LAVAN | Decision 2724352

WIDERSPRUCH Nr. B 2 724 352

Laverana GmbH & Co. KG, Am Weingarten 4, 30974 Wennigsen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Oppenheim Law Firm, Károlyi u. 12., 1053 Budapest, Ungarn (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Mihály Páczelt, Kossuth Lajos utca 82., 7865 Matty, Ungarn (Anmelder), vertreten durch Ágnes Baski, Pf. 99 502. posta, 1363 Budapest, Ungarn (zugelassener Vertreter).

Am 14/07/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 724 352 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 828 263 ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 1, 3 und 5. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Europäischen Markeneintragung Nr. 4 098 679 „Lavera“ (Wortmarke) und auf der Europäischen Markeneintragung Nr. 11 522 596 „Laveré“ (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Europäische Markeneintragung Nr. 4 098 679 „Lavera“ (Wortmarke) und auf die Europäische Markeneintragung Nr. 11 522 596 „Laveré“ (Wortmarke) der Widersprechenden.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Europäische Markeneintragung Nr. 4 098 679 „Lavera“

Klasse 3:         Parfümeriewaren; ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, dekorative Kosmetika; Gesichtscremes und -lotionen; Hautreinigungslotionen und -cremes, Hand- und Körperlotionen und -cremes; getönte Feuchtigkeitscremes, Make-ups, Grundierungen, Gesichtspuder und -rouge; Abdeckstifte, Lippenstifte, Lippenkonturenstifte, Eyeliner-Stifte und Mascara, Lidschatten; Sonnenschutzmittel; Fußpflegeprodukte; Fußcremes und -lotionen; Peelings; Schleifgeräte in Form von Bimssteinen; nicht-medizinische Puder und Lotionen für Fußbäder; Körperpflegeprodukte, Duschgels, Haarpflegemittel; Shampoos und Haarlotionen, Pflegespülungen (Conditioner), kombinierte Shampoo-/Pflegespülungen, Haarsprays, Styling-Schaum und -Gels; Haarfärbemittel; Pflegeprodukte für Babys und Kinder; Badeöle, Shampoos, Hautöle und -cremes; Antifaltencremes; Massageöle; Pflegeprodukte für Männer; Rasiercreme, After-Shave-Balsame; Deodorants; Mundhygieneprodukte (nicht für medizinische Zwecke); Mittel für den Mund und die Reinigung des Mundes, Atem- und Munderfrischungsmittel, Mundsprays, Mundspülungen, Zahnputzmittel; Zahnpasta; Antitranspirante.

Klasse 5:         Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; medizinische Gleitcremes; diätetische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsstoffe; Vitaminpräparate; Desinfektionsmittel; Gelée royale (für medizinische Zwecke); Kräutertees; Hühneraugenmittel; Kopfschmerzstifte; Laktose; Melkfett; ausgenommen speziell für Säuglinge, Babys, Kleinkinder und Kinder bestimmte Nahrungsmittel, diätetische Erzeugnisse und Getränke, soweit in dieser Klasse enthalten.

Europäische Markeneintragung Nr. 11 522 596 „Laveré“

Klasse 3:        Haut- und Körperpflegemittel (nicht für medizinische Zwecke); Milch, Tonika, Lotionen, Cremes, Emulsionen, Gele für Gesicht und Körper; Reinigungsmittel für Gesicht und Körper (nicht für medizinische Zwecke); Adstringenzien für die Haut (nicht für medizinische Zwecke); Körperspray; Fußbäder (nicht für medizinische Zwecke), Enthaarungscremes; Bimssteine für den persönlichen Gebrauch; Seifen; Badeschaum; Duschgele und -cremes; Hautpeelingmittel; Make-up-Entferner für das Gesicht; Talkumpuder; Shampoos; Lotionen, Öle, Balsame und Mittel zur Verbesserung der Haarstruktur; Haarfärbemittel; Haarlack, Haarspray, Haargel und Haarschaum; Haaraufheller; Haarmascara; Rasiercremes und -gele; Aftershavegele und -lotionen; Parfümerien; Deodorants für den persönlichen Gebrauch; ätherische Öle; Badeperlen; Badeöle und -salze; Kosmetika; Masken; Grundierung; Rouge; Erde (Make-up); Schminkpuder; Schminkmittel für das Gesicht; Wimperntusche; Eyeliner; Schminkstifte für Augen und Lippen; Lidschatten; Lippenbalsame; Lipgloss; Lippenstifte; Make-up-Entferner; Nagellack; Nagelschablonen; falsche Nägel; Nagellackentferner; Nagelhautcreme; Präparate zur Stärkung der Nägel; Abdeckstifte (nicht für medizinische Zwecke); Präparate zum Aufbringen von Glitzereffekten auf der Haut; Bräunungslotionen und -cremes für Gesicht und Körper; Selbstbräunungslotionen und -cremes für Gesicht und Körper; Sonnenschutzcremes; After-Sun-Lotionen und -Cremes für Gesicht und Körper; Parfüms, Eau de Toilette; Bade- und Duschgele und -salze (nicht für medizinische Zwecke); Toilettenseifen; Kosmetika, insbesondere cremes, Milch, Lotionen, Gele und Puder für Gesicht, Körper und Hände; Milch, Gele und Öle zur Hautbräunung und zum Auftragen nach dem Sonnenbaden (Mittel zur Körper- und Schönheitspflege); Schminkmittel; Shampoos; Gele, Schaum und Balsame sowie Mittel in Aerosolform zum Frisieren und zur Haarpflege; Haarlacke; Färbe- und Entfärbungsmittel für Haare; Ondulier- und Dauerwellpräparate; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, dekorative Kosmetika; Gesichtscremes und -lotionen; Hautreinigungslotionen und -cremes, Hand- und Körperlotionen und -cremes; getönte Feuchtigkeitscremes, Make-ups, Grundierungen, Gesichtspuder und -rouge; Abdeckstifte, Lippenkonturenstifte, Eyeliner-Stifte und Mascara, Lidschatten; Sonnenschutzmittel; Fußpflegeprodukte; Fußcremes und -lotionen; Peelings; Schleifgeräte in Form von Bimssteinen; nicht-medizinische Puder und Lotionen für Fußbäder; Körperpflegeprodukte, Duschgels, Haarpflegemittel; Shampoos und Haarlotionen, Pflegespülungen (Conditioner), kombinierte Shampoo-/Pflegespülungen, Haarsprays, Styling-Schaum und -Gels; Haarfärbemittel; Pflegeprodukte für Babys und Kinder; Shampoos, Hautöle und -cremes; Antifaltencremes; Massageöle; Pflegeprodukte für Männer; Rasiercreme, After-Shave-Balsame; Mundhygieneprodukte (nicht für medizinische Zwecke); Mittel für den Mund und die Reinigung des Mundes, Atem- und Munderfrischungsmittel, Mundsprays, Mundspülungen, Zahnputzmittel; Zahnpasta; Antitranspirante.

Klasse 5:         Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; medizinische Gleitcremes; diätetische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Vitaminpräparate; Desinfektionsmittel; Gelée royale (für medizinische Zwecke); Kräutertees für medizinische oder therapeutische Zwecke; Hühneraugenmittel; Kopfschmerzstifte; Laktose; Melkfett; ausgenommen speziell für Säuglinge, Babys, Kleinkinder und Kinder bestimmte Nahrungsmittel, diätetische Erzeugnisse und Getränke, soweit in dieser Klasse enthalten; Nahrungsergänzungsmittel, die Proteine, Kohlenhydrate, Lipide, Peptide und/oder Faserstoffe oder Mikronahrungsmittel wie Vitamine und/oder Mineralien und/oder Aminosäuren und/oder Fettsäuren und/oder Pflanzen und/oder Pflanzenextrakte und/oder Moleküle aus reinen Pflanzenextrakten enthalten können, zur Schönheits- und Hautpflege, zur Pflege von Körper, Gesicht, Haar oder Nägeln, in Form von Gelatinekapseln, Tabletten, Ampullen, Hefe, Pulver, Riegeln, Cremes oder Getränken, für medizinische und/oder kosmetische und/oder Ernährungszwecke; Nahrungsergänzungsmittel auf der Grundlage von Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakten, konserviertem, getrocknetem und gekochtem Obst und Gemüse, Gallerten (Gelees), Konfitüre, Kompotten, Eiern, Milch und Milchprodukten, Speiseölen und -fetten, für die Schönheits- und Hautpflege sowie die Körper-, Gesichts-, Haar- oder Nagelpflege, in Form von Gelatinekapseln, Tabletten, Ampullen, Hefe, Pulver, Riegeln, Cremes oder Getränken, für medizinische und/oder kosmetische und/oder Ernährungszwecke; Nahrungsergänzungsmittel, die Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel, Mehl und Getreidepräparate, Brot, Backwaren und Süßwaren, Speiseeis, Honig, Zuckerrohrsirup, Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Speiseessig, Soßen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis enthalten können, zur Schönheits- und Hautpflege, zur Pflege von Körper, Gesicht, Haaren oder Nägeln, in Form von Gelatinekapseln, Tabletten, Ampullen, Hefe, Pulver, Riegeln, Cremes oder Getränken, für medizinische und/oder kosmetische und/oder Ernährungszwecke; Nahrungsergänzungsmittel auf der Grundlage von land-, garten- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und Samenkörnern (soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind), von frischem Obst und Gemüse, von Sämereien, lebenden Pflanzen und natürlichen Blumen, zur Schönheits- und Hautpflege, zur Pflege von Körper, Gesicht, Haaren oder Nägeln, in Form von Gelatinekapseln, Tabletten, Ampullen, Hefe, Pulver, Riegeln, Cremes oder Getränken, für medizinische und/oder kosmetische und/oder Ernährungszwecke; Nahrungsergänzungsmittel zur Schönheits- und Hautpflege, zur Pflege von Körper, Gesicht, Haaren oder Nägeln, in Form von Trinkampullen, Trinkpulvern oder Getränken, für medizinische und/oder kosmetische und/oder Ernährungszwecke; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege in allen galenischen Formen, nicht für medizinische Zwecke.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 1:         Chemische Substanzen zur Herstellung von Parfüms.

Klasse 3:        Körperreinigungsmittel und Detergentien für den persönlichen Gebrauch; Seifen; Duftstoffe; Körperreinigungs- und Körperpflegepräparate (Schönheitspflege); Parfümierte Lotionen [Toilettenpräparate]; Parfümierte Körperlotionen [Toilettepräparate]; Haarwaschmittel und -spülungen; Haarspülungen; Shampoos für den persönlichen Gebrauch; Haarpräparate und Haarkuren; Bade- und Duschzusätze; Zahnputzmittel; Zahnreinigungspräparate; Zahnpflegemittel; Ätherische Öle; Shampoos.

Klasse 5:        Babynahrungsmittel; Nahrungsergänzungsgetränke; Nahrungsergänzungsstoffe für Säuglinge; Nahrungsergänzungsmittel und Nahrungsergänzungsmittel für diätetische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für Tiere; Pflaster, Verbandmaterial; Entzündungshemmende Präparate; Entzündungshemmende Schmerzpflaster; Desinfektionsmittel.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 1

In den meisten Fällen wird die alleinige Tatsache, dass eine Ware zur Herstellung einer anderen verwendet wird, als Beweis der Ähnlichkeit der Waren nicht ausreichen, da ihre Art, ihr Verwendungszweck, das relevante Publikum und die Vertriebskanäle äußerst unterschiedlich sein können (13/04/2011, T-98/09, T Tumesa Tubos del Mediterráneo S.A., EU:T:2011:167, § 49-51). Nach der Rechtsprechung unterscheiden sich Rohmaterialien, die einem Verarbeitungsprozess unterzogen werden, hinsichtlich Art, Ziel und Zweckbestimmung wesentlich von den Fertigerzeugnissen, die aus diesen Rohmaterialien hergestellt sind oder von diesen Rohmaterialien umhüllt sind (03/05/2012, T-270/10, Conceria Kara gegen HABM, Dima [KARRA], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, § 53). Zudem ergänzen sie einander nicht, weil das eine aus dem anderen hergestellt wird und Rohmaterialien in der Regel zur Verwendung in der Industrie anstatt zum Direkterwerb durch den Endverbraucher bestimmt sind (09/04/2014, T-288/12, Zytel, EU:T:2014:196, § 39-43). Letztendlich mag die Entscheidung von den konkreten Gegebenheiten des Falls abhängen, wie dem Grad der Verarbeitung der Rohmaterialien oder der Frage, ob es sich um die Grundkomponente des Endprodukts handelt. Je größer die Bedeutung des Rohmaterial für das Endprodukt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit einer Ähnlichkeit der Waren. Folglich kann eine Ähnlichkeit bejaht werden, wenn das Rohmaterial oder das Halbfabrikat für Form, Eigenschaft, Qualität oder Wert des Fertigerzeugnisses entscheidend ist. In solchen Fällen ist das Rohmaterial häufig unabhängig vom Endprodukt über die gleichen Vertriebskanäle erhältlich.

Im vorliegenden Fall besteht eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den angefochtenen Waren chemische Substanzen zur Herstellung von Parfüms und Parfümeriewaren/Parfüms der Widerspruchsmarken in Klasse 3. Parfüms sind oft hochpreisige Kosmetikartikel mit intensivem Duft. Die chemischen Substanzen spielen eine bedeutende Rolle für den Geruch des Endprodukts. Parfümeure, die Parfüms kreieren, müssen  die für die Herstellung eines Duftes wichtigen Rohstoffe und Zutaten kennen.  

Angefochtene Waren in Klasse 3

Parfümierte Lotionen [Toilettenpräparate]; Parfümierte Körperlotionen [Toilettepräparate]; Shampoos für den persönlichen Gebrauch; Zahnputzmittel; Shampoos sind identisch in den Warenverzeichnissen der Marken enthalten (einschließlich Synonyme) bzw. überschneiden sich mit den Waren der Widerspruchsmarken.

Es sei bemerkt, dass Mittel zur Körper- und Schönheitspflege im markenrechtlichen Sinne für Kosmetika verwendet wird. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach der Nizzaer Klassifikation in den anderen Sprachen z.B. im Englischen: cosmetics und im Französischen: cosmétiques in der Klasse 3 vorhanden sind, die in der deutschen Klassifikation dem Begriff Mittel zur Körper- und Schönheitspflege entsprechen. Eine Abgrenzung dieser beiden Produktgruppen ist daher in anderen Sprachen nicht vorgesehen. Es handelt sich um eine Eigenart der deutschen Klassifikation. Aufgrund der einheitlichen Wirkung der Unionsmarke gemäß Artikel 1 Absatz 2 UMV wäre es daher unmöglich, die Marke für Mittel zur Körperpflege und gleichzeitig für Mittel zur Schönheitspflege getrennt zu behandeln. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der Schutzumfang der Unionsmarke je nach Sprache unterschiedlich wäre. Insofern sind die lediglich in der deutschen Fassung der Nizzaer Klassifikation enthaltenen Mittel zur Körper- und Schönheitspflege im Zusammenhang zu sehen und als „kosmetische Mittel“ oder „Kosmetika“ zu verstehen.

Die angefochtenen Waren Körperreinigungsmittel und Detergentien für den persönlichen Gebrauch; Seifen; Duftstoffe; Körperreinigungs- und Körperpflegepräparate (Schönheitspflege); Haarwaschmittel und -spülungen; Haarspülungen; Haarpräparate und Haarkuren; Bade- und Duschzusätze; Zahnreinigungspräparate; Zahnpflegemittel fallen unter den Oberbegriff Kosmetika der Widersprechenden. Somit besteht Identität.

Die angefochtenen ätherischen Öle dienen demselben Zweck wie Parfümeriewaren/Parfüms der Widerspruchsmarken. Sie stimmen in ihrer Art, Vertriebskanälen, Herstellern und Verbrauchern überein. Somit bestehet eine hochgradige Ähnlichkeit.

Angefochtene Waren in Klasse 5

Die angegriffenen Babynahrungsmittel weisen Ähnlichkeiten mit Vitaminpräparaten der Widerspruchsmarken auf. Sie dienen demselben Verwendungszweck, richten sich an denselben Verbraucher, werden über dieselben Verkaufsstellen vermarktet und von demselben Hersteller produziert.

Die angefochtenen Nahrungsergänzungsgetränke; Nahrungsergänzungsstoffe für Säuglinge; Nahrungsergänzungsmittel und Nahrungsergänzungsmittel für diätetische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für Tiere und die diätetischen Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsstoffe sowie diätetische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke der Widersprechenden sind identisch, entweder, weil sie identisch in beiden Verzeichnissen enthalten sind (einschließlich Synonyme), oder weil die Waren der Widersprechenden die angefochtenen Waren enthalten, in ihnen enthalten sind oder sich mit ihnen überschneiden.

Die angefochtenen Waren Pflaster, Verbandmaterial; entzündungshemmende Schmerzpflaster dienen demselben Zweck wie die pharmazeutische Erzeugnisse der Widerspruchsmarken. Die Vergleichswaren richten sich an dieselben Verbraucher und werden über dieselben Vertriebswege vermarktet. Somit gelten sie als ähnlich.  

Die angefochtenen entzündungshemmenden Präparate fallen unter die Oberkategorie pharmazeutische Erzeugnisse der Widersprechenden. Somit sind sie identisch.

Desinfektionsmittel sind identisch in den Warenverzeichnissen der Marken enthalten.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch ans Fachpublikum im medizinischen Bereich. Bei den fraglichen Waren handelt es sich um Waren sowohl für den täglichen Gebrauch als auch um spezielle Waren wie pharmazeutische Erzeugnisse.

Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass der Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Publikums in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse relativ hoch ist, unabhängig davon, ob diese verschreibungspflichtig sind oder nicht (15/12/2010, T331/09, Tolposan, EU:T:2010:520, § 26; 15/03/2012, T288/08, Zydus, EU:T:2012:124, § 36 sowie zitierte Rechtsprechung).

Insbesondere medizinisches Fachpersonal bringt bei der Verschreibung von Arzneimitteln einen hohen Grad an Aufmerksamkeit auf. Auch ein nicht spezialisiertes Publikum zeigt, unabhängig davon, ob die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind oder nicht, einen höheren Aufmerksamkeitsgrad, da sich diese Erzeugnisse auf seine Gesundheit auswirken.

Der Aufmerksamkeitsgrad kann unterdurchschnittlich bis hoch sein.

  1. Die Zeichen

Lavera

Laveré

Ältere Marken

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Die älteren Marken sind Einzelwortmarken, die aus sechs Buchstaben bestehen.

Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke, die aus dem Wortelement „LAVAN“ in stilisierter Schreibweise und aus einem Bildbestandteil besteht. Der Bildbestandteil kann eine schräg liegende Ziffer 8 oder ein Kreuz mit zwei Halbkreisen darstellen. Die Widerspruchsabteilung ist der Ansicht, dass der Bildbestandteil als ein geometrisches Element wahrzunehmen ist, der lediglich dekorativen Zwecken dient. Das angefochtene Zeichen erscheint in Grau und Lila.  

Die Anmelderin trägt vor, dass die Zeichen „Lavera“ und „Laveré“ in mehreren Sprachen eine direkte Assoziation mit den Begriffen von Wäscheaktivität, Wäsche, Waschmittel und Waschbecken hätten. Diesbezüglich reicht sie Beispiele in französischer, englischer, italienischer, spanischer und portugiesischer Sprache ein.

Die Widerspruchsabteilung ist der Meinung, dass die Zeichen in dem oben genannten Teil des relevanten Gebiets mit Wäscheaktivität, Wäsche, Waschmittel und Waschbecken in Verbindung gebracht werden. Da ein Teil der Waren in Klasse 3 zum Waschen/Baden/Duschen/Haarwaschen geeignet ist, werden die Zeichen hinsichtlich dieser Waren als schwach gewertet.

Die Widersprechende führt aus, dass die Italienisch-sprachigen Verbraucher unter dem Zeichen „Lavera“ den Ausdruck „die Richtige“ (la vera) verstehen. In diesem Fall verfügt die Marke über einen lobenden Charakter, somit ist es als schwach bewertet.

Der Anmelder trägt vor, dass das Wortelement „LAVAN“ auf die Blume „Lavendel“ hinweise. Die Widerspruchsabteilung teilt diese Ansicht nicht. Dies wurde vom Anmelder mit keinerlei Beweismitteln substantiiert. Der eingereichten Liste  sind keine Rückschlüsse zu ziehen, dass das Publikum mit dem Zeichen die Blume „Lavendel“ assoziiert.

Für den Teil des Publikums, der mit den Zeichen keine Assoziationen verbindet, weisen die Marken keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente erachtet werden können.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „LAV“ überein, die in der Anmeldemarke stilisiert erscheint. Die Zeichen unterscheiden sich im ersten Buchstaben „era“ bzw. „eré“ der Widerspruchsmarken sowie in der stilisierten Buchstabenfolge „AN“, im Bildbestandteil und in der farblichen Darstellung der angefochtenen Marke.

Die Zeichen sind daher kaum ähnlich.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „LAV“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang des Buchstaben „era“ bzw. „eré“ der älteren Zeichen, für die es in der angegriffenen Marke keine Entsprechung gibt. Der Bildbestandteil der Anmeldemarke wird klanglich nicht wiedergegeben und das Zeichen unterscheidet sich im Klang der Buchstaben ‚AN‘. In vielen der relevanten Sprachen wie beispielsweise im Deutschen, Ungarischen oder Spanischen werden die älteren Marken dreisilbig als „la-ve-ra“ und „la-ve-ré“ ausgesprochen, die angefochtene Marke verfügt dagegen über zwei Silben „la-van“. Somit sind die Intonation und der Rhythmus der Vergleichszeichen unterschiedlich. Auch wenn der letzte Buchstabe „é“ in einigen Sprachen nicht ausgesprochen wird, weisen die Zeichen „la-ver“ und „la-van“ klangliche Unterschiede auf.

Die Zeichen sind daher unterdurchschnittlich oder durchschnittlich ähnlich.

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für einen Teil des Publikums im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

Dem Bildbestandteil des angefochtenen Zeichens wird kein semantisches Konzept zugemessen.

Obwohl ein Teil des Publikums im relevanten Gebiet – wie beispielsweise der französische, spanische, portugiesische etc., wie oben erklärt –  die Bedeutungen der älteren Marken wahrnehmen wird, hat das angefochtene Zeichen keine Bedeutung in diesen Gebieten. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. In Anbetracht der Angaben im obigen Abschnitt c) dieser Entscheidung ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marken für einen Teil der gegenständlichen Waren, und zwar der Klasse 3 und für einen Teil des relevanten Gebiets, als gering anzusehen. Die Marke weist ein normales Maß an Kennzeichnungskraft für die verbleibenden Waren auf. Die Marke weist ein normales Maß an Kennzeichnungskraft für den verbleibenden Teil des relevanten Gebiets auf, in dem sie keine Bedeutung für die Waren hat.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die Waren wurden teilweise für identisch und teilweise für ähnlich befunden.

Die älteren Marken verfügen über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft für den Teil des Publikums, der diesen keine Bedeutung zumessen. Für den anderen Teil der Verbraucher, der den älteren Zeichen eine Bedeutung zumisst, sind die Zeichen für einen Teil der Waren in Klasse 3 kennzeichnungsschwach.

Die Zeichen sind in visueller Hinsicht und in klanglicher Hinsicht kaum ähnlich. Die angefochtene Marke erscheint in einer leicht stilisierten Schreibweise und verfügt über einen Bildbestandteil. Wenn die Marken als Fantasiebegriffe wahrgenommen werden, ist der begriffliche Vergleich ohne Belang. Wenn die älteren Marken verstanden werden, werden die Zeichen begrifflich voneinander getrennt.

Die Widerspruchsabteilung ist der Meinung, dass die ältere Marken sowie der Wortbestandteil der angefochtenen Marke relativ kurz sind, somit fallen die Unterschiede zwischen den Zeichen besser ins Auge. Für den Teil des Publikums, der den Zeichen keine Bedeutung zumisst, sind die Zeichen in visueller und klanglicher Hinsicht voneinander zu trennen.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.

Dieses Nichtbestehen der Verwechslungsgefahr gilt gleichermaßen für den Teil des Publikums, für den die älteren Zeichen eine Bedeutung haben und schwach sind, weil dieser Teil des Publikums die Zeichen aufgrund der Bedeutung der Zeichen als noch weniger ähnlich wahrnehmen wird.

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt:

  • Europäische Markeneintragung Nr. 11 193 158 „Lavera wirkt natürlich schön“ (Wortmarke). Diese Marke ist der angefochtenen Marke sogar noch unähnlicher. Der Grund dafür ist, dass sie zusätzliche Wörter enthalten, die in der angefochtenen Marke nicht vorliegen. Sowohl den deutschsprachigen Verbraucher, die diesen Ausdruck verstehen (und auch wenn sloganartig und dadurch kennzeichnungsschwach finden), als auch dem übrigen Teil der Verbraucher fallen diese Unterschiede sofort ins Auge. Es besteht hinsichtlich dieser Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr.

  • internationale Markenregistrierung Nr. 518 849 „Lavera“ (Wortmarke) mit Schutzerstreckung auf Österreich, die Benelux-Staaten, Zypern, die Tschechische Republik, Deutschland, Kroatien, Ungarn, Italien, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien und die Slowakei. Diese Marke ist mit der schon verglichenen Europäischen Marke Nr. 4 098 679 identisch und verfügt über einen engeren Umfang von Waren sowie über ein engeres Schutzgebiet. Somit kann das Ergebnis in Bezug auf Waren, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren besteht also nicht.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

André BOSSE

Judit NÉMETH 

Lars HELBERT

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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