WIDERSPRUCH Nr. B 2 661 364
Alois Dallmayr Kaffee oHG, Dienerstr. 14-15, 80331 München, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Winter, Brandl, Fürniss, Hübner, Röss, Kaiser, Polte Partnerschaft mbB Patent- und Rechtsanwaltskanzlei, Bavariaring 10, 80336 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Melitta Europa GmbH & Co. KG, Ringstr. 99, 32427 Minden, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Melitta Zentralgesellschaft mbH & Co. KG, Frank Reese, Marienstr. 88, 32425 Minden, Deutschland (angestellter Vertreter).
Am 05/04/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
- Dem Widerspruch Nr. B 2 661 364 wird teilweise stattgegeben, nämlich für:
Klasse 11: elektrische Kaffee-, Tee- und Espressomaschinen; elektrische Kaffee-, Tee- und Espressokapselmaschinen.
Klasse 29: Milchpulver auf pflanzlicher und tierischer Basis in Kapseln.
Klasse 30: Kaffee; Tee; Kaffee- und Teekapseln; Kaffee- und Teepads.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 732 408 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 732 408 ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 11, 29 und 30. Der Widerspruch beruht auf der Unionmarkenanmeldung 5 765 888 “Capsa“ sowie der Internationalen Registrierung Nr. 941 450 „Dallmayr Capsa“ mit Erstreckung auf die Europäische Union. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
SUBSTANTIIERUNG DER INTERNATIONALEN REGISTRIERUNG „DALLMAYER CAPSA“
Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.
Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.
Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.
Gemäß Regel 19 Absatz 2 UMDV muss die Widersprechende innerhalb der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.
Wenn der Widerspruch auf einer eingetragenen Marke beruht, die keine Unionsmarke ist, muss die Widersprechende insbesondere eine Abschrift der entsprechenden Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, vorlegen – Regel 19 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii UMDV.
Gemäß Regel 19 Absatz 3 UMDV müssen die Auskünfte und Nachweise nach Absatz 1 und 2 in der Verfahrenssprache verfasst sein, andernfalls muss ihnen eine Übersetzung beiliegen. Die Übersetzung ist innerhalb der Frist für die Einreichung der Originalunterlagen vorzulegen.
Im vorliegenden Fall sind die von der Widersprechenden eingereichten Nachweise nicht in der Verfahrenssprache verfasst. Die Widersprechende hat die erforderliche Übersetzung zu keiner Zeit eingereicht.
Gemäß Regel 19 Absatz 4 UMDV lässt das Amt schriftliche Vorlagen oder Unterlagen oder Teile davon unberücksichtigt, die nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist vorgelegt oder in die Verfahrenssprache übersetzt wurden.
Daher kann der von der Widersprechenden vorgelegte Nachweis nicht berücksichtigt werden.
Gemäß Regel 20 Absatz 1 UMDV wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen, wenn die Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Absatz 1 genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts sowie ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs belegt.
Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden, sofern er auf diesem älteren Recht beruht.
Der Widerspruch wird auf Grund der älteren Unionsmarke „Capsa“ weitergeführt.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
- Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 9: Kaffeeverkaufsautomaten.
Klasse 11: Elektrische Kaffeeautomaten für Heißgetränke; elektrische Kaffeemaschinen, elektrische Kaffeefiltergeräte; Kaffeeröster.
Klasse 30: Kaffeepulver in Kapselform, Tee in Kapselform, Kakaopulver in Kapselform; kaffee-, kakao- und teehaltiges Getränkepulver in Kapselform.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 11: elektrische Kaffee-, Tee- und Espressomaschinen; elektrische Kaffee-, Tee- und Espressokapselmaschinen.
Klasse 29: Milchpulver auf pflanzlicher und tierischer Basis; Milchpulver auf pflanzlicher und tierischer Basis in Kapseln.
Klasse 30: Kaffee; Tee; Kaffee- und Teekapseln; Kaffee- und Teepads.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 11
Die angefochtenen Waren elektrische Kaffee-, und Espressomaschinen; elektrische Kaffee-, und Espressokapselmaschinen sind enthalten in bzw. überlappen mit den Waren elektrische Kaffeeautomaten für Heißgetränke; elektrische Kaffeemaschinen der Widersprechenden. Daher sind diese Waren identisch.
Die angefochtenen Waren elektrische Teemaschinen, elektrische Teekapselmaschinen können sowohl in Herstellern als auch Vertriebskanälen mit den Waren elektrischen Kaffeemaschinen übereinstimmen. Darüber hinaus richten sich die Waren an dieselben Verkehrskreise. Daher sind die Waren ähnlich zueinander.
Angefochtene Waren in Klasse 29
Die angefochtenen Waren Milchpulver auf pflanzlicher und tierischer Basis in Kapseln sind hochgradig ähnlich zu den Waren elektrische Kaffeeautomaten für Heißgetränke; elektrische Kaffeemaschinen, Kaffeepulver in Kapselform. Auf dem Markt werden die Waren als Teil eines Systems angeboten, so dass zum Beispiel für ein bestimmtes Kaffeeprodukt sowohl der Kaffee als auch die Milch in Kapselform verwendet werden. Da es sich um ein solches System handelt, stimmen die Hersteller der Maschinen mit den Herstellern der Milch- und Kaffeeprodukte überein. Die Milchkapseln werden zusammen mit den Kaffeekapseln angeboten und sind auch für das entsprechende Kaffeesystem ausgerichtet. Daher sind sowohl die Hersteller als auch die Vertriebswege die gleichen und die Waren richten sich an dieselben Verkehrskreise. Darüber hinaus sind die Milchkapseln zu den elektrischen Kaffeemaschinen komplementär.
Die angefochtenen Waren Milchpulver auf pflanzlicher und tierischer Basis hingegen sind zu elektrische Kaffeeautomaten für Heißgetränke, elektrische Kaffeemaschinen, Kaffeepulver in Kapselform unähnlich. Da es sich hierbei nicht um das spezielle Kapselprodukt handelt, das als Teil eines Systems in Herstellern und Vertriebswegen mit denen der Hersteller der Kaffeemaschinen und –kapseln übereinstimmt, sind die Hersteller von Milchpulver andere Hersteller als die der vorgenannten Waren. Auch richten sie sich an andere Verkehrskreise und die Produkte werden über verschiedene Vertriebswege angeboten.
Dies gilt entsprechend auch für die weiteren Waren der älteren Marke, so dass auch hier keine Ähnlichkeit besteht.
Angefochtene Waren in Klasse 30
Die angefochtenen Waren Kaffee; Tee enthalten die Waren der älteren Marke Kaffeepulver in Kapselform, Tee in Kapselform. Daher sind die Waren identisch.
Die angefochtenen Waren Kaffee- und Teekapseln sind identisch im Warenverzeichnis enthalten, nämlich als Kaffeepulver in Kapselform, Tee in Kapselform.
Die angefochtenen Waren Kaffee- und Teepads sind hochgradig ähnlich zu Kaffeepulver in Kapselform, Tee in Kapselform. Sie können von denselben Herstellern stammen, werden überdieselben Vertriebswege vertrieben und richten sich an dieselben Verkehrskreise. Darüber hinaus haben sie denselben Zweck.
- Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum bzw. auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen (zum Beispiel Waren der Klasse 11). Der Aufmerksamkeitsgrad kann von unterdurchschnittlich bis hoch variieren, da es sich teilweise um sehr kostengünstige Massenwaren wie Tee und Kaffee handelt aber auch um hochpreisige Kaffeemaschinen, wo der Aufmerksamkeitsgrad deutlich höher liegt.
- Die Zeichen
Capsa
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Capz
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C–251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Beide Marken sind Wortmarken, die aus 5 (Capsa) bzw. 4 (Capz) Buchstaben bestehen.
Die ältere Marke hat in einigen Sprachen eine Bedeutung. Aus Gründen der Prozessökonomie wird die Prüfung auf das englischsprachige und französischsprachige Publikum gestützt, für das die ältere Marke keine Bedeutung hat und somit normal unterscheidungskräftig ist. Folglich geht die Widerspruchsabteilung davon aus, dass der Widerspruch in Bezug auf dieses Publikum den größten Erfolg verspricht.
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C–514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57).Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Aufgrund der relativ kurzen Zeichen werden das englischsprachige und französischsprachige Publikum die jeweiligen Zeichen als Ganzes wahrnehmen und nicht die Buchstabenfolge „Cap(s)“ aus den jeweiligen Marken herauslösen und mit dem jeweiligen Begriff für (Kaffee)kapseln „capsule“ in Verbindung bringen. Dies gilt umso mehr, als es in beiden Sprachen nicht üblich ist, die Begriffe entsprechend abzukürzen. Beide Marken haben daher normale Unterscheidungskraft.
Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstaben „Cap“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die verbleibenden Buchstaben der älteren Marke „sa“ sowie der angefochtenen Marke „z“.
Bildlich ergibt sich somit eine durchschnittliche Ähnlichkeit.
Klanglich ergibt sich – unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregelungen in den jeweiligen Sprachen- eine hochgradige Ähnlichkeit, da in beiden Sprachen der Buchstabe „z“ wie der Buchstabe „s“ ausgesprochen wird und sich die Zeichen klanglich somit lediglich in der jeweiligen Aussprache des Buchstaben „a“ am Markenende unterscheiden.
In begrifflicher Hinsicht hat – wie bereits festgestellt – keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“). Im Rahmen der weiteren Prüfung wird von der Annahme ausgegangen, dass die ältere Marke eine normale Kennzeichnungskraft hat.
- Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
In Bezug auf die Waren wurde (hochgradige) Ähnlichkeit, Identität und teilweise Unähnlichkeit festgestellt, die Zeichen sind visuell durchschnittlich und phonetisch sogar hochgradig ähnlich, wobei der begriffliche Vergleich den Vergleich der Zeichen nicht beeinflusst.
Die Aufmerksamkeit des Publikums liegt zwischen unterdurchschnittlich bis hoch.
Da die Waren (hochgradig) ähnlich, identisch sind und auch durchschnittliche bis hochgradige Ähnlichkeit der Zeichen besteht, besteht Verwechslungsgefahr.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der hohen Aufmerksamkeit in Bezug auf die Waren in Klasse 11, die höherpreisig sein können, da zu berücksichtigen ist, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T–443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Die Unterschiede zwischen den Zeichen sind nicht für die Verkehrskreise, ausreichend, um die Zeichen sicher auseinander halten zu können.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim englisch- und französischsprachigen sprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Waren, die als identisch und ähnlich angesehen wurden. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die teilweise Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden teilweise begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für einen Teil der angefochtenen Waren, nämlich die, die als identisch und ähnlich (zu verschiedenen Graden) angesehen wurden, zurückgewiesen werden muss.
Da der Widerspruch auf Grundlage der älteren Marke von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund intensiver Benutzung zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.
Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Lars HELBERT |
Claudia MARTINI |
Sigrid DICKMANNS |
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.