WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 2 707 746
Scout24 Holding GmbH, Dingolfinger Str. 1-15, 81673 München, Deutschland
(Widersprechende), vertreten durch Harmsen Utescher, Neuer Wall 80, 20354
Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Tomas Stana, Marktstraße 10, 21423 Winsen, Deutschland (Anmelder), vertreten
durch BBS Bier Brehm Spahn Partnerschaft Rechtsanwälte, Brandstwiete 46,
20457 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 12.01.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 707 746 wird für alle angefochtenen Dienstleistungen
stattgegeben.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 084 023 wird in ihrer Gesamtheit
zurückgewiesen.
3. Der Anmelder trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.
VORBEMERKUNG:
Mit Wirkung vom 01.10.2017 wurden die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr.
2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU) Nr.
2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431 (UMDV),
unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Alle Bezugnahmen zu UMV, DVUM
und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen zu den sich
aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn
ausdrücklich anders angegeben.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Dienstleistungen der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 084 023 für die Bildmarke
ein. Der Widerspruch beruht unter anderem
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 707 746 Seite: 2 von 10
auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 654 561 für die Bildmarke .
Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der
Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder
gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine
Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der
Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren
gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen,
die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und
dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante
Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der
Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in
Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 13 654 561 der Widersprechenden.
a) Die Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert u.a. auf den folgenden Dienstleistungen:
Klasse 35: Werbung, Marketing, Marktforschung, Sortiments- und Preisrecherchen;
Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Vermittlung und
Abschluss von Handelsgeschäften für andere, Vermittlung von Verträgen über
Anschaffung und Veräußerung von Waren und Dienstleistungen aller Art;
Dienstleistungen eines E-Commerce-Anbieters, nämlich Bestellannahme für
elektronische Bestellsysteme; Werbemittlung; Personalberatung und
Personalvermittlung; Arbeits- und Arbeitsplatzvermittlung; Unternehmens-,
Organisations- und betriebswirtschaftliche Beratung; Organisatorische
Projektplanung und organisatorisches Projektmanagement für Werbung und Auftritte
von Unternehmen im Internet, sowie sonstiger Medien und allgemein im Hinblick auf
EDV; Vermittlung und Vermietung von Werbeflächen, insbesondere im Internet und
sonstigen neuen Medien; Bereitstellung von Raum für Kleinanzeigenwerbung über
weltweite Computernetze und drahtlose Netze; Bereitstellen eines
computergestützten Marktes, nämlich Bereitstellen, Speichern und Abrufen von
Daten, Texten, Bildern und Informationen über Angebote und Nachfragen nach
Waren und Dienstleistungen; Zusammenstellung von Waren-, Dienstleistungs- und
Informationsangeboten in elektronischer Form; Online-Dienstleistungen in und
außerhalb des Internets, nämlich Bereitstellen von Angeboten Dritter für die
Veräußerung von Waren und Dienstleistungen aller Art, sowie Bereitstellen eines
Online-Verzeichnisses mit Geschäftsinformationen in weltweiten Computernetzen
und drahtlosen Netzen; Zusammenstellen von Daten für eine Online-Datenbank mit
nach Kategorien geordneten (Informations-) Listen, nämlich Listen und Auflistungen
hinsichtlich Dienstleistungen, Verkaufsanzeigen, Kaufanzeigen, Beschäftigung,
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 707 746 Seite: 3 von 10
Immobilien, Kontakten, Veranstaltungen, Verwaltung, Indexierung und elektronische
Verarbeitung von Informationsmaterialien; Indexerstellung für Informationen,
Websites und andere Informationsquellen; Datenverarbeitung für Dritte; Organisation
von Verkaufsveranstaltungen und Messen für wirtschaftliche Zwecke und für
Werbezwecke; Zusammenstellen von Daten für eine Online-Datenbank mit nach
Kategorien geordneten (Informations-) Listen, nämlich Listen und Auflistungen
hinsichtlich Freundschaft und Dating.
Klasse 38: Telekommunikation, einschließlich Online-, Internet- und Extranet-
Diensten; Kommunikation über elektronische Plattformen; Übermittlung von Daten in
Online-Diensten und im Internet, E-Mail-Dienste (Übermittlung von elektronischer
Post); Bereitstellen des Zugangs zu Datenbanken; Übermitteln von Daten aus
Datenbanken; Bereitstellung von Telekommunikationseinrichtungen für die
Bestellung von Produkten und Dienstleistungen mittels elektronischer
Datenkommunikation; Bereitstellen des Zugangs zu und Liefern (Übermitteln) von
Daten, Informationen, Texten und Bildern; Übermittlung von Nachrichten und
Informationen an andere mittels audiovisueller und/oder digitaler Medien, z.B. in
Online-Diensten, Mailboxsystemen, internationalen und nationalen Netzwerken
sowie künftig zur Verfügung stehenden digitalen Medien; Bereitstellung von Online-
Foren und Diskussionsgruppen zur Übertragung von Mitteilungen zwischen Nutzern
von weltweiten Computernetzen und drahtlosen Netzen; Bereitstellen eines Zugangs
zu Informationen im Internet; Bereitstellung von Portalen im Internet; Betrieb von
Chatlines, Chatrooms, Foren; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zum
Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf eine Online-Computerdatenbank und online
durchsuchbare Datenbank mit Informationen zu einer breiten Palette von Themen,
insbesondere mit Branchenverzeichnissen und Verzeichnissen für Veranstaltungen,
Aktivitäten, Unterhaltung, Kontakte, Partnerschaft, Freundschaft, Wohnungs- und
Immobilienwesen, Beschäftigung, kulturelle Angebote, Verkaufsanzeigen,
Kaufgesuche, Dienstleistungen, Gemeinwesen, persönliche Anzeigen und Themen
von allgemeinem Interesse für die Öffentlichkeit.
Klasse 41: Bereitstellen eines computergestützten Marktes, nämlich Sammeln,
Aktualisieren und Archivieren von Bildern über Angebote und Nachfragen nach
Waren und Dienstleistungen; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und
kulturelle Aktivitäten.
Nach Einschränkung des Verzeichnisses vom 09/08/2017 seitens des Anmelders
richtet sich der Widerspruch nunmehr gegen die folgenden verbleibenden
Dienstleistungen:
Klasse 35: Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Webseite;
Herausgabe und Verfassen von Werbetexten; Layoutgestaltung für Werbezwecke;
Präsentation von Dienstleistungen in Kommunikationsmedien; Produktion von
Werbefilmen; Verbreitung von Werbeanzeigen; Vermietung von Werbeflächen;
Vermietung von Werbezeit in Kommunikationsmedien; Vermittlungsdienste in
Geschäftsangelegenheiten; Werbung; Zusammenstellung von Daten in
Computerdatenbanken; sämtliche der vorgenannten Dienstleistungen mit Bezug zu
der Bewerbung und Vermittlung von Bekanntschaften (zu Unterhaltungszwecken).
Klasse 38: Telekommunikationsdienstleistungen; Bereitstellung von
Benutzerzugängen zu Suchmaschinen; sämtliche der vorgenannten
Dienstleistungen mit Bezug zu der Bewerbung und Vermittlung von Bekanntschaften
(zu Unterhaltungszwecken).
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 707 746 Seite: 4 von 10
Klasse 41: Informationen über Unterhaltungsveranstaltungen; Platzreservierungen
für Unterhaltungsveranstaltungen; Unterhaltung; sämtliche der vorgenannten
Dienstleistungen mit Bezug zu der Bewerbung und Vermittlung von Bekanntschaften
(zu Unterhaltungszwecken).
Eine Auslegung des Wortlautes des Dienstleistungsverzeichnisses der
Widersprechenden ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche
dieser Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Dienstleistungsverzeichnis der
Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Dienstleistungen lediglich
beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz
nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht
erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride,
EU:T:2003:107).
Das Wort „nämlich“, welches ebenfalls im Dienstleistungsverzeichnis der
Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Dienstleistungen
zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und
beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen
Dienstleistungen.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35
Die angefochtene Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Webseite;
sämtliche der vorgenannten Dienstleistungen mit Bezug zu der Bewerbung und
Vermittlung von Bekanntschaften (zu Unterhaltungszwecken) überschneidet sich mit
dem Bereitstellen eines Online-Verzeichnisses mit Geschäftsinformationen in
weltweiten Computernetzen und drahtlosen Netzen der Widersprechenden. Deshalb
sind sie identisch.
Die angefochtenen Dienstleistungen Herausgabe und Verfassen von Werbetexten;
Layoutgestaltung für Werbezwecke; Produktion von Werbefilmen; Verbreitung von
Werbeanzeigen; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbezeit in
Kommunikationsmedien; Werbung; sämtliche der vorgenannten Dienstleistungen mit
Bezug zu der Bewerbung und Vermittlung von Bekanntschaften (zu
Unterhaltungszwecken) sind in der weiter gefassten Kategorie der Werbung der
Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtene Präsentation von Dienstleistungen in Kommunikationsmedien;
sämtliche der vorgenannten Dienstleistungen mit Bezug zu der Bewerbung und
Vermittlung von Bekanntschaften (zu Unterhaltungszwecken) überschneidet sich mit
den Online-Dienstleistungen in und außerhalb des Internets, nämlich Bereitstellen
von Angeboten Dritter für die Veräußerung von Waren und Dienstleistungen aller Art
der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Vermittlungsdienste in Geschäftsangelegenheiten; sämtliche der
vorgenannten Dienstleistungen mit Bezug zu der Bewerbung und Vermittlung von
Bekanntschaften (zu Unterhaltungszwecken) überschneiden sich mit den
Dienstleistungen Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere der
Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtene Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken;
sämtliche der vorgenannten Dienstleistungen mit Bezug zu der Bewerbung und
Vermittlung von Bekanntschaften (zu Unterhaltungszwecken) überschneidet sich mit
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 707 746 Seite: 5 von 10
der Zusammenstellen von Daten für eine Online-Datenbank mit nach Kategorien
geordneten (Informations-) Listen, nämlich Listen und Auflistungen hinsichtlich
Freundschaft und Dating der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 38
Alle angefochtenen Dienstleistungen sind in der weiter gefassten Kategorie der
Telekommunikation der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 41
Alle angefochtenen Dienstleistungen sind in der weiter gefassten Kategorie der
Unterhaltung der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut
informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der
Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art
von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Dienstleistungen
sowohl an das breite Publikum (z.B. Telekommunikationsdienste) als auch an
Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem
beruflichem Fachwissen (z.B. Werbedienstleistungen).
Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis hoch sein, insbesondere in
Abhängigkeit von der Häufigkeit der Nachfrage und des Preises der nachgefragten
Dienstleistung. So ist beispielsweise in Bezug auf Werbedienstleistungen, die in der
Regel eher selten nachgefragt werden und mit großen Kosten verbunden sein
können, von einem hohen Aufmerksamkeitsgrad auszugehen.
c) Die Zeichen
Ältere Marke Angefochtene Marke
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden
Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck
abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 707 746 Seite: 6 von 10
unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“
(11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine
ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung
einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen
würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen
der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57).
Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass
nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union
Verwechslungsgefahr besteht.
Das gemeinsame Element „Scout“ hat keine Bedeutung in bestimmten Gebieten,
zum Beispiel in Ländern, in denen Polnisch oder Ungarisch verstanden wird. Somit
hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf
den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Polnisch oder Ungarisch spricht.
Beide Zeichen stellen Bildmarken mit Wort- und Bildelementen dar.
Das Element „Scout“ der beiden Zeichen hat für das relevante Publikum keine
Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.
Das Element „24“ des älteren Zeichens wird mit den 24 Stunden eines Tages
assoziiert. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die relevanten
Dienstleistungen zu jeder Tageszeit, also rund um die Uhr angeboten werden
können, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig.
Das Bildelement in der älteren Marke wird vom relevanten Publikum als ein
Strichmännchen verstanden. Da es für die relevanten Dienstleistungen nicht
beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist es
kennzeichnungskräftig. Visuell tritt es aufgrund der reduzierten Größe hinter den
Elementen „SCOUT24“ zurück.
Die Elemente „SCOUT24“ des älteren Zeichens springen visuell stärker ins Auge als
das Strichmännchen. Sie stellen daher die dominanten Elemente der älteren Marke
dar.
Hinsichtlich des angefochtenen Zeichens ist zu berücksichtigen, dass es neben dem
Bildelement aus einem Wortelement besteht und der Durchschnittsverbraucher
grundsätzlich eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt. Er wird dennoch ein
von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm
eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind
(13/02/2007, T-256/04, Respicur, EU:T:2007:46, § 57; 13/02/2008, T-146/06, Aturion,
EU:T:2008:33, § 58). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Wort aufgrund
der unterschiedlichen Farben und der Binnengroßschreibung visuell in zwei Teile
unterteilt ist wie vorliegend in der Anmeldemarke in „Ladies“ und „Scout“.
Das Anfangselement „Ladies“ des angefochtenen Zeichens wird mit „weiblichen
Personen“ assoziiert, da es sich um ein zum Grundwortschatz zählendes Wort der
englischen Sprache handelt, das auch in Polen und Ungarn verstanden wird. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die relevanten Dienstleistungen sich an Frauen
richten können oder Frauen zum Gegenstand haben können, ist dieses Element
kennzeichnungsschwach. Das Gleiche gilt auch für das Bildelement der
Anmeldemarke (Frauenfigur). Das Bildelement veranschaulicht die Bedeutung von
„Ladies“.
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 707 746 Seite: 7 von 10
Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins
Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.
Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der
Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den
Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das
Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr
Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird
(14/07/2005, T-312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37). Dieser Grundsatz gilt
für beide Zeichen.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf das Wortelement „SCOUT/Scout“
überein, auch wenn dieses in Großbuchstaben bzw. Groß- und Kleinbuchstaben in
den Zeichen dargestellt ist. Es handelt sich bei dem übereinstimmenden Element um
ein kennzeichnungskräftiges Element. Die Zeichen unterscheiden sich jedoch in
Bezug auf das kennzeichnungsschwache Wortelement „Ladies“, die nicht
kennzeichnungskräftige Zahl „24“ sowie hinsichtlich der diversen Bildelemente der
Zeichen (rote Farbe, Frauenfigur, Strichmännchen), die jedoch ebenfalls eine
geringere Wirkung auf den Verbraucher haben als das übereinstimmende
kennzeichnungskräftige Wortelement „SCOUT/Scout“.
Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in
Polen und Ungarn, stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben
„Scout“ in den beiden Zeichen überein. Es handelt sich bei dem übereinstimmenden
Bestandteil um den kennzeichnungskräftigsten Bestandteil der Zeichen. Die
Aussprache unterscheidet sich im Klang der Zahl „24“ in der älteren Marke und im
Klang der Buchstaben „Ladies“ in der angefochtenen Marke, wobei es sich hierbei
um ein nicht kennzeichnungskräftiges bzw. ein kennzeichnungsschwaches Element
handelt. Die reinen Bildelemente sind für den klanglichen Vergleich ohne Belang, da
sie nicht ausgesprochen werden.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
Begrifflich werden die beiden Zeichen – obwohl sie als Ganzes gesehen keinerlei
Bedeutung für das Publikum im relevanten Gebiet haben – mit den oben dargelegten
Bedeutungen in Verbindung gebracht. Daher sind die Zeichen begrifflich nicht
ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde,
wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der
umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte innerhalb der Substantiierungsfrist nicht ausdrücklich
geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine
besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 707 746 Seite: 8 von 10
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf
ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke
als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine
Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die
Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines nicht
kennzeichnungskräftigen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der
Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse
Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der
Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97,
Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander
gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine
Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und
annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen
oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Sämtliche Dienstleistungen sind identisch und richten sich sowohl an das breite
Publikum als auch an Geschäftskunden, deren Aufmerksamkeitsgrad zwischen
normal bis hoch liegt.
„Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur
selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu
vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das
er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik,
EU:C:1999:323, § 26).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an
Aufmerksamkeit sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen müssen
(21/11/2013, T-443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Visuell sind die Übereinstimmungen bei den Zeichen zwar nicht besonders auffällig,
aber es besteht trotzdem Verwechslungsgefahr, weil das übereinstimmende Element
in beiden Zeichen eine unabhängige kennzeichnungskräftige Rolle spielt und die
Unterschiede zwischen den Zeichen auf nicht kennzeichnungskräftige („24“),
kennzeichnungsschwache („Ladies“ und Frauenfigur) oder anderweitig sekundäre
Bildelemente und Aspekte („Strichmännchen“ und rote Farbe) beschränkt sind.
Am 01/06/2016 setzte das Amt dem Anmelder eine Frist zur Einreichung einer
Stellungnahme. Diese Frist wurde auf Antrag des Anmelders um zwei Monate
verlängert und daraufhin auf gemeinsamen Antrag der Parteien um weitere zwei
Monate verlängert bis 06/04/2017.
Am 11/04/2017 reichte der Anmelder eine Stellungnahme ein.
Am 28/04/2017 leitete das Amt die Stellungnahme des Anmelders an die
Widersprechende weiter und forderte die Widersprechende zur Stellungnahme auf.
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 707 746 Seite: 9 von 10
Am 19/06/2017 wies die Widersprechende das Amt darauf hin, dass die
Stellungnahme des Anmelders verspätet eingereicht wurde.
Die Widerspruchsabteilung stellt daher fest, dass der Schriftsatz des Anmelders vom
11/04/2017 nicht berücksichtigt werden kann, da er verspätet, d.h. nach Fristablauf
eingereicht wurde.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim polnisch- und
ungarischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in
Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der
angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen
Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung
Nr. 13 654 561 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die
angefochtene Marke für alle angefochtenen Dienstleistungen zurückgewiesen
werden muss.
Da die ältere Unionsmarke Nr. 13 654 561 für sämtliche Dienstleistungen, gegen die
sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Ablehnung der
angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren
Rechte, die die Widersprechende geltend macht (vgl. 16/09/2004, T-342/02, Moser
Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende
Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da der Anmelder die unterliegende Partei ist, trägt er die Widerspruchsgebühr sowie
alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c
Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7
Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der
Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus
den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze
festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Sigrid DICKMANNS Beatrix STELTER Renata COTTRELL
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 707 746 Seite: 10 von 10
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung
beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68
UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser
Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der
Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der
Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser
Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst
als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch
eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Artikel 109
Absatz 8 UMV (ehemals Regel 94 Absatz 4 UMDV, gültig bis 01/10/2017) ist ein
solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung
einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der
Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet
worden ist.