WIDERSPRUCH Nr. B 2 712 399
Century 21 Real Estate LLC, 175 Park Avenue, Madison, New Jersey 07940, Vereinigte Staaten von Amerika (Widersprechende), vertreten durch Lexdellmeier Intellectual Property Law Firm, Nymphenburger Str. 23, 80335 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Benjamin Andreas Borowitz, Monsenyor Palmer, 2, 07015 Palma de Mallorca, Spanien (Anmelder).
Am 23/05/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 712 399 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Dienstleistungen:
Klasse 36: Immobiliendienstleistungen; Versicherungsdienstleistungen; Sammeln von Spenden; Versicherungsdienstleistungen; Finanzielle Begutachtungsdienste; Investmentgeschäfte; Inkasso- und Factoringdienstleistungen; Finanzauskunfts- und -beratungsdienste sowie Bereitstellen von Finanzdaten; Finanzierungen; Darlehens-, Kredit- und Leasingfinanzierungsdienste; Risikokapitaldienstleistungen; Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 129 463 wird für alle obigen Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Dienstleistungen weitergeführt werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 129 463 ein, und zwar gegen alle Dienstleistungen der Klassen 36 und 43. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 146 316 und der britischen Markeneintragung Nr. 1 469 924, beide für die Wortmarke CENTURION. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 146 316 und die britische Markeneintragung Nr. 1 469 924 der Widersprechenden.
- Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Unionsmarkeneintragung Nr. 146 316
Klasse 14: Juwelierwaren, Schmuckwaren.
Klasse 16: Druckerzeugnisse und Veröffentlichungen.
Klasse 36: Dienstleistungen eines Immobilienmaklers, Dienstleistungen eines Immobilienverwalters, Immobilienleasing, Vermittlung von Versicherungen, Hypothekenvermittlungen und verwandte Finanzdienstleistungen.
Klasse 41: Organisierung von Festlichkeiten für die Verleihung von Preisen für hervorragende Qualität von Immobilien.
Britische Markeneintragung Nr. 1 469 924
Klasse 35: Prämienprogramme zur Veranstaltung von Preisverleihungszeremonien für Auszeichnungen im Bereich des Immobilienwesens, alle vorgenannten Dienstleistungen, die in Klasse 35 enthalten sind.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 36: Immobiliendienstleistungen; Versicherungsdienstleistungen; Sammeln von Spenden; Versicherungsdienstleistungen; Finanzielle Begutachtungsdienste; Investmentgeschäfte; Inkasso- und Factoringdienstleistungen; Finanzauskunfts- und -beratungsdienste sowie Bereitstellen von Finanzdaten; Finanzierungen; Darlehens-, Kredit- und Leasingfinanzierungsdienste; Risikokapitaldienstleistungen; Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte.
Klasse 43: Verpflegung von Gästen; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Catering; Gästebetreuung für Unternehmen, nämlich Verpflegung von Gästen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Das Wort „nämlich“, welches im Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 36
Die angefochtenen Immobiliendienstleistungen enthalten als weiter gefasste Kategorie die Dienstleistungen eines Immobilienmaklers der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Dienstleistungen der Widersprechenden.
Die angefochtenen Versicherungsdienstleistungen enthalten als weiter gefasste Kategorie die Vermittlung von Versicherungen der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Dienstleistungen der Widersprechenden.
Die angefochtenen Dienstleistungen Finanzielle Begutachtungsdienste; Investmentgeschäfte; Inkasso- und Factoringdienstleistungen; Finanzauskunfts- und -beratungsdienste sowie Bereitstellen von Finanzdaten; Finanzierungen; Darlehens-, Kredit- und Leasingfinanzierungsdienste; Risikokapitaldienstleistungen; Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte sind in der weiter gefassten Kategorie der Dienstleistungen Vermittlung von Versicherungen, Hypothekenvermittlungen und verwandte Finanzdienstleistungen der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Die verbleibende angefochtene Dienstleistung Sammeln von Spenden umfasst das Sammeln freiwilliger Zuwendungen für einen bestimmten Zweck. Diese sind den älteren Dienstleistungen Vermittlung von Versicherungen, Hypothekenvermittlungen und verwandte Finanzdienstleistungen der Widersprechenden ähnlich, da sie in ihrer Art übereinstimmen können. Zudem können sie von denselben Dienstleistern erbracht werden.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 43
Die angefochtenen Dienstleistungen der Widersprechenden in Klasse 43 beinhalten im Wesentlichen die Versorgung von Gästen in einer Bar bzw. einem Restaurant mit Essen und Trinken.
Verpflegung in Klasse 43 bezeichnet im Wesentlichen Dienstleistungen eines Restaurants oder ähnliche Dienstleistungen wie Catering, Cafeterien und Snack-Bars. Bei diesen Dienstleistungen geht es darum, Speisen und Getränke für den unmittelbaren Verzehr zu servieren. Demgegenüber ist die ältere Marke für die Dienstleistungen Prämienprogramme zur Veranstaltung von Preisverleihungszeremonien für Auszeichnungen im Bereich des Immobilienwesens in Klasse 35 der älteren britischen Marken und Organisierung von Festlichkeiten für die Verleihung von Preisen für hervorragende Qualität von Immobilien in der Klasse 41 geschützt.
Diese sind den Dienstleistungen der älteren Marke unähnlich: der Umstand, dass während der Festlichkeiten an Gäste Getränke und Speisen oder Snacks serviert werden, begründet keine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit. Die einander gegenüberstehenden Dienstleistungen werden von unterschiedlichen Unternehmen erbracht und wenden sich an unterschiedliche Verbraucher. Auch verfolgen sie unterschiedliche Ziele und stehen in keinerlei Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis zueinander. Somit besteht keine Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Dienstleistungen.
Ferner besteht auch keine Ähnlichkeit zwischen den letztgenannten angefochtenen Verpflegungsdienstleistungen und sämtlichen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden in den Klassen 14, 16 und 36. Diese sind den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke eindeutig unähnlich: Sie unterscheiden sich in Art und Verwendungszweck, werden von unterschiedlichen Unternehmen erbracht und wenden sich an unterschiedliche Verbraucher. Auch verfolgen sie unterschiedliche Ziele und stehen in keinerlei Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis zueinander. Somit besteht keine Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Dienstleistungen
- Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Da die Dienstleistungen Immobilien-, Finanz- oder Versicherungsdienstleistungen umfassen, die sowohl Risiken als auch den Transfer hoher Geldbeträge beinhalten, ist davon auszugehen, dass die betreffenden Verbraucher einen überdurchschnittlichen Grad an Aufmerksamkeit aufbringen, da eine falsche Entscheidung durch einen Mangel an Aufmerksamkeit ausgesprochen folgenreich sein könnte (17/02/2011, R 817/2010-2, FIRST THE REAL ESTATE (Bildmarke) / FIRST MALLORCA (Bildmarke) et al., § 21).
- Die Zeichen
CENTURION
|
|
Ältere Marken |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C–251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C–514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Dies gilt analog für internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union. Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird die Widerspruchsabteilung in der vorliegenden Sache beim Vergleich der Zeichen ihren Schwerpunkt auf den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise richten.
Die älteren Marken sind Wortmarken, bestehend aus dem Wortelement „CENTURION“ in Großbuchstaben. Da es sich um Wortmarken handelt, weisen sie kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.
Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke, bestehend aus den in Großbuchstaben und leicht stilisierter Schriftart abgebildeten Wortelementen „CENTURION WORLD S.L.“ und den darunter und in sehr viel kleinerer Schriftart wiedergegebenen Wortelementen „the next level“. Zwischen dem ersten und zweiten Wortelement ist ein Bildelement in Form eines behelmten Soldaten in Seitenansicht dargestellt, welches in einem Kreis eingefügt ist. Rechts und links neben den darunter platzierten Wortelementen „the next level“ verläuft jeweils eine Linie.
Das gemeinsame Element „CENTURION“ ist ein militärischer Begriff aus der Antike und wird vom englischsprachigen Publikum verstanden als Zenturio (Hauptmann einer römischen Zenturie). Da es für die relevanten Dienstleistungen nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist es normal kennzeichnungskräftig.
Das weitere Element „World“ wird im Sinne von „Welt“ verstanden. Das nachfolgende Wortelement „S.L.“ weist in der englischen Sprache zwar keinen Bedeutungsgehalt auf. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das englischsprachige Publikum dieses in Verbindung mit dem vorgestellten Wort „World“ als Hinweis auf eine Gesellschaftsform wahrnimmt, die weltweit agiert. Daher gelten diese Bestandteile als schwach kennzeichnungskräftig. Die weiteren Wortelemente „the next level“ werden gleichfalls im Sinne von „die nächste Stufe“ oder „die nächste Ebene“ als belobigender Hinweis auf etwas höherwertiges oder auf eine höhere Qualität der derart gekennzeichneten Dienstleistungen wahrgenommen und sind daher gleichfalls in ihrer Kennzeichnungskraft geschwächt.
Das Bildelement unterstützt in seiner Aussage den Bedeutungsgehalt des kennzeichnungskräftigen Bestandteils „CENTURION“. Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T–312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).
Das angefochtene Zeichen besteht somit aus einem kennzeichnungskräftigen Wort- und Bildelement (Zenturio) und weniger kennzeichnungskräftigen Bildelementen (Linien).
Die Wortbestandteile „CENTURION WORLD S.L.“ sowie das Bildelement in Form eines behelmten Soldaten im angefochtenen Zeichen sind die dominanten Elemente, da sie am stärksten ins Auge springen.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf den Bestandteil „CENTURION“ überein, der normal kennzeichnungskräftig ist. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die zusätzlichen Wortelemente „WORLD S.L.“ und „ the next level“ in der angefochtenen Marke, die jedoch in ihrer Kennzeichnungskraft geschwächt sind, sowie in den figurativen und graphischen Ausgestaltungselementen in Form eines in einem Kreis abgebildeten Soldatenkopfes in Seitenansicht.
Die Zeichen sind visuell daher stark ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „CENTURION“ in den beiden Zeichen überein, welches das kennzeichnungskräftige Element in der angefochtenen Marke bildet. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Aussprache der zusätzlichen Wortelemente „WORLD S.L. the next level“ der angefochtenen Marke, für die es in der älteren Marke keine Entsprechungen gibt. Allerdings sind diese in ihrer Kennzeichnungskraft geschwächt.
Die Zeichen sind klanglich daher stark ähnlich.
Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da beide Zeichen mit einem römischen Zenturio bzw. Soldaten in Verbindung gebracht werden, sind die Zeichen begrifflich ähnlich.
Ferner wird der Verkehr die zusätzlichen Wortbestandteile und das Bildelement in der angefochtenen Marke in der oben dargelegten Weise semantisch erfassen. Die unterschiedlichen Bedeutungen sind indes nicht geeignet, von dem Bedeutungsgehalt eines römischen Soldaten wegzuführen. Die Zeichen sind begrifflich daher zumindest durchschnittlich ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
- Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (Urteil vom 11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).
Die in Rede stehenden Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist durchschnittlich.
Die einander gegenüberstehenden Zeichen sind in visueller und klanglicher Hinsicht stark ähnlich, da sie in dem Bestandteil „CENTURION“ übereinstimmen, der über eine normale Kennzeichnungskraft verfügt und am in der Regel stärker beachteten Zeichenanfang dargestellt ist. Die ältere Marken, die aus diesem Bestandteil gebildet sind, sind mithin vollständig in der angefochtenen Marke enthalten. Zudem werden die Konfliktmarken auch begrifflich mit einem römischen Offizier verbunden.
Die Unterschiede ergeben sich aufgrund der zusätzlichen kennzeichnungsschwachen Wortbestandteile und des Bildelementes in Form eines römischen Soldaten in der angefochtenen Marke, sowie aufgrund der figurativen und graphischen Ausgestaltungselemente in der angefochtenen Marke. Diese sind jedoch nicht geeignet, von den überwältigenden Übereinstimmungen der Wortelemente wegzuführen.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von dem Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr die in Frage stehenden Kennzeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt.
Hinzu kommt, dass der Begriff der Verwechslungsgefahr denjenigen der Assoziationsgefahr beinhaltet, in dem Sinne, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenngleich sie die Zeichen nicht unmittelbar miteinander verwechseln mögen, davon ausgehen, dass die unter den einander gegenüberstehenden Zeichen angebotenen Waren und Dienstleistungen von demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen stammen.
Aus den angezeigten Gründen liegt nach Überzeugung der Widerspruchsabteilung daher eine Verwechslungsgefahr vor. Die Abweichungen fallen sowohl visuell, klanglich als auch begrifflich nicht hinreichend ins Gewicht, um eine Verwechslungsgefahr sicher auszuschließen.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marken identisch oder ihnen ähnlich sind.
Die übrigen angefochtenen Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt:
- Französische Markeneintragung Nr. 1 682 705 für die Wortmarke „CENTURION“ für Dienstleistungen in der Klasse 36;
- Benelux Markeneintragung Nr. 497 239 für die Wortmarke „CENTURION“ für Dienstleistungen in den Klassen 36 und 41;
- Irische Markeneintragung Nr. 150 073 für die Wortmarke „CENTURION“ für Waren in der Klasse 16;
- Britische Markeneintragung Nr. 1 469 923 für die Wortmarke „CENTURION“ für Dienstleistungen in der Klasse 36.
Da diese Marken mit den verglichenen identisch sind und einen engeren Umfang von Waren und Dienstleistungen erfassen, kann das Ergebnis in Bezug auf Waren, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren besteht also nicht.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Lars HELBERT
|
Sigrid DICKMANNS |
Claudia MARTINI
|
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.