WIDERSPRUCH Nr. B 2 590 944
Frank Althaus, Auf dem Gierolsrott 6, 53127 Bonn, Deutschland (Widersprechender), vertreten durch Patentanwälte Buschhoff Hennicke Althaus, Kaiser-Wilhelm-Ring 24, 50672 Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Dalsan Alçi Sanayi ve Ticaret Anonim Airketi, 1. Cad. Sincap Sok. No: 12, Büyüksanayi Iskitler Altindag, Ankara 06060, Türkei (Inhaberin), vertreten durch Jacobacci & Partners S.P.A., Corso Emilia 8, 10152 Torino, Italien (zugelassener Vertreter).
Am 19.07.2017ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 590 944 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren der Klasse 19:
Ungeformte Baustoffe, Baustoffe und Straßenbaumaterialien für Bauwerke, Straßenbau, Reparaturen, Abdeckungen; geformte Baustoffe, Baustoffe und Straßenbaumaterialien; Gebäudestrukturkomponenten; Baukonstruktionen; Stangen; Barrieren aus Beton, Putz, Boden, Lehm, Sand, Natursteinen, Kunststeinen, Holz, Kunststoff oder synthetischen Materialien; natürliche und synthetische Oberflächenbeschichtungen in Form von Tafeln und Blechen als Baustoffe; mit Hitze-Klebstoff versehene synthetische Oberflächenbeschichtung als Baustoffe; Bitumenbeschichtungen für Bedachungen.
2. Der internationalen Registrierung Nr. 1 235 796 wird in der Europäischen Union der Schutz für alle obigen Waren verweigert. Sie kann für die übrigen Waren Signal-Paneele, nicht-leuchtend, nicht-mechanisch und nicht aus Metall, für Straßen; Statuen und Statuetten aus Beton, Stein oder Marmor; Vorgefertigte Schwimmbäder, nicht aus Metall; Aquariumsand weitergeführt werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Der Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren (der Klasse 19) der die Europäische Union benennenden internationalen Registrierung Nr. 1 235 796 (Bildmarke: „”) ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 10 446 995 (Wortmarke: „drycon“). Der Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
- Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 17, 19 und 37:
Klasse 17: Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall).
Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall), ausgenommen Holz, Bauholz, Schnittholz, Holzmasten, Holzpfosten, Holzbalken, Sperrholz, Holz- oder Schnittholzerzeugnisse oder feuerfest behandelte Holzprodukte; Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; transportable Bauten (nicht aus Metall); Asphalt, Pech, Bitumen; Dächer oder Vordächer, nicht aus Metall; Profilleisten, nicht aus Metall, für Bauzwecke; Trennwände, nicht aus Metall; Wandverkleidungsteile, nicht aus Metall; Bitumenerzeugnisse für Bauzwecke; Estrichbeläge; Estriche, insbesondere als Unterlage; Baumaterialien aus Spuckstoffen; Baumaterialien für Böden, nicht aus Metall oder Holz; Füllmassen für Fußbodenbeläge.
Klasse 37: Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten; Bau von Messeständen und –läden; Leitung von Bauarbeiten (Oberaufsicht); Malerarbeiten; Maurerarbeiten; Hoch- und Tiefbauarbeiten; Klempnerarbeiten; Trockenbauarbeiten; Dämmungsarbeiten, Abdichtungsarbeiten und Abbrucharbeiten an Gebäuden; Auskünfte in Bauangelegenheiten; Vermietung von Baumaschinen; Elektroin-stallationsarbeiten; Gipserarbeiten; Innenausbau von Gebäuden, Hallen und Räumen; Installation, Reparatur und Wartung von Lüftungsanlagen und Klimaanlagen; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit der Feuerschutzbehandlung von Baumaterialien oder Holzprodukten.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren der Klasse 19:
Ungeformte Baustoffe, Baustoffe und Straßenbaumaterialien für Bauwerke, Straßenbau, Reparaturen, Abdeckungen; geformte Baustoffe, Baustoffe und Straßenbaumaterialien; Gebäudestrukturkomponenten; Baukonstruktionen; Stangen; Barrieren aus Beton, Putz, Boden, Lehm, Sand, Natursteinen, Kunststeinen, Holz, Kunststoff oder synthetischen Materialien; Signal-Paneele, nicht-leuchtend, nicht-mechanisch und nicht aus Metall, für Straßen; Statuen und Statuetten aus Beton, Stein oder Marmor; natürliche und synthetische Oberflächenbeschichtungen in Form von Tafeln und Blechen als Baustoffe; mit Hitze-Klebstoff versehene synthetische Oberflächenbeschichtung als Baustoffe; Bitumenbeschichtungen für Bedachungen; Vorgefertigte Schwimmbäder, nicht aus Metall; Aquariumsand.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis des Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T 224/01, Nu Tride, EU:T:2003:107).
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Die angefochtenen Waren Ungeformte Baustoffe, Baustoffe und Straßenbaumaterialien für Bauwerke, Straßenbau, Reparaturen, Abdeckungen; geformte Baustoffe, Baustoffe und Straßenbaumaterialien; natürliche und synthetische Oberflächenbeschichtungen in Form von Tafeln und Blechen als Baustoffe; mit Hitze-Klebstoff versehene synthetische Oberflächenbeschichtung als Baustoffe überschneiden sich mit den Baumaterialien (nicht aus Metall), ausgenommen Holz, Bauholz, Schnittholz, Holzmasten, Holzpfosten, Holzbalken, Sperrholz, Holz- oder Schnittholzerzeugnisse oder feuerfest behandelte Holzprodukte des Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Gebäudestrukturkomponenten enthalten als weiter gefasste Kategorie die Trennwände, nicht aus Metall des Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren des Widersprechenden.
Die angefochtenen Baukonstruktionen überschneiden sich mit den transportablen Bauten (nicht aus Metall) des Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Barrieren aus Beton, Putz, Boden, Lehm, Sand, Natursteinen, Kunststeinen, Holz, Kunststoff oder synthetischen Materialien überschneiden sich mit den Trennwänden, nicht aus Metall des Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Bitumenbeschichtungen für Bedachungen sind in der weiter gefassten Kategorie der Bitumenerzeugnisse für Bauzwecke des Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Stangen stimmen mit den Waren der älteren Marke Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke in ihrer Art/Natur, in den Vertriebskanälen in den Herstellern und in den angesprochenen Verkehrskreisen überein. Daher sind sie ähnlich.
Die übrigen angefochtenen Signal-Paneele, nicht-leuchtend, nicht-mechanisch und nicht aus Metall, für Straßen; Statuen und Statuetten aus Beton, Stein oder Marmor; Vorgefertigte Schwimmbäder, nicht aus Metall; Aquariumsand sind unähnlich zu den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke. Diese sind im Wesentlichen in Klasse 17 Material zur Isolierung von Elektrizität, Wärme oder Schall und teilweise bearbeitete Kunststoffe in Form von Folien, Platten oder Stangen und Waren aus den in dieser Klasse aufgeführten Materialien, während Klasse 19 im Wesentlichen Baumaterialien (nicht aus Metall) enthält. Die Dienstleistung Bauwesen ist zu unbestimmt, um daraus die Tätigkeiten im Einzelnen beurteilen zu können. Die übrigen Dienstleistungen der älteren Marke sind zwar eindeutiger, haben jedoch nichts mit diesen verbleibenden angefochtenen Waren gemeinsam. Die Waren und Dienstleistungen haben einen anderen Zweck, richten sich an Abnehmer mit anderen Interessen und werden von unterschiedlichen Herstellern/Anbietern über abweichende Vertriebskanäle in den Verkehr gebracht. Sie weisen auch weder ein Ergänzungs- noch ein Konkurrenzverhältnis zueinander auf.
- Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren sowohl an das breite Publikum (z.B. Heimwerker) als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht, weil die Waren des nicht täglichen Bedarfs sorgfältig ausgesucht werden.
- Die Zeichen
drycon
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).“
Das ältere Zeichen ist eine in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke. Bei der angefochtenen Marke handelt es sich zwar um eine Bildmarke; deren grafischen Ausgestaltungselemente bestehen jedoch lediglich aus einer geringfügig stilisierten Schrift.
Das angefochtene Zeichen weist keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter als andere Elemente erachtet werden können.
In schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht stimmen die Zeichen bis auf die leicht stilisierte Schreibwese der angefochtenen Marke und den zusätzlichen Buchstaben „n“ am Ende der älteren Marke vollständig überein. Die angefochtene Marke ist mit all ihren Buchstaben vollständig in der älteren Marke enthalten. Daher bestehen wesentliche Übereinstimmungen in der Struktur der Marken, in ihrer Länge, im Klang, in der Betonung und im Sprechrhythmus, die zu einer hochgradigen schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit führen.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht. Im Gegensatz zu der Auffassung des Widersprechenden wird der Bestandteil „dry“ nicht aus der Gesamtdarstellung der Marke herausgelöst. Vielmehr wird diese in ihrer Gesamtheit betrachtet, weil Verbraucher Zeichen generell als Ganzes betrachten und nicht in Einzelteile zergliedern oder analysieren. Zudem wird vorliegend auch aus dem Aufbau der Zeichen keine Trennung suggeriert, z.B. durch einen Bindestrich oder eine getrennte Schreibweise der Bestandteile.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Der Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass seine Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
- Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Die angefochtenen Waren sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich.
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV ist die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleitungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die angefochtenen Waren teilweise unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV nicht erfüllt, und der Widerspruch muss insoweit zurückgewiesen werden.
Die Marken sind schriftbildlich und klanglich hochgradig ähnlich.
Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der hochgradigen Zeichenähnlichkeit, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Identität oder Ähnlichkeit der Waren trotz teilweise erhöhter Aufmerksamkeit der Verbraucher Verwechslungsgefahr. Dies gilt umso mehr im Falle einer normalen Aufmerksamkeit eines Teils des Publikums.
Die Inhaberin hat zu dem Widerspruch nicht Stellung genommen, so dass ihre Argumente nicht geprüft werden können.
Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV teilweise begründet.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Swetlana BRAUN |
Peter QUAY
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Martin EBERL |
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.