veam | Decision 2499898 – EAM GmbH & Co. KG v. ITT CORPORATION

WIDERSPRUCH Nr. B 2 499 898

EAM GmbH & Co. KG, Monteverdistraße 2, 34131 Kassel, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB 

Kaiser-Joseph-Str. 284, 79098 Freiburg i. Br., Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

ITT Manufacturing Enterprises LLC, 1105 North Market Street, Suite 1300, Wilmington, Delaware 19801, Vereinigte Staaten von Amerika (Anmelderin), vertreten durch Dreiss Patentanwälte PartG mbB, Friedrichstraße 6, 70174 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 04/04/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 499 898 wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben, und zwar

Klasse 9         Wissenschaftliche, Mess-, Signal-, Kontroll-, -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Elektrische, elektronische und faseroptische Verbindungselemente sowie Bauteile und Zubehör dafür, soweit sie in Klasse 9 enthalten sind; Elektrische und faseroptische Kabelbäume und deren Bauteile; Kabel für elektrische und optische Signalübertragungssysteme; Kabelstecker; Steckverbinder; Steckverbinder; Stromverbindungselemente; Verbindungselemente für elektronische Schaltkreise; Rohe (leere) Karten mit integrierten Schaltkreisen; IC-Karten und deren Bestandteile; Flash-Speicherkarten; Elektrische Anschlusskästen; Elektrische Steckbuchsen; Elektrische Kupplungen; Elektrische Verbindungsbaugruppen; Elektrische Durchführungssysteme für Erdöl- und Erdgasbohrungen.  

Klasse 42         Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen. 

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 520 581 wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt werden.

3.        Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 520 581 ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42.  Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 302 012 055 720. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9         Elektronische Apparate und Instrumente zur Erzeugung und Verteilung von Elektrizität, auch für elektrische Verteilnetze, sowie zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte und Instrumente zur Überwachung, Fernsteuerung, Kontrolle und Messung von Elektrizität und Energieverbrauch, vorgenannte Waren auch für den Kraftwerksbetrieb; Stromkabel und Kontaktvorrichtungen sowie Transformatoren für die Verteilung und die Erzeugung von Elektrizität und Energie; Datenverarbeitungsgeräte und deren Anlagen; elektrische/elektronische Anlagen für die Fernüberwachung und Fernsteuerung von Versorgungsnetzen (Strom, Gas, Wasser, Fernwärme); elektrische/elektronische Anlagen zur Kontrolle und Steuerung des Energieverbrauchs; Computer, gespeicherte Computerprogramme; Solarmodule, Solarbatterien und Solarzellen zur Erzeugung von Elektrizität und Energie; Photovoltaik-Anlagen zur Stromerzeugung. 

Klasse 42         Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9         Wissenschaftliche, Mess-, Signal-, Kontroll-, -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Elektrische, elektronische und faseroptische Verbindungselemente sowie Bauteile und Zubehör dafür, soweit sie in Klasse 9 enthalten sind; Elektrische und faseroptische Kabelbäume und deren Bauteile; Kabel für elektrische und optische Signalübertragungssysteme; Kabelstecker; Steckverbinder; Steckverbinder; Stromverbindungselemente; Verbindungselemente für elektronische Schaltkreise; Rohe (leere) Karten mit integrierten Schaltkreisen; IC-Karten und deren Bestandteile; Flash-Speicherkarten; Elektrische Anschlusskästen; Elektrische Steckbuchsen; Elektrische Kupplungen; Elektrische Verbindungsbaugruppen; Elektrische Durchführungssysteme für Erdöl- und Erdgasbohrungen.  

Klasse 42         Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen. 

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 9

Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Datenverarbeitungsgeräte und Computer sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen wissenschaftliche, Mess-, Signal-, Kontroll-, -instrumente überschneiden sich mit den Waren Geräte und Instrumente zur Überwachung, Fernsteuerung, Kontrolle und Messung von Elektrizität und Energieverbrauch, vorgenannte Waren auch für den Kraftwerksbetrieb der älteren Marke und sind daher identisch.

Die angefochtenen elektrische, elektronische und faseroptische Verbindungselemente sowie Bauteile und Zubehör dafür, soweit sie in Klasse 9 enthalten sind; elektrische und faseroptische Kabelbäume und deren Bauteile; Kabel für elektrische und optische Signalübertragungssysteme; Kabelstecker; Steckverbinder; Steckverbinder; Stromverbindungselemente; Verbindungselemente für elektronische Schaltkreise; elektrische Anschlusskästen; elektrische Steckbuchsen; elektrische Kupplungen; elektrische Verbindungsbaugruppen; elektrische Durchführungssysteme für Erdöl- und Erdgasbohrungen sind in der weiter gefassten Kategorie der elektronischen Apparate und Instrumente zur Erzeugung und Verteilung von Elektrizität, auch für elektrische Verteilnetze, sowie zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.

Rohe (leere) Karten mit integrierten Schaltkreisen; IC-Karten und deren Bestandteile; Flash-Speicherkarten sind den Waren Datenverarbeitungsgeräte und deren Anlagen der Widersprechenden ähnlich. Die Waren der älteren Marke sind Karten, die dem Speichern und/oder Übermitteln von Daten dienen. Sie habe damit einen ähnlichen Zweck wie die Datenverarbeitungsgeräte der älteren Marke. Sie können von den gleichen Herstellern stammen und sich an dieselbe Zielgruppe richten. Darüber hinaus sind sie zu den Waren der älteren Marke komplementär, da sie im Regelfall in Verbindung mit Datenverarbeitungsgeräten (z.B. Kartenlesern) genutzt werden müssen.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42

Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen zum Teil an das breite Publikum und zum Teil an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Manche der Waren und Dienstleistungen sind eher simpel und günstig (z.B. Flash-Speicherkarten), wohingegen andere (z.B. industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen) sehr komplex, spezifisch und teuer sein können. 

Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums wird dementsprechend zwischen durchschnittlich bis hoch variieren.

  1. Die Zeichen

EAM

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Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist Deutschland.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Die ältere Marke ist eine Wortmarke. Der Schutz, der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, erstreckt sich auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann (Urteil vom 22/05/2008, T-254/06, RadioCom, EU:T:2008:165, § 43). Es ist daher irrelevant, ob die ältere Wortmarke in Klein- oder Großbuchstaben dargestellt wird; sie ist jedenfalls auch in einer Darstellung in Kleinbuchstaben („eam“) geschützt.

Die Wortelemente „eam“ und „veam“ haben für das relevante Publikum keine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig.

Das angefochtene Zeichen besteht aus einem kennzeichnungskräftigen Wortelement in Kleinbuchstaben ohne nennenswerte Stilisierung und einem Bildelement rein dekorativer Natur, in Form dreier schwarzer Punkte innerhalb des Buchstabens „a“. Das Wortelement ist daher kennzeichnungskräftiger als das Bildelement.

Das Element „veam“ im angefochtenen Zeichen ist das dominante Element, da es am stärksten ins Auge springt.

Bildlich und klanglich, stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „eam“ überein, welche die gesamte ältere Marke ausmacht und drei der vier Buchstaben des dominanten Wortelements „veam“ des angefochtenen Zeichens. Die ältere Marke ist damit vollständig in dem angefochtenen Zeichen enthalten. Sie unterscheiden sich in dem Anfangsbuchstaben „v“ des angefochtenen Zeichens und, visuell, in dessen wenig kennzeichnungskräftigem Bildelement. Klanglich fällt das Bildelement nicht ins Gewicht.

Die Zeichen sind daher bildlich und klanglich stark ähnlich.

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Vorliegend sind die Waren und Dienstleistungen fast ausschließlich identisch (im Übrigen ähnlich), die Zeichen sind bildlich und klanglich hochgradig ähnlich und die Aufmerksamkeit des Verkehrs wird durchschnittlich bis hoch sein.

Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).

Soweit sich die Anmelderin darauf beruft, dass es sich vorliegend um Kurzzeichen handele, so dass selbst geringe Abweichungen stärker ins Gewicht fallen, ist zunächst festzustellen, dass es sich bei dem angefochtenen Zeichen mit vier Buchstaben nicht um ein Kurzzeichen handelt. Dies trifft zwar in Hinblick auf die ältere Marke mit drei Buchstaben zu; gleichwohl handelt es sich vorliegend nicht um einen Fall, indem sich zwei Kurzzeichen in ihrem Anfangsbuchstaben unterscheiden, sondern es wurde der älteren Marke lediglich ein weiterer Buchstabe vorangestellt.

Vor diesem Hintergrund erscheinen die geringen Unterschiede zwischen den Zeichen, auch bei hoher Aufmerksamkeit des Verkehrs, nicht ausreichend um eine Verwechslungsgefahr in Hinblick auf die für identisch und ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen auszuschließen.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.

Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 302 012 055 720 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Lars HELBERT

Tobias KLEE

Swetlana BRAUN

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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