(Trade mark without text) | Decision 2650540

WIDERSPRUCH Nr. B 2 650 540

Afriso-Euro-Index GmbH, Lindenstr. 20, 74363 Güglingen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Kohler Schmid Möbus Patentanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Gropiusplatz 10, 70563 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Bergin Werkzeugmärkte GmbH, Industriezentrum NO-Süd Str. 14, 2355 Wiener Neudorf, Österreich (Anmelderin), vertreten durch Diehl & Partner, Erika-Mann-Strasse 9, 80636 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 13/07/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 650 540 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 108 864 ein, und zwar gegen einige der Waren der Klassen 7, 9 und 11. Der Widerspruch beruht auf den deutschen Markeneintragungen Nr.  821 272 und Nr. 30 502 362. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 8 Absatz 5 UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

1) ältere deutsche Marke Nr. 821 272

Klassen 6, 9 und 11: Armaturen für Öltanks, Ölfeuerungen und Heizungsanlagen; Mess-, Überwachungs- und Sicherungsgeräte, insbesondere Druckmessgeräte, Tanküberfüllsicherungen und Leckwarngeräte; mechanische, pneumatische und elektronische Tankinhaltsmessgeräte.

2) ältere deutsche Marke Nr. 30 502 362

Klasse 9: Mess-, Überwachungs- und Sicherungsgeräte für Öltanks und Ölleitungen; elektrische Fernbedienungsgeräte und deren Teile; Druckmessgeräte; Tanküberfüllsicherungsgeräte; Leckwarn- und -anzeigegeräte, mechanisch, pneumatisch und elektrisch betriebene Tankinhaltsmessgeräte; Grenzwertgeber (soweit in Klasse 9 enthalten); Grenzwertmelde-, -steuer- und -regelgeräte; elastische Peilstäbe (soweit in Klasse 9 enthalten); Temperaturmess- und Regelgeräte; Füllstandsmess- und -regelgeräte; Abgasanalysegeräte; Gaswarngeräte; Ereignismeldegeräte, auch zu Systemen zusammengestellt (soweit in Klasse 9 enthalten); Thermostate.

Klasse 11: Teile von Heizungsanlagen, nämlich Kaminzugregler, Heizungsregler, Thermostate, Verteiler, Stellantriebe für Ventile, Opferanoden, mechanische Fernbedienungssicherungsvorrichtungen, Reißleinen, Filter, Wassermangelsicherungen, Kugelhähne, Sicherheitsventile, Reduzierstücke und Blindverschlüsse; Armaturen für Ölfeuerungsanlagen und Heizungsanlagen; Solarstationen für Heizungszwecke; Regelgeräte für Regenwassernutzungsanlagen; Prüfgeräte für den Tankservice sowie für Sanitär- und Heizungsanlagen.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 7: Pumpen für Heizungsanlagen.

Klasse 9: Optische, Wäge-, Mess- Signal-, Kontrollapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Alarmgeräte, Überwachungssysteme, Bewegungsmelder; Feuer- und Rauchalarmgeräte.

Klasse 11: Heizungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, einschließlich Wärmepumpen; Wasserarbeiten für Haushaltszwecke; Heizkessel; Heizungen, gasbetriebene Heizungsgeräte, Dieselheizkörper, Blockheizthermostate, Solarheizungsapparate und –anlagen; Rohre für Heizungskessel.

Einige der angefochtenen Waren sind mit den Waren identisch, auf denen der Widerspruch beruht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren zu denjenigen der älteren Marken identisch sind.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angesehenen Waren sowohl an das breite Publikum (z.B. in Bezug auf Wägeapparate wie Haushaltswaagen etc.) als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis hoch sein. Ein hoher Aufmerksamkeitsgrad liegt z.B. bei teuren Waren vor, die selten nachgefragt werden.

  1. Die Zeichen

  1.  

Ältere Marken

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist Deutschland.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Die Vergleichszeichen stellen reine Bildmarken dar. Die älteren Marken bestehen jeweils aus schwarzen und weißen zweidimensionalen geometrischen Elementen. Konkret besteht die ältere Marke 1) aus einem weißen Umriss einer mittig positionierten geometrischen Figur, die vier Ecken aufweist, und einem schwarzen quadratischen Hintergrund. In der älteren Marke 2) sind lediglich die Farben ausgetauscht, d.h. der Umriss der zentralen geometrischen Figur ist schwarz und der Hintergrund weiß, wobei zur quadratischen Abgrenzung des Hintergrunds ein weiterer schwarzer Strich gezogen ist, der nach unten hin offen ist.

Im Gegensatz hierzu handelt es sich bei der angefochtenen Marke um eine komplexere Bildmarke, die aufgrund von drei verschiedenen Grauschattierungen dreidimensional wirkt. Im Zentrum der Marke befinden sich zwei Dreiecke, wobei das linke Dreieck in Hellgrau und das rechte Dreieck in einem mittleren Grauton abgebildet ist. Die Dreiecke sind mittig auf einem dunkelgrauen Quadrat platziert.

Die Zeichen weisen kein Element auf, das als eindeutig dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte. Sie haben für das relevante Publikum auch keine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig.

Bildlich weisen die Zeichen gewisse Ähnlichkeiten in Bezug auf einen quadratischen Außenrand auf, der jedoch im Fall der älteren Marke 2) nur teilweise vorhanden ist. Ferner ähneln sich die Zeichen in begrenztem Maße hinsichtlich des Umrisses der zentral positionierten geometrischen Form. Jedoch liegen auch zahlreiche, deutlich wahrnehmbare Unterschiede vor. Erstens handelt es sich bei dem zentralen Element der angefochtenen Marke eindeutig um zwei Dreiecke, während in den älteren Marken nur ein Umriss mit vier Ecken abgebildet ist. Zweitens ist der zentrale geometrische Umriss nicht deckungsgleich, denn dieser ist in den älteren Marken stärker zugespitzt als in der angefochtenen Marke. Drittens entsteht durch die drei verschiedenen Grautöne in der angefochtenen Marke ein dreidimensionaler Effekt, während die lediglich in schwarz-weiß gehaltenen älteren Marken einen zweidimensionalen Charakter haben und allgemein weniger komplex erscheinen.

Die Zeichen sind daher visuell kaum ähnlich.

Reine Bildzeichen können klanglich nicht verglichen werden. Da alle Zeichen reine Bildzeichen sind, ist es nicht möglich, diese klanglich zu vergleichen.

In begrifflicher Hinsicht hat keines der Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein gering ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marken

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marken ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte geltend, dass die älteren Marken sich durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichneten, reichte jedoch innerhalb der Substantiierungsfrist, die am 16/06/2016 endete, keine Belege zum Beweis dieses Vorbringens ein.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marken auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall haben die älteren Marken als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marken ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Die älteren Marken verfügen über eine normale Kennzeichnungskraft von Haus aus. Die Widersprechende hat keine erhöhte Kennzeichnungskraft oder gar Bekanntheit nachgewiesen.

Der Aufmerksamkeitsgrad ist durchschnittlich bis hoch.

Die Zeichen weisen weder klangliche noch begriffliche Übereinstimmungen auf. Auch in visueller Hinsicht sind die Ähnlichkeiten sehr begrenzt und die unterschiedlichen Elemente sind deutlich wahrnehmbar und hinreichend, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst unter der Annahme, dass die Waren identisch wären, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr und zwar selbst bei nur durchschnittlicher Aufmerksamkeit. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.

Da der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 UMV nicht begründet ist, muss der von der Widersprechenden vorgelegte Benutzungsnachweis nicht untersucht werden.

BEKANNTHEIT – ARTIKEL 8 ABSATZ 5 UMV

Die Widersprechende hat Bekanntheit in Deutschland für ihre beiden älteren Marken geltend gemacht.

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 UMV ist auf Widerspruch der Inhaberin einer eingetragenen älteren Marke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 UMV die angefochtene Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Unionsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.

Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.

Gemäß Regel 19 Absatz 2 Buchstabe c UMDV muss die Widersprechende, wenn der Widerspruch auf einer Marke beruht, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 UMV bekannt ist, unter anderem den Nachweis erbringen, dass diese Marke bekannt ist; ferner sind Beweismittel oder Bemerkungen vorzubringen, dass die Benutzung der angefochtene Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

Im vorliegenden Fall waren der Widerspruchsschrift keine Beweismittel für die angebliche Bekanntheit der älteren Marken beigefügt.

Am 11/02/2016 wurde der Widersprechenden für die Einreichung der vorgenannten Unterlagen eine Frist von zwei Monaten nach Ablauf der „Cooling-off“-Frist eingeräumt. Diese Frist lief am 16/06/2016 ab.

Die Widersprechende reichte umfangreiche Beweismittel für den Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung am 25/10/2016, also nach Ablauf der vorgenannten Frist, ein.

Gemäß Regel 19 Absatz 4 UMDV lässt das Amt schriftliche Vorlagen oder Unterlagen oder Teile davon unberücksichtigt, die nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist vorgelegt oder in die Verfahrenssprache übersetzt wurden.

Da die vorstehend erwähnten Beweismittel nicht berücksichtigt werden können, konnte die Widersprechende nicht nachweisen, dass die älteren Marken, auf die sich der Widerspruch stützt, bekannt sind.

Da eine der in Artikel 8 Absatz 5 UMV genannten notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt ist, ist der Widerspruch auch soweit er diese Gründe betrifft als unbegründet zurückzuweisen.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Alexandra APOSTOLAKIS

Beatrix

STELTER

Sigrid

DICKMANNS

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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