WIDERSPRUCH Nr. B 2 310 202
Kurt Hesse, Daimlerstr. 61, 90441 Nürnberg, Deutschland (Widersprechender), vertreten durch Pöhlmann Früchtl Oppermann, Attorneys at law, Gewürzmühlstr. 11, 80538 München, Deutschland (zugelassene Vertreter)
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Stadlbauer Marketing + Vertrieb GmbH, Rennbahn Allee 1, 5412 Puch bei Salzburg,
Österreich (Inhaberin), vertreten durch Ebner Stolz Mönning Bachem, Ludwig-Erhard-Straße 1, 20459 Hamburg, Deutschland (zugelassene Vertreter).
Am 13/04/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 2 310 202 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Der Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Der Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der die Europäische Union benennenden internationalen Registrierung Nr. 1 180 405 für die Wortmarke „Carrera“ ein, und zwar gegen alle Dienstleistungen der Klasse 41. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 39 836 363 für die Bildmarke. Der Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
- Die Dienstleistungen
Nach einem Vergleich zwischen den Parteien basiert der Widerspruch nunmehr auf den folgenden Dienstleistungen:
Klasse 42: Computerberatungsdienste; Aktualisieren von Computer-Software; Computersystemanalysen; Design von Computer-Software; Ingenieurarbeiten; Wartung von Computer-Software.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:
Klasse 41: Unterhaltung, ausgenommen im Bereich des Wintersports; kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Wettbewerbsveranstaltungen mit Spielen und Spielzeug ohne physische Anstrengung.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Bei den Dienstleistungen der älteren Marke handelt es sich um Computer-Dienste sowie Ingenieurarbeiten. Diese technologischen Dienste werden von spezialisierten Unternehmen der IT-Branche und Ingenieuren angeboten und oft nach Absprache mit dem Endabnehmer kundenspezifisch entwickelt. Im Gegensatz hierzu bestehen die angefochtenen Dienstleistungen aus Unterhaltungsdiensten, kulturellen Aktivitäten und Wettbewerbsveranstaltungen, die von gänzlich anderen Unternehmen angeboten werden und sich an einen breiten Kundenkreis richten. Die Widerspruchsabteilung kann daher keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zwischen den Vergleichsdienstleistungen feststellen. Sie sind unterschiedlicher Art und sie werden über andere Vertriebswege angeboten. Sie verfolgen andere Zwecke und richten sich an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen. Schließlich stammen sie aus unterschiedlichen Unternehmen. Sie sind unähnlich.
Die Widerspruchsabteilung kann der Argumentation des Widersprechenden nicht folgen, wenn dieser behauptet, es bestünde Ähnlichkeit, weil die Dienste der älteren Marke eine „funktionelle Ergänzung“ zu den angefochtenen Diensten darstellten, da letztere insbesondere auch aus Computerspielen bestehen könnten. Selbst wenn die angefochtenen Dienste u.a. aus Computerspielen bestehen würden, begründet dieser Umstand keine Ähnlichkeit. Der Grund hierfür ist, dass ein Ergänzungsverhältnis allein nicht ausreicht, um eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit zu begründen, denn Verbraucher werden nicht annehmen, dass Unterhaltungsdienste, kulturelle Aktivitäten sowie Wettbewerbsveranstaltungen von Unternehmen angeboten werden, die auch auf die Analyse, Entwicklung und Wartung von Computer-Software bzw. Computerberatungs- und Ingenieurdienste spezialisiert sind.
- Schlussfolgerung
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist die Ähnlichkeit der Dienstleistungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die Dienstleistungen eindeutig unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht erfüllt und der Widerspruch muss zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da der Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt er alle der Inhaberin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Inhaberin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Sigrid DICKMANNS
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Beatrix STELTER |
Martin EBERL
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Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.