Holy Water | Decision 2053943 – CBM Creative Brands Marken GmbH v. SG Industrie s.r.o.

WIDERSPRUCH Nr. B 2 053 943

CBM Creative Brands Marken GmbH, Kalandergasse 4, 8045 Zürich, Schweiz  (Widersprechende), vertreten durch Bird & Bird LLP, Carl-Theodor-Str. 6, 40213 Düsseldorf, Deutschland) (zugelassener Vertreter)

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SG Industrie s.r.o., Venturska 16, 81101 Bratislava, Slowakei (Anmelderin), vertreten durch Hoyng Rokh Monegier Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten Advocaten und Avocats a la cour mbB, Steinstr. 20, 40212 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 05/04/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 053 943 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:

Klasse 25: Bekleidungsstücke, insbesondere Oberbekleidung, Jacken, Parkas, Ponchos, Mäntel und Umhänge; Gürtel als Bekleidung; Bekleidungsaccessoires (soweit in Klasse 25 enthalten), insbesondere Schals, Tücher, Halstücher, Pashminas; Schärpen, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Klasse 28: Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Gymnastik- und Turngeräte.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 10 782 779 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 10 782 779 ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 14, 18, 25 und 28. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 5 365 036 und der deutschen Markeneintragung 302 010 023 903. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.

SUBSTANTIIERUNG DER ÄLTEREN DEUTSCHEN MARKE Nr. 302 010 023 903 „HOLY“

Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.

Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.

Gemäß Regel 19 Absatz 2 UMDV muss die Widersprechende innerhalb der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.

Wenn der Widerspruch auf einer eingetragenen Marke beruht, die keine Unionsmarke ist, muss die Widersprechende insbesondere eine Abschrift der entsprechenden Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, vorlegen – Regel 19 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii UMDV.

Im vorliegenden Fall lag der Widerspruchsschrift kein Nachweis über die ältere deutsche Marke bei, auf der der Widerspruch beruht.

Die Widersprechende reichte bezüglich der Substantiierung dieser älteren Marke zu keiner Zeit einen Nachweis ein.

Gemäß Regel 20 Absatz 1 UMDV wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen, wenn die Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Absatz 1 genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts sowie ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs belegt.

Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden, sofern er auf dieser älteren Marke beruht.

Die Prüfung des Widerspruchs wird fortgeführt auf Basis der Unionsmarkeneintragung.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren

Die ältere Unionsmarke war Gegenstand eines Löschungsverfahrens. Nach Abschluss dieses durch die Kammerentscheidung vom 27. Mai 2016 ergangene verbundenen Entscheidungen R 2476/2014-5 sowie R 2611/2014-5 basiert der Widerspruch nach Löschung eines Teils der Waren daher nur noch auf den folgenden Waren:

Klasse 25:        Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, insbesondere Ringe, Ohrringe, Ketten, Armreifen, Armbänder, Anstecknadeln, Broschen, Diademe, Medaillons, Anhänger, Schlüsselanhänger; Edelsteine; Modeschmuck, insbesondere Armreifen, Armbänder, Broschen, Ringe, Ohrringe, Halsbänder, Ketten, Ohrclips, Anhänger; Uhren und Zeitmessinstrumente.

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; insbesondere Brieftaschen, Handtaschen, Taschen, Geldbeutel, Kosmetikkoffer, Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.

Klasse 25: Bekleidungsstücke, insbesondere Oberbekleidung, Jacken, Parkas, Ponchos, Mäntel und Umhänge; Gürtel als Bekleidung; Bekleidungsaccessoires (soweit in Klasse 25 enthalten), insbesondere Schals, Tücher, Halstücher, Pashminas; Schärpen, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck; Gymnastik- und Turngeräte; Geräte für Spiele.

Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Warenverzeichnis der Anmelderin ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 14

Die angefochtenen Waren in Klasse 14, nämlich Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, insbesondere Ringe, Ohrringe, Ketten, Armreifen, Armbänder, Anstecknadeln, Broschen, Diademe, Medaillons, Anhänger, Schlüsselanhänger; Edelsteine; Modeschmuck, insbesondere Armreifen, Armbänder, Broschen, Ringe, Ohrringe, Halsbänder, Ketten, Ohrclips, Anhänger; Uhren und Zeitmessinstrumente gelten den Bekleidungsstücken und Kopfbedeckungen als unähnlich. Die Art und der Hauptzweck dieser Waren sind unterschiedlich. Die Hauptfunktion der Bekleidungsstücke ist es, den menschlichen Körper zu bekleiden, während Schmuckwaren der persönlichen Verschönerung dienen. Sie haben andere Vertriebswege und konkurrieren nicht miteinander, noch ergänzen sie sich. Sie richten sich darüber hinaus auch (z.B. Edelmetalle und deren Legierungen) an andere Verkehrskreise.

Soweit die Widersprechende darlegt, Modeschmuck sei ähnlich zu den Waren der Klasse 25, da sie von denselben Herstellern produziert würden (angeführt sind ZARA; H&M etc.) und somit denselben Verkehrskreisen über dieselben Vertriebskanäle angeboten wird, kann dem nicht gefolgt werden. Auch wenn heutzutage teilweise die Gesamtpalette (Brillen, Parfüm, Schmuckwaren, Mode- und Reiseaccessoires) unter einer Marke produziert und vermarktet werden, so ist dies nicht die Regel und gilt eher für (wirtschaftlich) erfolgreiche Designer und große Modeketten.

Angefochtene Waren in Klasse 18

Die angefochtenen Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; insbesondere Brieftaschen, Handtaschen, Taschen, Geldbeutel, Kosmetikkoffer, Reise- und Handkoffer stehen insofern in einem Zusammenhang mit den Waren in Klasse 25, als sie von den Verbrauchern als ästhetisch ergänzendes Zubehör zu Oberbekleidung und Kopfbedeckungen betrachtet werden, da sie auf diese Artikel eng abgestimmt sind, von den gleichen oder verbundenen Herstellern vertrieben werden und es für Bekleidungshersteller nicht ungewöhnlich ist, sie selber zu produzieren und zu vermarkten. Diese Waren können darüber hinaus in denselben Geschäften gekauft werden. Daher gelten Bekleidungsstücke sowie Kopfbedeckungen als ähnlich.

Die weiteren Waren der Klasse 18, nämlich Leder und Lederimitationen, Häute und Felle sind unähnlich. Sie richten sich über andere Verkehrskreise an andere Verkehrskreise, nämlich nicht an die Endverbraucher, sondern an Produzenten von Lederwaren. Darüber hinaus stimmen sie auch weder im Zweck noch in der Natur mit den Waren der Klasse 25 überein. Sie stehen auch weder im Wettbewerb, noch sind sie komplementär zueinander.

Auch Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren sind unähnlich. Sie unterscheiden sich sowohl in der Art als in ihrem Zweck von den Bekleidungsstücken sowie Kopfbedeckungen in Klasse 25. Sie werden darüber hinaus auch über andere Vertriebswege anderen Verkehrskreisen angeboten. Sie stehen auch weder in einem Wettbewerbsverhältnis noch sind sie komplementär.

Soweit die Anmelderin in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat Regenschirme und Sonnenschirme seien Modeaccessoires und würden ebenso wie Bekleidung über dieselben Vertriebskanäle denselben Verkehrskreisen angeboten, so ist hier wie zuvor darauf hinzuweisen, dass dies lediglich im Fall von großen Designern oder großen Modeketten üblich ist, aber ansonsten nicht als Norm angesehen werden kann.

Angefochtene Waren in Klasse 25

Die angefochtenen Bekleidungsstücke, insbesondere Oberbekleidung, Jacken, Parkas, Ponchos, Mäntel und Umhänge; Gürtel als Bekleidung; Bekleidungsaccessoires (soweit in Klasse 25 enthalten), insbesondere Schals, Tücher, Halstücher, Pashminas; Schärpen unterfallen dem weiteren Begriff der Bekleidungsstücke in Klasse 25 der älteren Marke. Als solche sind sie identisch.

Die angefochtenen Kopfbedeckungen sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen Schuhwaren sind ähnlich zu den Bekleidungsstücken in Klasse 25 der älteren Marke. Die Waren dienen demselben Zweck. Sie stimmen dabei in Herstellern, Endnutzern und auch den Vertriebskanälen überein.

 

Angefochtene Waren in Klasse 28 

Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen umfassen auch die entsprechende Sportbekleidung und Sportkopfbedeckungen, d. h. Bekleidungstücke, die spezifisch entworfen werden, um bei der Ausübung einer Aktivität oder eines Sports benutzt zu werden. Der Zweck und die Art dieser Waren unterscheidet sich von denen der Sport- und Turnartikel, die Artikel und Geräte für jede Art des Sports und Turnens sind, wie Gewichte, Seile, Tennisschläger, Bälle und Fitnessgeräte. Es kommt jedoch vor, dass Unternehmen, die Sport- und Turnartikel sowie Gymnastik und Turngeräte herstellen, auch die weiteren zum Sport erforderlichen Ausrüstungsgegenstände wie Sportbekleidung,  Sportschuhe, Sportkopfbedeckungen, etc. produzieren. In diesem Fall können die Vertriebswege dieselben sein. Folglich gibt es ein geringes Maß der Ähnlichkeit zwischen Kleidung, die Sportbekleidung und Sportskopfbedeckungen und Sport- und Turnartikeln sowie Gymnastik- und Turngeräte. Da Sportbekleidung und Sportkopfbedeckungen wie dargelegt Teil der Oberbegriffe Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen sind, sind folglich Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen in geringem Grad ähnlich zu Sport- und Turnartikel.

Für die weiteren angemeldeten Waren in Klasse 28 Spiele, Spielzeug; Christbaumschmuck; Geräte für Spiele ist weder davon auszugehen, dass sie von denselben Herstellern produziert werden wie die Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen, noch haben sie denselben Zweck oder dieselbe Natur. Sie stehen auch weder im Wettbewerb, noch sind die Waren komplementär zueinander. Daher sind die Waren unähnlich.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch und ähnlich zu unterschiedlichen Graden  befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad wird daher durchschnittlich sein. 

  1. Die Zeichen

HOLY

HOLY WATER

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen wird eine Analyse, ob die übereinstimmenden Bestandteile beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach sind, vorgenommen, um den Umfang zu bewerten, in dem diese übereinstimmenden Bestandteile eine geringere oder eine größere Fähigkeit haben, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Es kann schwieriger zu bestimmen sein, dass das Publikum bezüglich der Herkunft getäuscht werden könnte, wenn dies auf Ähnlichkeiten zurückzuführen ist, die allein nicht kennzeichnungskräftigen Elementen zuzuordnen sind.

Bei sämtlichen Elementen der beiden Zeichen handelt es sich um Begriffe der englischen Sprache. Daher wird – aus Gründen der Prozessökonomie – der Widerspruch zunächst in Bezug auf das englischsprachige Publikum geprüft, das alle Begriffe verstehen und daher alle Begriffe mit einer Bedeutung wahrnehmen.

Das Wort „Holy“ wird mit der Bedeutung „heilig“ verstanden. Der Gesamtbegriff „holy water“ wird als „heiliges Wasser“ verstanden. Da beide Zeichen keinen Bezug zu den angefochtenen Waren haben, sind sie als normal kennzeichnungskräftig anzusehen.

Die  Zeichen sind folglich zwar als Gesamtes begrifflich unterschiedlich. Allerdings wird das in beiden Zeichen enthaltene Element „HOLY“ (heilig) entsprechend begrifflich in Verbindung gebracht, so dass die Zeichen begrifflich als durchschnittlich ähnlich anzusehen sind.

Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf „HOLY“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf das zusätzliche Element „WATER“ der angefochtenen Marke.

Die ersten Teile der in Konflikt stehenden Marken sind identisch. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren. Gerechtfertigt wird dies durch die Tatsache, dass das Publikum von links nach rechts liest, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt. Folglich müssen die identischen ersten Elemente der in Rede stehenden Marken bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken berücksichtigt werden.

Die Zeichen sind daher bildlich und klanglich durchschnittlich ähnlich.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Die angefochtenen Waren wurden als identisch bzw. ähnlich (zu verschiedenen Graden) und unähnlich beurteilt und die Zeichen wurden als bildlich und klanglich durchschnittlich ähnlich festgestellt. Auch konzeptuell wurde eine durchschnittliche Ähnlichkeit festgestellt. Die identischen und ähnlich Waren sind solche der Klassen 25 und 28.  

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Die Widerspruchsabteilung stellt fest, dass es eine übliche Praxis der Unternehmen ist, verschiedene Varianten ihrer Marken zu haben, zum Beispiel in verschiedenen Farben oder durch Hinzufügung verschiedener Wort- oder Bildelemente, um so neue Produktlinien zu kennzeichnen oder ihre Marken mit einem neuen moderneren Image zu versehen. Darüber hinaus sind Verbraucher auch daran gewöhnt, dass Wortmarken stilisiert und mit Logos und anderen figurativen Elementen ausgestaltet werden.

Da das Element „Holy“ in beiden Zeichen einfach wiedererkannt wird und dadurch auch eine weitere begriffliche Verknüpfung besteht, geht die Widerspruchsabteilung davon aus, dass die relevanten Verkehrskreise das angefochtene Zeichen es als Variation der älteren Marke wahrnehmen werden.

Daher wird das relevante Publikum davon ausgehen, dass die Waren, die unter dem angefochtenen Zeichen vertrieben werden von demselben Unternehmen stammen wie die, die unter der älteren Marke vertrieben werden.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim englischsprachigen Publikum  Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Dabei wird auch berücksichtigt, dass im Falle von Waren der Klasse 25 der visuelle Aspekt eine besondere Bedeutung hat. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind. Dies gilt auch für die gering ähnlichen Waren, da die geringe Ähnlichkeit der Waren durch die durchschnittliche Ähnlichkeit der Zeichen und die konzeptuelle Verlinkung aufgewogen wird.

Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

Da der Widerspruch teilweise auf Grundlage der älteren Marke von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund intensiver Benutzung in Bezug auf die identischen und ähnlichen Waren zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.

Gleichermaßen ist es nicht erforderlich, die behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Verhältnis zu den unähnlichen Waren zu beurteilen, da die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen eine sine qua non-Voraussetzung für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr darstellt. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Renata COTTRELL

Claudia MARTINI

Martin EBERL

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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