WIDERSPRUCH Nr. B 2 550 815
Karl Kemper Convenience GmbH, Siemensstr. 11 – 13, 46325 Borken, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Habbel & Habbel, Am Kanonengraben 11, 48151 Münster, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Attila Hildmann, Sesenheimer Str. 3a, 10627 Berlin, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Schulz Junghans Patentanwälte PartGmbB, Großbeerenstraße 71 1. Hof, Remise rechts, 10963 Berlin, Deutschland (zugelassene Vertreter).
Am 25.01.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 2 550 815 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 617 915, ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 29 und 30. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 2 525 335. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe und b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
- Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 29: Halbfertig- und Fertiggerichte, insbesondere aus Land- und Gartenbauprodukten; Einzelbestandteile von Halbfertig- und Fertiggerichten, insbesondere Kroketten, Bratlingen, Frühlingsrollen, Paprikaschoten, Röstlingen, Burgern, gefüllten Teigtaschen; Finger-Food; probiotische Lebensmittel; Functional Food; Snack-Artikel.
Klasse 30: Halbfertig- und Fertiggerichte; Einzelbestandteile von Halbfertig- und Fertiggerichten, insbesondere Piroggen, Teigtaschen; Finger-Food; Functional Food; Snack-Artikel.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 29: Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Sojamilch, Reismilch und deren Produkte; Getreide- und Nussmilch; Speiseöle und -fette; Fonds aus Gemüse; Konserven; Suppen, Suppenpräparate; Fertiggerichte mit Obst oder Gemüse als Hauptbestandteil oder auf Sojabasis; Milchmischgetränke mit überwiegendem Soja-, Reis-, Nuss- oder Getreide-Milchanteil; Desserts aus veganem Joghurt, veganer Sahne und/oder veganem Quark; Knabbererzeugnisse und/oder kleine Imbisse in der Hauptsache aus Obst oder Gemüse bestehend oder auf Sojabasis; Brotaufstrich; Nüsse, verarbeitet; Nussmus; Fertigprodukte hauptsächlich bestehend aus Obst, Gemüse, Nüssen und/oder Hülsenfrüchten, angereichert mit Proteinen; Algenextrakte für Nahrungszwecke; Eiweiß für Nahrungszwecke; Proteine für die menschliche Ernährung; Snacks auf Proteinbasis. Alle vorgenannten Waren sind vegane Waren.
Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Reis; Tapioca und Sago; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; veganes Speiseeis; Zucker; Reissirup, Ahornsirup, Agavendicksaft, Melassesirup; Hefe und Hefeflocken; Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Kaffee-, Tee-, Kakao- und Schokoladengetränke; Kaffee- und Kakaopräparate für die Herstellung von alkoholischen oder alkoholfreien Getränken; Fertiggerichte auf der Basis von Teigwaren; Produkte aus Sojamehl; Pasteten aus Gemüse; Knabbererzeugnisse und/oder kleine Imbisse, in der Hauptsache aus Getreide bestehend; Getreidesnacks; Reischips; proteinreiche Getreideriegel; Sandwiches; Würzzubereitungen für Nahrungsmittel; pflanzliche Aromen, ausgenommen ätherische Öle; Essenzen für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Fruchtsoßen; überwiegend aus gepressten Zerealien bestehende Snacks und Riegel; verzehrfertige Snacks und Riegel auf Getreidebasis; Nahrungsmittel auf der Grundlage von Proteinen, Kohlenhydraten, Vitaminen und/oder Mineralstoffen, alles in fester oder Pulverform; Riegel auf Proteinbasis; Nährstoffriegel. Alle vorgenannten Waren sind vegane Waren.
Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 29
Die angefochtenen Waren Fertiggerichte mit Obst oder Gemüse als Hauptbestandteil oder auf Sojabasis; Fertigprodukte hauptsächlich bestehend aus Obst, Gemüse, Nüssen und/oder Hülsenfrüchten, angereichert mit Proteinen sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Fertiggerichte, insbesondere aus Land- und Gartenbauprodukten der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Waren Knabbererzeugnisse und/oder kleine Imbisse in der Hauptsache aus Obst oder Gemüse bestehend oder auf Sojabasis; Snacks auf Proteinbasis sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Snack-Artikel der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Waren umfassen Desserts aus veganem Joghurt, veganer Sahne und/oder veganem Quark; Brotaufstrich; Sojamilch, Reismilch und deren Produkte; Getreide- und Nussmilch; Milchmischgetränke mit überwiegendem Soja-, Reis-, Nuss- oder Getreide-Milchanteil; Speiseöle und -fette; Fonds aus Gemüse; Konserven; Suppen, Suppenpräparate; Nüsse, verarbeitet; Nussmus; Algenextrakte für Nahrungszwecke. Demgegenüber ist die ältere Marke für probiotische Lebensmittel geschützt. Es handelt sich bei den Waren der Widersprechenden um Lebensmittel, die mit Milchsäurebakterien versehen sind, um den Aufbau der Darmflora zu verbessern. Da die genannten angefochtenen Waren allesamt mit Milchsäurebakterien angereichert werden können und somit probiotische Lebensmittel sein können, sind sie in der weiter gefassten Kategorie der Waren probiotische Lebensmittel der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Waren Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Einzelbestandteile von Halbfertig- und Fertiggerichten, insbesondere Piroggen, Teigtaschen der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Waren Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte sind den älteren Waren in den Klassen 29 und 30 unähnlich. Obwohl es sich gleichermaßen um Nahrungsmittel des täglichen Gebrauchs handelt, die dazu bestimmt sind, in der Küche Verwendung zu finden, ist sowohl die Herstellung als auch die Vertriebsstätte unterschiedlich. Die einander gegenüber stehenden Waren unterscheiden sich in Art und Verwendungszweck, werden im Supermarkt nicht in unmittelbarer Nähe zum Verkauf angeboten und stammen von unterschiedlichen Herstellern. Auch stehen sie in keinerlei Ergänzungs- oder Konkurrenzverhältnis zueinander. Daher sind diese Waren unähnlich.
Die angefochtenen Waren Eiweiß für Nahrungszwecke; Proteine für die menschliche Ernährung können zwar in den Fertiggerichten der Widersprechenden enthalten sein, sind in markenrechtlicher Hinsicht dennoch unähnlich zu den älteren Waren. Die alleinige Tatsache, dass eine Zutat für die Zubereitung einer Fertigmahlzeit notwendig ist, ist für sich genommen kein Hinweis darauf, dass die Waren ähnlich sind, selbst wenn sie alle unter den Oberbegriff Nahrungsmittel fallen (siehe Urteil vom 26. Oktober 2011, T- 72/10, „Naty's“, Randnummern 35-36). Es sei zudem daran erinnert, dass in derartigen Fällen keine Komplementarität nur aus dem Grund besteht, dass eine Zutat für die Herstellung/Zubereitung eines anderen Lebensmittels benötigt wird. Komplementarität gilt nur für die Verwendung der Waren, nicht für ihren Herstellungsprozess (26/10/2011, T-72/10, Naty’s, EU:T:2011:635, § 35-36). Die genannten angefochtenen Waren unterscheiden sich in Art und Verwendungszweck und stammen von unterschiedlichen Herstellern. Ferner stehen sie weder zueinander im Wettbewerb noch sind sie komplementären Charakters.
Angefochtene Waren in Klasse 30
Die angefochtenen Waren Knabbererzeugnisse und/oder kleine Imbisse, in der Hauptsache aus Getreide bestehend; Getreidesnacks; Reischips; proteinreiche Getreideriegel; überwiegend aus gepressten Zerealien bestehende Snacks und Riegel; verzehrfertige Snacks und Riegel auf Getreidebasis; Nahrungsmittel auf der Grundlage von Proteinen, Kohlenhydraten, Vitaminen und/oder Mineralstoffen, alles in fester oder Pulverform; Riegel auf Proteinbasis; Nährstoffriegel sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Snack-Artikel der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Waren Fertiggerichte auf der Basis von Teigwaren; Produkte aus Sojamehl; Pasteten aus Gemüse sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Fertiggerichte der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Waren Reis; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Halbfertig- und Fertiggerichte; Einzelbestandteile von Halbfertig- und Fertiggerichten, insbesondere Piroggen, Teigtaschen der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Waren Sandwiches überschneiden sich mit den älteren Waren Finger-Food der Widersprechenden, da Finger-Food auch Sandwiches umfassen können. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Waren Getreidepräparate überschneiden sich mit den älteren Waren Snack-Artikel der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Waren veganes Speiseeis gibt es auch in mundgerechten Fingerfood-Portionen. Daher sind sie in der weiter gefassten Kategorie der Waren Finger-Food der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Im Hinblick auf die weiteren angefochtenen Waren Zucker; Reissirup, Ahornsirup, Agavendicksaft, Melassesirup; Hefe und Hefeflocken; Mehle; Tapioca und Sago; Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Würzzubereitungen für Nahrungsmittel; pflanzliche Aromen, ausgenommen ätherische Öle; Essenzen für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Fruchtsoßen ist anzumerken, dass die alleinige Tatsache, dass eine Zutat für die Zubereitung einer Fertigmahlzeit notwendig ist, für sich genommen nicht als Hinweis darauf gilt, dass die Waren ähnlich sind, selbst wenn sie alle unter den Oberbegriff Nahrungsmittel fallen (siehe Urteil vom 26. Oktober 2011, T- 72/10, „Naty's“, Randnummern 35-36). Es sei zudem daran erinnert, dass in derartigen Fällen keine Komplementarität nur aus dem Grund besteht, dass eine Zutat für die Herstellung/Zubereitung eines anderen Lebensmittels benötigt wird. Komplementarität gilt nur für die Verwendung der Waren, nicht für ihren Herstellungsprozess (26/10/2011, T-72/10, Naty’s, EU:T:2011:635, § 35-36).
Die angefochtenen Waren Zucker; Reissirup, Ahornsirup, Agavendicksaft, Melassesirup; Hefe und Hefeflocken; Mehle; Tapioca und Sago; Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Würzzubereitungen für Nahrungsmittel; pflanzliche Aromen, ausgenommen ätherische Öle; Essenzen für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Fruchtsoßen und die Waren der Widersprechenden Halbfertig- und Fertiggerichte; Einzelbestandteile von Halbfertig- und Fertiggerichten, insbesondere Piroggen, Teigtaschen; Finger-Food; Functional Food; Snack-Artikel in der Klasse 30 haben andere Hersteller, Vertriebswege und Endabnehmer. Sie unterscheiden sich darüber hinaus in ihrer Natur, ihrem Verwendungszweck und ihrer Verwendungsmethode. Ferner stehen sie weder zueinander im Wettbewerb noch sind sie komplementären Charakters. Dies gilt gleichermaßen für sämtliche Waren der Widersprechenden in der Klasse 29. Folglich werden die Waren als unähnlich angesehen.
Ferner bestehen keinerlei markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zwischen den angefochtenen Waren Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Kaffee- und Kakaopräparate für die Herstellung von alkoholischen oder alkoholfreien Getränken; Kaffee-, Tee-, Kakao- und Schokoladengetränke und den älteren Waren der Widersprechenden in den Klassen 29 und 30: die einander gegenüberstehenden Waren unterscheiden sich eindeutig in ihrer Art und Verwendungszweck, stammen regelmäßig von unterschiedlichen Herstellern und richten sich an unterschiedliche Endabnehmer. Sie stehen auch in keinerlei Ergänzungs- oder Konkurrenzverhältnis zueinander. Daher sind diese Waren unähnlich. Aus denselben Erwägungsgründen besteht zwischen den angefochtenen Waren Kühleis und sämtlichen Waren der Widersprechenden Unähnlichkeit.
- Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Es wird ein durchschnittlicher Aufmerksamkeitsgrad zugrunde gelegt.
- Die Zeichen
Vegeta
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Vegangsta
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C–251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Beide Marken sind Wortmarken: die ältere Marke besteht aus sechs Buchstaben „Vegeta“, die angefochtene Marke aus neun Buchstaben „Vegangsta“.
Die Buchstabenfolge „vege“ bzw. „vegeta“ in der älteren Marke ist ein Wortstamm, der der beschreibenden Angabe „vegetarisch/Vegetarier“ in allen relevanten Sprachen sehr nahe kommt, wie zum Beispiel: „vegetarisch“ im Deutschen, „vegetarian“ oder „vegetable“ im Englischen, „végétarien“ im Französisch, „vegetariano“ im Spanischen, Portugiesischen und Italienischen lexikalisch. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren Lebensmittel sind, die vegetarisch sein können, ist dieses Element für diese Waren kennzeichnungsschwach. Dies wurde von der Ersten Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung vom 10. Oktober 2006 auch entsprechend bestätigt (R 1188/2005-1 – VEGETA /VGENAT, Randnummer 26).
Im Hinblick auf die angefochtene Marke ist festzustellen, dass de maßgebliche Verkehr den Anfangsbestandteil „Veg“ bzw. „Vegan“ aus dem Gesamtbegriff herauslösen wird und diesen entsprechend als „vegetarisch“ oder „vegan“ und damit als eine Form des Vegetarismus verstehen wird. Daher ist dieses Element schwach bzw. nicht kennzeichnungskräftig, da er als Hinweis auf die fleischlosen Lebensmittel verstanden wird.
Ein weiterer Teil des maßgeblichen Publikums, zumindest der englischsprachige Verbraucher, wird in der angefochtenen Marke den Bestandteil „gangsta“ am Ende des angefochtenen Zeichens wahrnehmen und im Sinne von „Gangster, Rebell“ (vgl. www.pons.de) semantisch erfassen. Da dieser Bestandteil keine beschreibende Bedeutung im Zusammenhang mit den relevanten Waren aufweist, ist er für diesen Teil des Publikums normal kennzeichnungskräftig.
Beide Marken weisen kein Element auf, das als dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „VEG*****TA“ überein, wobei die ersten drei Buchstaben als Wortstamm für „vegetarisch, Vegetarier“ verstanden werden und daher kennzeichnungsschwach sind. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den Buchstaben „E“ an vierter Position in der älteren Marke, denen die vier Buchstaben „ANGS“ in der Zeichenmitte der angefochtenen Marke gegenüber stehen.
Die Zeichen sind visuell daher geringfügig ähnlich.
In klanglicher Hinsicht und unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „VE-G“ am Zeichenanfang und „TA“ am Zeichenende in den beiden Zeichen überein, wobei der Anfangsbestandteil nur schwach kennzeichnungskräftig ist. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „E“ an vierter Position im älteren Zeichen, denen die Buchstaben „ANGS“ in der angefochtenen Marke gegenüber stehen. Daraus ergibt sich, dass die Zeichen deutlich hörbar unterschiedlich lang sind und ein unterschiedliches Klangbild aufweisen.
Die Zeichen sind phonetisch daher kaum ähnlich.
Begrifflich nimmt das maßgebliche Publikum das ältere Zeichen als „vegetarisch, Vegetarier“ wahr, während ein Teil des Publikums die angefochtene Marke als „vegan“ und somit als eine Form des Vegetarismus semantisch erfasst. Dieser Teil des Publikums wird beide Zeichen begrifflich als Anspielung auf etwas „Vegetarisches“ oder „Veganes“ verstehen, bzw. im konkreten Fall als vegetarische oder vegane Lebensmittel, weswegen die Bestandteile „VEGE“ bzw. „VEGAN“ schwach bzw. nicht kennzeichnungskräftig sind.
Ein weiterer Teil des maßgeblichen Publikums nimmt in der angefochtenen Marke den aus dem Englischen stammenden kennzeichnungskräftigen Bestandteil „GANGSTA“ wahr und wird diesen entsprechend als „Rebell, Gangster“ semantisch erfassen. In diesem Fall sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.
Für den Teil des maßgeblichen Publikums, der den Bestandteil „Vegan“ in der angefochtenen Marke nicht wahrnimmt, hat lediglich die ältere Marke einen Bedeutungsgehalt. Für diesen Teil der Verbraucher sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. In Anbetracht der Angaben im obigen Abschnitt c) dieser Entscheidung ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke für alle gegenständlichen Waren, und zwar alle Waren der Klassen 29 und 30 und für einen Teil des relevanten Gebiets, als schwach anzusehen.
- Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Der Vergleich der Zeichen hat anhand einer Gesamtbetrachtung der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit zu erfolgen. Hierbei ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese bei dem Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und die prägenden Bestandteile zu berücksichtigen sind.
Die einander gegenüberstehenden Waren sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist in Bezug auf die in Rede stehenden Waren als schwach einzustufen.
Die Zeichen stimmen zwar in dem Bestandteil „VEG“ und dem Endteil „TA“ und folglich in ihren jeweiligen – in der Regel stärker beachteten Markenanfängen – überein. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass es sich bei dem Anfangsbestandteil „VEG“ in den Vergleichszeichen um das kennzeichnungsschwache Element handelt.
Daher kann diesem Bestandteil keine große Bedeutung beigemessen werden und die maßgeblichen Verkehrskreise werden ihre Aufmerksamkeit auf den Bestandteil „(G)ANGSTA“ in der angefochtenen Marke richten. Die einander gegenüberstehenden Zeichen halten in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht und angesichts der schwachen Kennzeichnungskraft der älteren Marke „Vegeta“ einen ausreichenden Abstand ein und führen im Ergebnis zu einem unterschiedlichen Gesamteindruck.
Aus den vorgenannten Gründen sind die Unterschiede zwischen den Zeichen ausreichend, um das Anmeldezeichen nicht mit der Widerspruchsmarke zu verwechseln oder gedanklich in Verbindung zu bringen.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
Da der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 UMV nicht begründet ist, muss der von der Widersprechenden vorgelegte Benutzungsnachweis nicht untersucht werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Claudia MARTINI
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Sigrid DICKMANNS |
Lars HELBERT
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Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.