LÖSCHUNG Nr. 11 800 C (NICHTIGKEIT)
Standard Instruments GmbH, Werftstrasse 12, 76189 Karlsruhe, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwalts AG, Otto-Beck-Str. 11, 68165 Mannheim, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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QIG Group LLC, 10,000 Wehrle Drive, 14031 Clarence, New York, Vereinigte Staaten von Amerika (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Schwabe Sandmair Marx Patentanwälte Rechtsanwalt Partnerschaft mbB, Joseph-Wild-Straße 20, 81829 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 21/06/2017 trifft die Löschungsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG
1. Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird zum Teil stattgegeben.
2. Die Unionsmarke Nr. 11 426 434 wird für folgende angegriffenen Waren für nichtig erklärt:
Klasse 9: Elektronische Steuerungen; Elektronische Steuerungen für implantierbare medizinische Impulsgeneratoren oder implantierbare neurologische Stimulatoren; Taschenprogrammiergeräte und klinische Programmiergeräte; Taschenprogrammiergeräte und klinische Programmiergeräte für implantierbare medizinische Impulsgeneratoren oder implantierbare neurologische Stimulatoren; Computersoftware und Computerprogramme zur Steuerung und Überwachung von implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren; Ladesysteme zur Verwendung mit implantierbaren Impulsgeneratoren (Medizintechnik) oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren; Akkuladegeräte für implantierbare medizinische Impulsgeneratoren oder implantierbare neurologische Stimulatoren; Elemente und Bestandteile von allen vorstehend genannten Waren.
Klasse 10: Chirurgische und medizinische Apparate und Instrumente; Implantierbare medizinische Impulsgeneratoren; Implantierbare neurologische Stimulatoren; Elektronische Steuerungen für implantierbare medizinische Impulsgeneratoren oder implantierbare neurologische Stimulatoren als Einheit mit implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren; Taschenprogrammiergeräte oder klinische Programmiergeräte für implantierbare medizinische Impulsgeneratoren oder implantierbare neurologische Stimulatoren als Einheit mit implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren; Implantierbare medizinische Impulsgeneratoren oder implantierbare neurologische Stimulatoren mit Computersoftware und Rechnerprogrammen für Steuer- und Überwachungszwecke; Aufladesysteme als Einheit mit implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren; Akkuladegeräte als Einheit mit implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren; Werkzeuge für das Implantieren und die Operation von implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren; Zubehör für die Implantation und Operation von implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren, nämlich eine Einführnadel, eine Verankerung für medizinische Geräte und ein Tunnelwerkzeug; Zubehörteile für implantierbare medizinische Impulsgeneratoren oder implantierbare neurologische Stimulatoren; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren.
Klasse 16: Datenblätter, Broschüren, Handbücher und Bücher in Bezug auf die Verwendung und den Betrieb von implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren.
3. Die Unionsmarke bleibt für alle übrigen Waren eingetragen, nämlich für:
Klasse 9: Ladesysteme; Batterieladesysteme; Ladegeräte für Akkumulatoren; Elemente und Bestandteile von allen vorstehend genannten Waren.
Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); gedrucktes Schulungs- und Ausbildungsmaterial; Bücher, Manuals, Broschüren, Loseblattsammlungen mit Informationen, einschließlich Ordner dafür.
4. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG
Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen alle Waren der Unionsmarke Nr. 11 426 434 gestellt, und zwar gegen alle Waren in Klassen 9, 10 und 16. Der Antrag beruht auf der in Deutschland eingetragenen Marke Nr. 397 31 285. Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b UMV.
ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN
Die Antragstellerin trägt vor, dass zwischen den Marken Verwechslungsgefahr bestehe, da die Waren identisch bzw. ähnlich und die Zeichen identisch seien.
Die Inhaberin der Unionsmarke bestreitet die ernsthafte Benutzung der älteren Marke.
Die Antragstellerin legt Nachweise zur Benutzung der älteren deutschen Marke vor.
Die Inhaberin führt mit Schreiben vom 08/07/2016 aus, dass die Stellungnahme der Antragstellerin nebst Anlagen dem früheren Vertreter zugeschickt wurde. Die Stellungnahme nebst Beweismitteln wurde dem jetzigen Vertreter am 16/11/2016 zugeschickt. Die Inhaberin hat bis zur angegebenen Frist keine Stellungnahme eingereicht.
BENUTZUNGSNACHWEIS
Wenn die Inhaberin der Unionsmarke dies fordert, muss die Antragstellerin gemäß Artikel 57 Absätze 2 und 3 UMV (in der bei Einreichen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit geltenden Fassung) den Nachweis erbringen, dass sie in einem Zeitraum von fünf Jahren vor dem Tag des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit die ältere Marke in dem Gebiet, für das Schutz besteht, und in Verbindung mit den eingetragenen Waren und Dienstleistungen, die sie als Begründung für den Antrag anführt, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung bestehen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war. Wenn am Tag der Veröffentlichung der angefochtenen Marke die ältere Marke mindestens fünf Jahre lang eingetragen war, muss die Antragstellerin den Nachweis erbringen, dass zusätzlich die Bedingungen gemäß Artikel 42 Absatz 2 UMV an diesem Tag erfüllt waren.
Gemäß dieser Bestimmung wird bei Fehlen eines solchen Nachweises der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurückgewiesen.
Die Inhaberin der Unionsmarke hat von der Antragstellerin Benutzungsnachweis der Marke verlangt, auf der der Antrag beruht.
Der Antrag ist fristgerecht eingegangen und ist zulässig, da die ältere Marke länger als fünf Jahre vor dem Tag des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit eingetragen war.
Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wurde am 17/09/2015 eingereicht. Die angefochtene Marke wurde am 26/03/2013 veröffentlicht. Die Antragstellerin musste daher nachweisen, dass die Marke, auf der der Antrag beruht, in Deutschland vom 17/09/2010 bis einschließlich zum 16/09/2015 ernsthaft benutzt wurde. Da die ältere Marke mehr als fünf Jahre vor dem Tag der Veröffentlichung der angefochtenen Marke eingetragen wurde, musste ein Benutzungsnachweis für die ältere Marke auch für die Zeit vom 26/03/2008 bis einschließlich 25/03/2013 erbracht werden.
Ferner muss der Nachweis für die Benutzung der Marke für die Waren, auf denen der Antrag beruht, erbracht werden, d. h. für:
Klasse 10: Geräte zur Diagnose und Therapie von Inkontinenz, insbesondere elektronische Geräte zur Elektrotherapie und Biofeedbacktherapie von Inkontinenz sowie elektronische Geräte zur Diagnose der Beckenbodenfunktion und elektronische Geräte zur Diagnose der Funktion von Enddarm und Analkanal.
Gemäß Regel 40 Absatz 6 in Verbindung mit Regel 22 Absatz 3 UMDV muss der Benutzungsnachweis Angaben zu Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der älteren Marke für die Waren und Dienstleistungen enthalten, für die sie eingetragen ist und auf denen der Antrag beruht.
Am 15/02/2016 wurden der Antragstellerin zwei Monate gegeben, um den Benutzungsnachweis einzureichen. Auf Antrag der Antragstellerin wurde diese Frist bis zum 15/05/2016 verlängert.
Am 12/05/2016 reichte die Antragstellerin Benutzungsnachweis ein.
Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel sind entsprechend die folgenden:
- Ausdruck der Internetseite „PelviStim“ – Schmerzfreie Elektrostimulation, www.stdi.de – undatiert. Die Seite erscheint in deutscher und englischer Sprache. Aus dem Dokument ergibt sich, dass das Gerät der Linderung von speziellen Formen der Inkontinenz dient und zur analen oder vaginalen Anwendung benutzt wird.
- Impressum der Webseite der Antragstellerin vom 17/09/2015.
- Werbebroschüre für „PELVISTIM“. Der Anlage ist zu entnehmen, dass das mit dem Zeichen „PELVISTIM“ versehende Gerät ein Teil des Biofeedbacksystems „PELVIPLUS“ bildet. Es handelt sich um ein Stimulationsgerät zur Stärkung der Muskulatur. Das Gerät wird zur Behandlung von Inkontinenz durch ein schwach ausgeprägten Beckenboden bzw. Analsphinkter verwendet.
- Wikipedia-Artikel zum Stichwort „Biofeedback“ vom 17/09/2015.
- Exemplarische Bestellungen und Lieferungen aus dem Zeitraum 2010-2015. Die Namen der Adressaten sowie die Einzelpreise der Geräte werden geschwärzt. Die Dokumente wurden von der Antragstellerin an verschiedene Anschriften in Deutschland ausgestellt. Auf den Lieferscheinen erscheint die Marke als „Pelvistim 2000 Elektrostimulation“.
- Darstellung des Produkts „PELVISTIM“.
- Bedienungsanleitung des Beckenboden-Stimulationsgeräts mit Stand April 1999.
Des Weiteren trägt die Antragstellerin vor, dass sie ihr Produkt „PELVISTIM“ kontinuierlich seit 1999 unter dieser Bezeichnung vertreibe. Aufgrund des tabuhafteten Anwendungsfeldes des Produkts werde dieses sehr diskret vermarktet. Seit dem Jahr 2000 sei die Antragstellerin regelmäßig auf Messen und Tagungen vertreten.
Die meisten Benutzungsnachweise stammen aus dem relevanten Zeitraum. Die Internetseiten, Broschüre, Bedienungsanleitung sowie die Bestellungen und Lieferscheine zeigen, dass der Ort der Benutzung Deutschland ist. Dies kann aus der Sprache der Dokumente (Deutsch) und einigen Anschriften in Deutschland abgeleitet werden. Die Bestellungen und Lieferscheine bieten ausreichende Informationen zu Handelsvolumen, Dauer und Häufigkeit der Benutzung.
Nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a UMV gilt Folgendes ebenfalls als Benutzung im Sinne des Absatzes 1: Benutzung der Unionsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird. Bei der Prüfung der Benutzung einer älteren Eintragung gemäß Artikel 57 Absätze 2 und 3 UMV kann analog Artikel 15 UMV herangezogen werden, um zu beurteilen, ob die Benutzung des Zeichens die ernsthafte Benutzung der älteren Marke im Hinblick auf ihre Art darstellt.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der älteren Marke um eine in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke, wobei die Klein- und Großschreibung ohne Belang ist.
In den Unterlagen erscheint die Marke als „PELVISTIM“, „Pelvistim“ oder als „PelviStim“.
Diese Schreibweisen der Marke verändern die Unterscheidungskraft des Zeichens nicht.
Daher belegt der Nachweis die Benutzung des Zeichens so wie es eingetragen ist im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a UMV.
Die Marke ist für die folgenden Waren eingetragen:
Klasse 10: Geräte zur Diagnose und Therapie von Inkontinenz, insbesondere elektronische Geräte zur Elektrotherapie und Biofeedbacktherapie von Inkontinenz sowie elektronische Geräte zur Diagnose der Beckenbodenfunktion und elektronische Geräte zur Diagnose der Funktion von Enddarm und Analkanal (Hervorhebung hinzugefügt).
Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes insbesondere im Warenverzeichnis der Antragstellerin ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, diese Wörter leiten eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).
Die Löschungsabteilung stellt fest, dass der Nachweis zeigt, dass die Marke für
Geräte zur Diagnose und Therapie von Inkontinenz, insbesondere elektronische Geräte zur Elektrotherapie und Biofeedbacktherapie von Inkontinenz sowie elektronische Geräte zur Diagnose der Beckenbodenfunktion und elektronische Geräte zur Diagnose der Funktion von Enddarm und Analkanal
benutzt wird.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 53 ABSATZ 1 BUCHSTABE a UMV IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Unterscheidungskraft der älteren Marke, die unterscheidungskräftigen und dominanten Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes einschließlich und nämlich im Warenverzeichnis der Inhaberin der Unionsmarke ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, diese Wörter leiten eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).
- Waren
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebskanäle, die Verkaufsstellen, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Der Antrag basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 10: Geräte zur Diagnose und Therapie von Inkontinenz, insbesondere elektronische Geräte zur Elektrotherapie und Biofeedbacktherapie von Inkontinenz sowie elektronische Geräte zur Diagnose der Beckenbodenfunktion und elektronische Geräte zur Diagnose der Funktion von Enddarm und Analkanal.
Folgende Waren werden angegriffen:
Klasse 9: Elektronische Steuerungen; Elektronische Steuerungen für implantierbare medizinische Impulsgeneratoren oder implantierbare neurologische Stimulatoren; Taschenprogrammiergeräte und klinische Programmiergeräte; Taschenprogrammiergeräte und klinische Programmiergeräte für implantierbare medizinische Impulsgeneratoren oder implantierbare neurologische Stimulatoren; Computersoftware und Computerprogramme zur Steuerung und Überwachung von implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren; Ladesysteme; Batterieladesysteme; Ladegeräte für Akkumulatoren; Ladesysteme zur Verwendung mit implantierbaren Impulsgeneratoren (Medizintechnik) oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren; Akkuladegeräte für implantierbare medizinische Impulsgeneratoren oder implantierbare neurologische Stimulatoren; Elemente und Bestandteile von allen vorstehend genannten Waren.
Klasse 10: Chirurgische und medizinische Apparate und Instrumente; Implantierbare medizinische Impulsgeneratoren; Implantierbare neurologische Stimulatoren; Elektronische Steuerungen für implantierbare medizinische Impulsgeneratoren oder implantierbare neurologische Stimulatoren als Einheit mit implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren; Taschenprogrammiergeräte oder klinische Programmiergeräte für implantierbare medizinische Impulsgeneratoren oder implantierbare neurologische Stimulatoren als Einheit mit implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren; Implantierbare medizinische Impulsgeneratoren oder implantierbare neurologische Stimulatoren mit Computersoftware und Rechnerprogrammen für Steuer- und Überwachungszwecke; Aufladesysteme als Einheit mit implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren; Akkuladegeräte als Einheit mit implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren; Werkzeuge für das Implantieren und die Operation von implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren; Zubehör für die Implantation und Operation von implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren, nämlich eine Einführnadel, eine Verankerung für medizinische Geräte und ein Tunnelwerkzeug; Zubehörteile für implantierbare medizinische Impulsgeneratoren oder implantierbare neurologische Stimulatoren; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren.
Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); gedrucktes Schulungs- und Ausbildungsmaterial; Bücher, Manuals, Broschüren, Loseblattsammlungen mit Informationen, einschließlich Ordner dafür; Datenblätter, Broschüren, Handbücher und Bücher in Bezug auf die Verwendung und den Betrieb von implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren.
Angegriffene Waren in Klasse 9
Die angegriffenen Waren elektronische Steuerungen; elektronische Steuerungen für implantierbare medizinische Impulsgeneratoren oder implantierbare neurologische Stimulatoren; Taschenprogrammiergeräte und klinische Programmiergeräte; Taschenprogrammiergeräte und klinische Programmiergeräte für implantierbare medizinische Impulsgeneratoren oder implantierbare neurologische Stimulatoren; Computersoftware und Computerprogramme zur Steuerung und Überwachung von implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren; Ladesysteme zur Verwendung mit implantierbaren Impulsgeneratoren (Medizintechnik) oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren; Akkuladegeräte für implantierbare medizinische Impulsgeneratoren oder implantierbare neurologische Stimulatoren; Elemente und Bestandteile von allen vorstehend genannten Waren werden spezifisch für den medizinischen Bereich bestimmt. Somit dienen sie ähnlichen Zwecken wie elektronische Geräte zur Elektrotherapie und Biofeedbacktherapie von Inkontinenz sowie elektronische Geräte zur Diagnose der Beckenbodenfunktion und elektronische Geräte zur Diagnose der Funktion von Enddarm und Analkanal der älteren Marke. Die Waren überschneiden sich in ihren Vertriebswegen, Herstellern und Verbrauchern. Somit besteht eine Ähnlichkeit.
Die übrigen Waren Ladesysteme; Batterieladesysteme; Ladegeräte für Akkumulatoren; Elemente und Bestandteile von allen vorstehend genannten Waren sind nicht spezialisiert, sie umfassen Apparate und deren Elemente, die mit Elektrizität betrieben werden bzw. Aufladegeräte. Sie werden nicht ausschließlich zu medizinischen Zwecken verwendet. Sie weisen keine markenrechtliche Ähnlichkeit mit den medizinischen Waren, die zur Behandlung von Inkontinenz verwendet werden, auf. Die Vergleichswaren unterscheiden sich in ihrer Funktion, Verkaufsstellen, Herstellern, stammen nicht von demselben Unternehmen und richten sich nicht an dasselbe Publikum.
Angegriffene Waren in Klasse 10
Die angefochtenen chirurgischen und medizinischen Apparate und Instrumente enthalten als weiter gefasste Kategorie die elektronische Geräte zur Elektrotherapie und Biofeedbacktherapie von Inkontinenz sowie elektronische Geräte zur Diagnose der Beckenbodenfunktion und elektronische Geräte zur Diagnose der Funktion von Enddarm und Analkanal der Antragstellerin. Da die Löschungsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Antragstellerin.
Die angegriffenen Waren implantierbare medizinische Impulsgeneratoren; implantierbare neurologische Stimulatoren; elektronische Steuerungen für implantierbare medizinische Impulsgeneratoren oder implantierbare neurologische Stimulatoren als Einheit mit implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren; Taschenprogrammiergeräte oder klinische Programmiergeräte für implantierbare medizinische Impulsgeneratoren oder implantierbare neurologische Stimulatoren als Einheit mit implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren; implantierbare medizinische Impulsgeneratoren oder implantierbare neurologische Stimulatoren mit Computersoftware und Rechnerprogrammen für Steuer- und Überwachungszwecke; Aufladesysteme als Einheit mit implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren; Akkuladegeräte als Einheit mit implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren; Werkzeuge für das Implantieren und die Operation von implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren; Zubehör für die Implantation und Operation von implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren, nämlich eine Einführnadel, eine Verankerung für medizinische Geräte und ein Tunnelwerkzeug; Zubehörteile für implantierbare medizinische Impulsgeneratoren oder implantierbare neurologische Stimulatoren; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren werden auch zu medizinischen Zwecken verwendet, auch wenn nicht in demselben Bereich wie die Waren der Antragstellerin. Die Vergleichswaren überschneiden sich in Vertriebswegen, Herstellern und Verbrauchern. Somit gelten sie als ähnlich.
Angegriffene Waren in Klasse 16
Die angefochtenen Datenblätter, Broschüren, Handbücher und Bücher in Bezug auf die Verwendung und den Betrieb von implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren stehen in einem Komplementärverhältnis mit den Waren der Antragstellerin, da sie als Anleitungsdokumente zu medizinischen Geräten verwendet werden können. Sie richten sich an dasselbe Publikum und werden über dieselben Verkaufsstätten angeboten. Somit besteht eine Ähnlichkeit.
Die übrigen Waren Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); gedrucktes Schulungs- und Ausbildungsmaterial; Bücher, Manuals, Broschüren, Loseblattsammlungen mit Informationen, einschließlich Ordner dafür haben nicht ausdrücklich medizinischen Inhalt. Somit ist ein Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis mit den Waren der älteren Marke nicht festzustellen. Sie unterscheiden sich in Verkaufsstätten (Papiergeschäfte vs Apotheke) und dienen unterschiedlichen Verwendungszwecken. Sie werden nicht von demselben Unternehmen hergestellt und richten sich an dieselben Verbraucher. Somit besteht keine Ähnlichkeit.
- Die Zeichen
PELVISTIM |
PELVISTIM |
Ältere Marke |
Angegriffene Marke |
Die Zeichen sind identisch.
- Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Vergleichswaren wurden teilweise für identisch, teilweise für ähnlich und teilweise für unähnlich befunden.
Die Zeichen sind identisch.
Die Zeichen sind identisch und einige der angegriffenen Waren, nämlich Chirurgische und medizinische Apparate und Instrumente in Klasse 10 sind identisch. Daher muss dem Nichtigkeitsantrag gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a UMV für diese Waren stattgegeben werden.
Ferner ähnelt ein Teil der angegriffenen Waren den von der älteren Marke erfassten. Aufgrund der Identität der Zeichen besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV, und dem Nichtigkeitsantrag wird ebenfalls insofern stattgegeben, als er sich gegen die folgenden Waren richtet:
Klasse 9: Elektronische Steuerungen; Elektronische Steuerungen für implantierbare medizinische Impulsgeneratoren oder implantierbare neurologische Stimulatoren; Taschenprogrammiergeräte und klinische Programmiergeräte; Taschenprogrammiergeräte und klinische Programmiergeräte für implantierbare medizinische Impulsgeneratoren oder implantierbare neurologische Stimulatoren; Computersoftware und Computerprogramme zur Steuerung und Überwachung von implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren; Ladesysteme zur Verwendung mit implantierbaren Impulsgeneratoren (Medizintechnik) oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren; Akkuladegeräte für implantierbare medizinische Impulsgeneratoren oder implantierbare neurologische Stimulatoren; Elemente und Bestandteile von allen vorstehend genannten Waren.
Klasse 10: Implantierbare medizinische Impulsgeneratoren; Implantierbare neurologische Stimulatoren; Elektronische Steuerungen für implantierbare medizinische Impulsgeneratoren oder implantierbare neurologische Stimulatoren als Einheit mit implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren; Taschenprogrammiergeräte oder klinische Programmiergeräte für implantierbare medizinische Impulsgeneratoren oder implantierbare neurologische Stimulatoren als Einheit mit implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren; Implantierbare medizinische Impulsgeneratoren oder implantierbare neurologische Stimulatoren mit Computersoftware und Rechnerprogrammen für Steuer- und Überwachungszwecke; Aufladesysteme als Einheit mit implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren; Akkuladegeräte als Einheit mit implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren; Werkzeuge für das Implantieren und die Operation von implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren; Zubehör für die Implantation und Operation von implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren, nämlich eine Einführnadel, eine Verankerung für medizinische Geräte und ein Tunnelwerkzeug; Zubehörteile für implantierbare medizinische Impulsgeneratoren oder implantierbare neurologische Stimulatoren; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren.
Klasse 16: Datenblätter, Broschüren, Handbücher und Bücher in Bezug auf die Verwendung und den Betrieb von implantierbaren medizinischen Impulsgeneratoren oder implantierbaren neurologischen Stimulatoren.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Löschungsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum hinsichtlich dieser Waren Verwechslungsgefahr besteht, und aus diesem Grund der Antrag teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung der Antragstellerin begründet ist.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren nichtig erklärt werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.
Die restlichen angegriffenen Waren sind unähnlich. Da die Identität bzw. Ähnlichkeit von Waren eine notwendige Bedingung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a UMV ist, kann dem Nichtigkeitsantrag aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 UMV für diese Waren nicht stattgegeben werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Wenn die Parteien jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder es die Billigkeit erfordert, beschließt die Löschungsabteilung gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV eine andere Kostenverteilung.
Da die Löschung nur für einen Teil der angegriffenen Waren erfolgreich ist, unterliegen die Parteien jeweils in einem oder mehreren Punkten. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Löschungsabteilung
Natascha GALPERIN
|
Judit NÉMETH
|
Plamen IVANOV
|
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.