maya | Decision 2666017

WIDERSPRUCH Nr. B 2 666 017

Manufacture de Tabacs Heintz van Landewyck Sàrl, 31, rue de Hollerich, 1741 Luxembourg, Luxemburg (Widersprechende), vertreten durch Office Freylinger S.A., 234, route d'Arlon B.P. 48, 8001 Strassen, Luxemburg (zugelassener Vertreter)

g e g e n

JVG Finance B.V., Craneveldstraat 181, 5914SH Venlo, Niederlande (Anmelderin), vertreten durch Thomas Cluesmann, Aegidientorplatz 2 B, 30159 Hannover, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 09.12.2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 666 017 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar

Klasse 34:                Raucherartikel; Tabak und Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe; Kräuter zum Rauchen; Aromen für elektronische Zigaretten, ausgenommen ätherische Öle; Tabakersatzstoffe; Tabakersatzstoffe enthaltende Zigaretten; Tabakersatzstoffe, nicht für medizinische Zwecke; Tabak und Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe; Zigaretten aus Tabakersatzstoffen, nicht für medizinische Zwecke; Kräuter zum Rauchen; Tabakersatzstoffe; Aromastoffe für Tabak.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 828 313 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt werden.

3.        Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 828 313 ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 34. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 4 172 615. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 34:         Rohtabak, Rauchtabak, Schnupftabak, Kautabak; Zigarren, Zigaretten, Zigarillos; Zigarettenpapiere, Zigarettenhülsen; Tabak in Rollen; Raucherartikel.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 34:        Raucherartikel; Tabak und Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe; Kräuter zum Rauchen; Aromen für elektronische Zigaretten, ausgenommen ätherische Öle; Tabakersatzstoffe; Tabakersatzstoffe enthaltende Zigaretten; Tabakersatzstoffe, nicht für medizinische Zwecke; Tabak und Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe; Zigaretten aus Tabakersatzstoffen, nicht für medizinische Zwecke; Kräuter zum Rauchen; Tabakersatzstoffe; Aromastoffe für Tabak.

Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „einschließlich“ im Warenverzeichnis der Anmelderin ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

Angefochtene Waren in Klasse 34

Die Waren Raucherartikel sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen Aromen für elektronische Zigaretten, ausgenommen ätherische Öle; Aromastoffe für Tabak; Kräuter zum Rauchen sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Raucherartikel der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Zigaretten aus Tabakersatzstoffen, nicht für medizinische Zwecke; Tabakersatzstoffe enthaltende Zigaretten sind in der weiter gefassten Kategorie der Zigaretten der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Tabak und Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe; Tabakersatzstoffe; Tabakersatzstoffe, nicht für medizinische Zwecke überschneiden sich mit den Zigaretten der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad kann relativ hoch sein. Obwohl Tabakerzeugnisse, Zigaretten und Raucherartikel verhältnismäßig billige Massenkonsumgüter sind, wird bei Rauchern davon ausgegangen, dass sie besonders sorgfältig und wählerisch sind, was die Marke der oben genannten Produkte betrifft, bevor sie sie konsumieren.

  1. Die Zeichen

MAYA 

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Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Die ältere Marke ist eine Wortmarke, die aus dem Wort „MAYA“ besteht.

Das angefochtene Zeichen ist eine Bildmarke, die sich aus dem in stilisierter Schrift geschriebenen Wort „MAYA“ zusammensetzt.

Das Wort „MAYA“ kann mit dem mittelamerikanischen Volk der Maya verbunden werden (www.duden.de/suchen/dudenonline/maya, Suchanfrage vom 21/11/2016) oder als weiblicher Vorname aufgefasst werden (z. B. in Bulgarien und in den Niederlanden). Es kann nicht vollkommen ausgeschlossen werden, dass ein Teil des Publikums dieses Wort mit keiner bestimmten Bedeutung assoziieren wird (z. B. aufgrund der unterschiedlichen Schreibweise des Namens „Maja“ könnte das polnischsprachige Publikum die Zeichen als bedeutungslos wahrnehmen). Auf jeden Fall ist das Wortelement „MAYA“ von normaler Kennzeichnungskraft.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „MAYA“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch aufgrund der graphischen Darstellung in der angefochtenen Marke, wobei die Stilisierung jedoch nicht dermaßen ausgeprägt ist, dass das Wort nicht lesbar oder erkennbar ist.

Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und es den Bezug auf die fraglichen Zeichen eher durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente herstellen wird (14/07/2005, T312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37; Entscheidung vom 19/12/2011, R 233/20114, Best Tone (fig.) / BETSTONE (fig.), § 24; Entscheidung vom 13/12/2011, R 53/20115, Jumbo (fig.) / DEVICE OF AN ELEPHANT (fig.), § 59).

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Zeichen bildlich überdurchschnittlich ähnlich sind.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang in den beiden Marken völlig überein.

Die Zeichen sind daher klanglich identisch.

In begrifflicher Hinsicht sind die Zeichen identisch aus der Sicht desjenigen Teils des Publikums, der sie mit einer Bedeutung in Verbindung bringt, wie oben erklärt. Für den Teil des Publikums, der keine Bedeutung in den Zeichen erkennt, ist ein begrifflicher Vergleich nicht möglich, und der begriffliche Aspekt beeinflusst die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die in Rede stehenden Waren sind identisch. Darüber hinaus sind die Zeichen entweder identisch (klanglich und begrifflich) oder überdurchschnittlich ähnlich (bildlich). Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke wird als normal angesehen, und der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums wird als relativ hoch eingestuft.

Die Zeichen unterscheiden sich lediglich in der grafischen Ausgestaltung der angefochtenen Marke.

Die Widerspruchsabteilung weist darauf hin, dass der Begriff der Verwechslungsgefahr denjenigen der Assoziationsgefahr beinhaltet, in dem Sinne, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenngleich sie die Zeichen nicht unmittelbar miteinander verwechseln mögen, davon ausgehen, dass die unter den einander gegenüberstehenden Zeichen angebotenen Waren von demselben oder von miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Dies ist der Fall in der vorliegenden Sache.

Folglich kann der genannte Unterschied nicht die Übereinstimmungen der Zeichen aufwiegen, trotz des erhöhten Aufmerksamkeitsgrades. Hinzu kommt, dass die Waren beider Marken identisch sind.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung daher zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht.

Daher ist der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Lynn BURTCHAELL

   Michal KRUK

Denitza
STOYANOVA-VALCHANOVA

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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