WIDERSPRUCH Nr. B 2 749 557
Aldi GmbH & Co. KG, Burgstr. 37, 45476 Mülheim/Ruhr, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Schmidt, von der Osten & Huber Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Haumannplatz 28, 45130 Essen, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Jasper Technology, LLC, 21858 Garcia Lane, City of Industry, California 91789, Vereinigte Staaten von Amerika (Anmelderin), vertreten durch Hoffmann · Eitle Patent- und Rechtsanwälte Part mbB, Arabellastr. 30, 81925 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 25/05/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 749 557 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:
Klasse 34: Elektronische Zigaretten; Verdampfer für den persönlichen Gebrauch und elektronische Zigaretten sowie Aromastoffe und Lösungen hierfür; Zigarren; Zigarillos; Kleingeschnittener japanischer Tabak [Kizami-Tabak]; Stumpen; Zigaretten; Tabakfreie Zigaretten, ausgenommen für medizinische Zwecke; Mentholzigaretten; Tabakersatzstoffe enthaltende Zigaretten; Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und andere gebrauchsfertige Rauchartikel; Behälter für Raucherartikel, Humidore; Tabakersatzstoffe; Tabakersatzstoffe, nicht für medizinische Zwecke; Tabak; Pfeifentabak; Rauchtabak; Tabak, lose, zum selbst drehen und für die Pfeife; Mentholtabak; Feuerzeuge für Raucher; Kräuter zum Rauchen; Verdampfer zum Inhalieren für Raucher; Verdampferröhrchen für rauchfreie Zigaretten; Aromen für elektronische Zigaretten, ausgenommen ätherische Öle; Nikotinliquide für elektronische Zigaretten; Schachteln für elektronische Zigaretten; Taschenapparate zum Drehen von Zigaretten; Zigaretten aus Tabakersatzstoffen, nicht für medizinische Zwecke; Filterzigaretten; Zigarettenfilter; Zigarettenetuis, -dosen; Zigarettenmundstücke.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 094 444 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 094 444 ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 5 und 34. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 2 105 204. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
- Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 34: Zigarren, Zigaretten; Rauchtabak; Raucherartikel, nämlich Tabakdosen, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Zigarren- und Zigarettenetuis, Aschenbecher, sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert, Pfeifenständer, Pfeifenreiniger, Zigarrenabschneider, Pfeifen, Feuerzeuge, Taschenapparate zum Selbstdrehen von Zigaretten, Zigarettenpapier, Zigarettenfilter.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 5: Tabakfreie Zigaretten für medizinische Zwecke.
Klasse 34: Elektronische Zigaretten; Verdampfer für den persönlichen Gebrauch und elektronische Zigaretten sowie Aromastoffe und Lösungen hierfür; Zigarren; Zigarillos; Kleingeschnittener japanischer Tabak [Kizami-Tabak]; Stumpen; Zigaretten; Tabakfreie Zigaretten, ausgenommen für medizinische Zwecke; Mentholzigaretten; Tabakersatzstoffe enthaltende Zigaretten; Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und andere gebrauchsfertige Rauchartikel; Behälter für Raucherartikel, Humidore; Tabakersatzstoffe; Tabakersatzstoffe, nicht für medizinische Zwecke; Tabak; Pfeifentabak; Rauchtabak; Tabak, lose, zum selbst drehen und für die Pfeife; Mentholtabak; Feuerzeuge für Raucher; Kräuter zum Rauchen; Verdampfer zum Inhalieren für Raucher; Verdampferröhrchen für rauchfreie Zigaretten; Aromen für elektronische Zigaretten, ausgenommen ätherische Öle; Nikotinliquide für elektronische Zigaretten; Schachteln für elektronische Zigaretten; Taschenapparate zum Drehen von Zigaretten; Zigaretten aus Tabakersatzstoffen, nicht für medizinische Zwecke; Filterzigaretten; Zigarettenfilter; Zigarettenetuis, -dosen; Zigarettenmundstücke.
Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.
Das Wort „nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 5
Die angefochtenen Waren Tabakfreie Zigaretten für medizinische Zwecke sind in der Regel nikotinfreie Zigaretten, die statt Tabak beispielsweise verschiedene Kräutermischungen enthalten. Sie werden beispielsweise zur Tabakentwöhnung verwendet und sind unter anderem in Apotheken zu erwerben. Demgegenüber ist die ältere Marke insbesondere für Zigaretten, Tabak und Raucherartikel geschützt. Die einander gegenüberstehenden Waren unterscheiden sich eindeutig in Art und Verwendungszweck, werden regelmäßig von unterschiedlichen Herstellern produziert und richten sich an unterschiedliche Endabnehmer. Zudem werden sie in unterschiedlichen Verkaufsstätten vertrieben und stehen in keinerlei Wettbewerbsverhältnis zueinander. Diese Waren sind daher unähnlich.
Angefochtene Waren in Klasse 34
Die Waren Zigarren; Zigaretten; Zigaretten, Zigarren; Rauchtabak; Feuerzeuge für Raucher; Taschenapparate zum Drehen von Zigaretten; Zigarettenetuis; Zigarettenfilter sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).
Die angefochtenen Mentholzigaretten; Filterzigaretten sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Zigaretten der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Zigarillos; Zigarillos und andere gebrauchsfertige Rauchartikel; Stumpen sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Zigarren der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Kleingeschnittener japanischer Tabak [Kizami-Tabak]; Tabak; Pfeifentabak; Tabak, lose, zum selbst drehen und für die Pfeife; Mentholtabak sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Rauchtabak der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Zigarettendosen sind trotz abweichenden Wortlauts identisch zu den Waren Zigarettenetuis der Widersprechenden.
Die angefochtenen Waren Elektronische Zigaretten; Tabakfreie Zigaretten, ausgenommen für medizinische Zwecke; Verdampfer für den persönlichen Gebrauch und elektronische Zigaretten; Verdampfer zum Inhalieren für Raucher; Verdampferröhrchen für rauchfreie Zigaretten sind den Waren Zigaretten der Widersprechenden ähnlich: Sie stimmen in ihrem Verwendungszweck und ihrer Verwendungsmethode überein und können sich an dieselben Endabnehmer richten. Zudem stehen sie im Wettbewerb zueinander.
Behälter für Raucherartikel; Schachteln für elektronische Zigaretten sind der Waren Zigarren- und Zigarettenetuis der Widersprechenden ähnlich: sie werden über dieselben Vertriebsstätten denselben Endabnehmer zum Verkauf angeboten und können von denselben Herstellern stammen.
Die angefochtenen Tabakersatzstoffe enthaltende Zigaretten; Kräuter zum Rauchen; Zigaretten aus Tabakersatzstoffen, nicht für medizinische Zwecke; Tabakersatzstoffe; Tabakersatzstoffe, nicht für medizinische Zwecke weisen eine Ähnlichkeit zu den Waren Zigaretten der Widersprechenden auf, da sie in Art, Verwendungszweck und Verwendungsmethode übereinstimmen, über dieselben Vertriebsstätten verkauft werden und im Wettbewerb zueinander stehen.
Aromastoffe und Lösungen hierfür [Verdampfer für den persönlichen Gebrauch und elektronische Zigaretten]; Aromen für elektronische Zigaretten, ausgenommen ätherische Öle; Nikotinliquide für elektronische Zigaretten werden für die Verwendung von elektronischen Zigaretten benötigt. Sie sind den älteren Waren Zigaretten geringfügig ähnlich, da sie sich an dieselben Endabnehmer richten, über dieselben Verkaufsstätten vertrieben werden und in ihrer Verwendungsmethode übereinstimmen.
Die angefochtenen Zigarettenmundstücke; Humidore sind Raucherartikel, die entsprechend in Tabakläden verkauft werden. Sie sind daher den Waren Raucherartikel, nämlich Tabakdosen, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Zigarren- und Zigarettenetuis, Aschenbecher, sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert, Pfeifenständer, Pfeifenreiniger, Zigarrenabschneider, Pfeifen, Feuerzeuge, Taschenapparate zum Selbstdrehen von Zigaretten, Zigarettenpapier, Zigarettenfilter der Widersprechenden ähnlich: sie werden in denselben Vertriebsstätten demselben Endabnehmer zum Kauf angeboten und können von denselben Herstellern stammen.
- Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Allerdings ist davon auszugehen, dass Verbraucher von Tabak und Tabakwaren wegen ihrer starken Markentreue einen hohen Grad an Aufmerksamkeit aufbringen (03.07.2013, T 206/12, LIBERTE american blend, EU:T:2013:342, § 23). Dieser erhöhte Aufmerksamkeitsgrad gilt indes nicht in Bezug auf bestimmte Raucherartikel wie beispielsweise Aschenbecher oder Feuerzeuge, da es sich dabei um billige, alltägliche Waren handelt, deren Eigenschaften keinen direkten Einfluss auf den Genuss des Tabaks ausüben. Hier ist von einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad auszugehen.
- Die Zeichen
GIANTS | |
Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die ältere Marke ist die Wortmarke „GIANTS“, die in der deutschen Sprache keinen Bedeutungsgehalt aufweist und daher normal kennzeichnungskräftig ist.
Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke, bestehend aus dem in fettgedruckten Großbuchstaben dargestellten Wortelement „GIANT“, wobei ein nicht näher zu definierendes Bildelement über dem Buchstaben „A“ abgebildet ist. Links neben dem genannten Wort ist in sehr viel kleinerer Schriftart und in Querformat das Wort „STEEPING“ platziert.
Die Wortbestandteile „STEEPING GIANT“ haben für das relevante deutschsprachige Publikum keine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig. Das angefochtene Zeichen besteht aus zwei kennzeichnungskräftigen Wortelementen und einem weniger kennzeichnungskräftigen Bildelement vorwiegend dekorativer Natur. Die Wortelemente sind daher kennzeichnungskräftiger als das Bildelement.
Das Element „GIANTS“ im angefochtenen Zeichen ist das dominante Element, da es aufgrund seiner Größe und mittigen Position am stärksten ins Auge springt.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „GIANT“ überein, das normal kennzeichnungskräftig ist. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den zusätzlichen Buchstaben „S“ am Wortende der älteren Marke und dem zusätzlichen Wortelement „STEEPING“ in der angefochtenen Marke, welches aufgrund seiner Größe und Position visuell hinter das dominante und kennzeichnungskräftige Element „GIANT“ tritt. Ferner unterscheiden sich die Zeichen in Bezug auf die figurativen und graphischen Ausgestaltungselemente in der angefochtenen Marke, die keine Entsprechung in der älteren Marke haben.
Die Zeichen sind visuell daher durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „GIANT“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang des zusätzlichen Buchstabens „S“ am Zeichenende des älteren Zeichens, sowie in dem Klang der zusätzlichen Buchstaben „STEEPING“ in der angefochtenen Marke, für die es im jeweils anderen Zeichen keine Entsprechungen gibt. Klanglich fällt das Bildelement nicht ins Gewicht, es ist allerdings weniger kennzeichnungskräftig als die Wortelemente.
Die Zeichen sind klanglich daher durchschnittlich ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
- Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).
Der Gerichtshof hat ferner den wesentlichen Grundsatz aufgestellt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen dem zuvor festgestellten Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und den Waren oder Dienstleistungen, impliziert. Daher kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Die in Konflikt stehenden Waren sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist durchschnittlich.
Die Zeichen sind visuell und klanglich durchschnittlich ähnlich, da sie in dem kennzeichnungskräftigen Element „GIANT“ übereinstimmen, das zudem das dominante und daher stärker beachtete Element in der angefochtenen Marke ausmacht. Zudem wird der Verkehr die Zeichen auch begrifflich nicht voneinander unterscheiden können, da diesen keinerlei Bedeutungsgehalt zukommt.
Die Abweichungen ergeben sich insbesondere aufgrund des zusätzlichen, jedoch visuell hinter das dominante Element „GIANT“ tretende Wortelement „STEEPING“, sowie aufgrund der figurativen und graphischen Elemente in der angefochtenen Marke.
Folglich können die oben genannten Unterschiede nicht die überwältigenden visuellen und klanglichen Übereinstimmungen der Zeichen aufwiegen, zumal bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von dem Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr die in Frage stehenden Kennzeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt.
Hinzu kommt, dass der Begriff der Verwechslungsgefahr denjenigen der Assoziationsgefahr beinhaltet, in dem Sinne, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenngleich sie die Zeichen nicht unmittelbar miteinander verwechseln mögen, davon ausgehen, dass die unter den einander gegenüberstehenden Zeichen angebotenen Waren von demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Dies gilt selbst dann, wenn die Verkehrskreise einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad aufbringen.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung der Widersprechenden begründet ist.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind. Dies gilt gleichermaßen für die geringfügig befundenen Waren.
Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Lars HELBERT
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Sigrid DICKMANNS | Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA
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Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.