WIDERSPRUCH Nr. B 2 550 385
Zero Holding GmbH & Co. KG, Konsul-Smidt-Str. 8G, Speicher 1, Haus 2-4, 28217 Bremen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB – Patentanwälte Rechtsanwälte, Hollerallee 32, 28209 Bremen, Deutschland (zugelassene Vertreter)
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FVV GmbH & Co. KG, Ludwig-Hüttner-Str. 5-7, 95679 Waldershof, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Blumbach · Zinngrebe, Alexandrastr. 5, 65187 Wiesbaden, Deutschland (zugelassene Vertreter).
Am 13/04/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 550 385 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar
Klasse 25: Trikots, Funktionsshirts, Funktionshosen für Radfahrer; Radfahrerschuhe.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 849 741 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt werden.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 849 741 ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 25. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 5 345 798. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
- Die Waren
Der Widerspruch basiert u.a. auf den folgenden Waren:
Klasse 25: Oberbekleidungsstücke einschließlich gewirkter und gestrickter Bekleidungsstücke; Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Gürtel (ausgenommen aus unedlen und edlen Metallen sowie deren Imitationen) (Bekleidung), Handschuhe (Bekleidung), Schals, Kopf- und Halstücher.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 25: Trikots, Funktionsshirts, Funktionshosen für Radfahrer; Radfahrerschuhe.
Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses der Widersprechenden ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „einschließlich“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).
Die angefochtenen Trikots, Funktionsshirts, Funktionshosen für Radfahrer sind in der weiter gefassten Kategorie der Oberbekleidungsstücke der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Radfahrerschuhe sind in der weiter gefassten Kategorie der Schuhwaren der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
- Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum.
Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.
- Die Zeichen
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Black Zero
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C–251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C–514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Dies gilt analog für internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union. Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Die Elemente haben eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Englisch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Englisch spricht.
Die ältere Marke ist eine Bildmarke, die das Wort „zero“ in leicht stilisierten schwarzen Buchstaben darstellt. Das Element „zero“ wird vom relevanten Publikum als die Ziffer „Null“ verstanden. Da es für die relevanten Waren nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist es kennzeichnungskräftig.
Die angefochten Marke ist eine Wortmarke. Daher ist die Groß- bzw. Kleinschreibung ohne Belang. Die Elemente „Black Zero“ werden vom relevanten Publikum als „schwarze Null“ verstanden. Da diese Bedeutung für die relevanten Waren nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist sie kennzeichnungskräftig.
Die Vergleichszeichen weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente erachtet werden können.
Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da die Zeichen erstens hinsichtlich der Ziffer „Null“ identisch wahrgenommen werden und zweitens die ältere Marke die Ziffer „Null“ in schwarzen Buchstaben darstellt („zero“), während in der angefochtenen Marke die Ziffer ausdrücklich als „schwarz“ beschrieben wird („Black Zero“), sind die Zeichen begrifflich hochgradig ähnlich.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf das Element „zero“ überein. Der übereinstimmende Bestandteil ist kennzeichnungskräftig. Die Zeichen unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die geringfügig stilisierte Darstellung der Buchstaben „zero“ in der älteren Marke sowie bezüglich des zusätzlichen Elements „Black“ in der angefochtenen Marke.
Die Zeichen sind daher visuell durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in den beiden Silben /ze-ro/ überein. Diese Silben sind kennzeichnungskräftig. Die Aussprache unterscheidet sich in der Anfangssilbe /black/ der angefochtenen Marke.
Die Zeichen sind daher klanglich durchschnittlich ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
- Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
„Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Die Waren sind identisch und richten sich an das allgemeine Publikum.
Die ältere Marke verfügt über eine normale Kennzeichnungskraft.
Aufgrund der visuellen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeiten besteht Verwechslungsgefahr, weil das übereinstimmende Element „zero“ in beiden Zeichen eine unabhängige kennzeichnungskräftige Rolle spielt und beide Zeichen auf die Farbe „Schwarz“ Bezug nehmen (entweder durch das Wort “Black” oder die Darstellung in schwarzer Farbe).
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 5 345 798 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.
Die Anmelderin argumentiert, der Bestandteil „Black“ der angefochtenen Marke habe „einen beschreibenden Charakter im Sinne einer schwarzen oder dunkel designten Bekleidung …“. Die Widerspruchsabteilung ist der Ansicht, dass das Element „Black“ als Eigenschaftswort die Farbe des nachfolgenden Elements „Zero“ beschreibt. Selbst wenn dem Argument der Anmelderin gefolgt werden würde, dann hätte die Anmelderin ein weiteres Argument für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr vorgetragen, da das Element „Black“, sofern es für die relevanten Waren beschreibend wäre, nicht unterscheidungskräftig wäre und somit die Übereinstimmung der Zeichen in dem kennzeichnungskräftigen Element „zero“ noch stärker ins Gewicht fallen würde.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Julia SCHRADER
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Beatrix STELTER |
Claudia MARTINI
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Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.