VEGABANA | Decision 2596370 – Tabacalera SL v. Mario Andres Benavides Lachaise

WIDERSPRUCH Nr. B 2 596 370

Tabacalera SL, Via de los Poblados, 3, Edificio 7, Plantas 3 y 4, Madrid, Spanien (Widersprechende), vertreten durch Stevens Hewlett & Perkins, 1 St Augustine's Place, Bristol BS1 4UD, Vereinigtes Königreich (zugelassene Vertreter)

g e g e n

Mario Andres Benavides Lachaise, Blissestraße 48, 10713 Berlin, Deutschland (Anmelder).

Am 27/06/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. 2 596 370 wird für alle angefochtenen Waren der Klasse 34 stattgegeben, und zwar Tabak und Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 335 418 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die nicht angefochtenen Waren der Klassen 30 und 33 weitergeführt werden.

 

3.        Der Anmelder trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 335 418 (Wortmarke: „VEGABANA”) ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 34. Der Widerspruch beruht auf folgenden Eintragungen:

  1. Unionsmarkeneintragung Nr. 157 925 (Wortmarke: „VEGAFINA“);
  2. Spanische Eintragung Nr. 3 015 336 (Bildmarke: „“);
  3. Spanische Eintragung Nr. 3 015 337 (Bildmarke: „“);
  4. Eintragung im Vereinigten Königreich Nr. 2 622 915 (Bildmarke:
    “);
  5. Internationale Markenregistrierung Nr. 644 451 (Wortmarke: „VEGAFINA“) mit Schutzerstreckung auf Bulgarien, Benelux, Tschechische Republik, Estland, Frankreich, Ungarn, Kroatien, Italien, Litauen, Lettland, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien  und Slowakei.

Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.

Vorbemerkung

Auf die ursprünglich geltend gemachte Rechtsgrundlage des Artikels 8 Absatz 4 UMV wurde mit Schreiben der Widersprechenden vom 12. Mai 2016 verzichtet.

SUBSTANTIIERUNG DER ÄLTEREN SPANISCHEN EINTRAGUNGEN, DER AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH SOWIE DER INTERNATIONALEN EINTRAGUNG

Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.

Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.

Gemäß Regel 19 Absatz 2 UMDV muss die Widersprechende innerhalb der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.

Wenn der Widerspruch auf einer eingetragenen Marke beruht, die keine Unionsmarke ist, muss die Widersprechende insbesondere eine Abschrift der entsprechenden Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, vorlegen – Regel 19 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii UMDV.

Im vorliegenden Fall lagen der Widerspruchsschrift keine Nachweise über die älteren Marken bei, auf denen der Widerspruch beruht.

Am 08/01/2016 wurden der Widersprechenden zwei Monate ab dem Ende der „cooling off“­Frist gewährt, um die zuvor genannten Nachweise einzureichen. Diese Frist lief am 13/05/2016 ab.

Die Widersprechende reichte bezüglich der Substantiierung der älteren Marken (s.o., Nrn. 2-5) keine Nachweise ein.

Gemäß Regel 20 Absatz 1 UMDV wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen, wenn die Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Absatz 1 genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts sowie ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs belegt.

Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden, sofern er auf diesen älteren Marken beruht.

Das Verfahren wird daher auf der Grundlage der älteren Unionsmarkeneintragung Nr. 157 925 fortgeführt.

BENUTZUNGSNACHWEIS

Gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV (in der zum Zeitpunkt der Einreichung des Widerspruchs geltenden Fassung) hat die Widersprechende auf Verlangen des Anmelders den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.

Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.

Der Anmelder hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marke, auf der der Widerspruch beruht, nämlich der Unionsmarke Nr. 157 925, verlangt.

Der Antrag wurde fristgerecht eingereicht und ist zulässig, da die ältere Marke mehr als fünf Jahre vor dem vorstehend genannten maßgeblichen Datum eingetragen war (28/10/1998).

Die angefochtene Anmeldung wurde am 13/07/2015 veröffentlicht. Die Widersprechende musste daher nachweisen, dass die Marke, auf der der Widerspruch beruht, in der Europäischen Union vom 13/07/2010 bis einschließlich zum 12/07/2015 ernsthaft benutzt wurde.

Aus diesem Nachweis muss ferner die Benutzung der Marke in Verbindung mit den Waren hervorgehen, auf deren Grundlage der Widerspruch eingelegt wurde, und zwar folgende der Klasse 34:

Tabak, Zigarren und Zigaretten.

Gemäß Regel 22 Absatz 3 UMDV, muss der Benutzungsnachweis aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, bestehen.

Am 27/07/2016 setzte das Amt in Anwendung von Regel 22 Absatz 2 UMDV der Widersprechenden eine Frist bis zum 02/10/2016, um Benutzungsnachweise für die ältere Marke einzureichen. Diese wurde bis zum 02/12/2016 verlängert (vgl. Schreiben des Amtes vom 29/09/2016).  

Die Widersprechende legte fristgerecht am 02/12/2016 Benutzungsnachweise vor.

Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel sind entsprechend die folgenden:

  • Rechnungen der Widersprechenden an unterschiedliche Abnehmer/Unternehmen in verschiedenen Ländern (Österreich, Bulgarien, Tschechische Republik, Frankreich, Ungarn, Italien und Rumänien) aus den Jahren 2012 bis 2015 (Anlagen 1, 8, 10, 13, 15, 16, 18);
  • Auszüge von der Webseite der Tobaccoland Handels GmbH & Co. KG  (Abnehmerin) (Anlage 2);
  • Vertriebszyklusbericht der Tobaccoland Handels GmbH & Co. KG in Bezug auf mit VEGAFINA gekennzeichneten Waren (Zigarren) für den Zeitraum 20/05/2015 bis 05/07/2015 (Anlage 3);
  • Beispiele von Werbematerialien/Verpackungen in Österreich, Benelux, Bulgarien, der Tschechischen Republik und in Italien (Anlagen 4, 6, 9, 12 und 17);
  • Rechnungen des Vertriebspartners in Benelux in den Jahren 2010 bis 2015 sowie Rechnungen der Tabak Invest A.S. an tschechische Einzelhändler in den Jahren 2014 und 2015 (Anlagen 5 und 11);
  • Auszug einer Benelux Preisliste – undatiert (Anlage 7);
  • Undatierte Auszüge aus Ausgaben des französischen Magazins „LÁMATEUR de CIGARE“ (Anlage 14).

Hinsichtlich des Umfangs der Benutzung sind alle erheblichen Faktoren und Umstände in Betracht zu ziehen, wie insbesondere die Art der Waren oder Dienstleistungen und die Merkmale des betreffenden Marktes, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, der quantitative Umfang der Benutzung, ihre Dauer und Regelmäßigkeit.

Die Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den zu berücksichtigenden Faktoren. So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren durch eine große Häufigkeit oder zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt. Zudem ist die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, nur einer der Faktoren, der neben anderen zu berücksichtigen ist, so dass eine gebietsmäßig nur eingeschränkte Benutzung durch ein bedeutendes Handelsvolumen oder eine erhebliche Benutzungsdauer ausgeglichen werden kann.

Die eingereichten Unterlagen, insbesondere die besonders aussagekräftigen Rechnungen, liefern der Widerspruchsabteilung ausreichende Angaben über das Handelsvolumen, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung.

 

Die Benutzung der Marke braucht nicht immer umfangreich zu sein, um als ernsthaft eingestuft zu werden.

Der Gerichtshof hat befunden, dass eine „ernsthafte Benutzung“ einer Marke vorliegt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Unionsmarke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (11/03/2003, C 40/01, Minimax, EU:C:2003:145, sowie 12/03/2003, T 174/01, Silk Cocoon, EU:T:2003:68).

Unter Berücksichtigung der Beweismittel in ihrer Gesamtheit sind die von der Widersprechenden bereitgestellten Unterlagen ausreichend, um eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke im entsprechenden Zeitraum in dem entsprechend Gebiet zu belegen.

Die Marke „VEGAFINA“ erscheint als Wort oder Bildmarke auf den Rechnungen und Verpackungen. Sie wird markenmäßig und so wie angemeldet oder in nur geringfügiger Abwandlung verwendet. Die Rechnungen belegen Verkäufe größerer Mengen in verschiedenen Ländern des relevanten Gebietes und regelmäßig über den relevanten Zeitraum verteilt.

Die von der Widersprechenden vorgelegten Beweismittel zeigen jedoch keine ernsthafte Benutzung der Marke in Verbindung mit allen durch die ältere Marke erfassten Waren.

Gemäß Artikel 42 Absatz 2 UMV gilt die ältere Marke, wenn sie nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden ist, zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.

Im vorliegenden Fall zeigt der von der Widersprechenden vorgelegte Nachweis eine ernsthafte Benutzung der Marke in Verbindung mit den Waren Zigarren der älteren Marke.

Bei der Prüfung des Widerspruchs wird die Widerspruchsabteilung folglich nur die oben genannten Waren berücksichtigen.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren der Klasse 34:

Zigarren.

                

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren der Klasse 34:

Tabak und Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe.

Die angefochtenen Tabak und Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe enthalten als weiter gefasste Kategorien die Zigarren der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihnen. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum. Obwohl Tabakerzeugnisse verhältnismäßig billige Massenkonsumgüter sind, wird bei Rauchern davon ausgegangen, dass sie besonders sorgfältig und wählerisch sind, was die Marke der Zigaretten, die sie rauchen, betrifft; daher wird bei Tabakerzeugnissen ein hoher Grad an Markentreue und Aufmerksamkeit angenommen. Deshalb kann bei Tabakerzeugnissen ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen erforderlich sein, um von Verwechslungsgefahr auszugehen. Dies ist durch mehrere Entscheidungen der Beschwerdekammer bestätigt worden
(z. B. in der Entscheidung vom 26/02/2010, R 1562/2008 2, victory Slims (Bildmarke) / VICTORIA et al., in der festgestellt wurde, dass die Verbraucher von Waren der Klasse 34 im Allgemeinen sehr aufmerksam und markentreu sind, sowie in der Entscheidung vom 25/04/2006, R 61/2005 2, GRANDUCATO / DUCADOS et al.

  1. Die Zeichen

VEGAFINA

VEGABANA

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C 514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Der Bestandteil „FINA“ hat keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Spanisch nicht verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Deutsch spricht.

Beide Marken sind in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken.

Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.

In schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht haben die Marken eine identische Anzahl von Buchstaben, nämlich acht. Von diesen acht Buchstaben sind sechs identisch, nämlich „VEGA“ und die Endungen „NA“. Die Marken haben die gleiche Silbenzahl, Sprechrhythmus und Intonation. Die Abweichungen in der Wortmitte „FI“ der älteren Marke und „BA“ der angefochtenen Marke sind nicht ausreichend, um eine hochgradige schriftbildliche und klangliche Zeichenähnlichkeit zu vermeiden.

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).

Die angefochtenen Waren sind identisch. Die Marken sind schriftbildlich und klanglich hochgradig ähnlich.

Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der hochgradigen schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit, der Identität der normal kennzeichnungskräftigen  Wortanfänge, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der identischen Waren trotz erhöhter Aufmerksamkeit der Verbraucher Verwechslungsgefahr.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim deutsch-sprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Der Anmelder behauptet in seiner Stellungnahme, dass die ältere Marke eine geringe Kennzeichnungskraft habe, da es bereits viele Marken gebe, die „VEGA“ enthalten. Zur Unterstützung dieses Arguments nimmt der Anmelder Bezug auf mehrere im Unionsmarkenregister eingetragene Marken. Die Widerspruchsabteilung weist jedoch darauf hin, dass die Existenz von mehreren Markeintragungen per se nicht überzeugend ist, da dies nicht notwendigerweise die Marktsituation wiedergibt. Mit anderen Worten, nur auf Grundlage von Registerdaten kann nicht darauf geschlossen werden, dass alle diese Marken auch tatsächlich benutzt wurden. Daraus folgt, dass die eingereichten Nachweise nicht belegen, dass die Verbraucher einer umfassenden Benutzung von Marken, die über den fraglichen Bestandteil „VEGA“ verfügen, ausgesetzt waren und dass sie sich an diese Marken gewöhnt haben. Unter diesen Umständen muss dieser Einwand des Anmelders zurückgewiesen werden.

Im Gegensatz zu der Auffassung des Anmelders reichen auch die bestehenden geringen Abweichungen zwischen den Zeichen nicht aus, damit diese sicher auseinandergehalten werden können. Damit werden sie den gleichen bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet.

Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV begründet.


KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da der Anmelder die unterliegende Partei ist, trägt er die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die Kosten, die der Widersprechenden gezahlt werden müssen, aus der Widerspruchgebühr und aus den Vertretungskosten, die auf Grundlage der in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festgesetzt werden müssen.

Die Widerspruchsabteilung

Swetlana BRAUN

Peter QUAY

Julia SCHRADER

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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