WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 2 547 084
Erika Böhme, Meckelfelder Weg 72, 21079 Hamburg, Deutschland
(Widersprechende)
g e g e n
JPM GmbH, Eichenweg 12, 15712 Königs Wusterhausen, Deutschland
(Anmelderin).
Am 22/11/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 2 547 084 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
VORBEMERKUNG
Mit Wirkung vom 01/10/2017 wurden die Verordnung (EC) Nr. 207/2009 und
Verordnung (ED) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU)
Nr. 2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431
(UMDV), unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Alle Bezugnahmen auf die
UMV, DVUM und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen auf
die sich aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn
ausdrücklich anders angegeben.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und
Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 878 046 „LXYRXX“ ein, und
zwar gegen alle Waren der Klassen 16, 25 und 26. Der Widerspruch beruht auf der
deutschen Markeneintragung Nr. 302 014 065 789 „LXYRXX“. Die Widersprechende
berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b UMV.
ENDE DES BESTEHENS DES ÄLTEREN RECHTS
Gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a UMV kann innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung der Unionsmarke gegen die
Eintragung der Unionsmarke Widerspruch mit der Begründung erhoben werden,
dass die Marke nach Artikel 8 von der Eintragung auszuschließen ist; der
Widerspruch kann erhoben werden
(a) in den Fällen des Artikels 8 Absätze 1 und 5 von den Inhabern der in Artikel 8
Absatz 2 genannten älteren Marken sowie von Lizenznehmern, die von den
Inhabern dieser Marken hierzu ausdrücklich ermächtigt worden sind;
[…].
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 547 084 Seite: 2 von 3
Ferner sind „ältere Marken“ gemäß Artikel 8 Absatz 2 UMV
(i) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der
Unionsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch
genommenen Priorität, die den Markenkategorien gemäß Artikel 8 Absatz 2
Buchstabe a UMV angehören;
(ii) Anmeldungen von Marken nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a UMV,
vorbehaltlich ihrer Eintragung;
(iii) Marken, die in einem Mitgliedstaat notorisch bekannt sind.
Daher ist als Rechtsgrundlage des Widerspruchs die Existenz und die Gültigkeit
eines älteren Rechts im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 UMV nachzuweisen.
Wenn im Laufe des Verfahrens das ältere Recht erlischt (z. B. weil es für nichtig
erklärt oder nicht verlängert wurde), kann die abschließende Entscheidung nicht auf
dieses Recht gestützt werden. Dem Widerspruch kann nur stattgegeben werden,
wenn er sich auf ein älteres Recht stützt, das zum Zeitpunkt des Ergehens der
Entscheidung noch Gültigkeit besitzt. Der Grund, weshalb das ältere Recht erlischt
und somit keine Wirkung mehr entfaltet, ist hierbei unerheblich. Da die UM-
Anmeldung und das erloschene ältere Recht nicht mehr nebeneinander bestehen
können, kann dem Widerspruch insofern nicht stattgegeben werden. Eine solche
Entscheidung wäre rechtswidrig (13/09/2006, T–191/04, Metro, EU:T:2006:254, § 33-
36).
Am 09/07/2015 reichte die Widersprechende eine Widerspruchsschrift ein und
stützte den Widerspruch auf die deutsche Markenregistrierung Nr. 302 014 065 789,
die am 31/10/2014 angemeldet und am 21/01/2015 eingetragen wurde.
Diese Marke wurde jedoch mit der abschließenden Entscheidung des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 09/03/2017 gelöscht.
Aus den vorstehend genannten Fakten geht hervor, dass die ältere Marke erloschen
ist und daher keine gültige Marke mehr ist, auf die der Widerspruch im Sinne von
Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a UMV und Artikel 8 Absatz 2 UMV gestützt werden
kann.
Im Hinblick darauf wurde die Widersprechende ersucht, das Amt zu informieren, ob
sie ihren Widerspruch aufrechterhält. Die Widersprechende reagierte nicht auf diese
Mitteilung.
Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende
Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in
diesem Verfahren entstandenen Kosten.
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Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV
(ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV,
gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den
Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze
festzusetzen sind.
Ungeachtet dessen, dass die obsiegende Partei zum Zeitpunkt der Entscheidung
nicht mehr durch einen zugelassenen Vertreter vertreten ist, war sie während des
Widerspruchsverfahrens durch einen zugelassenen Vertreter gemäß Artikel 120 UMV
vertreten. Daher entstanden der obsiegenden Partei Vertretungskosten, die ihr
gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 7
Buchstabe d UMDV, gültig bis 01/10/2017) zu erstatten sind.
Die Widerspruchsabteilung
Judit NÉMETH Natascha GALPERIN André Gerd Günther
BOSSE
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung
beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68
UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser
Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der
Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der
Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser
Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst
als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch
eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Artikel 109
Absatz 8 UMV (ehemals Regel 94 Absatz 4 UMDV, gültig bis 01/10/2017) ist ein
solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung
einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der
Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet
worden ist.