WIDERSPRUCH Nr. B 2 802 109
Evonik Oil Additives GmbH, Kirschenallee, 64293 Darmstadt, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Roland Weiß, Rodenbacher Chaussee 4, 63457 Hanau-Wolfgang, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
DunAn Sensing LLC, 1953 Concourse Dr., San Jose CA 95131, USA (Inhaberin).
Am 25/04/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 2 802 109 wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Widerspruchsgebühr wird nicht zurückerstattet.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der die Europäische Union benennenden internationalen Registrierung Nr. 1 306 105 ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 9. Der Widerspruch beruht auf der die Europäische Union benennenden internationalen Registrierung Nr. 1 069 755. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
DURAMEM
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DURAMEMS
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Ältere Marke
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Angefochtene Marke
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SUBSTANTIIERUNG DER ÄLTEREN RECHTE
Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.
Die Widersprechende wurde mit Mitteilung vom 20/12/2016 darauf hingewiesen, dass die Überprüfung des Widerspruchs ergeben habe, dass die Angabe der Waren und Dienstleistungen, auf denen der Widerspruch beruht, bezüglich der älteren Marke Nr. WO001069755 fehlt. Eine solche Angabe ist gemäß Regel 15 Absatz 2 Buchstabe f UMDV erforderlich.
Die bloße Angabe, dass der Widerspruch auf „allen Waren/Dienstleistungen“ beruht, „für die die ältere Marke eingetragen/angemeldet ist/sind“, ist für die Identifizierung der Waren/Dienstleistungen, auf denen der Widerspruch beruht, grundsätzlich nicht ausreichend. Dieser Mangel hätte bis zum 25/02/2017 beseitigt werden müssen. Diese Frist war nicht verlängerbar.
Anstatt einer Auflistung kann sich der Widersprechende nur dann auf „alle Waren und Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist“ beziehen, wenn eine Eintragungsurkunde oder ein Auszug aus einer amtlichen Quelle beigefügt wird (die Eintragungsurkunde oder der Auszug muss entweder in der Verfahrenssprache vorliegen oder in die Verfahrenssprache übersetzt werden, oder es müssen nationale oder INID-Codes verwendet werden).
Das Amt akzeptiert auch eine Angabe der relevanten Klassennummer(n), vorausgesetzt, es liegt eine Eintragungsurkunde oder ein Auszug aus einer amtlichen Quelle bei (die Eintragungsurkunde oder der Auszug muss entweder in der Verfahrenssprache vorliegen oder in die Verfahrenssprache übersetzt werden, oder es müssen nationale oder INID-Codes verwendet werden, so dass die relevante(n) Klassennummer(n) klar identifiziert werden können). Siehe auch: die Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil C, Widerspruch vom 01/02/2017, Seite 23 f.
Vorliegend wurde jedoch keine Eintragungsurkunde vorgelegt. Der Widerspruch ist daher zurückzuweisen.
KOSTEN:
Bitte beachten Sie, dass die Widerspruchsgebühr nicht erstattet wird. Gemäß Regel 18 Absatz 5 UMDV erstattet das Amt die Widerspruchsgebühr nur bei Zurücknahme und/oder Einschränkung der angegriffenen Marke während der Cooling-off Frist.
Die Widerspruchsabteilung
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Frank MANTEY |
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Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.