JOY NEWS NETWORK | Decision 2306838 – Bauer German Premium GmbH v. Mark Murad TARPINIAN

WIDERSPRUCH Nr. B 2 306 838

Bauer German Premium GmbH, Burchardstraße 11, 20095 Hamburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch DLH Piper UK LLP, Jungfernstieg 7, 20354 Hamburg,  Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Mark Murad Tarpinian, 548 Market Street, Suite #70569, San Francisco CA 94104-5401, Vereinigte Staaten von Amerika (Anmelderin), vertreten durch Fenix Legal Kb, Stureplan 4C, 4tr, SE-114 35 Stockholm, Schweden (zugelassener Vertreter).

Am 19/07/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 306 838 wird für alle Dienstleistungen stattgegeben.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 149 035 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.

3.        Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 149 035 ein. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der internationalen Markenregistrierung Nr. 1 100 044 mit Schutzerstreckung auf das Gebiet der Europäischen Union. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV und Artikel 8 Absatz 5 UMV.

Am 31/08/2015 erging eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die dazu führte, dass dem Widerspruch nur teilweise stattgegeben wurde, da die ältere internationale Registrierung Nr. 1 100 044 als nicht ausreichend substantiiert angesehen wurde.

Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt und die Beschwerdekammer entschied in der Sache R 2181/2015-4 am 26/07/2016. Die Entscheidung der Kammer annullierte die angefochtene Entscheidung und verwies den Fall zur weiteren Entscheidung an die Widerspruchsabteilung zurück. Die Kammer vertrat die Ansicht, dass die Widersprechende einen ausreichenden Nachweis zur Substantiierung der älteren internationalen Registrierung eingereicht hatte und diese Marke bei der Prüfung mit zu berücksichtigten sei.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die ältere internationale Registrierung Nr. 1 100 044 der Widersprechenden.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9: Spielsoftware für Computer und mobile Geräte; als Geräte angelegte Videospiele zur Verwendung mit einem externen Anzeigebildschirm oder einem Monitor; Magnetkarten und Chipkarten, insbesondere Kundenkarten und Bonuskarten (soweit in dieser Klasse enthalten); Software; elektronische Spiele; Video- und Audioerzeugnisse (soweit in dieser Klasse enthalten); Bildschirmschoner; Brillen, Sonnenbrillen; elektronische Geräte zur Unterhaltung (soweit in dieser Klasse enthalten); elektronische Publikationen (herunterladbar); Computerprogramme (herunterladbar), gespeicherte Computerprogramme; elektronische Applikationen, Applikationssoftware für mobile Geräte.

Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Kundenkarten und Bonuskarten aus Papier oder aus Kunststoff.

Klasse 35: Werbung und Marketing, insbesondere mittels Kundenbindung und Prämienprogrammen; Entwicklung, Organisation und Durchführung von Kundenbindungsprogrammen und Prämienprogrammen; Ausgabe von Datenträgern zur Buchung von Transaktionen in Verbindung mit Kundenbindungsaktionen und Prämienprogrammen, insbesondere Kundenkarten und Bonuskarten; Sensibilierung der Kunden und Kundendienstleistungen mittels Kundenbindungs- und Prämienplänen; Verkaufsförderung und andere Aktivitäten zur Steigerung des Umsatzes durch Schaffung und Bereitstellung von Kundenbindungs- und Prämienprogrammen, einschließlich der Ausgabe von Kundenkarten (Prämienplan); Preisverleihungen zu Werbezwecken; Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen (auch in elektronischer Form) zu Werbezwecken; Sammlung, Aktualisierung und Systematisierung von Daten in einer Datenbank

Klasse 38: Telekommunikation; Verbreitung und Übertragung von Informationen mittels drahtloser oder drahtgebundener Netze; Verbreitung und Übertragung von Texten, Nachrichten, Informationen, Tönen, Bildern und Daten; Bereitstellung des Zugriffs auf Suchmaschinen und Suchportale zum Abrufen von Daten und Informationen über weltweite Netze; Bereitstellung von Chatrooms; elektronischer Austausch von Daten über Chatlines, Chatrooms und andere Foren im Internet; interaktive Foren; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken zu Informationszwecken, Vermietung, Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken, insbesondere Online-Datenbanken; Sammlung und Bereitstellung von Nachrichten, Informationen und Daten im Bereich der Kundenbindung und der Prämienprogramme; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerdatenbanken und Computernetze; Bereitstellung von Zugriffszeiten zu Websites mit Multimediadaten; Bereitstellung von Musik, Videowerken und anderen digitalisierten Multimediawerken durch Telekommunikation; Verbreitung und Übertragung von Informationen durch elektronische Medien; elektronische Übertragung in Echtzeit und durch Herunterladen von Audio- und Videodaten mittels eines Computers und anderer Kommunikationsnetze; Bereitstellung mittels weltweiter Computernetze von Rundfunkübertragungen, Videofilmen, mit Musik und Unterhaltung aufgenommenen Videofilmen, Fernsehprogrammen, Filmen, Informationen, Spielen, Sport, kulturellen Veranstaltungen sowie Programmen aller Art, deren Ziel es ist zu unterhalten; Übertragung und Ausstrahlung von Fernseh-, Rundfunk- und Internetprogrammen; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen im Web; Telekommunikation über drahtlose Netze, insbesondere Übertragung von Daten, Informationen, Nachrichten, Warnmeldungen, Filmen, Shows, Dokumentarfilmen, Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Webcasting, Bildern, Logos und Klingeltönen auf mobilen Geräten, Mobiltelefonen, persönlichen digitalen Assistenten (PDA), Taschencomputern und drahlosen Kommunikationsgeräten; Bereitstellung von Kapazitäten und Zugang für die Telekommunikation zu webbasierten Computernetzen und Datenbanken zum Herunterladen von Audiodateien, Videodateien, Filmen, Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Webcasting, Bildern, Informationen und Nachrichten, insbesondere in Form von Audiodateien für Audio- und Video-Podcasts; Verbreitung einer (periodischen) Webzeitschrift über das Internet; Bereitstellung von Audiodateien für Podcasts und von Videodateien für Vodcasts, herunterladbar über das Internet.

Klasse 41: Bildung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Wettbewerben (Bildung oder Unterhaltung), Preisverleihung (Unterhaltung); Preisverleihung für sportliche oder kulturelle Leistungen oder im pädagogischen Bereich; Fernseh-, Rundfunk oder über das Internet bereitgestellte Unterhaltung; Produktion von Filmen, von Aufzeichnungen für das Fernsehen, von Ton- und Videoaufzeichnungen; Bereitstellung von nicht herunterladbaren elektronischen Publikationen, auch in vom Nutzer integrierbaren elektronischen Datenbanken; Unterhaltung, nämlich Bereitstellung von Online-Spielen auf weltweiten Computernetzen (Internet); Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen (ausgenommen Werbetexte), auch in elektronischer Form, auch im Internet; die vorgenannten Dienstleistungen in keinem Fall in Verbindung mit der Planung und Koordinierung von Hochzeiten und Special-Events, mit Beratungsleistungen in Bezug auf die Planung von Hochzeiten und Events, mit im Rahmen von Hochzeiten und Events erbrachten Catering-, Hotel- und Restaurantdienstleistungen.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:

Klasse 35: Werbung; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Verwaltung der geschäftlichen Angelegenheiten von Einzelhandelsgeschäften; Online- Werbung in einem Computernetzwerk; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Verkaufsförderung [Sales promotion] für Dritte; Wohltätigkeitsdienste, nämlich Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung.

Klasse 38: Telekommunikation; Elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation]; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung von Online-Foren; Elektronische Nachrichtenübermittlung; E-Mail-Dienstleistungen; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation]; Elektronischer Kommunikationsdienst; Rundfunk- und Fernsehdienste; Webcasting; Elektronische Nachrichten- und Datenübertragung; Elektronische Übertragung; Kommunikationsdienste, nämlich elektronische Übertragung von Daten und Dokumenten zwischen Nutzern von Computern.

Klasse 41: Unterhaltung; Veröffentlichung von Material, auf das über Datenbanken oder Internet zugegriffen werden kann; Leistungen von Online-Bibliotheken, nämlich elektronische Bibliotheksdienstleistungen mit Zeitungen, Zeitschriften, Fotografien und Bildern über ein Online-Computernetzwerk; Planung und Organisation von Wettbewerben im Bildungs- oder Unterhaltungsbereich; Über das Internet bereitgestellte elektronische Spiele und Wettbewerbe.

Klasse 45: Persönliche und soziale Dienstleistungen, Online-Dienstleistungen in Bezug auf soziale Netze, Vermittlung von Bekanntschaften über soziale Netze; Von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse.

Eine Auslegung des Wortlautes des Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Dienstleistungen zu bestimmen.

Das Wort „nämlich“, welches im Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, diese Wörter leiten eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (zur Verwendung des Wortes „insbesondere“ vgl. das Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, „NU-TRIDE“).

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35

Die angefochtenen Dienstleistungen in der Klasse 35 sind größtenteils Werbedienstleistungen der verschiedenen Art sowie auch Beschaffungsdienstleistungen für Dritte, Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung.

Die angefochtene Dienstleistung Werbung ist in beiden Dienstleistungsverzeichnissen identisch enthalten.

Die Vermietung von Werbeflächen ist ein Teil der Werbung von daher in dem breiter gefassten Begriff der Werbung enthalten und damit identisch.

Die angefochtenen Dienstleistungen Online- Werbung in einem Computernetzwerk sowie Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien sind in dem breiter gefassten Begriff der Werbung der älteren Marke enthalten und daher identisch.

Die angefochtene Dienstleistung Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte betrifft insbesondere die Verwaltung von Erlaubnissen, bestimmte Waren oder Dienstleistungen (unter entsprechenden Markennamen z.B.) vertreiben zu können. Die Verwaltung dieser Lizenzen ist daher ähnlich zu der älteren Dienstleistung Sammlung, Aktualisierung und Systematisierung von Daten in einer Datenbank, da die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen von denselben Unternehmen erbracht werden und sich an dieselben Endabnehmer richten.  

Die angefochtenen Dienstleistungen Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung] ist geringfügig ähnlich zu Sammlung, Aktualisierung und Systematisierung von Daten in einer Datenbank, da diese Dienstleistungen von denselben Firmen erbracht werden können und sich an dieselben Endabnehmer richten.

Die angefochtenen Dienstleistungen Verwaltung der geschäftlichen Angelegenheiten von Einzelhandelsgeschäften sind ebenfalls ähnlich zu Sammlung, Aktualisierung und Systematisierung von Daten in einer Datenbank, da sich auch diese Dienstleistungen an dieselben Endabnehmer richten können und von denselben Firmen erbracht werden können.

Werbung(sdienstleistungen) bestehen darin, durch die Bewerbung der Markteinführung und/oder des Vertriebs von Waren und Dienstleistungen den Absatz der Kunden zu fördern oder ihre Marktstellung zu festigen und ihnen mittels Öffentlichkeitsarbeit Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Im Interesse dieses Ziels können viele verschiedene Mittel und Produkte eingesetzt werden. Diese Dienstleistungen werden von spezialisierten Unternehmen erbracht, welche die Bedürfnisse ihrer Kunden analysieren und ihnen sämtliche für die Vermarktung ihrer Produkte und Dienstleistungen erforderlichen Informationen sowie eine entsprechende Beratung zur Verfügung stellen. Sie entwerfen eine individuelle Strategie für die Bewerbung von Waren und Dienstleistungen in Zeitungen, auf Websites, in Videos, im Internet usw.

Daher ist die Präsentation von Waren in Kommunikationsmedien, für den Einzelhandel  sowie Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter in der Dienstleistung Marketing der älteren Marke enthalten und somit identisch.

Die angefochtene Dienstleistung Verkaufsförderung [Sales promotion] für Dritte ist  auch wenn vom Wortlaut abweichend, so identisch mit der Dienstleistung Marketing  der älteren Marke. 

Die angefochtenen Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen] umfassen den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen für Dritte. Der Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere ist teilweise erforderlich, um Werbung und Verkaufsförderung zu ermöglichen. Da diese Dienstleistungen sich an die gleichen Endabnehmer richten und teilweise von den gleichen Firmen erbracht werden können, sind die Dienstleistungen geringfügig ähnlich.

Die angefochtenen Dienstleistungen Wohltätigkeitsdienste, nämlich Geschäftsführung unterfallen den Geschäftsführungsdiensleistungen. Diese werden für gewöhnlich von spezialisierten Unternehmen dieser Branche erbracht, zum Beispiel von Beratungsfirmen. Diese Unternehmen sammeln Informationen und bieten ihren Kunden Instrumente und Fachkenntnisse an, die ihnen bei der Unternehmensführung helfen, oder sie bieten Unterstützung für die Entwicklung, das Wachstum und die Ausweitung des Marktanteils von Unternehmen an. Die Dienstleistungen umfassen Aktivitäten wie Forschungsarbeit und Unternehmensbewertungen, Kosten-Preis-Analysen und Beratung in Organisationsangelegenheiten sowie die administrativen Dienstleistungen, die in einer Firma anfallen. Diese Dienstleistungen umfassen auch „Beratungs“- und „Unterstützungs“-Leistungen, die bei der „Geschäftsführung“ von Nutzen sein können, z. B. effizienter Einsatz finanzieller und menschlicher Ressourcen, Steigerung der Produktivität, Ausbau des Marktanteils, Umgang mit Konkurrenten, Verringerung der Steuerlast, Entwicklung neuer Produkte, Kommunikation mit dem Publikum, Marketing, Ausforschung von Verbrauchertrends, Verbraucherkommunikation, Markteinführung neuer Produkte, Schaffung eines Firmenimage, usw. Insofern besteht eine geringfügige Ähnlichkeit zu Werbungs- und Marketingsdienstleistungen der älteren Marke, da diese durch die gleichen Firmen erbracht werden können und sich an dieselben Verkehrskreise richten.

Die angefochtenen Dienstleistungen Wohltätigkeitsdienste, nämlich Unternehmensverwaltung sind ähnlich zu Sammlung, Aktualisierung und Systematisierung von Daten in einer Datenbank, da sie in den Anbietern, den Vertriebswegen und den Endverbrauchern übereinstimmen können.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 38

Die angefochtene Dienstleistung Telekommunikation ist in beiden Dienstleistungsverzeichnissen identisch enthalten.

Die angefochtenen Dienstleistungen Elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation]; Elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation] sind in dem breiteren Begriff der Telekommunikation der älteren Marke enthalten und daher identisch.

Die angefochtene Dienstleistung Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken überlappt  mit  Bereitstellung des Zugriffs zu Informationszwecken der älteren Marke und ist daher identisch.

Die angefochtene Dienstleistung Bereitstellung von Internet-Chatrooms sowie Bereitstellung von Online-Foren  überlappen bzw. sind enthalten in Bereitstellung von Chatsrooms und Interaktive Foren  der älteren Marke und somit identisch.

Die angefochtenen Dienstleistungen Elektronische Nachrichtenübermittlung; E-Mail-Dienstleistungen; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Elektronischer Kommunikationsdienst; Rundfunk- und Fernsehdienste; Webcasting; Elektronische Nachrichten- und Datenübertragung; Elektronische Übertragung; Kommunikationsdienste, nämlich elektronische Übertragung von Daten und Dokumenten zwischen Nutzern von Computern sind allesamt Dienstleistungen der Übertragung von Daten oder Nachrichten, wobei es sich bei Webcasting um das Übertragen von Inhalten über das Internet handelt. Daher sind diese in den Dienstleistungen der älteren Marke Verbreitung und Übertragung von Texten, Nachrichten, Informationen, Tönen, Bildern und Daten enthalten und somit identisch. 

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 41

Die angefochtene Dienstleistung Unterhaltung enthält als breiter gefasster Begriff die Unterhaltung; die vorgenannten Dienstleistungen in keinem Fall in Verbindung mit der Planung und Koordinierung von Hochzeiten und Special-Events, mit Beratungsdienstleistungen in Bezug auf die Planung von Hochzeiten und Events, mit im Rahmen von Hochzeiten und Events erbrachten Catering-, Hotel- und Restaurantdienstleistungen. Da das Amt den Begriff nicht amtsseitig aufspalten kann, sind die Dienstleistungen als identisch anzusehen.

Die angefochtene Dienstleistung Veröffentlichung von Material, auf das über Datenbanken oder Internet zugegriffen werden kann überschneidet sich mit der Dienstleistung der älteren Marke Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen (ausgenommen Werbetexte), auch in elektronischer Form, auch im Internet; die vorgenannten Dienstleistungen in keinem Fall in Verbindung mit der Planung und Koordinierung von Hochzeiten und Special-Events, mit Beratungsdienstleistungen in Bezug auf die Planung von Hochzeiten und Events, mit im Rahmen von Hochzeiten und Events erbrachten Catering-, Hotel- und Restaurantdienstleistungen. Daher sind diese Dienstleistungen identisch.

Die angefochtene Dienstleistung Leistungen von Online-Bibliotheken, nämlich elektronische Bibliotheksdienstleistungen mit Zeitungen; Zeitschriften, Fotografien und Bildern über ein Online-Computernetzwerk  umfasst zum einen die Bereitstellung von Druckerzeugnissen sowie von sonstigen Publikationen über das Internet. Daher überschneiden sich diese Dienstleistungen mit Bereitstellung von nicht herunterladbaren elektronischen Publikationen auch in vom Nutzer integrierbaren elektronischen Datenbanken; Veröffentlichung und Herausgabe von Durckereierzeugnissen (ausgenommen Werbetexte), auch in elektronischer Form, auch im Internet; die vorgenannten Dienstleistungen in keinem Fall in Verbindung mit der Planung und Koordinierung von Hochzeiten und Special-Events, mit Beratungsdienstleistungen in Bezug auf die Planung von Hochzeiten und Events, mit im Rahmen von Hochzeiten und Events erbrachten Catering-, Hotel- und Restaurantdienstleistungen und sind daher identisch.

Die angefochtenen Dienstleistungen Planung und Organisation von Wettbewerben im Bildungs- oder Unterhaltungsbereich werden von denselben Anbietern erbracht wie die Dienstleistung der älteren Marke Unterhaltung, nämlich Bereitstellung von Online-Spielen auf weltweiten Computernetzen (Internet), die vorgenannten Dienstleistungen in keinem Fall in Verbindung mit der Planung und Koordinierung von Hochzeiten und Special-Events, mit Beratungsdienstleistungen in Bezug auf die Planung von Hochzeiten und Events, mit im Rahmen von Hochzeiten und Events erbrachten Catering-, Hotel- und Restaurantdienstleistungen. Darüber hinaus richten sie sich an die gleichen Verkehrskreise und werden über die gleichen Vertriebskanäle erbracht. Daher sind diese Dienstleistungen ähnlich zueinander.

Die angefochtenen Dienstleistungen Über das Internet bereitgestellte elektronische Spiele und Wettbewerbe überschneiden sich mit Unterhaltung, nämlich Bereitstellung von Online-Spielen auf weltweiten Computernetzen (Internet), die vorgenannten Dienstleistungen in keinem Fall in Verbindung mit der Planung und Koordinierung von Hochzeiten und Special-Events, mit Beratungsdienstleistungen in Bezug auf die Planung von Hochzeiten und Events, mit im Rahmen von Hochzeiten und Events erbrachten Catering-, Hotel- und Restaurantdienstleistungen und sind daher identisch.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 45

Die angefochtenen Dienstleistungen Persönliche und soziale Dienstleistungen, Online-Dienstleistungen in Bezug auf soziale Netze, Vermittlung von Bekanntschaften über soziale Netze; Von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse dienen persönlichen und sozialen Zwecken sowie der (Kontaktaufnahme) und Vermittlung von Bekanntschaften über soziale Netze.  

Hier besteht eine geringe Ähnlichkeit zwischen den vorgenannten Dienstleistungen und Unterhaltung sowie Presseerzeugnisse in Klasse 16 der älteren Marke.

In Bezug zu Unterhaltung ist festzustellen, dass dieser Begriff die verschiedensten Aktivitäten umfasst, die zum persönlichen Amüsement angeboten werden, so dass die Anbieter, Verkehrskreise und Vertriebswege auch hier übereinstimmen können.

In Bezug zu der Ware Printmedien der älteren Marke liegt ebenfalls eine geringe Ähnlichkeit vor. Es handelt sich hierbei auch um Zeitschriften und Zeitungen. Diese bieten auch Sektionen mit Bekanntschaftsanzeigen und Partnerschaftsvermittlung. Daher können die verglichenen Waren und Dienstleistungen in den Anbietern/ Herstellern und auch in den Endnutzern übereinstimmen.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch und zu verschiedenen Graden ähnlich befundenen Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum  als auch an  Geschäftskunden/ Gewerbetreibenden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen, da es sich um spezielle Dienstleistungen handelt.

Der Aufmerksamkeitsgrad sowohl für die breite Öffentlichkeit als auch für die Geschäftskunden ist als durchschnittlich anzusehen.

  1. Die Zeichen

Magnify

JOY NEWS NETWORK 

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Dies gilt analog für internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union. Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Das gemeinsame Element „JOY“ sowie die Elemente der angefochtenen Marke „News Network“ sind Begriffe der englischen Sprache mit einer Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Englisch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Englisch spricht, wie zum Beispiel in Irland, Großbritannien und Malta.

Die ältere Marke besteht aus dem Begriff „JOY“ in stilisierter Schriftart, die angefochtene Marke ist eine Wortmarke, die aus den drei Bestandteilen JOY NEWS und NETWORK besteht. Sie ist in allen Schreibweisen geschützt.

Die zu vergleichenden Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.

Der gemeinsame Bestandteil der beiden Marken „JOY“ hat die Bedeutung „Freude“. In Bezug auf die relevanten Dienstleistungen in Klasse 41 u ist das Element daher als schwach kennzeichnungskräftig anzusehen, in Bezug auf die weiteren Dienstleistungen als  normal kennzeichnungskräftig.

Das Element „NEWS NETWORK“ des angefochtenen Zeichens wird mit „Neuigkeitennetzwerk“ assoziiert. Angesichts der Tatsache, dass die relevanten Dienstleistungen solche der Unterhaltung sowie des Zugangs zu den unterschiedlichen Medien  gilt, dass dieses Element für diese Dienstleistungen nicht kennzeichnungskräftig ist. Das Publikum versteht die Bedeutung des Elements und schenkt diesem nicht kennzeichnungskräftigen Element weniger Aufmerksamkeit als den anderen kennzeichnungskräftigeren Elementen der Marke Folglich ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den hier in Rede stehenden Marken die Auswirkung dieses nicht kennzeichnungskräftigen Elements begrenzt.

Begrifflich werden daher beide Zeichen als „FREUDE“ wahrgenommen werden. Aufgrund des Weiteren, jedoch nicht kennzeichnungskräftigen Bestandteils „NEWS NETWORK“ sind die Zeichen begrifflich hochgradig ähnlich. Auch für die Dienstleistungen, für die sie als schwach angesehen wurden, werden sie insgesamt als normal durchschnittlich ähnlich angesehen.

Bildlich wie klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf „JOY“ überein, der der einzige Bestandteil der älteren Marke und der unterscheidungskräftigere Bestandteil in  der angefochtenen Marke ist. Die Marken unterscheiden sich in Bezug auf das weitere Element der angefochtenen Marke „NEWS NETWORK“, das jedoch als nicht unterscheidungskräftig angesehen wurde. Die Zeichen sind daher stark ähnlich bzw. in Bezug zu den Dienstleistungen, in denen der Begriff nur schwach kennzeichnungskräftig ist, ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Eine Verwechslungsgefahr muss umfassend beurteilt werden, unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falles. Eine Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Außerdem ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Somit genießen Marken, die, von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als die Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (siehe Urteil vom 29. September 1998, C-39/97,  „Canon”,  Rn. 17 ff.).

Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist sodann auf die relevanten Verbraucher der betreffenden Waren und Dienstleistungen abzustellen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Verbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit der Verbraucher je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (siehe Urteil vom 22. Juni 1999,  C-342/97, „Lloyd’, Rn. 26).

Die verglichenen Dienstleistungen wurden teilweise als identisch, teilweise als ähnlich zu verschiedenen Graden beurteilt. Die ältere Marke und die jüngere Marke sind visuell und phonetisch als stark ähnlich (in Bezug auf die Klasse 41 als durchschnittlich ähnlich) und konzeptuell als hochgradig ähnlich (in Bezug auf die Klasse 41 ebenfalls als durchschnittlich ähnlich) beurteilt worden.

Vor diesem Hintergrund werden die relevanten Verkehrskreise daher davon ausgehen, dass es sich um dasselbe dahinter stehende Unternehmen handelt, das spezielle Produkte je nach Themengebiet herausbringt.

Dies gilt ebenso in Bezug auf die lediglich geringfügig ähnlichen Dienstleistungen. Hier wird die geringfügige Ähnlichkeit der Dienstleistungen durch die hohe Ähnlichkeit der Zeichen aufgewogen.

Die Anmelderin behauptet in ihren Stellungnahmen, dass Inhaberin mehrerer Eintragungen sei, die das Wort „JOY“ enthalten. Einige koexistierten mit den älteren Widerspruchsmarken.

Zu dieser Frage entschied das Gericht: „…Zwar ist nicht völlig ausgeschlossen, dass in bestimmten Fällen die Koexistenz älterer Marken auf dem Markt die von den Instanzen des EUIPO festgestellte Gefahr von Verwechslungen zwischen zwei einander gegenüberstehenden Marken verringern könnte. Dies kann aber nur berücksichtigt werden, wenn im Verfahren wegen relativer Eintragungshindernisse vor dem EUIPO der Anmelder der Unionsmarke hinreichend nachgewiesen hat, dass die betreffende Koexistenz darauf beruht, dass keine Gefahr von Verwechslungen durch die angesprochenen Verkehrskreise zwischen den älteren Marken, auf die er sich beruft, und der älteren Marke der Streithelferin, auf die sich der Widerspruch stützt, bestand, und wenn die betreffenden älteren Marken mit den einander gegenüberstehenden Marken identisch sind.“ (Urteil vom 11/05/2005 T-31/03, GRUPO SADA“, Randnr. 86).

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine formale Koexistenz bestimmter Marken in Registern der Einzelstaaten oder der Union per se kein besonderes Gewicht hat. Darüber hinaus ist der Nachweis einer Koexistenz auf dem Markt zu erbringen, denn diese könnte darauf hinweisen, dass die Verbraucher diese Marken gewohnheitsmäßig wahrnehmen, ohne sie zu verwechseln. Schließlich gilt es festzustellen, dass sich das Amt bei der Prüfung grundsätzlich auf die verfahrensgegenständlichen Marken beschränkt.

Nur unter besonderen Umständen darf es Beweismittel für die Koexistenz anderer Marken auf dem Markt (und möglicherweise in Registern) der Einzelstaaten oder der Union als Hinweis darauf werten, dass die Kennzeichnungskraft der Marke der Widersprechenden verwässert wurde, was gegen die Bejahung einer Verwechslungsgefahr sprechen könnte.

Dies muss in jedem Einzelfall geprüft werden; die Beweiswert eines solchen Hinweises ist zweifelhaft, da die Koexistenz ähnlicher Zeichen verschiedene Ursachen haben kann, z. B eine abweichende frühere Rechts- oder Sachlage oder vorangegangene Vereinbarungen der Beteiligten über die Rechte.

Somit ist diese Stellungnahme der Anmelderin  aufgrund des Fehlens überzeugender Argumente und Beweismittel als unbegründet zurückzuweisen.

Die Anmelderin behauptet in ihren Stellungnahmen, dass die ältere Marke eine geringe Kennzeichnungskraft habe, da es bereits viele Marken in Europa und für die relevanten Klassen gebe, die den Bestandteil JOY enthalten. Zur Unterstützung dieses Arguments fügt die Anmelderin eine Auflistung dieser Marken an.

Die Widerspruchsabteilung weist jedoch darauf hin, dass die Existenz von mehreren Markeintragungen per se nicht überzeugend ist, da dies nicht notwendigerweise die Marktsituation wiedergibt. Mit anderen Worten, nur auf Grundlage von Registerdaten kann nicht darauf geschlossen werden, dass alle diese Marken auch tatsächlich benutzt wurden. Daraus folgt, dass die eingereichten Nachweise nicht belegen, dass die Verbraucher einer umfassenden Benutzung von Marken, die über den fraglichen Bestandteil JOY verfügen, ausgesetzt waren und dass sie sich an diese Marken gewöhnt haben. Unter diesen Umständen muss dieser Einwand der Anmelderin zurückgewiesen werden.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch auf Grundlage der internationalen Registrierung mit Erstreckung auf die Europäische Union der Widersprechenden begründet ist.

Aufgrund des einheitlichen Charakters der Unionsmarke gemäß Artikel 1 Absatz 2 UMV genießt eine ältere Unionsmarke bzw. eine Internationale Registrierung mit Schutzerstreckung auf das Gebiet der EU denselben Schutz in allen Mitgliedsstaaten. Ältere Unionsmarken können folglich geltend gemacht werden, um eine spätere Markenanmeldung anzufechten, welche deren Schutz gefährden könnte, selbst wenn dies nur in Bezug auf die Wahrnehmung der Verbraucher in einem Teil der Europäischen Union gilt. Daraus folgt dass der in Artikel 7 Absatz 2 UMV enthaltene Grundsatz, der vorsieht, dass es ausreichend ist, dass ein Eintragungshindernis nur in einem Teil der Union vorliegt, analog auch für ein relatives Eintragungshindernis gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV gilt.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Dienstleistungen, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich (zu verschiedenen Graden) sind, zurückgewiesen werden muss.

Da der Widerspruch auf Grundlage der älteren Marke von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund intensiver Benutzung zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.

Da das ältere Recht „Magnify“ für sämtliche Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Ablehnung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Rechte, die die Widersprechende geltend macht (vgl. 16/09/2004, T-342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).

Da dem Widerspruch aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV in vollem Umfang stattgegeben wurde, besteht keine Notwendigkeit zur Prüfung des übrigen Widerspruchsgrundes, nämlich Artikel 8 Absatz 5 UMV.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Peter QUAY

Claudia MARTINI

Sigrid DICKMANNS

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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