VIOLA GREEN | Decision 2651928 – Aldi Einkauf GmbH & Co. oHG v. Viola Luxury Brands GmbH

WIDERSPRUCH Nr. B 2 651 928

Aldi Einkauf GmbH & Co. oHG, Eckenbergstr. 16 A, 45307 Essen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Schmidt, von der Osten & Huber Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Haumannplatz 28, 45130 Essen, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Viola Luxury Brands GmbH, Karlsruher Str. 91, 75179 Pforzheim, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Henning von Restorff, Bahnhofstr. 3, 75172 Pforzheim, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 11/04/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 651 928 wird für alle angefochtenen Waren  stattgegeben, und zwar 

Klasse 25:        Hüte; Bekleidung aus Lederimitat, ausgenommen Gürtel; Lederbekleidung, ausgenommen Gürtel; Bandanas (Tücher für Bekleidungszwecke); Bekleidungsstücke, ausgenommen Gürtel und Strumpfwaren; Unterwäsche, ausgenommen Strumpfwaren; Unterhosen; Schlafanzüge; Oberbekleidungsstücke, ausgenommen Gürtel und Strumpfwaren; Hemden; kurzärmlige Hemden; Hosen; Handschuhe [Bekleidung].

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 696 181 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt werden.

3.        Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 696 181 ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 25. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 706 508. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

BENUTZUNGSNACHWEIS

Gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV (in der zum Zeitpunkt der Einreichung des Widerspruchs geltenden Fassung) hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.

Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.

Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marke, auf der der Widerspruch beruht, verlangt.

Der Antrag wurde fristgerecht eingereicht und ist zulässig, da die frühere Marke mehr als fünf Jahre vor dem vorstehend genannten maßgeblichen Datum eingetragen war.

Die angefochtene Anmeldung wurde am 09/11/2015 veröffentlicht. Die Widersprechende musste daher nachweisen, dass die Marke, auf der der Widerspruch beruht, in Deutschland vom 09/11/2010 bis einschließlich zum 08/11/2015 ernsthaft benutzt wurde.

Aus diesem Nachweis muss ferner die Benutzung der Marke in Verbindung mit den Waren hervorgehen, auf deren Grundlage der Widerspruch eingelegt wurde, und zwar folgende:

Klasse 25:        Strumpfwaren.

Gemäß Regel 22 Absatz 3 UMDV, muss der Benutzungsnachweis aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, bestehen.

Am 29/07/2016 setzte das Amt in Anwendung von Regel 22 Absatz 2 UMDV der Widersprechenden eine Frist bis zum 04/10/2016, um Benutzungsnachweise für die ältere Marke einzureichen. Die Widersprechende legte fristgerecht am 09/09/2016 Benutzungsnachweise vor.

Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel sind entsprechend die folgenden:

  • Eidesstattliche Versicherung vom 02/09/2016, unterschrieben von Frau Eva Isabella Tobor, Prokuristin der Widersprechenden, bezüglich der Benutzung der Marke „VIOLA“ im Zusammenhang mit Strumpfwaren im Zeitraum 2010 bis 2015 in Deutschland und der damit erzielten Umsatzzahlen (Anlage 1). Weiterhin erläutert die eidesstattliche Versicherung wie die als Anlage 2 eingereichten Entwürfe von Werbeanzeigen veröffentlicht wurden. Schließlich wird erklärt, dass der Verkauf der Waren unter der Marke von anderen Vertriebsgesellschaften der Unternehmensgruppe „ALDI Nord“ durchgeführt wurde und zwar mit vorheriger Einwilligung der Widersprechenden.
  • 24 Kopien von Entwürfen von Werbeanzeigen, die in Deutschland im Zeitraum 2010 bis 2015 veröffentlicht wurden, und die u.a. Strumpfwaren unter der Marke „VIOLA“ bewerben (Anlage 2).
  • 67 Kopien von Verpackungen bzw. Etiketten von Strumpfwaren unter der Marke „VIOLA“ (Anlage 3).
  • 95 Rechnungen der Lieferantinnen an die Vertriebsgesellschaften der Widersprechenden aus dem Zeitraum 2010 bis 2015. Die Rechnungen beziehen sich auf Lieferungen von Strumpfwaren. Die Marke „VIOLA“ erscheint auf den Rechnungen (Anlage 4).
  • 2 Bestätigungen von Lieferantinnen an die Widersprechende bezüglich der Lieferung von Strumpfwaren unter der Marke „VIOLA“ in den Jahren 2010 bis 2015 (Anlage 5).

Die Werbeanzeigen und die Rechnungen der Lieferantinnen beweisen, dass der Benutzungsort Deutschland ist. Dies kann abgeleitet werden aus der Sprache der Dokumente (Deutsch), der genannten Währung in den Rechnungen (Euro) und einigen Adressen in Deutschland. Die Nachweise beziehen sich also auf das relevante Gebiet.

Alle Nachweise stammen aus dem relevanten Zeitraum.

Die eingereichten Unterlagen, namentlich die eidesstattliche Versicherung i.V. mit den Rechnungen, liefern der Widerspruchsabteilung ausreichende Angaben über das Handelsvolumen, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung.

Die Beweismittel insgesamt belegen, dass die Marke wie eingetragen und in Verbindung mit sämtlichen von der Eintragung beanspruchten Waren benutzt wurde.

Der Gerichtshof hat befunden, dass eine „ernsthafte Benutzung“ einer Marke vorliegt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Unionsmarke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (11/03/2003, C-40/01, Minimax, EU:C:2003:145, sowie 12/03/2003, T-174/01, Silk Cocoon, EU:T:2003:68).

Unter Berücksichtigung der Beweismittel in ihrer Gesamtheit sind die von der Widersprechenden bereitgestellten Unterlagen ausreichend, um eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke im entsprechenden Zeitraum in dem entsprechenden Gebiet zu belegen.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 25:        Strumpfwaren.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren (nach Einschränkung durch die Anmelderin):

Klasse 25:        Hüte; Bekleidung aus Lederimitat, ausgenommen Gürtel; Lederbekleidung, ausgenommen Gürtel; Bandanas (Tücher für Bekleidungszwecke); Bekleidungsstücke, ausgenommen Gürtel und Strumpfwaren; Unterwäsche, ausgenommen Strumpfwaren; Unterhosen; Schlafanzüge; Oberbekleidungsstücke, ausgenommen Gürtel und Strumpfwaren; Hemden; kurzärmlige Hemden; Hosen; Handschuhe [Bekleidung].

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Die angefochtenen Waren Bekleidung aus Lederimitat, ausgenommen Gürtel; Lederbekleidung, ausgenommen Gürtel; Bandanas (Tücher für Bekleidungszwecke); Bekleidungsstücke, ausgenommen Gürtel und Strumpfwaren; Unterwäsche, ausgenommen Strumpfwaren; Unterhosen; Schlafanzüge; Oberbekleidungsstücke, ausgenommen Gürtel und Strumpfwaren; Hemden; kurzärmlige Hemden; Hosen; Handschuhe [Bekleidung] und die Strumpfwaren der Widersprechenden sind allesamt Bekleidungsstücke. Es handelt es sich mithin um Waren der gleichen Art, die zudem demselben Zweck dienen, nämlich der Bedeckung und dem Schutz verschiedener Teile des menschlichen Körpers vor Witterungseinflüssen. Sie sind auch Modeartikel. Die Waren können in den Herstellern, Endabnehmern und Vertriebswegen übereinstimmen. Sie sind daher ähnlich.

Bei den angefochtenen Hüten handelt es sich um Kopfbedeckungen. Sie sind von ähnlicher Art wie die Strumpfwaren der Widersprechenden. Sie dienen auch demselben Zweck, insbesondere dem Schutz vor Witterungseinflüssen. Ferner dienen Kopfbedeckungen nicht nur dem Schutz des Kopfes vor Witterungseinflüssen, sondern stellen auch Modeartikel dar und werden daher bisweilen als ergänzendes Accessoire zu Bekleidungsstücken, zu denen die Waren der Widersprechenden zählen, gewählt. In dieser Hinsicht sind nicht nur die Endabnehmer, sondern auch die Verwendungszwecke der betreffenden Waren identisch. Auch ihre Vertriebswege sind bisweilen identisch, und die Einzelhandelsgeschäfte oder Kaufhausabteilungen, in denen sie angeboten werden, sind oft dieselben oder sind zumindest eng miteinander verbunden. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sind die Waren ähnlich.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum.

Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.

  1. Die Zeichen

VIOLA

VIOLA GREEN

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist Deutschland.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Beide Marken sind Wortmarken, die ältere bestehend aus einem Wort („VIOLA“), die angefochtene hingegen aus zwei („VIOLA GREEN“).

Das Wort „Viola“ in beiden Marken wird vom relevanten Publikum entweder als Bezeichnung eines Musikinstruments bzw. einer Blume verstanden oder als weiblicher Vorname (siehe Duden). Da es für die relevanten Waren nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist es durchschnittlich kennzeichnungskräftig.

Das fremdsprachige Wort „GREEN“ des angefochtenen Zeichens wird von der relevanten Zielgruppe als „grün“ verstanden, da es sich um ein zum Grundwortschatz zählendes Wort der englischen Sprache handelt, das in allen Mitgliedsstaaten und somit auch in Deutschland verstanden wird, und es dem entsprechenden Wort in der deutschen Sprache sehr nahe ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren dem Bereich „Bekleidung“ zuzuordnen sind, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für diese Waren, insoweit es deren Farbe beschreiben kann.

Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf das Wort „VIOLA“ überein. Sie unterscheiden sich in Bezug auf das zweite Wort der angefochtenen Marke „GREEN“, das jedoch nicht kennzeichnungskräftig ist.

Die Zeichen sind daher stark ähnlich.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in den Silben  „VI-OLA“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich in der Silbe  „GREEN“ der angefochtenen Marke, die jedoch nicht kennzeichnungskräftig ist.

Die Zeichen sind daher stark ähnlich.

Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da die Zeichen als ähnlich wahrgenommen werden, insofern sie auf ein Musikinstrument, eine Blume oder einen Vornamen verweisen, sind sie begrifflich stark ähnlich, denn das zusätzliche Element „GREEN“, das ohnehin nicht kennzeichnungskräftig ist, verweist nur auf eine farbliche Nuancierung des entsprechenden Konzepts.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die Waren sind ähnlich und die Zeichen stark ähnlich.

Zwar können in Bekleidungsgeschäften die Kunden im Allgemeinen die Bekleidung, die sie kaufen wollen, selbst auswählen oder werden dabei vom Verkaufspersonal unterstützt. Mündliche Bezugnahmen auf das Produkt und die Marke sind nicht ausgeschlossen, die Wahl des Kleidungsstücks erfolgt aber im Allgemeinen visuell. Daher erfolgt die visuelle Wahrnehmung der betroffenen Marken im Allgemeinen vor dem Kauf. Dementsprechend spielt der visuelle Aspekt bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine größere Rolle (06/10/2004, T-117/03 – T-119/03 & T-171/03, NL, EU:T:2004:293, § 50). Daher könnten die durch das zusätzliche Wortelement der angefochtenen Marke verursachten visuellen Unterschiede zwischen den Zeichen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die zwischen den Marken besteht, relevant sein.

Tatsächlich ist das zusätzliche Wort „GREEN“ jedoch nicht kennzeichnungskräftig. Die ältere Marke ist zudem vollständig in der angefochtenen Marke integriert und zwar in deren Anfangsteil, der wie bereits dargelegt eher vom Verbraucher wahrgenommen wird. Bei beiden Marken handelt es sich schließlich um Wortmarken, so dass keinerlei graphische Ausgestaltung vorliegt, die zusätzliche relevante visuelle Unterschiede hervorrufen könnte. Die Abstände zwischen den Marken reichen mithin nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Hinzu kommt, dass der Begriff der Verwechslungsgefahr denjenigen der Assoziationsgefahr beinhaltet, in dem Sinne, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenngleich sie die Zeichen nicht unmittelbar miteinander verwechseln mögen, davon ausgehen, dass die unter den einander gegenüberstehenden Zeichen angebotenen Waren von demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Insbesondere im Bereich der Modeindustrie zeigt nämlich das Marktgeschehen, dass Unternehmen neben ihrer Hauptmarke weitere Nebenmarken als Teil einer „Markenfamilie“ einführen. Mithin kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verbraucher, davon ausgehen könnten, die angefochtene Marke „VIOLA GREEN“ sei Teil einer „VIOLA“-Markenlinie der Anmelderin, etwa mit „grünen“, d.h. umweltfreundlich hergestellten Produkten.

Schließlich „[…] ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.

Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 706 508 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Peter QUAY

Konstantinos MITROU

Claudia MARTINI

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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