FLEXSTEEL | Decision 360/2016-4

DIE BESCHWERDEKAMMERN

ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 9. Dezember 2016

In dem Beschwerdeverfahren R 1360/2016-4

VEYANCE TECHNOLOGIES, INC. 703 S. Cleveland-Massilon Rd. Fairlawn OH 44333 Vereinigte Staaten von Amerika Anmelderin / Beschwerdeführerin vertreten durch GÖHMANN RECHTSANWÄLTE ABOGADOS ADVOKAT STEUERBERATER PARTNERSCHAFT mbB, Landschaftstraße 6, 30159, Hannover, Deutschland

BESCHWERDE betreffend die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 872 949

erlässt

DIE VIERTE BESCHWERDEKAMMER

unter Mitwirkung von D. Schennen (Vorsitzender), C. Bartos (Berichterstatter) und S. Martin (Mitglied)

Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema

die folgende

Verfahrenssprache: Deutsch

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Entscheidung

Sachverhalt

1 Mit Anmeldung vom 3. Dezember 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die

Eintragung der Wortmarke

FLEXSTEEL

für folgende Waren:

Klasse 6 – Leitungen, Rohre und Schläuche sowie Zubehör hierfür, einschließlich Ventile, aus Metall; Schläuche aus Metall; Schlauchschellen aus Metall; Schlauchaufhängungen aus Metall; Schlauchverbindungen aus Metall; Schlauchhaspeln [nicht maschinell] aus Metall.

Klasse 17 – Flexible Leitungen, Röhren, Schläuche und Anschlussstücke, einschließlich Ventile, nicht aus Metall; nicht metallische Schlauchanschlüsse; Schlauchkupplungsstücke, nicht aus Metall; Eckverbindungsstücke für Schläuche, nicht aus Metall; Dichtringe für Schlaucharmaturen, nicht aus Metall.

2 Nach Beanstandung des Prüfers und Stellungnahme der Beschwerdeführerin wies der Prüfer mit Entscheidung vom 27. Mai 2016 die Anmeldung für alle Waren gestützt auf Artikel 7 (1) (b), (c) und (g) UMV i.V.m. Artikel 7 (2) UMV zurück.

3 Zur Begründung führte er aus, dass nach ständiger Rechtsprechung der Wortbestandteil „FLEX“ eine gängige Abkürzung für das Wort „flexibel“ darstelle und „STEEL“ das englische Wort für Stahl sei. Das Zeichen „FLEXSTEEL“ insgesamt könne vom relevanten Verkehr ohne weiteres im Sinne von „flexible steel“ – „flexibler Stahl“ – verstanden werden. Gedankenschritte hierzu seien nicht notwendig. Für die angemeldeten Waren in Klasse 6 sei das Zeichen beschreibend und habe zudem keine Unterscheidungskraft, da es den Verbraucher unmittelbar über Art und Beschaffenheit der Waren, nämlich flexibel und aus Stahl zu sein, informiere. Für diese Waren sei die Anmeldung gemäß Artikel 7 (1) (b) und (c) UMV zurückzuweisen.

4 Für die angemeldeten Waren der Klasse 17 habe das Zeichen täuschenden Charakter, denn der Verkehr müsse davon ausgehen, dass die Waren aus Stahl seien, was aufgrund der Definition der Waren in Klasse 17 ausgeschlossen sei. Das Zeichen könne daher für die Waren in Klasse 17 aufgrund Artikel 7 (1) (g) UMV nicht als Marke eingetragen werden.

5 Die Beschwerdeführerin legte gegen die Zurückweisungsentscheidung Beschwerde ein, die sie in weiterer Folge begründete. Sie beantragt, die Unionsmarkenanmeldung für alle Waren zur Veröffentlichung zuzulassen.

6 Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die Eintragungshindernisse nach Artikel 7 (1) (b), (c) und (g) UMV nicht vorlägen. Sie wiederholte ihren bisherigen Vortrag, wonach „flex“ nicht als Abkürzung für „flexibel“ zu verstehen sei, sondern vielmehr von den Verbrauchern im Sinne von „to bend“

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(deutsch: knicken, beugen) aufgefasst würde. „Steel“ bedeute Stahl und der habe die Eigenschaft, dass er fest und hart sei, was das Gegenteil von flexibel sei. Selbst wenn der Verbraucher den Begriff „flex“ als Abkürzung für „flexibel“ verstehen sollte, wäre ihm bewusst, dass Stahl weder flexibel noch biegbar ist. Stahl sei ein festes und hartes Material, das sich bei großer Krafteinwirkung nicht flexibel verbiege, sondern zerberste. Die Verbindung von „flex“ und „steel“ zu einem Wort sei ein begrifflicher Widerspruch, aus dem sich die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke ergäbe. Es handle sich um eine herkunftshinweisende „sprechende Marke“. Im Übrigen habe das Amt die Marke schon für identische Waren zugelassen (EUTM Nr. 3 991 841), wie auch das US Patent and Trade Mark Office und das Canadian Intellectual Property Office.

Entscheidungsgründe

7 Die Beschwerde ist unbegründet, da das angemeldete Zeichen für alle angemeldeten Waren beschreibend ist und keine Unterscheidungskraft aufweist. Die Eintragungshindernisse nach Artikel 7 (1) (b) und (c) UMV ergeben sich aus der Bedeutung des Ausdrucks im Englischen und bestehen in dem Teil der Europäischen Union, in dem diese Sprache gesprochen und verstanden wird, somit jedenfalls in Malta, Irland und dem Vereinigten Königreich, Artikel 7 (2) UMV.

Artikel 7 (1) (c) UMV

8 Nach Artikel 7 (1) (c) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.

9 Die Zurückweisung einer Marke als beschreibend ist auszusprechen, wenn aus der Sicht des angesprochenen Publikums eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen dem angemeldeten Wortzeichen und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt (22.6.2005, T-19/04, „Paperlab“, EU:T:2005:247, § 25; 27.2.2002, T-106/00, „Streamserve“, EU:T:2002:43, § 40; 15.5.2014, T-366/12, „Yoghurt-Gums“, EU:T:2014:256, § 20). Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgebenden Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (12.2.2004, C-363/99, „Postkantoor“, EU:C:2004:86, § 56).

10 Handelt es sich um Wortbestandteile, die eine sprachliche Neuschöpfung darstellen in dem Sinne, dass ihre Verwendung als Ganze durch Dritte noch nicht nachgewiesen wurde, so bleibt die bloße Aneinanderreihung zweier beschreibender Begriffe grundsätzlich beschreibend, es sei denn, dass durch die unübliche Art der Zusammenstellung der betreffende Begriff einen Gesamteindruck ergibt, der ausreichend von dem entfernt ist, den die Kombination der Bedeutungen der Teilbegriffe vermittelt in der Weise, dass der Gesamtbegriff mehr ist als die Summe seiner Teile (12.2.2004, C-265/00,

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„Biomild“, EU:C:2004:87, § 37 bis 39, 43; 15.5.2014, T-366/12, „Yoghurt- Gums“, EU:T:2014:256, § 16).

11 Die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse umfasst das gesamte Gebiet der Union. Gemäß Artikel 7 (2) UMV finden die Vorschriften des Artikels 7 (1) UMV auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen. Die Eintragung einer Unionsmarke scheidet daher bereits dann aus, wenn sie nur in einer der Amtssprachen der Union beschreibend ist (19.9.2002, C-104/00 P, „Companyline“, EU:C:2002:506, § 40).

12 Da es sich um ein aus englischsprachigen Begriffen gebildetes Zeichen handelt, ist auf das Verständnis der englischsprachigen Verkehrskreise in der Europäischen Union abzustellen, und somit zumindest auf die Verbraucher in Malta, Irland und dem Vereinigten Königreich.

13 Die verfahrensgegenständlichen Waren richten sich an den Fachverkehr im Bausektor, insbesondere Monteure und Spengler, und an das breite Publikum, insbesondere Heimwerkern, denen die Waren in Baumärkten angeboten werden.

14 Gegenstand der Anmeldung ist das Zeichen „FLEXSTEEL“. Wie der Prüfer zutreffend ausgeführt hat, setzt sich das Zeichen aus den Bestandteilen „FLEX“ und „STEEL“ zusammen. Zwischen der durch die ständige Rechtsprechung gestützten Auslegung des Wortbestandteils “flex” als Abkürzung für “flexibel” einerseits und der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass „flex“ im Sinne von „to bend“ (in der Verfahrenssprache: „biegen, beugen“) zu verstehen sei, andererseits liegen keine Bedeutungsunterschiede. Das englische Wort „to flex“ aus dem sich das Adjektiv „flexibel“ ableitet, ist synonym mit dem englischen Wort „to bend“ (siehe z.B. Collins Dictionary). Die Bedeutung des Wortbestandteils „steel“ als englisches Wort für Stahl ist unstrittig. Die Zusammensetzung des Adjektivs „flexible“ vor dem Nomen „steel“ entspricht den Regeln der englischen Grammatik und ist unmittelbar verständlich.

15 Offenkundig unzutreffend ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, Stahl ließe sich nicht flexibel biegen. Jedermann weiß aus Erfahrung, das Küchenmesser aus Stahl sich biegen lassen; jeder Kugelschreiber enthält eine Stahlfeder. Die Haupteigenschaft von Federn ist ihre Flexibilität. Das Weißblech von Konservendosen, die jeder kennt, ist eine Unterart von Stahl und ist erfahrungsgemäß biegbar. Den von der Beschwerdeführerin als Hauptargument vorgetragenen „herkunftshinweisenden Widerspruch“ zwischen „flex“ und „steel“ gibt es nicht.

16 In der Bedeutung „flexibler Stahl“ ist das angemeldete Zeichen ohne weiteres zur Beschreibung der verfahrensgegenständlichen Waren in der Klasse 6 geeignet. Die beanstandeten „Leitungen, Rohre und Schläuche sowie Zubehör hierfür, einschließlich Ventile, aus Metall; Schläuche aus Metall; Schlauchschellen aus Metall; Schlauchaufhängungen aus Metall; Schlauchverbindungen aus Metall; Schlauchhaspeln [nicht maschinell] aus Metall“ sind Waren aus dem Bereich der Baubranche, wo die Verwendung von Stahl in Bauteilen, wie z.B. Stahlträger und Stahlbeton, vorherrschend ist. Leitungen, Rohre und Schläuche müssen einem Innendruck standhalten und benötigen von daher eine große Festigkeit, wie sie mit Stahl in Verbindung gebracht wird. Sie müssen gleichfalls flexibel sein, um Verformungen

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unbeschadet überstehen zu können, ansonsten drohen katastrophale Fehlfunktionen wie Rohrbrüche.

17 Die sich aus der Natur und dem Verwendungszweck der angemeldeten Waren in Klasse 6 zu erwartende Flexibilität steht in keinem Widerspruch zu der Angabe “aus Metall“. „Metall“ ist die wissenschaftliche Bezeichnung für eine Gruppe von chemischen Elementen, zu denen Eisen gehört, und die sich u.a. durch hohe Verformbarkeit auszeichnen. „Steel“ (in der Verfahrenssprache: Stahl) ist eine metallische Legierung und der am meisten verwendete metallische Werkstoff überhaupt. Zwar ist Stahl im engeren Sinne kein (reines) Metall, da es neben dem Hauptbestandteil Eisen noch (im geringen Maße) weitere, nicht-metallische Komponenten wie Kohlenstoff enthält, doch werden nur die allerwenigsten Verbraucher aus dem angesprochenen Publikum den Unterschied zwischen einer metallischen Legierung und einem Metall kennen. Das angemeldete Zeichen beschreibt somit ein Merkmal der Waren in Klasse 6, nämlich Waren, die flexibel sind und aus dem „Metall“ Stahl bestehen.

18 Unabhängig vom Kenntnisstand der angesprochenen Verbraucher verbindet sich mit dem englische Begriff „steel“ nicht nur der Name für eine bestimmte metallische Legierung, sondern steht auch für eine Eigenschaft, nämlich Festigkeit, wie sie beispielsweise in der Redewendung „sein Herz stählen“ („he steeled his heart“; Collins Dictionary) zum Ausdruck kommt. Flexibilität in Verbindung mit Festigkeit sind Merkmale, die sowohl Fachleute wie auch das breite Publikum von den angemeldeten Waren in den Klassen 6 und 17 erwartet.

19 In der Gesamtheit ist der Ausdruck „FLEXSTEEL“ für die verfahrensgegenständlichen Waren der Klassen 6 und 17 eine beschreibende Angabe ihrer Art und folglich nach Artikel 7 (1) (c) UMV von der Eintragung ausgeschlossen.

Artikel 7 (1) (b) UMV

20 Die Anmeldung wurde in Bezug auf die Waren der Klasse 6 auch zu Recht gemäß Artikel 7 (1) (b) UMV zurückgewiesen, denn sie ist nicht geeignet, die beanspruchten Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden. Einer Wortmarke, die in unmittelbar erkennbarer Weise Merkmale der Waren bezeichnet, fehlt aus diesem Grund regelmäßig auch die Unterscheidungskraft (12.2.2004, C-265/00, „Biomild“, EU:C:2004:87, § 19).

Artikel 7 (1) (g) UMV

21 Soweit der angesprochene Verkehr das verfahrensgegenständliche Zeichen wörtlich als eine beschreibende Angabe wie oben ausgeführt versteht, nämlich dahingehend, dass die damit gekennzeichneten Waren aus Stahl bestehen oder zumindest einen wesentlichen Anteil an Stahl enthalten, ist das Zeichen auch geeignet, das Publikum über die Art der angemeldeten Waren der Klasse 17 zu täuschen. Für diese Waren, nämlich „flexible Leitungen, Röhren, Schläuche und Anschlussstücke, einschließlich Ventile, nicht aus Metall; nicht metallische Schlauchanschlüsse; Schlauchkupplungsstücke, nicht aus Metall; Eckverbindungsstücke für Schläuche, nicht aus Metall; Dichtringe für Schlaucharmaturen, nicht aus Metall“ ist die Verwendung von Metall und somit

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auch Stahl ausgeschlossen. Zutreffend hat die Widerspruchabteilung die Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren der Klasse 17 nach Artikel 7 (1) (g) UMV zurückgewiesen.

Voreintragungen

22 Soweit die Beschwerdeführerin sich auf voreingetragene Marken beim Amt sowie in den Vereinigten Staaten von Amerika und China bezieht, genügt der Hinweis, dass weder identische oder ähnliche Eintragungen auf nationaler Ebene noch Eintragungen des Amts für möglicherweise ähnliche Marken einen Grund darstellen, nicht unterscheidungskräftige Anmeldungen gleichwohl zuzulassen (07.02.2002, T-88/00, Torches, EU:T:2002:28, § 41; 27.02.2002, T-106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67). Aus den oben genannten Gründen hat die Kammer festgestellt, dass die Unionsmarkenanmeldung gemäß Artikel 7 (1) (b) und (c) UMV von der Eintragung ausgeschlossen ist, sodass diese Eintragungen auch keine Präjudizwirkung entfalten können.

Ergebnis

23 Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.

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Tenor der Entscheidung

Aus diesen Gründen entscheidet

DIE KAMMER

wie folgt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Signed

D. Schennen

Signed

S. Martin

Registrar:

Signed

H.Dijkema

Signed

C. Bartos

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