GLANCE | Decision 0012813

LÖSCHUNG Nr. 12813 C (NICHTIGKEIT)

Mömax Deutschland GmbH, Mergentheimerstraße 59, 97084 Würzburg, Deutschland (Antragstellerin) vertreten durch Braun-Dullaeus Pannen, Platz der Ideen 2,  40476 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

OLIGO Lichttechnik GmbH, Meysstraße 22-24, 53773 Hennef, Deutschland  (Inhaberin der Unionsmarke) vertreten durch Wagner Albiger & Partner Patentanwälte mbB, Siegfried-Leopold Straße 27,  53225 Bonn, Deutschland (zugelassener Vertreter)

Am 03/04/2017 trifft die Löschungsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG

1.        Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird vollständig zurückgewiesen.

2.        Die Antragstellerin trägt die Kosten, die auf 450 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG

Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarke Nr. 11 853 736 „GLANCE“ (Wortmarke) (nachstehend die Unionsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen:

Klasse 6:        Teile von Leuchten, Lampen, Leuchtmitteln und Beleuchtungssystemen, nämlich Befestigungen aus Metall. 

Klasse 9:        Zubehör für Leuchten, Lampen, Leuchtmittel und Beleuchtungssysteme, nämlich Anschlusskabel, Transformatoren, Dimmer, Überspannungsmodule, Adapter, Teile von Leuchten, Lampen, Leuchtmitteln und Beleuchtungssystemen, nämlich Kreuzverbinder, Steckverbinder, Kupplungen. 

 

Klasse 11:        Leuchten; Lampen; Leuchtmittel, soweit in Klasse 11 enthalten; Beleuchtungssysteme; Teile der vorgenannten Waren, nämlich Schienen, Stangen und Seile, Befestigungen, Abstandhalter, Umlenker, Sicherungshalter, Ballastgewichte, Seilspanner, Kreuzverbinder, Steckverbinder, Kupplungen, Lampenhalter.

Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV.

ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN

Die Antragstellerin trägt vor, dass die Bezeichnung „GLANCE“ eine beschreibende Angabe sei. Der Ausdruck „GLANCE“ habe u.a. die Bedeutung von „Glanz“. Mit der Bedeutung „Glanz“ beschreibe die Streitmarke ein Merkmal der Waren. Genau wie die Farbe sei der Glanz eine Eigenschaft, die zum visuellen Erscheinungsbild einer Oberfläche beitrage. Die Waren der Klassen 6, 9 und 11 können glänzend oder matt ausgeführt sein. Es sei naheliegend, dass der Verkehr dem Hauptwort „Glance“ im Zusammenhang mit der Bewerbung von Leuchten die Bedeutung „Glanz“ beimessen werde. Mitbewerber würden zudem bei ihren Erzeugnissen auf eine glänzende Oberfläche Bezug nehmen.

Das aus der englischen Sprache stammende Wort habe in der Imperativform des Verbs „to glance“ die Bedeutung „blick“ bzw. „schau“. Die Antragstellerin weist auf Fundstellen im Wörterbuch Dict.cc hin:

        

Ferner seien etwa im Kontext-Wörterbuch www.linguee.de Beispielsätze zu finden, wo „glance“ mit „Glanz“ übersetzt worden sei. „Glance“ könne demnach auch im Sinne einer Oberflächenbeschaffenheit „Fine glance on the surface“ verwendet werden.

Selbst wenn man annehmen wollte, dass „glance“ nicht unmittelbar mit „Glanz“ zu übersetzen sei, so sei dennoch die Wahrnehmung des Verkehrs maßgeblich. Dieser werde, selbst wenn dies eine Abweichung vom üblichen englischen Gebrauch darstellen sollte, „glance“ durchaus als „Glanz“ verstehen und übersetzen. Ein solches Verständnis dränge sich den deutschsprachigen Verkehrskreisen aufgrund der etymologischen Verwandtschaft der beiden Begriffe, die sich in einer nahezu identischen Schreibweise und Aussprache ausdrücke, geradezu auf. Selbst ein gegebenenfalls falsches Verständnis englischer Begriffe durch den deutschen Verbraucher wäre bei der Feststellung des maßgeblichen Bedeutungsgehalts zu berücksichtigen (BPatG GRUR 1998/ 399, 400 – Rackwall; Albrecht, GRUR 2001, 479, 473 ff.). Es reiche zudem aus, wenn ein Eintragungshindernis nur ein einem Teil der Union vorläge.

Das von der Gegenseite vorgelegte Urteil sei für das gegenständliche Verfahren nicht bindend und betreffe nur eine vorläufige Prognoseentscheidung.

Zur Stützung dieser Ausführungen hat die Antragstellerin folgende Unterlagen eingereicht:

  • Auszüge aus verschiedenen Wörterbüchern

Die Inhaberin der Unionsmarke trägt vor, es sei eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 15.03.2016 seitens der Antragsgegnerin vorausgegangen. Dieser wurde im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die Bezeichnung GLANCE im geschäftlichen Verkehr für Leuchten und/oder deren Zubehörteile zu verwenden. Im einstweiligen Verfügungsverfahren sei am 8.8.2016 eine Entscheidung ergangen. Es sei festgestellt worden, dass der Bezeichnung GLANCE im Zusammenhang mit Leuchten nicht die erforderliche Unterscheidungskraft fehle und diese auch nicht ausschließlich die Beschaffenheit einer Leuchte bezeichne. Aus Sicht der Kammer habe auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestanden, dass die Marke GLANCE gelöscht werde.

Das englische Wort „glance“ stelle im allgemeinen Sprachgebrauch kein übliches Synonym für das deutsche Wort „Glanz“ dar. Glance bedeute „Blick“, „flüchtiger Blick“. Als Zeitwort bedeutet es „einen flüchtigen Blick werfen“.

Es liege eine unterscheidungskräftige Angabe vor, da es sich hier nicht um eine werbewirksame Aufforderung handle, einen Blick auf die Waren zu werfen. „GLANCE“ sei nicht der englische Imperativ für „schau“ oder „sieh“, vielmehr würde man in der englischen Sprache eine derartige Aufforderung mit „look“, „have a look at“, „take a look at“ oder „see“ umschreiben.

Auch spräche die Eintragungspraxis des Amtes für die Schutzfähigkeit des Wortes „GLANCE“.

Zur Stützung dieser Ausführungen hat die Inhaberin folgende Unterlagen eingereicht:

  • Auszug aus Merriam Webster‘s Dictionary, 11. Auflage, 2014.
  • Auszüge aus www.leo.org vom 12.07.2016

Zu den weiteren Einzelheiten des Falles wird auf den Akteninhalt hingewiesen.

ABSOLUTE NICHTIGKEITSGRÜNDE – ARTIKEL 52 ABSATZ 1 BUCHSTABE A IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 7 UMV

Gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 UMV wird eine Unionsmarke auf Antrag beim Amt für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Bestimmungen von Artikel 7 UMV eingetragen worden ist. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für welche die Unionsmarke eingetragen ist, so kann sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt werden.

Ferner folgt aus Artikel 7 Absatz 2 UMV, dass Artikel 7 Absatz 1 UMV auch dann Anwendung findet, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der EU vorliegen.

Bezüglich der Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 UMV, die bereits vor Eintragung der Unionsmarke von Amts wegen geprüft worden sind, führt die Löschungsabteilung grundsätzlich keine eigene Recherchen durch, sondern beschränkt sich auf eine Analyse der Tatsachen und Argumente, die von den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens vorgebracht werden.

Die Beschränkung auf eine Prüfung der ausdrücklich vorgebrachten Tatsachen schließt jedoch nicht aus, dass die Löschungsabteilung ihrer Beurteilung darüber hinaus allgemein bekannte Tatsachen  zugrunde legt, d. h. Tatsachen, die jedermann bekannt sein dürften oder aus allgemein zugänglichen Quellen stammen.

Diese Tatsachen und Argumente müssen zwar aus dem Zeitraum stammen, in dem die Unionsmarke angemeldet wurde. Tatsachen aus einem darauf folgenden Zeitraum können jedoch ebenfalls herangezogen werden um die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung zu bewerten (23/04/2010, C-332/09 P, Flugbörse, EU:C:2010:225, § 41 und 43).

Beschreibender Charakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV findet Absatz 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen (02/05/2012, T-435/11, UniversalPHOLED, EU:T:2012:210, § 13).

Nach der Rechtsprechung verhindert Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Die Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (17/09/2008, T-226/07, PRANAHAUS, EU:T:2008:381, § 19, bestätigt mit Beschluss vom 09/12/2009, C-494/08 P, EU:C:2009:447).  

Diese beschreibenden Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die gewerbliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (07/07/2011, T-208/10, TRUEWHITE, EU:T:2011:340, § 13).

Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (TRUEWHITE, § 14, und UniversalPHOLED, § 16 mwN).

Ob ein Zeichen beschreibend ist, kann ferner nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und im Hinblick auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen beurteilt werden (TRUEWHITE, § 17, und „UniversalPHOLED“, § 19).

Der Nichtigkeitsantrag richtet sich gegen sämtliche Waren der angegriffenen Marke.

Mit Blick auf die registrierten Waren ist festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus Allgemeinverbrauchern bestehen.

Es ist vorliegend auf alle englischsprachigen Verbraucher innerhalb der Europäischen Union abzustellen, da  die Streitmarke ein englisches Wort ist.

Beide Parteien haben umfangreich zur Bedeutung des Wortes „GLANCE“ vorgetragen.

Das Internetwörterbuch dicct.cc erwähnt für „glance“ die folgenden Übersetzungen: „der Blick“, „der flüchtige Blick“ (jeweils als Hauptwort), „blicken“, „schauen“, „sehen“ (jeweils als Zeitwort).

Im weiteren Onlinewörterbuch www.leo.org werden die Bedeutungen „Blick“, „Streifblick“, und glance [poet.]  – gleam of light  „Glanz“ erwähnt. Hier geht es also um eine bestimmte Verwendung des Wortes „glance“ im Bereich der Dichtkunst. Da die Waren nichts mit Poesie zu tun haben, ist diese Bedeutung nicht einschlägig.

Das englische Wörterbuch Merriam-Webster (www.meriam-webster.com/dictioray/glance) erwähnt „a quick intermittent flash or gleam“. Die Antragstellerin übersetzt dies mit ein „kurzes zeitweises (Auf-)Blitzen oder Schimmern“. Sie ist der Auffassung, dass dies dem Bedeutungsgehalt des deutschen Wortes „Glanz“ entspricht. Dies ist jedoch nicht ganz richtig. Es besteht ein Unterschied zwischen einem zeitweisen Aufblitzen und Glanz. Richtig ist, dass im Zusammenhang mit Mineralien etwa das Wort „glance“ verwendet wird. Dort kann ein metallisches Schimmern vorliegen.

Präzisiert wird die Bedeutung von „flash“ oder „gleam of light“ zudem in der von der Inhaberin vorgelegten Webseite www.oxforddictionaries.com: archaic A flash or gleam of light. Es handelt sich also um eine veraltete Form, welche daher kaum im Bewusstsein der Durchschnittskäufer der gegenständlichen Waren sein wird.

Ein Sonnenstrahl kann auf einer Oberfläche (zum Beispiel Wasser) wiedergeworfen werden. Auch das kann in der englischen Sprache mit „glance“ wiedergegeben werden.

Klar ist dass die oben genannten Bedeutungen wie „flüchtiger Blick“ oder „Blick“, „Seitenblick“ von vornherein als beschreibende Eigenschaft für die angemeldeten Waren ausscheiden wie auch die Antragstellerin richtig ausführt.

Soweit sich die Antragstellerin auf das Kontext-Wörterbuch www.linguee.de und das weitere Onlinewörterbuch www.dict.cc beruft, hat sie keine weiteren Angaben zu diesen Webseiten gemacht. Es ist keine Gewähr – wie etwa in einem altbewährten Wörterbuch in Buchform – gegeben, dass die dort erwähnten Übersetzungen unbedingt völlig richtig sein müssen und jedenfalls erwähnt keines der dort angeführten Beispiele einen Zusammenhang mit Beleuchtungsgeräten oder den anderen verfahrensgegenständlichen Waren.

Nach den dem Amt vorgelegten Auszügen aus Wörterbüchern lässt sich keine beschreibende Bedeutung für die verfahrensgegenständlichen Waren ableiten. Auf Übersetzungen kommt es zudem in erster Linie nicht an, sondern darauf, wie das Zeichen in der Ausgangssprache (hier Englisch) bestimmt wird.  Auch eine vorgelegte Übersetzung eines marktführenden Verlages für Wörterbücher, dem Langenscheidt-Verlag (de.langenscheidt.com), welche „Glance“ mit „Glanz“ übersetzt kann daher zu keinem für die Antragstellerin besseren Ergebnis führen.

Auch wenn es zutrifft, dass eine fehlerhafte Übersetzung durch ein nicht muttersprachiges Publikum in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden kann, so ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass ein deutscher Verbraucher das Zeichen „GLANCE“ mit dem deutschen Glanz gleichsetzen wird. Dazu besteht ein zu großer Abstand hinsichtlich der Schreibweise, welcher nur durch eine Reihe von Gedankenschritten überbrückt werden könnte, die den geforderten engen Zusammenhang zwischen Zeichen und Ware für einen direkt beschreibenden Charakter entfallen lassen.

Nach Auffassung der Löschungsabteilung ist die eingetragene Marke damit letztlich vage genug und es gibt keinen hinreichenden Bezug, um die Marke als beschreibende oder potentiell beschreibende und damit freihaltebedürftige Marke einzustufen. Allenfalls man könnte erst nach mehreren Schritten einen allfälligen Sinngehalt erschließen.  Eine beschreibende Angabe nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV scheidet daher aus.

Mangelnde Unterscheidungskraft – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV

Aus den bereits genannten Gründen gibt es auch nicht ausreichende Anhaltspunkte im vorliegenden Fall für das Fehlen der Unterscheidungskraft. Insbesondere ist das Argument es handle sich um eine Aufforderung einen Blick auf die Ware zu werfen nicht stichhaltig. Ein Ausrufenzeichen fehlt zudem nach dem Wort „GLANCE“ und auch die Aufforderung einen Seitenblick auf die Ware zu werfen wäre im vorliegenden Fall eine verschwommene, unpräzise Aussage. Es ist daher nicht zu erwarten, dass das Zeichen „GLANCE“ als Kaufaufforderung oder Teil einer Werbebotschaft verstanden würde.

Daher ist der Antrag auch insoweit unbegründet.

Schlussfolgerung

Der Antrag ist demnach insgesamt unbegründet. In Anbetracht des Vorstehenden kommt die Löschungsabteilung zu dem Ergebnis, dass der Antrag insgesamt zurückgewiesen werden muss.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Antragstellerin die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Inhaberin der Unionsmarke in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absatz 3 und Absatz 7 Buchstabe d Ziffer iv UMDV sind die an die Inhaberin der Unionsmarke zu zahlenden Kosten die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Löschungsabteilung

Gregor SCHNEIDER            Wolfgang SCHRAMEK             Natascha GALPERIN

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Löschungsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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