Marke vorliegt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Unionsmarke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (11/03/2003, C-40/01, Minimax, EU:C:2003:145, sowie 12/03/2003, T-174/01, Silk Cocoon, EU:T:2003:68).
Zur Prüfung in einem bestimmten Fall, ob die Benutzung der älteren Marke ernsthaft ist, muss eine umfassende Beurteilung anhand aller relevanten Faktoren des jeweiligen Einzelfalls erfolgen. Diese Beurteilung beinhaltet eine bestimmte Abhängigkeit der berücksichtigten Faktoren untereinander. So kann etwa ein geringes Volumen an Waren, die unter dieser Marke vermarktet werden, durch eine hohe Intensität der Benutzung oder eine bestimmte Konstanz bezüglich der Dauer der Benutzung dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (08/07/2004, T-334/01, Hipoviton, EU:T:2004:223, § 36).
Aus dem Vorhergehenden folgt, dass die Widersprechende eindeutig keinen Nachweis für die ernsthafte Benutzung erbracht hat. Die Nachweise für den Ort der Benutzung und den Benutzungsumfang sind eindeutig unzureichend. Die ernsthafte Benutzung bezüglich der Zeit ist auch mangelhaft.
Die Widerspruchsabteilung kommt zu dem Schluss, dass der von der Widersprechenden eingereichte Nachweis nicht für einen Beleg der ernsthaften Benutzung der älteren Marke in dem entsprechenden Gebiet während des relevanten Zeitraums ausreicht.
Daraus folgt, dass der Widerspruch gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV und Regel 22 Absatz 2 UMDV zurückgewiesen werden muss.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Anmelderin keinen zugelassenen Vertreter in Sinne von Artikel 93 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.
Die Widerspruchsabteilung
André BOSSE | Judit NÉMETH | Plamen IVANOV
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Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.