Küttner | Decision 2162918 – Küttner GmbH & Co. KG v. Küttner

WIDERSPRUCH Nr. B 2 162 918

Küttner GmbH & Co. KG, Bismarckstraße 67, 45128 Essen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Hoffmann Eitle Patent- und Rechtsanwälte PartmbB, Arabellastr. 30, 81925 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)

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Biesterfeld Plastic GmbH, Ferdinandstr. 41, 20095 Hamburg, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Rechtsanwälte Pabst Lorenz + Partner, Iggelheimer Str.26, 67346 Speyer, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 15/03/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 162 918 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 11 345 295 für die nachstehende Bildmarke ein. Der Widerspruch beruht auf der internationalen Markenregistrierung Nr. 944 269 mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union der nachstehenden Bildmarke. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

http://prodfnaefi:8071/FileNetImageFacade/viewimage?imageId=95946464&key=b49902020a840803398a1cf16a15eb41

Ältere Marke

Angefochtene Marke

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 7:        Maschinen und vorwiegend daraus zusammengestellte Anlagen für die metallerzeugende und die metallverarbeitende Industrie, insbesondere Maschinen und vorwiegend daraus zusammengestellte Anlagen der Verfahrenstechnik, Schmelztechnik und Fördertechnik; vorgenannte Waren soweit in Klasse 07 enthalten; Teile der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 07 enthalten.

Klasse 9:        Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungs- und Datenträger, Computersoftware und Programme zur Datenverarbeitung; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte.

Klasse 42:        wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Dienstleistungen von Ingenieuren; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen (nach Einschränkung des Verzeichnisse durch die Anmelderin):

Klasse 1:        Epoxidharze; Bindemittel für Kunststoff; chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; künstliche Harze im Rohzustand; künstliche und chemische Gummiverstärker; synthetische Harze im Rohzustand; Konservierungsmittel für Kautschuk; Kunststoff im Rohzustand; Gummilösungsmittel; Ruß (Gasruß) für gewerbliche Zwecke; Ruß (Kohle schwarz) für gewerbliche Zwecke; Stärke für gewerbliche Zwecke.

Klasse 2:        Gummiharze, natürliche Harze im Rohzustand; Kitt (Naturharz); Pigmente.

Klasse 4:        Technische Fette und Öle; Schmierfette; Schmiermittel; Schmieröle.

Klasse 17:        Ebonit (Hartgummi); Kunststoffgarne, nicht für Textilzwecke; Gummi, roh oder teilweise bearbeitet; synthetischer Gummi; Harze (künstliche oder synthetische-) (Halbfabrikate); Kautschuk (Physik); Kunststoffe teilweise bearbeitet; Latex (Kautschuk); Lötdraht aus Kunststoff; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Guttapercha, Asbest und Waren daraus soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Akrylharze (Halbfabrikate).

Klasse 35:        Großhandelsdienstleistung in den Bereichen Polymere, thermoplastische Elastomere, Ruße und Additive; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung (Organisation-) in Geschäftsangelegenheit; Beschaffungsdienstleistung für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Kosten- Preisanalysen (Aufstellung von -); Marketing (Absatzforschung); Markforschung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Planung (Hilfe) bei der Geschäftsführung; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 1

Bei den angefochtenen Epoxidharze; Bindemittel für Kunststoff; chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; künstliche Harze im Rohzustand; künstliche und chemische Gummiverstärker; synthetische Harze im Rohzustand; Konservierungsmittel für Kautschuk; Kunststoff im Rohzustand; Gummilösungsmittel; Ruß (Gasruß) für gewerbliche Zwecke; Ruß (Kohle schwarz) für gewerbliche Zwecke; Stärke für gewerbliche Zwecke handelt es sich im Wesentlichen um chemische Erzeugnisse für gewerbliche und/oder wissenschaftliche Zwecke. Diese Waren unterscheiden sich hinlänglich von den Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden, die entweder Maschinen und Maschinenanlagen für die industrielle Fertigung sind (Klasse 7), diverse Apparate und Instrumente, EDV-Hardware und Software sowie Datenträger und Feuerlöschgeräte (Klasse 9) oder wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, Entwurf und Entwicklung im IT-Bereich u.ä. (Klasse 42).

Die in Rede stehenden Waren sind unterschiedlicher Art und dienen unterschiedlichen Verwendungszwecken. Sie werden üblicherweise von unterschiedlichen Erzeugern/Erbringer angeboten, haben unterschiedliche Vertriebskanäle und richten sich an unterschiedliche Verkehrskreise. Sie stehen auch nicht in Konkurrenz zueinander. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ergänzen sie sich auch nicht, denn Waren (oder Dienstleistungen) sind komplementär, wenn zwischen ihnen eine enge Beziehung dahin gehend besteht, dass die eine für die Verwendung der anderen in einer Weise unerlässlich (wesentlich) oder wichtig (erheblich) ist, die bei Verbrauchern den Eindruck erweckt, dass die Herstellung dieser Waren bzw. die Erbringung dieser Dienstleistungen durch dasselbe Unternehmen erfolgt (siehe in diesem Sinne Urteile vom 11/05/2011, T-74/10, Flaco, EU:T:2011:207, § 40; vom 21/11/2012, T-558/11, Artis, EU:T:2012:615, § 25; und vom 04/02/2013, T-504/11, Dignitude, EU:T:2013:57, § 44). Dies ist hier aber gerade nicht der Fall.

Die Waren sind mithin unähnlich.

Angefochtene Waren in Klasse 2

Bei den angefochtenen Gummiharze, natürliche Harze im Rohzustand; Kitt (Naturharz); Pigmente handelt es sich Wesentlichen um Gummi- und Naturharze sowie Pigmente. Diese Waren unterscheiden sich hinlänglich von den Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden, die entweder Maschinen und Maschinenanlagen für die industrielle Fertigung sind (Klasse 7), diverse Apparate und Instrumente, EDV-Hardware und Software sowie Datenträger und Feuerlöschgeräte (Klasse 9) oder wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, Entwurf und Entwicklung im IT-Bereich u.ä. (Klasse 42).

Die in Rede stehenden Waren sind unterschiedlicher Art und dienen unterschiedlichen Verwendungszwecken. Sie werden üblicherweise von unterschiedlichen Erzeugern/Erbringer angeboten, haben unterschiedliche Vertriebskanäle und richten sich an unterschiedliche Verkehrskreise. Sie stehen auch nicht in Konkurrenz zueinander. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ergänzen sie sich auch nicht (siehe oben).

Die angefochtenen  Waren sind mithin unähnlich.

Angefochtene Waren in Klasse 4

Bei den angefochtenen technischen Fetten und Ölen; Schmierfette; Schmiermittel; Schmieröle handelt es sich um Schmiermittel. Diese Waren unterscheiden sich hinlänglich von den Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden, die entweder Maschinen und Maschinenanlagen für die industrielle Fertigung sind (Klasse 7), diverse Apparate und Instrumente, EDV-Hardware und Software sowie Datenträger und Feuerlöschgeräte (Klasse 9) oder wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, Entwurf und Entwicklung im IT-Bereich u.ä. (Klasse 42).

Die in Rede stehenden Waren sind unterschiedlicher Art und dienen unterschiedlichen Verwendungszwecken. Sie werden üblicherweise von unterschiedlichen Erzeugern/Erbringer angeboten, haben unterschiedliche Vertriebskanäle und richten sich an unterschiedliche Verkehrskreise. Sie stehen auch nicht in Konkurrenz zueinander. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ergänzen sie sich auch nicht, denn die schlichte Tatsache, dass Maschinen üblicherweise Schmiermittel benötigen, begründet keinerlei Ergänzungsverhältnis (siehe oben).

Die angefochtenen  Waren sind mithin unähnlich.

Angefochtene Waren in Klasse 17

Bei den angefochtenen Ebonit (Hartgummi); Kunststoffgarne, nicht für Textilzwecke; Gummi, roh oder teilweise bearbeitet; synthetischer Gummi; Harze (künstliche oder synthetische-) (Halbfabrikate); Kautschuk (Physik); Kunststoffe teilweise bearbeitet; Latex (Kautschuk); Lötdraht aus Kunststoff; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Guttapercha, Asbest und Waren daraus soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Akrylharze (Halbfabrikate) handelt es sich im Wesentlichen um teilweise bearbeitete Kunststoffe (Halbfabrikate) sowie Waren daraus. Diese Waren unterscheiden sich hinlänglich von den Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden, die entweder Maschinen und Maschinenanlagen für die industrielle Fertigung sind (Klasse 7), diverse Apparate und Instrumente, EDV-Hardware und Software sowie Datenträger und Feuerlöschgeräte (Klasse 9) oder wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, Entwurf und Entwicklung im IT-Bereich u.ä. (Klasse 42).

Die in Rede stehenden Waren sind unterschiedlicher Art und dienen unterschiedlichen Verwendungszwecken. Sie werden üblicherweise von unterschiedlichen Erzeugern/Erbringer angeboten, haben unterschiedliche Vertriebskanäle und richten sich an unterschiedliche Verkehrskreise. Sie stehen auch nicht in Konkurrenz zueinander. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ergänzen sie sich auch nicht (siehe oben).

Die angefochtenen Waren sind mithin unähnlich.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35

Bei den angefochtenen Diensten Großhandelsdienstleistung in den Bereichen Polymere, thermoplastische Elastomere, Ruße und Additive; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung (Organisation-) in Geschäftsangelegenheit; Beschaffungsdienstleistung für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Kosten- Preisanalysen (Aufstellung von -); Marketing (Absatzforschung); Markforschung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Planung (Hilfe) bei der Geschäftsführung; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten handelt es sich im Wesentlichen um Dienstleistungen aus den Bereichen Großhandel einerseits sowie diverse Geschäftsführungs-, Werbe- und Beratungsdienstleistungen. Diese Dienstleistungen unterscheiden sich hinlänglich von den Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden, die entweder Maschinen und Maschinenanlagen für die industrielle Fertigung sind (Klasse 7), diverse Apparate und Instrumente, EDV-Hardware und Software sowie Datenträger und Feuerlöschgeräte (Klasse 9) oder wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, Entwurf und Entwicklung im IT-Bereich u.ä. (Klasse 42).

Die Großhandelsdienstleistung in den Bereichen Polymere, thermoplastische Elastomere, Ruße und Additive der Anmelderin hat keine Ähnlichkeit mit den Waren der Widersprechenden in den Klassen 7 und 9. Sie ist von ihrer Natur her unterschiedlich, da Dienstleistungen immaterieller Natur sind, während Waren materieller Art sind, sie dienen aber auch unterschiedlichen Bedürfnissen. Großhandelsdienstleistungen bestehen darin, dass verschiedene Produkte gewerblichen Kunden zum Verkauf angeboten werden Dies ist nicht der Zweck der Waren. Des Weiteren unterscheiden sich diese Waren und Dienstleistungen auch im Hinblick auf die Verwendungsmethode. Sie stehen weder miteinander im Wettbewerb noch ergänzen sie sich.

Eine Ähnlichkeit zwischen Großhandelsdienstleistungen bezüglich spezifischer Waren, die von einer Marke erfasst sind und spezifischen Waren, die von einer anderen Marke erfasst sind, liegt nur dann vor, wenn die im Großhandel verkauften Waren und die spezifischen Waren, die von der anderen Marke erfasst sind, identisch sind. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die gegenständlichen Waren unähnlich sind.

Entsprechendes gilt auch für die übrigen angefochtenen Dienstleistungen.

Die diversen Werbungsdienstleistungen der Anmelderin bestehen darin, durch die Bewerbung der Markteinführung und/oder des Vertriebs von Waren und Dienstleistungen den Absatz der Kunden zu fördern oder ihre Marktstellung zu festigen und ihnen mittels Öffentlichkeitsarbeit Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Im Interesse dieses Ziels können viele verschiedene Mittel und Produkte eingesetzt werden. Diese Dienstleistungen werden von spezialisierten Unternehmen erbracht, welche die Bedürfnisse ihrer Kunden analysieren und ihnen sämtliche für die Vermarktung ihrer Produkte und Dienstleistungen erforderlichen Informationen sowie eine entsprechende Beratung zur Verfügung stellen. Sie entwerfen eine individuelle Strategie für die Bewerbung von Waren und Dienstleistungen in Zeitungen, auf Websites, in Videos, im Internet usw. Die Art und der Zweck von Werbungsdienstleistungen unterscheidet sich grundlegend von der Herstellung von Waren oder von der Erbringung vieler anderer Dienstleistungen. Die Tatsache allein, dass einige Waren oder Dienstleistungen in der Werbung erscheinen, ist nicht ausreichend, um eine Ähnlichkeit festzustellen. Folglich besteht entgegen der Annahme der Widersprechenden auch keine Ähnlichkeit zwischen der Werbung und den Waren und Dienstleistungen, die beworben werden können.

Die diversen Geschäftsführungs- und Beratungsdienstleistungen der Anmelderin werden für gewöhnlich von spezialisierten Unternehmen dieser Branche erbracht, zum Beispiel von Beratungsfirmen. Diese Unternehmen sammeln Informationen und bieten ihren Kunden Instrumente und Fachkenntnisse an, die ihnen bei der Unternehmensführung helfen, oder sie bieten Unterstützung für die Entwicklung, das Wachstum und die Ausweitung des Marktanteils von Unternehmen an. Die Dienstleistungen umfassen Aktivitäten wie Forschungsarbeit und Unternehmensbewertungen, Kosten-Preis-Analysen und Beratung in Organisationsangelegenheiten. Diese Dienstleistungen umfassen auch „Beratungs“- und „Unterstützungs“-Leistungen, die bei der „Geschäftsführung“ von Nutzen sein können, z. B. effizienter Einsatz finanzieller und menschlicher Ressourcen, Steigerung der Produktivität, Ausbau des Marktanteils, Umgang mit Konkurrenten, Verringerung der Steuerlast, Entwicklung neuer Produkte, Kommunikation mit dem Publikum, Marketing, Ausforschung von Verbrauchertrends, Verbraucherkommunikation, Markteinführung neuer Produkte, Schaffung eines Firmenimage, usw.

Insgesamt lässt sich also feststellen, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen unterschiedlicher Art sind und unterschiedlichen Zwecken dienen. Sie werden üblicherweise von unterschiedlichen Erbringern angeboten, haben unterschiedliche Vertriebskanäle und richten sich an unterschiedliche Verkehrskreise. Sie stehen auch nicht in Konkurrenz zu den Dienstleistungen der Widersprechenden in Klasse 42, noch ergänzen sie diese bzw. ihre Waren der Klassen 7 und 9 (siehe oben).

Die angefochtenen Dienstleistungen sind mithin unähnlich.

  1. Schlussfolgerung

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die Waren und Dienstleistungen eindeutig unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht erfüllt und der Widerspruch muss zurückgewiesen werden.

Da der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 UMV nicht begründet ist, muss der von der Widersprechenden vorgelegte Benutzungsnachweis nicht untersucht werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Renata COTTRELL

Konstantinos MITROU

Martin EBERL

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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