D-ALAN | Decision 2511841 – dm-drogerie markt GmbH + Co. KG v. Deutsche Lufthansa AG

WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 2 511 841
dm-drogerie markt GmbH + Co. KG, Carl-Metz-Str. 1, 76185 Karlsruhe,
Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Lemcke, Brommer & Partner
Patentanwälte Partnerschaft mbB, Siegfried-Kühn-Straße 4, 76135 Karlsruhe,
Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Deutsche Lufthansa AG, Von-Gablenz-Str. 2-6, 50679 Köln, Deutschland
(Anmelderin), vertreten durch Dompatent von Kreisler Selting Werner –
Partnerschaft von Patentanwälten und Rechtsanwälten mbB, Deichmannhaus
am Dom, Bahnhofsvorplatz 1, 50667 Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 24/11/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 511 841 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die
folgenden angefochtenen Waren:
Klasse 9: Sportbrillen.
Klasse 12: Fahrräder.
Klasse 16: Fahnen, Wimpel [aus Papier]; Papierservietten.
Klasse 18: Einkaufstaschen; Geldbörsen; Kreditkartenetuis ; Waren aus Leder
und Lederimitationen, nämlich Taschen und andere
Tragebehältnisse; Brieftaschen; Schlüsseletuis; Visitenkartenetuis
aus Leder und Lederimitationen.
Klasse 21: Papier- oder Plastikbecher; Geräte und Behälter für Haushalt und
Küche; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas [mit Ausnahme von
Bauglas]; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21
enthalten.
Klasse 25: Schlafmasken; Schürzen [Bekleidung]; Stirnbänder; Sweater; T-
Shirts; Uniformen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren;
Kopfbedeckungen; Einstecktücher.
Klasse 28: Brettspiele; Drachen; Fahrzeugmodelle; Gleitschirme [Paraglider];
Golfhandschuhe; Golfschläger; Golftaschen, mit oder ohne Räder;
Luftballons; Modellbausätze; Skier; Snowboards;
Spielzeugfahrzeuge; Spielzeugmodelle; Spiele; Spielzeug;
Flugzeugmodelle; Turnartikel, soweit in Klasse 28 enthalten;
Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; elektrische und
elektronische Spielwaren.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 536 974 wird für alle obigen Waren
zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen
weitergeführt werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 511 841 Seite: 2 von 11
VORBEMERKUNG
Mit Wirkung vom 01.10.2017 wurden die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr.
2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU) Nr.
2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431 (UMDV),
unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Alle Bezugnahmen zu UMV, DVUM
und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen zu den sich
aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn
ausdrücklich anders angegeben.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 536 974 für die Wortmarke „D-ALAN“ ein, und zwar
gegen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 26, 28,
37 und 39. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung
Nr. 302 011 042 555 (Wortmarke „ALANA“). Die Widersprechende berief sich auf
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der
Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder
gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine
Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der
Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren
gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen,
die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und
dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante
Publikum.
a) Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 5: Stilleinlagen, aus textilem Material.
Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und
Schwämme zur Haarpflege; Bürsten und Pinsel zur Haarpflege (ausgenommen für
Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise
bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut,
soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Abfalleimer; tragbare
Babybadewannen; Babyflaschenwärmer, nicht elektrisch; Becher; Besen;
Einwegteller; Isolierflaschen; Keksdosen; Kochgeschirr; Kuchenformen; Papier- und
Plastikbecher; Proviantdosen; Schuhanzieher.
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Babywäsche,
Halstücher, Hüftgürtel, Käppchen [Kopfbedeckungen], Lätzchen, nicht aus Papier,

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 511 841 Seite: 3 von 11
Mäntel, Mützen, Ohrenschützer [Bekleidung], Regenmäntel, Schals, Schlafanzüge,
Socken, Strümpfe, Unterwäsche, Unterhosen.
Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28
enthalten; Babytrainer, Babywippen, Babyrasseln, Greifringe, Spieluhren, Mobiles,
Sandspielsachen, Puppen (Spielwaren), Puppenkleider, alle Waren, soweit sie nicht
in anderen Klassen enthalten sind und insbesondere für Säuglinge und Kleinkinder;
Roller (Kinderfahrzeuge).
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Brillen; Brillenetuis; Sonnenbrillen; Sportbrillen.
Klasse 12: Autobusse; Automobile; Ballons [Luftfahrzeuge]; Betten und Liegen
für Fahrzeuge; Fahrräder; Fahrzeugkarosserien; Flugapparate; Flugzeuge;
Innenpolsterungen für Fahrzeuge, Yachten, Luftfahrzeuge, Omnibusse; Propeller;
Sonnenblenden für Automobile; historische Flugzeuge; handbetätigte Bordtrolleys für
Flugzeuge.
Klasse 14: Anstecknadeln [Schmuckwaren]; Krawattennadeln; Medaillen;
Edelmetalle und deren Legierungen; Juwelierwaren; Schmuckwaren; Edelsteine;
Uhren; Zeitmessinstrumente; Krawattenklammern; Schlüsselanhänger.
Klasse 16: Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren]; Briefmarken; Briefpapier;
Broschüren; Fahnen, Wimpel [aus Papier]; Kalender; Lettern aus Stahl;
Papierservietten; Plakate; Postkarten; Zeitschriften; Papier, Pappe [Karton];
Fotografien; Schreibwaren; Visitenkartenetuis aus Metall.
Klasse 18: Einkaufstaschen; Geldbörsen; Kreditkartenetuis; Sonnenschirme;
Leder und Lederimitationen; Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich
Gepäck, Taschen und andere Tragebehältnisse; Reise- und Handkoffer und
-taschen; Regenschirme; Spazierstöcke; Brieftaschen; Schlüsseletuis;
Visitenkartenetuis aus Leder und Lederimitationen.
Klasse 21: Papier- oder Plastikbecher; Geräte und Behälter für Haushalt und
Küche; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas [mit Ausnahme von Bauglas];
Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten.
Klasse 24: Banner [Standarten]; Duschvorhänge aus textilem Material oder aus
Kunststofffolie; Fahnen und Wimpel; Taschentücher.
Klasse 25: Schlafmasken; Schürzen [Bekleidung]; Stirnbänder; Sweater; T-Shirts;
Uniformen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Einstecktücher.
Klasse 26: Gürtelschließen; Startnummern für Wettbewerbe; Wäschezeichen
[Buchstaben]; Stickereien; Aufnäher und Buttons, soweit in Klasse 26 enthalten.
Klasse 28: Brettspiele; Drachen; Fahrzeugmodelle; Gleitschirme [Paraglider];
Golfhandschuhe; Golfschläger; Golftaschen, mit oder ohne Räder; Luftballons;
Modellbausätze; Skier; Snowboards; Spielzeugfahrzeuge; Spielzeugmodelle; Spiele;
Spielzeug; Flugzeugmodelle; Turnartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Sportartikel,
soweit in Klasse 28 enthalten; elektrische und elektronische Spielwaren.
Klasse 37: Wartung und Reparatur von Flugzeugen.

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 511 841 Seite: 4 von 11
Klasse 39: Beförderung von Personen mit Bussen; Luftfahrzeugvermietung;
Vermietung von Luftfahrzeugmotoren; Transport von Passagieren mit historischen
Flugzeugen.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist
erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und
Dienstleistungen zu bestimmen.
Das Wort „nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der
Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und
Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend
und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und
Dienstleistungen.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und
Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen
werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der
Nizza-Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder
Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder
Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung
und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 9
Die angefochtenen Brillen; Brillenetuis; Sonnenbrillen sind sämtlichen Waren der
Widersprechenden unähnlich. Entgegen den Ausführungen der Widersprechenden
besteht auch kein Ähnlichkeitsverhältnis zu den Bekleidungsstücken der
Widersprechenden. Die Waren ergänzen einander (d. h. sind komplementär) nur,
wenn es einen so engen Zusammenhang zwischen ihnen gibt, dass die eine Ware
für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, und nicht lediglich
eine Hilfs- oder Zubehörware darstellt. Im vorliegenden Fall sind diese Bedingungen
nicht erfüllt. Zur Herstellung dieser Waren ist unterschiedliches Know-how
erforderlich. Diese Waren unterscheiden sich in ihrer Art und ihrem
Hauptverwendungszweck. Die Hauptfunktion von Bekleidung besteht darin, den
menschlichen Körper zu bedecken, während der Hauptzweck von Brillen darin liegt,
das Sehvermögen zu verbessern. Sie werden nicht über dieselben Kanäle
vertrieben, stehen miteinander nicht in Konkurrenz und ergänzen einander nicht
(Entscheidungen vom 30/05/2011, R 106/2007-4, OPSEVEN2 / 7SEVEN (Bildmarke)
et al., § 14; 12/09/2008, R 274/2008-1, Penalty / PENALTY, § 20; 05/10/2011, R
227/2011-2, OCTOPUSSY / OCTOPUSSY (Bildmarke) et al., § 23-26). Auch wenn
Bekleidungsdesigner heutzutage auch Parfums, modisches Zubehör (wie Brillen und
Schmuckwaren) und Reiseutensilien unter ihrer Marke verkaufen, ist dies doch nicht
die Regel und gilt eher für (wirtschaftlich) erfolgreiche Designer.
Die angefochtenen Sportbrillen sind den Sportartikeln (Klasse 28) der
Widersprechenden jedoch zumindest ähnlich, da sie über dieselben Vertriebswege
an dieselben Endabnehmer veräußert werden und von denselben Herstellern
stammen können.

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Angefochtene Waren in Klasse 12
Die angefochtenen Fahrräder sind den Sportartikeln (Klasse 28) der
Widersprechenden zumindest ähnlich, da sie über dieselben Vertriebswege an
dieselben Endabnehmer veräußert werden und von denselben Herstellern stammen.
Die verbleibenden Autobusse; Automobile; Ballons [Luftfahrzeuge]; Betten und
Liegen für Fahrzeuge; Fahrzeugkarosserien; Flugapparate; Flugzeuge;
Innenpolsterungen für Fahrzeuge, Yachten, Luftfahrzeuge, Omnibusse; Propeller;
Sonnenblenden für Automobile; historische Flugzeuge; handbetätigte Bordtrolleys für
Flugzeuge sind diverse Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie deren Zubehör. Die
Waren der Widersprechenden sind Stilleinlagen, diverse Geräte und Behälter für
Haushalt und Küche, Geschirr, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und
Kopfbedeckungen, Spiele, Spielzeug und Turn- und Sportartikel. Diese Waren haben
keine markenrechtlich relevanten Gemeinsamkeiten mit den oben genannten
angefochtenen Waren. Diese Waren unterscheiden sich in ihrer Art und ihrem
Hauptverwendungszweck. Sie werden nicht über dieselben Kanäle vertrieben,
stehen miteinander nicht in Konkurrenz und ergänzen einander nicht. Ferner werden
sie von unterschiedlichen Herstellern produziert und wenden sich an unterschiedliche
Endabnehmer. Folglich sind die Waren unähnlich.
Angefochtene Waren in Klasse 14
Gleiches gilt für die angefochtenen Anstecknadeln [Schmuckwaren];
Krawattennadeln; Medaillen; Edelmetalle und deren Legierungen; Juwelierwaren;
Schmuckwaren; Edelsteine; Uhren; Zeitmessinstrumente; Krawattenklammern;
Schlüsselanhänger. Auch diese Waren sind sämtlichen Waren der
Widersprechenden unähnlich. Die Waren haben keine markenrechtlich relevanten
Gemeinsamkeiten. Die Waren unterscheiden sich in ihrer Art und ihrem
Hauptverwendungszweck. Sie werden nicht über dieselben Kanäle vertrieben,
stehen miteinander nicht in Konkurrenz und ergänzen einander nicht. Ferner werden
sie von unterschiedlichen Herstellern produziert und wenden sich an unterschiedliche
Endabnehmer.
Die Widersprechende geht fehl in der Annahme, dass zumindest ein
Ähnlichkeitsverhältnis zwischen den älteren Bekleidungsstücken und den
Accessoires der Klasse 14 (wie Krawattenklammern) der Anmelderin bestünde. Allein
die Tatsache, dass eine bestimmte Ware in Kombination mit einer anderen Ware
verwendet wird, lässt noch nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass Ähnlichkeit
vorliegt. Auch wenn diese Waren entfernt etwas mit dem Modemarkt zu tun haben,
reicht doch die Tatsache für sich, dass jemand z.B. Krawattenklammern und Kleidung
aufeinander abstimmen möchte, nicht für den Schluss aus, dass sich diese Waren
ergänzen und damit ähnlich sind. Die Waren ergänzen einander (d. h. sind
komplementär) nur, wenn es einen so engen Zusammenhang zwischen ihnen gibt,
dass die eine Ware für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist,
und nicht lediglich eine Hilfs- oder Zubehörware darstellt. Im vorliegenden Fall sind
diese Bedingungen nicht erfüllt. Außerdem unterscheiden sich Art und Nutzung
dieser Waren. Sie stehen zueinander nicht in Konkurrenz. Zur Herstellung dieser
Waren ist unterschiedliches Know-how erforderlich; sie gehören nicht zur selben
Warenkategorie und gelten nicht als Bestandteile eines allgemeinen Spektrums von
Waren, die möglicherweise die gleiche kommerzielle Herkunft haben (Entscheidung
vom 03/10/2011, R 1501/2010-4, Wild Nature (Bildmarke) / WILD NATURE, § 18).

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 511 841 Seite: 6 von 11
Angefochtene Waren in Klasse 16
Die angefochtenen Fahnen, Wimpel [aus Papier]; Papierservietten sind den
Papierbechern der Widersprechenden ähnlich, da sie allesamt aus Papier sind bzw.
im Fall der Fahnen sein können. Ferner haben sie dieselben Hersteller und richten
sich über dieselben Vertriebswege (z.B. Partybedarfsgeschäfte, wo all diese Sachen
u.a. farblich und/oder thematisch abgestimmt veräußert werden) an dieselben
Endabnehmer.
Jedoch sind die verbleibenden Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren]; Briefmarken;
Briefpapier; Broschüren; Kalender; Lettern aus Stahl; Plakate; Postkarten;
Zeitschriften; Papier, Pappe [Karton]; Fotografien; Schreibwaren; Visitenkartenetuis
aus Metall sämtlichen Waren der Widersprechenden unähnlich. Die Waren der
Widersprechenden sind Stilleinlagen, diverse Geräte und Behälter für Haushalt und
Küche, Geschirr, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, Spiele,
Spielzeug und Turn- und Sportartikel. Die Waren haben keine markenrechtlich
relevanten Gemeinsamkeiten. Die Waren unterscheiden sich in ihrer Art und ihrem
Hauptverwendungszweck. Sie werden nicht über dieselben Kanäle vertrieben,
stehen miteinander nicht in Konkurrenz und ergänzen einander nicht. Ferner werden
sie von unterschiedlichen Herstellern produziert.
Angefochtene Waren in Klasse 18
Die angefochtenen Einkaufstaschen; Geldbörsen; Kreditkartenetuis; Waren aus
Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen und andere Tragebehältnisse;
Brieftaschen; Schlüsseletuis; Visitenkartenetuis aus Leder und Lederimitationen sind
den Bekleidungsstücken der Widersprechenden ähnlich, da diese Waren von
denselben Herstellern stammen und über dieselben Vertriebswege an dieselben
Endabnehmer veräußert werden.
Jedoch sind die verbleibenden Sonnenschirme; Leder und Lederimitationen; Waren
aus Leder und Lederimitationen, nämlich Gepäck; Reise- und Handkoffer und
-taschen; Regenschirme; Spazierstöcke sämtlichen Waren der Widersprechenden
unähnlich. Die Waren der Widersprechenden sind Stilleinlagen, diverse Geräte und
Behälter für Haushalt und Küche, Geschirr, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und
Kopfbedeckungen, Spiele, Spielzeug und Turn- und Sportartikel. Die Waren haben
keine markenrechtlich relevanten Gemeinsamkeiten. Die Waren unterscheiden sich
in ihrer Art und ihrem Hauptverwendungszweck. Sie werden nicht über dieselben
Kanäle vertrieben, stehen miteinander nicht in Konkurrenz und ergänzen einander
nicht. Ferner werden sie von unterschiedlichen Herstellern produziert.
Angefochtene Waren in Klasse 21
Papier- oder Plastikbecher; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; rohes oder
teilweise bearbeitetes Glas [mit Ausnahme von Bauglas]; Glaswaren, Porzellan und
Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten sind identisch in beiden Warenverzeichnissen
enthalten (einschließlich Synonyme bzw. unwesentlichen Abweichungen im
Wortlaut).
Angefochtene Waren in Klasse 24
Die angefochtenen Banner [Standarten]; Duschvorhänge aus textilem Material oder
aus Kunststofffolie; Fahnen und Wimpel; Taschentücher sind sämtlichen Waren der
Widersprechenden unähnlich. Die Waren der Widersprechenden sind Stilleinlagen,
diverse Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Geschirr, Bekleidungsstücke,

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Schuhwaren und Kopfbedeckungen, Spiele, Spielzeug und Turn- und Sportartikel.
Die Waren haben keine markenrechtlich relevanten Gemeinsamkeiten. Die Waren
unterscheiden sich in ihrer Art und ihrem Hauptverwendungszweck. Sie werden nicht
über dieselben Kanäle vertrieben, stehen miteinander nicht in Konkurrenz und
ergänzen einander nicht. Ferner werden sie von unterschiedlichen Herstellern
produziert.
Angefochtene Waren in Klasse 25
Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen sind identisch in beiden
Warenverzeichnissen enthalten.
Die verbleibenden angefochtenen Schlafmasken; Schürzen [Bekleidung];
Stirnbänder; Sweater; T-Shirts; Uniformen; Einstecktücher sind in der weiter
gefassten Kategorie der Bekleidungsstücke der Widersprechenden enthalten.
Deshalb sind sie identisch.
Angefochtene Waren in Klasse 26
Die angefochtenen Gürtelschließen; Startnummern für Wettbewerbe;
Wäschezeichen [Buchstaben]; Stickereien; Aufnäher und Buttons, soweit in Klasse
26 enthalten sind hauptsächlich Halbfertigprodukte zur Weiterverarbeitung.
Die alleinige Tatsache, dass eine Ware zur Herstellung einer anderen verwendet
wird, kann nicht als Beweis der Ähnlichkeit der Waren ausreichen, da ihre Art, ihr
Verwendungszweck, das relevante Publikum und die Vertriebskanäle äußerst
unterschiedlich sind. Dementsprechend und entgegen der Ausführungen der
Widersprechenden, besteht kein Ähnlichkeitsverhältnis der vorstehend genannten
Waren zu den Bekleidungsstücken (Klasse 25) der Widersprechenden. Sie dienen
nämlich völlig unterschiedlichen Zwecken: Bekleidungsstücke sind dafür gemacht,
von Menschen getragen zu werden, oder sie sind ein Modeartikel, wohingegen die
hier in Rede stehenden angefochtenen Waren dazu dienen Kleidungsstücke zu
befestigen, zu verzieren oder zu kennzeichnen. Mit den anderen älteren Waren
bestehen gar noch weniger Berührungspunkte. Folglich sind die Waren unähnlich.
Angefochtene Waren in Klasse 28
Spiele; Spielzeug; Turnartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Sportartikel, soweit in
Klasse 28 enthalten sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.
Die angefochtenen Brettspiele sind in der weiter gefassten Kategorie der Spiele der
Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Drachen; Fahrzeugmodelle; Luftballons; Modellbausätze;
Spielzeugfahrzeuge; Spielzeugmodelle; Flugzeugmodelle; elektrische und
elektronische Spielwaren sind in der weiter gefassten Kategorie der Spielzeuge der
Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die verbleibenden angefochtenen Gleitschirme [Paraglider]; Golfhandschuhe;
Golfschläger; Golftaschen, mit oder ohne Räder; Skier; Snowboards sind in der
weiter gefassten Kategorie der Sportartikel der Widersprechenden enthalten.
Deshalb sind sie identisch.

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 511 841 Seite: 8 von 11
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 37 und 39
Die angefochtenen Wartung und Reparatur von Flugzeugen sowie die
Dienstleistungen Beförderung von Personen mit Bussen; Luftfahrzeugvermietung;
Vermietung von Luftfahrzeugmotoren; Transport von Passagieren mit historischen
Flugzeugen sind sämtlichen Waren der Widersprechenden unähnlich. Sie sind nicht
nur der Art nach unterschiedlich, da Dienstleistungen immateriell sind, während
Waren materiell sind, sondern erfüllen auch verschiedene Bedürfnisse. Außerdem
unterscheidet sich die Nutzung dieser Waren und Dienstleistungen. Sie stehen weder
miteinander in Konkurrenz, noch müssen sie einander zwangsläufig ergänzen.
Ferner werden sie von unterschiedlichen Herstellern/Dienstleistungsanbietern
angeboten und richten sich an unterschiedliche Endabnehmer.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut
informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der
Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art
von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren
sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden (insbesondere im Fall
der Roh/ oder Halbfertigprodukte) mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder
besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.
c) Die Zeichen
ALANA D-ALAN
Ältere Marke Angefochtene Marke
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden
Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck
abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie
unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“
(11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die Elemente „ALANA“ (der älteren Marke) und „ALAN“ (des strittigen Zeichens)
haben für das relevante Publikum keine Bedeutung und sind somit
kennzeichnungskräftig. Das Amt geht nicht einher mit der Ansicht der
Widersprechenden, dass die vorstehend genannten Wortelemente jeweils mit einem
weiblichen und männlichen Vornamen assoziiert werden, da dies keine bekannten
oder üblichen Vornamen im relevanten Gebiet sind.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Element „D-“ des strittigen
Zeichens, wie von der Widersprechenden dargelegt, von einem Teil des relevanten
Publikums als das nationale Länderkürzel für „Deutschland“ verstanden werden mag.
Da dieses Element auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen hinweist, ist es

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 511 841 Seite: 9 von 11
für ein Teil des Publikums für sämtliche Waren und Dienstleistungen nicht
kennzeichnungskräftig.
Die einander gegenüber stehenden Zeichen weisen keine Elemente auf, die als
dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „(**)ALAN(*)“ überein. Sie unterscheiden
sich jedoch in Bezug auf „D-“ des angefochtenen Zeichens, das zumindest für einen
Teil des Publikums nicht kennzeichnungskräftig ist, sowie im zusätzlichen
Endbuchstaben „A“ der älteren Marke.
Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich und für den Teil des Publikums, für
den „D-“ eine Bedeutung hat und somit nicht kennzeichnungskräftig ist, hochgradig
ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der
Buchstaben „ALAN“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet
sich im Klang des Buchstaben „D-“ der angefochtenen Marke sowie im Klang des
zusätzlichen Endbuchstaben „A“ des älteren Zeichens, für die es im jeweils
entgegenstehenden Zeichen keine Entsprechung gibt.
Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich und für den Teil des Publikums, für
den „D-“ eine Bedeutung hat und somit nicht kennzeichnungskräftig ist, hochgradig
ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im
relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist,
beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht. Dies
ist auch dann der Fall, wenn, wie oben erklärt, nicht ausgeschlossen werden kann,
dass zumindest ein Teil des relevanten Publikums das Element „D-“ des strittigen
Zeichens mit dem nationalen Länderkürzel für „Deutschland“ assoziiert, welches aber
nicht kennzeichnungskräftig ist.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde,
wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der
umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund
intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft
verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf
ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke
als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine
Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft
der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 511 841 Seite: 10 von 11
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Aufgrund der visuellen und klanglichen Ähnlichkeit bzw. großen Ähnlichkeit (für den
Teil des relevanten Publikums, für den „D-“ nicht kennzeichnungskräftig ist) der
Zeichen besteht für die ähnlichen oder identischen Waren Verwechslungsgefahr.
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse
Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der
Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97,
Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Die Anmelderin geht zwar recht in der Annahme, dass die einander gegenüber
stehenden Zeichen nicht mit demselben Buchstaben beginnen und dass Verbraucher
die Wortanfänge meist stärker beachten. Jedoch reicht das im hier in Rede
stehenden Fall nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Denn das
der erste Buchstabe des angefochtenen Zeichens, nämlich „D-“, ist zumindest für
einen Teil des relevanten Publikums nicht kennzeichnungskräftig, so dass sich die
Aufmerksamkeit der Verbraucher stärker auf den kennzeichnungskräftigen Teil
„ALAN“ lenkt. Dieses Wortelement ist hochgradig ähnlich zum Wort „ALANA“ der
älteren Marke und hat eine selbständig kennzeichnende Stellung im angefochtenen
Zeichen, da es durch den vorangehenden Bindestrich ganz klar vom
Anfangsbuchstaben „D“ getrennt ist. Verbraucher die im genannten Buchstaben das
nationale Länderkürzel für Deutschland erkennen, können gar davon ausgehen, dass
es sich beim jüngeren Zeichen um eine neue Produktlinie desselben Herstellers
handelt.
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander
gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine
Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und
annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen
oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Ferner ist „zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten
die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen,
sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen
im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik,
EU:C:1999:323, § 26). Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere für die
Verbraucher, für die „D“ nicht kennzeichnungskräftig ist, so dass der zusätzliche
Buchstabe am weniger beachteten Wortende des gemeinsamen Elements „ALAN“
leicht vergessen werden kann und somit eine Verwechslungsgefahr nicht
ausgeschlossen werden kann.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen
werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren
Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.
Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die
Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die
Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich
gegen diese Waren und Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels
zurückgewiesen werden.

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 511 841 Seite: 11 von 11
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende
Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß
Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere
Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten
unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen
Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen.
Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Martin EBERL Swetlana BRAUN Lars HELBERT
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung
beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68
UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser
Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der
Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der
Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser
Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst
als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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