LÖSCHUNG Nr. 10 199 C (NICHTIGKEIT)
Ulrich Schwab, Frankfurter Str. 49, 51065 Köln, Deutschland (Antragsteller), vertreten von Greyhills Rechtsanwälte, Aachener Str. 1, 50674 Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
IAK GmbH – Forum International, Eschbachstr. 5, 79199 Kirchzarten, Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von SNP Schlawien Partnerschaft mbB, Kaiser-Joseph-Str. 260, 79098 Freiburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 17/05/2017 trifft die Löschungsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG
1. Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird zum Teil stattgegeben.
2. Die Unionsmarke Nr. 9 843 533 wird für folgende angegriffenen Waren und Dienstleistungen für nichtig erklärt:
Klasse 9: CDs, CD-ROMs, DVDs; Computersoftware; elektronische Publikationen (herunterladbar); Audio- und Videodateien (herunterladbar).
Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Veröffentlichungen; Bücher.
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Unterricht, Seminaren, Workshops und Symposien, insbesondere auf dem Gebiet der Entspannung, Heilung und Meditation; Online-Publikation von elektronischen Büchern.
3. Die Unionsmarke bleibt für alle übrigen Waren eingetragen, nämlich für:
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbindeartikel; Schreibwaren.
4. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG
Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen einige Waren und Dienstleistungen der Unionsmarke Nr. 9 843 533 gestellt, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16 und 41 sowie einige Waren in Klasse 9. Der Antrag beruht auf der in Deutschland eingetragenen Marke Nr. 30 142 737. Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN
Der Antragsteller trägt vor, es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen der Unionsmarke und ihrer älteren deutschen Marke.
Die Inhaberin der Unionsmarke trägt vor, sie sei 1982 als IAK Institut für Angewandte Kinesiologie gegründet worden und biete seither unter dieser Bezeichnung sowie unter der Kurzbezeichnung „IAK“ in Deutschland, Österreich und der Schweiz Unterrichtsdienstleistungen und -waren an. Der Antragsteller führe die IAK Institut für Angewandte Kreativität GbR erst seit 2006.
Nach Anmeldung der Wortmarke „IAK“ als Unionsmarke durch den Antragsteller habe die Markeninhaberin diesem eine Abgrenzungsvereinbarung angeboten, welches der Antragsteller jedoch ausgeschlagen habe. Daraufhin habe die Markeninhaberin Widerspruch gegen die Anmeldung eingelegt. Der vorliegende Antrag auf Nichtigerklärung sei dementsprechend ein Versuch des Antragstellers, dieses Widerspruchsverfahren zu verzögern.
Die Marke, auf welche der Antrag gestützt ist, sei nicht schutzfähig. Es handele sich um eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe. Sie sei daher löschungsreif.
Es bestehe teilweise Unähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Zudem bestünden erhebliche Unterschiede zwischen den Zeichen, auch aufgrund der Tatsache, dass die ältere Marke als beschreibend wahrgenommen werde, sodass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. Eine Steigerung der äußerst geringen Kennzeichnungskraft infolge Benutzung sei nicht gegeben.
Der Antrag auf Nichtigerklärung sei daher zurückzuweisen.
Zur Stützung dieser Ausführungen hat die Inhaberin der Unionsmarke folgende Unterlagen eingereicht:
- Handelsregisterauszug der Inhaberin der Unionsmarke.
- Eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin der Markeninhaberin.
- Auszüge aus der Website der IAK Institut für Angewandte Kreativität GbR.
Die Antragstellerin erhebt die Einrede der Nichtbenutzung in Bezug auf sämtliche Waren und Dienstleistungen, für welche die ältere Marke eingetragen ist.
BENUTZUNGSNACHWEIS
Wenn die Inhaberin der Unionsmarke dies fordert, muss der Antragsteller gemäß Artikel 57 Absätze 2 und 3 UMV (in der bei Einreichen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit geltenden Fassung) den Nachweis erbringen, dass er in einem Zeitraum von fünf Jahren vor dem Tag des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit die ältere Marke in dem Gebiet, für das Schutz besteht, und in Verbindung mit den eingetragenen Waren und Dienstleistungen, die er als Begründung für den Antrag anführt, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung bestehen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war. Wenn am Tag der Veröffentlichung der angefochtenen Marke die ältere Marke mindestens fünf Jahre lang eingetragen war, muss die Antragstellerin den Nachweis erbringen, dass zusätzlich die Bedingungen gemäß Artikel 42 Absatz 2 UMV an diesem Tag erfüllt waren.
Gemäß dieser Bestimmung wird bei Fehlen eines solchen Nachweises der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurückgewiesen.
Die Inhaberin der Unionsmarke hat vom Antragsteller den Benutzungsnachweis der Marke verlangt, auf welcher der Antrag beruht.
Der Antrag ist fristgerecht eingegangen und ist zulässig, da die ältere Marke länger als fünf Jahre vor dem Tag des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit eingetragen war.
Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wurde am 18/12/2014 eingereicht. Die angefochtene Marke wurde am 18/04/2011 veröffentlicht. Der Antragsteller musste daher nachweisen, dass die Marke, auf der der Antrag beruht, in Deutschland vom 18/12/2009 bis einschließlich zum 17/12/2014 ernsthaft benutzt wurde. Da die ältere Marke mehr als fünf Jahre vor dem Tag der Veröffentlichung der angefochtenen Marke eingetragen wurde, musste ein Benutzungsnachweis für die ältere Marke auch für die Zeit vom 18/04/2006 bis einschließlich 17/04/2011 erbracht werden.
Ferner muss der Nachweis für die Benutzung der Marke für die Waren und Dienstleistungen, auf denen der Antrag beruht, erbracht werden, d. h. für:
Klassen 16, 28, 41: Druckereierzeugnisse, Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren, Magazine, Bücher, Papiertaschentücher, gedruckte Veröffentlichungen, Buchzeichen, Karten, Postkarten, Prospekte, Kalender, Spielkarten, Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Organisation und Durchführung von Kolloquien, Konferenzen, Kongressen, Seminaren, Symposien, Workshops und Incentives, insbesondere im Ausbildungs- und Weiterbildungsbereich; Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung); Unterhaltung, Unterricht und Erziehung; Veröffentlichung von Verlagserzeugnissen in schriftlicher und audio-visueller Form; Ausbildungsberatung, Fortbildungsberatung; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung.
Gemäß Regel 40 Absatz 6 in Verbindung mit Regel 22 Absatz 3 UMDV muss der Benutzungsnachweis Angaben zu Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der älteren Marke für die Waren und Dienstleistungen enthalten, für die sie eingetragen ist und auf denen der Antrag beruht.
Am 03/06/2015 wurden dem Antragsteller drei Monate gegeben, um den Benutzungsnachweis einzureichen. Diese Frist wurde verlängert und lief schließlich am 03/11/2015 ab.
Am 02/11/2015 reichte der Antragsteller einen Benutzungsnachweis ein.
Da der Antragsteller beantragte, bestimmte in den Unterlagen enthaltenen Angaben als vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, wird die Löschungsabteilung die eingereichten Nachweise nur allgemein beschreiben ohne konkrete Daten daraus zu verwenden.
Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel sind entsprechend die folgenden:
- 117 Rechnungen aus den Jahren 2006 bis 2014 an Adressaten hauptsächlich in Deutschland, zwei an Adressaten in Österreich und der Schweiz. Es werden Dienstleistungen wie Coachings, Seminare, Workshops, Trainings, Vorträge, Prozessbegleitung, die Beratung in Bezug auf Kommunikation und Marketing-Strategien sowie die Konzeption, Vorbereitung, Moderation, Durchführung und Nachbereitung von Konferenzen, Meetings, Teambuilding-Events, Treffen und Versammlungen in Rechnung gestellt. Zwei Rechnungen beziehen sich auf die inhaltliche Redaktion und Beratung sowie Regie und Schnitt verschiedener Filmprojekte, eine auf die Erstellung von Visualisierungen für ein Plakat. Im Briefkopf ist jeweils das Zeichen abgebildet, wobei die Trennlinie sich in wechselnden Farben über die gesamte Seite erstreckt.
- Auszüge aus der Website iak.de über das Internet-Archiv WayBackMachine (www.archive.org) von 2006 bis 2014 sowie ein Auszug aus dem Jahr 2015. Es finden sich Informationen über die vom Antragsteller angebotenen Dienstleistungen, nämlich Seminare, Trainings, Workshops, Camps, Lernparcoure, Vorträge, Coaching, die Entwicklung kreativer Techniken, Prozessbegleitung und Organisationsentwicklung in den Kompetenzbereichen Kreativität und Innovation, Leadership, Event-Werkstatt. Unterschiedliche Veranstaltungen werden für Anmeldegebühren von EUR 99 bis EUR 1 700 angeboten. Am oberen Bildrand findet sich jeweils das Zeichen .
- Erklärung des Herrn Dipl.-Ing. Jürgen Novotny der vivia-Präsenzagentur über die Überarbeitung der Internetpräsenz des Antragstellers im Jahr 2007 sowie eine Kopie der entsprechenden Rechnung vom 31/07/2007.
- Zugriffsstatistiken hinsichtlich der Website des Antragstellers für die Jahre 2007 bis 2014 durch das Server-Logfile-Analyseprogramm „The Webalizer“. Demnach hatte die Website iak.de innerhalb des Monats Dezember des jeweiligen Jahres zwischen 5 508 und 25 299 Besuche und täglich durchschnittlich zwischen 177 und 816 Besuche.
- Eidesstattliche Erklärung des Herrn Christoph Bermes, Inhaber der Druckerei Bermes, vom 31/07/2015. Herr Bermes gibt an, seit 1995 Druckaufträge für die Institut für angewandte Kreativität GbR ausgeführt zu haben. Es seien regelmäßig Schreibblöcke und Visitenkarten gedruckt worden, zudem Flyer, Broschüren, Heftmappen und Einlegemappen. Die Produktfotos zeigen die oben dargestellten Zeichen auf den Druckereierzeugnissen. Zudem sind entsprechende Rechnungen für die Jahre 2007 bis 2009 beigefügt.
- Eidesstattliche Erklärung des Herrn Marko Katavic sowie der Frau Pia Schön, Mitarbeiter der IAK Institut für angewandte Kreativität GbR, vom 02/11/2015. Herr Katavic und Frau Schön geben an, mit der Zusammenstellung und dem Versand von Seminarunterlagen betraut zu sein bzw. gewesen zu sein. Die mit dem Zeichen „IAK Institut für angewandte Kreativität“ bedruckten Erzeugnisse (hauptsächlich Einlege- und Lochmappen sowie Schreibblöcke) würden seit 2007 für die außer Haus stattfindenden Seminare verwendet. Zudem stelle die Druckerei Bermes für die Partner/Trainer des Unternehmens Visitenkarten her, welche größtenteils ebenfalls mit den Seminarunterlagen verschickt würden.
- Eidesstattliche Erklärung der Frau Pia Schön, Assistentin der Geschäftsführung der IAK Institut für angewandte Kreativität GbR, vom 02/11/2015. Frau Schön gibt an, das IAK führe seit 1970 Personal- und Organisationsentwicklungsmaßnahmen für Einzelpersonen, Teams und Organisationen in den Themenbereichen Führung, Kooperation, Innovation/Kreativität ununterbrochen in ganz Deutschland durch. Zudem sei das Unternehmen international tätig. Die Kunden seien Wirtschaftsteilnehmer aller Branchen und Größen, gemeinnützige Organisationen, Universitäten und Sportvereine. Für diese würden unter der Marke „IAK Institut für angewandte Kreativität“ firmenintern Seminare, Coachings, Moderationen, Events und Vorträge durchgeführt. Hinzu komme ein offenes Seminargeschäft in den Bereichen Führung und Innovation. In den 45 Jahren der Marktpräsenz des Unternehmens hätten viele hundert Organisationen und viele tausend Einzelpersonen die unter dem Zeichen angebotenen Dienstleistungen in Anspruch genommen. Es folgt eine exemplarische, alphabetische Liste prominenter Kunden sowie Angaben zu Jahresumsätzen für den maßgeblichen Zeitraum. Zudem habe das Unternehmen seit 2001 eine ununterbrochene Internetpräsenz und seit 2011 auch ein Facebook-Profil. Es gebe Kooperationen mit Hochschulen und Buchpublikationen (z.B. IAK Team Verlag: Pragmatik & Ethik in der Kunst des Führens; Gabler Verlag: Hurra, ein Problem, Vorsprung durch Einmaligkeit, Das Ende der Hierarchien).
Das Gerichtshof hat befunden, dass eine „ernsthafte Benutzung“ einer Marke vorliegt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Unionsmarke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (11/03/2003, C-40/01, Minimax, EU:C:2003:145, and 12/03/2003, T-174/01, Silk Cocoon, EU:T:2003:68).
Ort der Benutzung
Die Rechnungen und die Auszüge aus der Website iak.de beweisen, dass der Benutzungsort Deutschland ist. Dies kann abgeleitet werden aus der Sprache der Dokumente (Deutsch), der genannten Währung (Euro) und einigen Adressen in Deutschland. Die Nachweise beziehen sich also auf das relevante Gebiet.
Zeit der Benutzung
Alle Nachweise stammen aus den relevanten Zeiträumen. Folglich enthält der von der Antragstellerin eingereichte Benutzungsnachweis ausreichende Angaben zur Zeit der Benutzung.
Umfang der Benutzung
Hinsichtlich des Umfangs der Benutzung sind alle erheblichen Faktoren und Umstände in Betracht zu ziehen, wie insbesondere die Art der Waren oder Dienstleistungen und die Merkmale des betreffenden Marktes, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, der quantitative Umfang der Benutzung, ihre Dauer und Regelmäßigkeit.
Die Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den zu berücksichtigenden Faktoren. So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren durch eine große Häufigkeit oder zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt. Zudem ist die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, nur einer der Faktoren, der neben anderen zu berücksichtigen ist, so dass eine gebietsmäßig nur eingeschränkte Benutzung durch ein bedeutendes Handelsvolumen oder eine erhebliche Benutzungsdauer ausgeglichen werden kann.
Die eingereichten Rechnungen liefern der Löschungsabteilung ausreichende Angaben über das Handelsvolumen, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung. Im gesamten maßgeblichen Zeitraum wurden Dienstleistungen unter der Marke angeboten und regelmäßig an verschiedenen Orten in Deutschland in Anspruch genommen. Die hierfür in Rechnung gestellten Beträge sind ferner nicht unerheblich.
Art der Benutzung: Benutzung als Marke
Die Art der Benutzung erfordert unter anderem, dass ein Zeichen als Marke benutzt wird, d. h. zum Vermitteln des Ursprungs, um es den maßgeblichen Verkehrskreisen zu ermöglichen, zwischen Waren und Dienstleistungen verschiedener Anbieter zu unterscheiden.
Die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen ziehen die Benutzung als Marke nicht in Zweifel.
Marken können nicht direkt „für“ Dienstleistungen benutzt werden. Die Benutzung einer Dienstleistungsmarke erfolgt daher grundsätzlich auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder in anderer direkter oder indirekter Verbindung zu den Dienstleistungen. Handelt es sich dabei nachweislich um eine ernsthafte Benutzung, so reicht diese Benutzung aus.
Im vorliegenden Fall erscheint das Zeichen bzw. mit sich über die gesamte Seite erstreckender, farbiger Trennlinie im Zusammenhang mit bestimmten Dienstleistungen auf sämtlichen eingereichten Rechnungen sowie innerhalb des gesamten maßgeblichen Zeitraums auf der Website der Anbieterin. Es bestehen keinerlei Zweifel an einer ernsthaften Benutzung.
Art der Benutzung: Benutzung der Marke wie eingetragen
Die Art der Benutzung im Sinne von Regel 22 Absatz 3 UMDV erfordert einen Nachweis der Benutzung der Marke wie eingetragen oder einer Variante hiervon, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a UMV die Unterscheidungskraft der Marke nicht verändert. Bei der Prüfung der Benutzung einer älteren Eintragung gemäß Artikel 57 Absätze 2 und 3 UMV kann analog Artikel 15 UMV herangezogen werden, um zu beurteilen, ob die Benutzung des Zeichens die ernsthafte Benutzung der älteren Marke im Hinblick auf ihre Art darstellt.
Es ist zu prüfen, ob die Form, in der die angegriffene Unionsmarke benutzt wird, Unterschiede enthält, die ihre Unterscheidungskraft beeinflussen, und ob trotz der Unterschiede die benutzte Marke und die angegriffene Unionsmarke die gleiche Unterscheidungskraft aufweisen. Zunächst muss die Unterscheidungskraft der angegriffenen Unionsmarke ermittelt werden. Anschließend ist zu prüfen, ob die Marke wie benutzt diese Unterscheidungskraft verändert oder nicht.
Die ältere deutsche Wortmarke „IAK – Institut für angewandte Kreativität“ verfügt über durchschnittliche Unterscheidungskraft. Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin ist der Bestandteil „Institut für angewandte Kreativität“ weder beschreibend, noch fehlt ihm die nötige Unterscheidungskraft im Hinblick auf die eingetragenen Waren und Dienstleistungen. Er spielt auf existierende Begriffe wie etwa angewandte Mathematik, angewandte Physik oder angewandte Wissenschaften an und deutet an, dass die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen mit Kreativität im Zusammenhang stehen, ist jedoch gleichzeitig hinreichend vage, um der Marke Unterscheidungskraft zu verleihen.
Da die ältere Marke eine Wortmarke ist, sind ihre Wortbestandteile an sich geschützt. Diese sind in den eingereichten Unterlagen in Standardschriftart dargestellt, wobei das Element „IAK“ wesentlich größer als die Elemente „Institut für Angewandte Kreativität“ dargestellt ist. Diese beiden Bestandteile sind ferner nebeneinander bzw. leicht versetzt angeordnet und durch eine senkrechte, farbige Linie voneinander getrennt. Diese zusätzlichen Bildelemente spielen nur eine geringfügige Rolle, da sie lediglich dekorativer Natur sind, und beeinflussen folglich nicht die Unterscheidungskraft des Zeichens in seiner eingetragenen Form.
Daher belegt der Nachweis die Benutzung des Zeichens so wie es eingetragen ist im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a UMV.
Benutzung für die relevanten Waren und Dienstleistungen
Die ältere Marke ist für die folgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen:
Klassen 16, 28, 41: Druckereierzeugnisse, Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren, Magazine, Bücher, Papiertaschentücher, gedruckte Veröffentlichungen, Buchzeichen, Karten, Postkarten, Prospekte, Kalender, Spielkarten, Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Organisation und Durchführung von Kolloquien, Konferenzen, Kongressen, Seminaren, Symposien, Workshops und Incentives, insbesondere im Ausbildungs- und Weiterbildungsbereich; Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung); Unterhaltung, Unterricht und Erziehung; Veröffentlichung von Verlagserzeugnissen in schriftlicher und audio-visueller Form; Ausbildungsberatung, Fortbildungsberatung; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung.
Der Nachweis belegt aber nicht eine ernsthafte Benutzung der Marke für alle Waren und Dienstleistungen, die von der älteren Marke erfasst werden.
Wenn die ältere Marke nur für einige der Waren und Dienstleistungen benutzt wurde, für die sie eingetragen ist, wird sie gemäß Artikel 57 Absatz 2 UMV zum Zwecke der Prüfung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit als ausschließlich für diese Waren und Dienstleistungen eingetragen betrachtet.
Im vorliegenden Fall belegt der Nachweis die ernsthafte Benutzung der Marke für die folgenden Dienstleistungen:
Klasse 41: Organisation und Durchführung von Kolloquien, Konferenzen, Kongressen, Seminaren, Symposien, Workshops und Incentives, insbesondere im Ausbildungs- und Weiterbildungsbereich; Unterricht und Erziehung; Ausbildungsberatung, Fortbildungsberatung; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung.
Die in den Klassen 16 und 28 eingetragenen Waren mögen zwar unter der Marke im Zusammenhang mit den angebotenen Dienstleistungen an Teilnehmer ausgegeben oder als Werbe- oder Informationsmaterial verwendet worden sein. Im eingereichten Beweismaterial finden sich jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass sie unabhängig von den Dienstleistungen zu erwerben waren.
Auch finden sich keine Hinweise auf unter der Marke angebotene Dienstleistungen im Bereich der Unterhaltung oder der Veröffentlichung von Verlagserzeugnissen in schriftlicher und audio-visueller Form. Eine solche müsste als Dienstleistung Dritten angeboten werden – die Veröffentlichung eines eigenen Buches stellt keine Dienstleistung dar.
Somit berücksichtigt die Löschungsabteilung ausschließlich die zuvor genannten Dienstleistungen bei der weiteren Prüfung des Antrags.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 53 ABSATZ 1 BUCHSTABE a UMV IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Unterscheidungskraft der älteren Marke, die unterscheidungskräftigen und dominanten Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
- Waren und Dienstleistungen
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebskanäle, die Verkaufsstellen, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Der Antrag basiert auf den folgenden Dienstleistungen:
Klasse 41: Organisation und Durchführung von Kolloquien, Konferenzen, Kongressen, Seminaren, Symposien, Workshops und Incentives, insbesondere im Ausbildungs- und Weiterbildungsbereich; Unterricht und Erziehung; Ausbildungsberatung, Fortbildungsberatung; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung.
Folgende Waren und Dienstleistungen werden angegriffen:
Klasse 9: CDs, CD-ROMs, DVDs; Computersoftware; elektronische Publikationen (herunterladbar); Audio- und Videodateien (herunterladbar).
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbindeartikel; Fotografien; Schreibwaren; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Veröffentlichungen; Bücher.
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Unterricht, Seminaren, Workshops und Symposien, insbesondere auf dem Gebiet der Entspannung, Heilung und Meditation; Online-Publikation von elektronischen Büchern.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes insbesondere im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Inhaberin der Unionsmarke ist ersichtlich, dass die genannten Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, diese Wörter leiten eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (zur Verwendung des Wortes insbesondere vgl. das Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).
Einleitend ist festzustellen, dass die Nizzaer Klassifikation nach Artikel 28 Absatz 7 UMV ausschließlich Verwaltungszwecken dient. Die Ähnlichkeit oder Unähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen kann folglich nicht einfach danach beurteilt werden, ob sie in der Nizzaer Klassifikation in der gleichen oder in unterschiedlichen Klassen aufgeführt werden.
Angegriffene Waren in den Klassen 9 und 16
Lehrmaterial, wie die angegriffenen Druckereierzeugnisse, Fotografien, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), Veröffentlichungen und Bücher in Klasse 16 sowie CDs, CD-ROMs, DVDs, elektronische Publikationen (herunterladbar), Audio- und Videodateien (herunterladbar) in Klasse 9, ist für Bildungsdienstleistungen wie die von der älteren Marke in Klasse 41 erfassten von wesentlicher Bedeutung. Folglich ergänzen sich diese Waren und Dienstleistungen, da es zur Erbringung von Bildungsdiensten sowohl hilfreich als auch üblich ist, Lehrbücher, Unterrichtshandbücher, Bildmaterial, Audio- und Videoaufzeichnungen etc. zu verwenden. Auch entsprechende Computersoftware wird im Rahmen von Bildungsdienstleistungen verwendet. Die Erbringer der Dienstleistungen, ganz gleich welcher Art von Kurs, geben diese Waren oft an die Teilnehmer als lernbegleitendes Material aus.
Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen den gegenständlichen Waren und Dienstleistungen im Hinblick auf das relevante Publikum, den gemeinsamen Ursprung,
die Vertriebskanäle und angesichts der Tatsache, dass die Waren die Dienstleistungen ergänzen, werden diese Waren und Dienstleistungen als ähnlich betrachtet.
Die angegriffenen Waren Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, Buchbindeartikel und Schreibwaren in Klasse 16 hingegen haben keinen Inhalt und stellen daher kein die Dienstleistungen des Antragstellers ergänzendes, lernbegleitendes Material dar. Auch haben unterschiedliche Zwecke, Anbieter/Hersteller und Vertriebswege, und sie stehen nicht zueinander im Wettbewerb. Die Tatsache, dass im Rahmen der Dienstleistungen des Antragstellers häufig Schreibblöcke oder Kugelschreiber ausgegeben werden, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen festzustellen. Es handelt sich dabei allenfalls um Werbegeschenke, die mit den Dienstleistungen inhaltlich nichts zu tun haben. Der maßgebliche Verbraucher wird nicht davon ausgehen, dass diese Waren und Dienstleistungen dieselbe betriebliche Herkunft haben. Sie sind mithin als unähnlich zu bewerten.
Angegriffene Dienstleistungen in Klasse 41
Erziehung und die Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Unterricht, Seminaren, Workshops und Symposien, insbesondere auf dem Gebiet der Entspannung, Heilung und Meditation sind identisch in den Spezifikationen beider Marken enthalten, wenngleich mit unterschiedlichem Wortlaut.
Die angegriffenen Dienstleistungen der Ausbildung und Unterhaltung sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten überschneiden sich mit den Dienstleistungen Unterricht und Erziehung des Antragstellers. Folglich sind die Dienstleistungen als identisch zu betrachten.
Die angegriffene Online-Publikation von elektronischen Büchern und der Unterricht des Antragstellers können dieselben Vertriebswege haben und ergänzen einander. Mithin sind diese Dienstleistungen geringfügig ähnlich.
- Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums wird je nach Preis und Komplexität insbesondere der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen von durchschnittlich bis hoch variieren.
- Die Zeichen
IAK – Institut für angewandte Kreativität
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Ältere Marke |
Angegriffene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die Wortelemente „Institut für angewandte Kreativität“ der älteren Marke werden vom maßgeblichen Publikum als Einrichtung, welche sich mit in der Praxis nutzbar gemachter schöpferischer Kraft befasst wahrgenommen (zur Bedeutung der einzelnen Bestandteile siehe duden.de). Die vorangestellten Buchstaben „IAK“ werden in diesem Zusammenhang als Abkürzung dieser Bezeichnung wahrgenommen. Mithin formen diese beiden Bestandteile der Marke eine begriffliche Einheit. Ein wirklich greifbarer Bedeutungsgehalt in Bezug auf die gegenständlichen Dienstleistungen (wie etwa ein Hinweis auf deren konkreten Inhalt) ergibt sich aus dieser Zusammensetzung jedoch nicht, da das Tätigkeitsfeld des Instituts, wie im Abschnitt „Benutzungsnachweis“ erläutert, sehr vage formuliert ist.
In der angegriffenen Marke werden die in Standardschriftart dargestellten Buchstaben „IAK“ mit keinerlei Bedeutung assoziiert werden. Das vorangestellte Bildelement mag zumindest von einem Teil des Publikums als ein aus einem Oval heraustretendes Strichmännchen mit erhobenen Armen wahrgenommen werden.
Die Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente erachtet werden können.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „IAK“ überein. Sie unterscheiden sich in Bezug auf den Gedankenstrich und die Wortelemente „Institut für angewandte Kreativität“ der älteren Marke sowie in Bezug auf das Bildelement des angegriffenen Zeichens.
Obwohl die zusätzlichen Wortelemente „Institut für angewandte Kreativität“ die ältere Marke gegenüber der angegriffenen erheblich verlängern, formen sie eine Einheit mit den Buchstaben „IAK“, da sie als Abkürzung einerseits und Langform andererseits desselben Begriffs wahrgenommen werden.
Ferner gilt grundsätzlich: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T-312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37; 19/12/2011, R 233/2011-4 Best Tone (fig.) / BETSTONE (fig.), § 24; 13/12/2011, R 53/2011-5, Jumbo (fig.) / DEVICE OF AN ELEPHANT (fig.), § 59).
Die Zeichen sind daher bildlich durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „IAK“ in den beiden Zeichen überein, welche zumindest von einem erheblichen Teil des Publikums auch in der angefochtenen Marke als Einzelbuchstaben ausgesprochen werden. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Wortelemente „Institut für angewandte Kreativität“ des älteren Zeichens, für die es in der angegriffenen Marke keine Entsprechung gibt. Allerdings gilt wiederum, dass diese Wortelemente eine begriffliche Einheit mit den Buchstaben „IAK“ bilden. Insofern ist es auch möglich, dass ein Teil des maßgeblichen Publikums diese Wortelemente nicht ausspricht.
Die Zeichen sind daher auch klanglich zumindest durchschnittlich ähnlich.
Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da die Zeichen mit unterschiedlichen Bedeutungen assoziiert werden bzw. die angegriffene Marke einem Teil der maßgeblichen Verbraucher keinerlei Begriffsinhalt vermitteln mag, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, der bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist.
Die Antragstellerin hat nicht ausdrücklich geltend gemacht, dass ihre Marke durch intensive Benutzung oder Bekanntheit besonders kennzeichnungskräftig ist.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
- Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (Urteil vom 11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).
Die Zeichen sind bildlich und klanglich zumindest durchschnittlich ähnlich. Die Zeichen unterscheiden sich im Wesentlichen in der Erläuterung der gemeinsamen Buchstabenfolge „IAK“ in der älteren Marke sowie in dem zusätzlichen Bildelement der angegriffenen Marke, welche von den maßgeblichen Verbrauchern jedoch schlicht als Variation der älteren Marke angesehen werden könnte. Die sich gegenüberstehenden Zeichen könnten Verbraucher somit zu der Annahme veranlassen, dass die Waren und Dienstleistungen von demselben oder zumindest wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Dies gilt trotz eines teilweise erhöhten Aufmerksamkeitsgrades der maßgeblichen Verbraucher und ebenso für jene Dienstleistungen, die für nur geringfügig ähnlich befunden wurden.
Insoweit die Inhaberin der Unionsmarke durch den Hinweis auf die Geschichte ihres Unternehmens und die damit im Zusammenhang stehende Benutzung der Buchstabenfolge „IAK“ die Bekanntheit der angegriffenen Unionsmarke geltend machen möchte, sei festgestellt, dass das Recht an einer Unionsmarke erst am Tag der Einreichung in Kraft tritt und nicht davor und daher in Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse von diesem Datum an zu prüfen ist.
Für die Beurteilung der Frage, ob der Unionsmarke relative Eintragungshindernisse entgegenstehen, sind dem Einreichungsdatum vorausgegangene Ereignisse oder Tatsachen folglich unerheblich, weil die Rechte des Antragstellers, sofern sie aus der Zeit vor der Unionsmarke stammen, älter sind als die Unionsmarke.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Löschungsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht, und aus diesem Grund der Antrag teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung des Antragstellers begründet ist.
Aus dem Obigen folgt, dass die angegriffene Unionsmarke für die Waren und Dienstleistungen nichtig erklärt werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen (zu unterschiedlichen Graden) ähnlich sind.
Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Antrag, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Wenn die Parteien jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder es die Billigkeit erfordert, beschließt die Löschungsabteilung gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV eine andere Kostenverteilung.
Da die Löschung nur für einen Teil der angegriffenen Waren und Dienstleistungen erfolgreich ist, unterliegen die Parteien jeweils in einem oder mehreren Punkten. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Löschungsabteilung
Robert MULAC
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Natascha GALPERIN
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Plamen IVANOV
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Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.