WIDERSPRUCH Nr. B 2 539 651
Europäische Kommunikations-Akademie für Bildung, Beratung und Projekte e.V. (EKA e.V.), Hauptstraße 90 E, 990820 Hörselberg-Hainich, Deutschland (Widersprechende), vertreten von Rüger, Barthelt & Abel, Webergasse 3, 73728 Esslingen, Deutschland (zugelassener Vertreter).
g e g e n
EKS-Management GmbH, Häldenstraße 51, 71732 Tamm, Deutschland (Anmelderin).
Am 03/04/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 539 651 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Aufgezeichnete Daten.
Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Broschüren.
Klasse 41: Ausbildungsdienstleistungen in Form von Fernlehrgängen; Coaching in Wirtschafts- und Managementfragen; Durchführung von Workshops [Schulung]; Durchführung von Workshops für Ausbildungszwecke; Elektronische Veröffentlichung von Online-Büchern und -Magazinen; Herausgabe von Texten; Erziehung, Unterricht und Ausbildung; Managementschulungen; Management-Lehrgänge; Erstellung von Schulungsmaterialien zur Verteilung bei Managementvorträgen.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 886 288 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 886 288 ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 6 902 291 sowie auf der deutschen Markeneintragung Nr. 39 521 518. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 8 Absatz 5 UMV.
BENUTZUNGSNACHWEIS
Gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV (in der zum Zeitpunkt der Einreichung des Widerspruchs geltenden Fassung) hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.
Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.
Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marken, auf der der Widerspruch beruht, der Unionsmarke Nr. 6 902 291 sowie der deutschen Marke Nr. 39 521 518 verlangt.
Der Antrag wurde fristgerecht eingereicht und ist zulässig, da die früheren Marken mehr als fünf Jahre vor dem vorstehend genannten maßgeblichen Datum eingetragen waren.
Die angefochtene Anmeldung wurde am 02/04/2015 veröffentlicht. Die Widersprechende musste daher nachweisen, dass die Marken, auf denen der Widerspruch beruht, in der Europäischen Union bzw. Deutschland vom 02/04/2010 bis einschließlich zum 01/04/2015 ernsthaft benutzt wurden.
Aus diesem Nachweis muss ferner die Benutzung der Marken in Verbindung mit den Dienstleistungen hervorgehen, auf deren Grundlage der Widerspruch eingelegt wurde bzw. die zum Zeitpunkt der Entscheidung nach teilweiser Löschung im Verfahren Nr. 11 327 C noch eingetragen waren, und zwar folgende:
Unionsmarke Nr. 6 902 291:
Klasse 41: Veranstaltung von Strategieseminaren und Workshops, insbesondere zur Vermittlung von firmen- und persönlicher Strategie; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Berufsberatung; Coaching; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Erziehung auf Akademien; Erziehung und Unterricht; Fernkurse; Fernunterricht; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen sowie Symposien; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung); Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für Unterrichtszwecke.
Deutsche Marke Nr. 39 521 518:
Klasse 41: Veranstaltung von Strategieseminaren und Workshops, insbesondere zur Vermittlung von Firmen- und persönlicher Strategie.
Gemäß Regel 22 Absatz 3 UMDV, muss der Benutzungsnachweis aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, bestehen.
Am 15/02/2016 setzte das Amt in Anwendung von Regel 22 Absatz 2 UMDV der Widersprechenden eine Frist bis zum 20/04/2016 um Benutzungsnachweise für die älteren Marken einzureichen. Die Widersprechende legte fristgerecht am 15/04/2016 Benutzungsnachweise vor.
Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel sind entsprechend die folgenden:
- Screenshot der Eingangsseite der Internetpräsenz der Widersprechenden unter www.ek-akademie.de. Die Seite enthält Informationen über die Europäische Kommunikations-Akademie bzw. zeigt den Veranstaltungskalender mit Seminaren im Jahre 2016.
- Marken-Lizenzvertrag zwischen dem Lizenzgeber Europäische Kommunikations-Akademie für Bildung, Beratung und Projekte e.V. (die hiesige Inhaberin) und dem Lizenznehmerin EKS-Akademie GmbH vom 05/01/2012 bezüglich der Unionsmarke Nr. 6 902 291. Der Lizenzgeber überlässt der Lizenznehmerin mit der Vereinbarung Rechte zur Nutzung des Namens und der Marke „EKS-Akademie“ des Lizenzgebers.
- Screenshot von der Webpräsenz der Inhaberin der älteren Marke. Die Webseite enthält Informationen über das Unternehmen, über seine Geschichte, die Strategie-Webinare, die Ausbildungen zum Strategiecoach, zum Strategieberater, Intensivkurse Strategie für Unternehmer, für IT Unternehmer und digitale Geschäftsmodelle, Supervisionsgruppe für Strategieberater und Strategiecoaches, Strategiewanderung für Freunde der EKS-Akademie usw. Die diesbezüglichen Termine fallen ins Jahr 2016.
- EKS Zertifikate aus 2014. Es geht um beanstandete Ausbildungen bzw. Teilnahmebescheinigungen in Bezug auf die Ausbildungen der Inhaberin.
- Geschäftspapierformate der EKS-Akademie.
- Bericht über die Erstellung der Jahresabschlüsse der Inhaberin der älteren Marke aus den Jahren 2011-2014. Die Dokumente wurden von audalls Gotha GmbH, Steuerberatungsgesellschaft ausgestellt. Den Unterlagen sind die Bilanzsummen zu entnehmen. Die Aufwendungen der Gesellschaft beziehen sich unter anderem auf Werbekosten, Repräsentationskosten, Bürobedarf, Fortbildungskosten, Rechts- und Beratungskosten, Lehrmaterialien und –unterlagen sowie Seminar- und Veranstaltungskosten.
- Rechnungen aus den Jahren 2012-2015. Die Rechnungen wurden an Adressaten in Deutschland und Österreich bezüglich EKS-Grundseminare ausgestellt. Die Rechnungen belaufen sich auf Umsätze von über 30.000,- Euro/Jahr.
- Beispiele werblicher Benutzung durch Broschüren, Flyer und Anzeigen. Die Unterlagen beziehen sich auf den Zeitraum 2009-2015.
- Eine Rechnung eines Drittanbieters für die technische Bereitstellung und Abwicklung eines Online-Seminars vom 04/11/2013.
VORBEMERKUNGEN
Benutzung durch Dritte
Gemäß Artikel 15 Absatz 2 UMV gilt die Benutzung der Unionsmarke mit Zustimmung der Inhaberin als Benutzung durch die Inhaberin.
Die Tatsache, dass die Inhaberin der Unionsmarke einen Benutzungsnachweis für ihre Marken durch Dritte erbracht hat, zeigt implizit, dass sie der Benutzung zugestimmt hat (08/07/2004, T-203/02, Vitafruit, EU:T:2004:225).
Die Inhaberin der Unionsmarke hat den Lizenzvertrag vom 05/01/2012 bezüglich der älteren Marken eingereicht.
Somit kann angenommen werden, dass der von der Inhaberin der älteren Marken erbrachte Nachweis ein impliziter Hinweis ist, dass die Benutzung mit ihrer Zustimmung erfolgte.
In diesem Umfang und gemäß Artikel 15 Absatz 2 UMV kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass die Benutzung durch dieses andere Unternehmen mit Zustimmung der Inhaberin der älteren Marken erfolgte und somit einer Benutzung durch die Inhaberin der älteren Marken gleichzusetzen ist.
Beurteilung der ernsthaften Benutzung – Faktoren
Zeit der Benutzung
Der Nachweis muss eine ernsthafte Benutzung der älteren Marken innerhalb des relevanten Zeitraums belegen.
Obwohl einige Unterlagen aus den Jahren nach dem relevanten Zeitraum stammen, stammen die meisten Nachweise aus dem relevanten Zeitraum. Somit gibt der von der Inhaberin der älteren Marken erbrachte Nachweis die Zeit der Benutzung ausreichend an.
Ort der Benutzung
Der Nachweis muss belegen, dass die älteren Marken ernsthaft in der Europäischen Union bzw. in Deutschland benutzt worden ist (siehe Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a UMV).
Die Dokumente beweisen, dass der Benutzungsort Deutschland bzw. Österreich ist. Dies kann abgeleitet werden aus der Sprache der Dokumente (Deutsch), der genannten Währung (Euro) und den Adressen in Deutschland und Österreich. Die Nachweise beziehen sich also auf das relevante Gebiet.
Art der Benutzung: Benutzung als Marke
Die Art der Benutzung erfordert unter anderem, dass die älteren Marken als Marken benutzt werden, d. h. zum Vermitteln des Ursprungs, um es den maßgeblichen Verkehrskreisen zu ermöglichen, zwischen Waren und Dienstleistungen verschiedener Anbieter zu unterscheiden.
Die Anmelderin wendet ein, dass zahlreiche von der EKS-Akademie durchgeführten Ausbildungskurse statt mit „EKS-Akademie“ nur mit „EKS“ gekennzeichnet wurden.
Zwar ist es wahr, dass beispielsweise auf den Rechnungen Benennungen wie „EKS-Kurs“, „EKS-Masterclass“, „EKS-Grundseminar“, „EKS-Ausbildungen“ usw. erscheinen, jedoch erscheint die Marke „EKS-Akademie“ ebenfalls in den Unterlagen. Mit den verschiedenen Zeichen bzw. mit der Weglassung des Wortteiles „Akademie“ werden lediglich die verschiedenen Dienstleistungen der Inhaberin gekennzeichnet.
Die Benutzung eines Zeichens als Geschäfts- oder Handelsname kann nicht als Markenbenutzung betrachtet werden, es sei denn, die relevanten Waren oder Dienstleistungen selbst werden auf dem Markt unter diesem Zeichen erkannt und angeboten.
Die Tatsache, dass ein Wort als Handelsname eines Unternehmens benutzt wird, schließt nicht seine Benutzung als Marke zum Bezeichnen von Waren aus (30/11/2009, T-353/07, Coloris, EU:T:2009:475, § 38).
Art der Benutzung: Benutzung der Marke wie eingetragen
Die Art der Benutzung im Sinne von Regel 22 Absatz 3 UMDV erfordert einen Nachweis der Benutzung der Marke wie eingetragen oder einer Variante hiervon, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a UMV die Unterscheidungskraft der älteren Marken nicht verändern.
In den Unterlagen erscheint die Marke hauptsächlich wie folgt:
Obgleich die Benutzung der älteren Marken variieren und in bestimmten Nachweisen eine Form aufweist, die von den eingetragenen Marken abweicht, beeinflusst dies nicht die Unterscheidungskraft, da die zusätzlichen Elemente nicht unterscheidungskräftig sind (29/09/2011, T-415/09, Fishbone, EU:T:2011:550, § 63).
Die Widerspruchsabteilung ist der Ansicht, dass die Darstellung der Marke in Farben wie Orange bzw. mit einem dekorativen Bildelement, das einen Kreis in der Mitte mit weiteren kleineren Kreisen um sich herum darstellt, die Unterscheidungskraft der Marken nicht beeinflusst.
Folglich wird eine Benutzung der älteren Marken in einer Form belegt, die ihre Unterscheidungskraft nicht verändert.
Benutzungsumfang
Nach ständiger Rechtsprechung sind beim Umfang der Benutzung insbesondere das Handelsvolumen der Benutzung insgesamt sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung der Marke zu würdigen (siehe beispielsweise 08/07/2004, T-334/01, Hipoviton, EU:T:2004:223, § 35).
Einleitend ist zu bemerken, dass Marken nicht direkt „auf“ Dienstleistungen benutzt werden können. Die Benutzung einer Dienstleistungsmarke erfolgt daher grundsätzlich auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder in anderer direkter oder indirekter Verbindung zu den Dienstleistungen. Handelt es sich dabei nachweislich um eine ernsthafte Benutzung, so reicht diese Benutzung aus.
Im vorliegenden Fall stammt ein Teil der Beweismittel von der Inhaberin selbst. Die eigene Webseite gibt Informationen über das Unternehmen, über die Geschichte sowie die Tätigkeitsbereiche der Inhaberin. Die vorgelegten Nachweise wurden aber auch mit Rechnungen untermauert. Die Rechnungen belaufen sich auf Umsätze in entsprechender Höhe und stammen aus dem relevanten Zeitraum.
Somit gibt der von der Inhaberin der älteren Marken erbrachte Nachweis den Umfang der Benutzung ausreichend an.
Benutzung in Bezug zu den eingetragenen Dienstleistungen
Die Beweismittel belegen, dass die Marken wie eingetragen und in Verbindung mit sämtlichen von der Eintragung beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 41 benutzt wurden.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 6 902 291 der Widersprechenden.
- Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Dienstleistungen:
Klasse 41: Veranstaltung von Strategieseminaren und Workshops, insbesondere zur Vermittlung von firmen- und persönlicher Strategie; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Berufsberatung; Coaching; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Erziehung auf Akademien; Erziehung und Unterricht; Fernkurse; Fernunterricht; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen sowie Symposien; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung); Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für Unterrichtszwecke.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Aufgezeichnete Daten; Computerprogramme [gespeichert]; Computerprogramme [herunterladbar].
Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Broschüren.
Klasse 35: Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Buchführung, Buchhaltung und Buchprüfung; Administrative Datenverarbeitung; Unternehmensberatung; Auslagerungsdienstleistungen in Form der Verwaltung von Kundengeschäftsbeziehungen; Beratungsdienste in Bezug auf die Unternehmensplanung; Beratung der Geschäftsführung in Fragen des Personaleinsatzes; Buchführung für Betriebe; Steuerberatungsdienste [Rechnungswesen]; Wirtschaftsprüfung; Marketing; Werbung und Marketing; Beratungsdienste bezüglich Marketing; Beratung bezüglich Marketing; Verkaufsförderndes Marketing; Karriereberatungsdienste [ausgenommen Erziehung, Ausbildung und Unterrichtsberatung]; Werbung und Öffentlichkeitsarbeit; Unternehmens- und Managementberatung; Planung von Marketingstrategien; Planung von Unternehmensstrategien; vorgenannte Dienstleistungen ausgenommen betriebswirtschaftliches Projektmanagement und betriebswirtschaftliche Beratung in Bezug auf Zahlungssysteme im Kreditgewerbe.
Klasse 38: Bereitstellung von Online-Foren; Telekommunikationsdienste mittels Portalen; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung von Diskussionsforen [Internet-Chatrooms] für soziale Netzwerke.
Klasse 41: Ausbildungsdienstleistungen in Form von Fernlehrgängen; Coaching in Wirtschafts- und Managementfragen; Durchführung von Workshops [Schulung]; Durchführung von Workshops für Ausbildungszwecke; Elektronische Veröffentlichung von Online-Büchern und -Magazinen; Herausgabe von Texten; Erziehung, Unterricht und Ausbildung; Managementschulungen; Management-Lehrgänge; Erstellung von Schulungsmaterialien zur Verteilung bei Managementvorträgen.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 9
Lehrmaterial (wie aufgezeichnete Daten in Klasse 9) ist für Bildungsdienstleistungen (wie die Erziehung und Unterricht) von wesentlicher Bedeutung. Folglich ergänzen sich diese Waren und Dienstleistungen, da es zur Erbringung von Bildungsdiensten sowohl hilfreich als auch üblich ist Lehrmaterialen wie Aufgezeichnete Daten zu verwenden. Die Erbringer der Dienstleistungen, ganz gleich welcher Art von Kurs, geben diese Waren oft an die Teilnehmer als lernbegleitendes Material aus.
Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen den gegenständlichen Waren und Dienstleistungen im Hinblick auf die relevante Zielgruppe, den gemeinsamen Ursprung, die Vertriebskanäle und angesichts der Tatsache, dass die Waren die Dienstleistungen ergänzen, werden diese Waren und Dienstleistungen als ähnlich betrachtet.
Dies gilt hingegen nicht für die weiteren angefochtenen Waren der Klasse 9, und zwar Computerprogramme [gespeichert]; Computerprogramme [herunterladbar]. Sie unterscheiden sich in Anbieter, Zweck, Natur und Endverbrauchern von den Erziehungsdienstleistungen der Klasse 41 der Widersprechenden. Auch wenn sie teilweise komplementär sein können, weil es Lernsoftware gibt, so reicht dies nicht zum Finden eines Ähnlichkeitsverhältnis.
Angefochtene Waren in Klasse 16
Lehrmaterialien in Klasse 16 (wie die angefochtenen Lehr- und Unterrichtsmittel; Druckereierzeugnisse; Broschüren) sind wesentlich für die Dienstleistungen Erziehung und Unterricht der Widersprechenden in Klasse 41 und ergänzen sie somit. Im Allgemeinen stammen diese Materialien von demselben Unternehmen, ist an die gleichen Verkehrskreise gerichtet und wird über die gleichen Kanäle vertrieben. Diese Waren sind den betreffenden Dienstleistungen ähnlich (z. B. Urteil vom 23/10/2002, T-388/00, ELS, EU:T:2002:260).
Die weiteren angefochtenen Waren Schreibwaren sind zu einem geringen Grade ähnlich zu den Dienstleistungen Erziehung und Unterricht der Widersprechenden in Klasse 41, da sie denselben Zweck haben. Des Weiteren können von denselben Unternehmen stammen.
Die weiteren angefochtenen Waren Papierwaren sind unähnlich zu den Dienstleistungen der Widersprechenden in Klasse 41. Sie unterscheiden sich in Anbieter, Zweck, Natur und Endverbrauchern von den Erziehungsdienstleistungen der Klasse 41 der Widersprechenden
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35
Die angefochtenen Dienstleistungen Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Buchführung, Buchhaltung und Buchprüfung; Administrative Datenverarbeitung; Unternehmensberatung; Auslagerungsdienstleistungen in Form der Verwaltung von Kundengeschäftsbeziehungen; Beratungsdienste in Bezug auf die Unternehmensplanung; Beratung der Geschäftsführung in Fragen des Personaleinsatzes; Buchführung für Betriebe; Steuerberatungsdienste [Rechnungswesen]; Wirtschaftsprüfung; Marketing; Werbung und Marketing; Beratungsdienste bezüglich Marketing; Beratung bezüglich Marketing; Verkaufsförderndes Marketing; Karriereberatungsdienste [ausgenommen Erziehung, Ausbildung und Unterrichtsberatung]; Werbung und Öffentlichkeitsarbeit; Unternehmens- und Managementberatung; Planung von Marketingstrategien; Planung von Unternehmensstrategien; vorgenannte Dienstleistungen ausgenommen betriebswirtschaftliches Projektmanagement und betriebswirtschaftliche Beratung in Bezug auf Zahlungssysteme im Kreditgewerbe sind unähnlich zu den Dienstleistungen der Klasse 41 der Widersprechenden, bei denen es sich um Dienstleistungen im Bereich von Erziehung und Ausbildung handelt, die zum Zweck haben einen Menschen zu schulen. Dies ist nicht der Zweck der angefochtenen Dienstleistungen in der Klasse 35. Karriereberatung in der Klasse 35 ist selbstverständliche eine beratende Dienstleistung aber es handelt sich nicht um eine Dienstleistung, die schult oder erzieht. Die angefochtenen Dienstleistungen richten sich an andere Verbraucher (Absolventen gegenüber Studenten), werden von unterschiedlichen Dienstleistern angeboten und stehen auch nicht in Konkurrenz zueinander. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die weiteren Dienstleistungen wie Werbung, Projektmanagement, Buchhaltung und Managementdienstleistungen, die noch weniger mit Erziehungsdienstleistungen gemein haben.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 38
Bei den angefochtenen Dienstleistungen der Klasse 38, und zwar Bereitstellung von Online-Foren; Telekommunikationsdienste mittels Portalen; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung von Diskussionsforen [Internet-Chatrooms] für soziale Netzwerke handelt es sich um Telekommunikationsdienstleistungen, die von Spezialisten im Telekommunikationsbereich angeboten werden. Nur weil Anbieter von Erziehungsdienstleistungen möglicherweise auch über Chatrooms verfügen, in denen sich Studenten und andere Lernende austauschen, heißt dies nicht, dass diese von den denselben Unternehmen stammen, die ausbilden. Solche Firmen, Schulen oder Akademien, haben in der Regel keine Ahnung von telekommunikationstechnischen IT-Lösungen und benutzen solche Chatrooms zum Weitergeben von Daten und Materialen, sie sind aber nicht der Provider ebensolcher. Aus diesen Gründen sind die angefochtenen Dienstleistungen der Klasse 38 unähnlich zu den Dienstleistungen der Widersprechenden.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 41
Die angefochtenen Dienstleistungen Ausbildungsdienstleistungen in Form von Fernlehrgängen; Durchführung von Workshops [Schulung]; Durchführung von Workshops für Ausbildungszwecke; Erziehung, Unterricht und Ausbildung; Managementschulungen; Management-Lehrgänge; Erstellung von Schulungsmaterialien zur Verteilung bei Managementvorträgen sind identisch zu den Dienstleistungen Erziehung und Unterricht der Widersprechenden, entweder weil sie dasselbe bedeuten oder in der weiteren Kategorie der Widersprechenden enthalten sind.
Die angefochtenen Dienstleistungen Coaching in Wirtschafts- und Managementfragen sind in der weiter gefassten Kategorie Coaching der Widersprechenden enthalten und somit identisch.
Die angefochtenen Dienstleistungen Elektronische Veröffentlichung von Online-Büchern und -Magazinen; Herausgabe von Texten sind ähnlich zu Erziehung und Unterricht der Widersprechenden, da sie in Anbieter, Nutzer und Vertriebskanälen übereinstimmen. Zudem sind diese Dienstleistungen komplementär.
- Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum bzw. an ein Fachpublikum. Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich für zum Beispiel Waren der Klasse 16 bis hoch sein, soweit es sich um spezialisierte Dienstleistungen wie z.B. um Management-Lehrgänge der Klasse 41 handelt.
- Die Zeichen
EKS-Akademie
|
EKS
|
Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C–514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Die Widerspruchsabteilung hält es für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Deutsch spricht.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C–251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Das Element „Akademie“ des angefochtenen Zeichens wird mit „Vereinigung von Gelehrten, Künstlern oder Dichtern: Akademie der Wissenschaften, der Künste; Gebäude, in dem eine Akademie ihren Sitz hat; Fach[hoch]schule“ (siehe DUDEN) assoziiert. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Dienstleistungen dem Bereich Bildung zuzuordnen sind, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für alle Dienstleistungen der Widersprechenden.
Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenkombination „EKS“ überein, die die angefochtene Marke komplett darstellen und das einzig unterscheidungskräftige Wortelement in der älteren Marke darstellen. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf das nicht unterscheidungskräftige Wort „Akademie“ im älteren Zeichen sowie auf den nicht weiter ins Gewicht fallenden Bindestrich.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in den Buchstaben „EKS“ überein, die einzeln ausgesprochen werden (EH-KAH-ESS). Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf das nicht unterscheidungskräftige Wort „Akademie“ im älteren Zeichen; der Bindestrich wird in der deutschen Sprache nicht ausgesprochen.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
Begrifflich haben die Zeichen als Ganzes keinerlei Bedeutung. Das im älteren Zeichen enthaltene Element „Akademie“ wird mit der oben dargelegten Bedeutung in Verbindung gebracht und ist, ohne Unterscheidungskraft. Die Aufmerksamkeit der Verbraucher wird sich somit auf das unterscheidungskräftige Element „EKS“ richten. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte geltend, dass die ältere Marke sich durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichnet, reichte jedoch keine Belege zum Beweis dieses Vorbringens ein. Die für die Benutzung eingereichten Unterlagen können nicht berücksichtigt werden, da sie am 15/04/2016 eingereicht wurden. Der Zeitraum für die Substantiierung der älteren Marke und somit der Zeitraum für den Nachweis der Bekanntheit der älteren Marke lief hingegen am 27/01/2016 ab.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen Elementes in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.
- Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise ähnlich (zu verschiedenen Graden) und teilweise unähnlich.
Die Zeichen sind klanglich und bildlich stark ähnlich weil sie in ihrem ersten Wortelement „EKS“ übereinstimmen. Sie unterscheiden sich allein im Hinblick auf den nicht unterscheidungskräftigen Bestandteil „Akademie“ und den Bindestrich im älteren Zeichen. Entgegen der Ansicht der Anmelderin hat der Bestandteil „EKS“ in der deutschen Sprache keine Bedeutung und ist voll unterscheidungskräftig. Im Gesamteindruck sind die Zeichen somit verwechselbar.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.
Was die gering ähnlichen Waren, angeht, ist dem Widerspruch auch stattzugeben, da die Zeichen klanglich und bildlich stark ähnlich sind und nur in einem nicht unterscheidungskräftigen Bestandteil sowie einem Bindestrich unterscheiden.
Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren und Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgende ältere Marke gestützt:
- Deutsche Markenregistrierung Nr. 39521518 für die Wortmarke „EKS-Akademie“
Da diese Marke identisch mit der schon verglichenen ist und einen engeren Umfang von Dienstleistungen erfasst, kann das Ergebnis in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren und Dienstleistungen besteht also nicht.
Hinsichtlich der verbleibenden Waren und Dienstleistungen prüft die Widerspruchsabteilung nun die Zeichen im Hinblick auf den verbleibenden Widerspruchsgrund, und zwar Artikel 8 Absatz 5 UMV.
BEKANNTHEIT – ARTIKEL 8 ABSATZ 5 UMV
Gemäß Artikel 8 Absatz 5 UMV ist auf Widerspruch der Inhaberin einer eingetragenen älteren Marke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 UMV die angefochtene Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Unionsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.
Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.
Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.
Gemäß Regel 19 Absatz 2 Buchstabe c UMDV muss die Widersprechende, wenn der Widerspruch auf einer Marke beruht, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 UMV bekannt ist, unter anderem den Nachweis erbringen, dass diese Marke bekannt ist; ferner sind Beweismittel oder Bemerkungen vorzubringen, dass die Benutzung der angefochtene Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
Im vorliegenden Fall waren der Widerspruchsschrift keine Beweismittel für die angebliche Bekanntheit der älteren Marken beigefügt.
Am 22/09/2015 wurde der Widersprechenden für die Einreichung der vorgenannten Unterlagen eine Frist von zwei Monaten nach Ablauf der „Cooling-off“-Frist eingeräumt. Diese Frist lief am 27/01/2016 ab.
Die Widersprechende reichte innerhalb dieser Zeit keine Beweismittel für die Bekanntheit der Marken ein, auf der der Widerspruch beruht. Die Unterlagen, die im Rahmen des Benutzungsnachweises eingereicht wurden, können nicht gewertet werden.
Da eine der in Artikel 8 Absatz 5 UMV genannten notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt ist, ist der Widerspruch, soweit er diese Gründe betrifft, als unbegründet zurückzuweisen.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Claudia MARTINI |
Lars HELBERT |
Sigrid DICKMANNS |
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.