Pebble | Decision 2427758 – Kobert-Goods UG v. Pebble Technology, Corp.

WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 2 427 758
Kobert-Goods UG, Sonneneck 8a, 34212 Melsungen, Deutschland
(Widersprechende), vertreten durch Hucke & Schubert, Waidmarkt 11, 50676 Köln,
Deutschland (zugelassene Vertreter)
g e g e n
Fitbit Inc., Delaware corporation, 405 Howard Street, Suite 550, San Francisco
California CA 94105, Vereinigte Staaten von Amerika (Anmelderin), vertreten durch
Würtenberger Kunze, Maximiliansplatz 12b, 80333 München, Deutschland
(zugelassene Vertreter).
Am 24/11/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 2 427 758 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
Vorbemerkung
Mit Wirkung vom 01.10.2017 wurden die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr.
2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU) Nr.
2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431 (UMDV),
unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Alle Bezugnahmen zu UMV, DVUM
und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen zu den sich
aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn
ausdrücklich anders angegeben.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 003 645 für die Wortmarke „Pebble“ ein. Der
Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 11 710 035 der Wortmarke
„Pebble“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und b
UMV.
ENDE DES BESTEHENS DES ÄLTEREN RECHTS
Gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a UMV kann innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung der Unionsmarke gegen die
Eintragung der Unionsmarke Widerspruch mit der Begründung erhoben werden,
dass die Marke nach Artikel 8 von der Eintragung auszuschließen ist; der
Widerspruch kann erhoben werden

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 427 758 Seite: 2 von 3
(a) in den Fällen des Artikels 8 Absätze 1 und 5 von den Inhabern der in Artikel 8
Absatz 2 genannten älteren Marken sowie von Lizenznehmern, die von den
Inhabern dieser Marken hierzu ausdrücklich ermächtigt worden sind;
[…].
Ferner sind „ältere Marken“ gemäß Artikel 8 Absatz 2 UMV
(i) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der
Unionsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch
genommenen Priorität, die den Markenkategorien gemäß Artikel 8 Absatz 2
Buchstabe a UMV angehören;
(ii) Anmeldungen von Marken nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a UMV,
vorbehaltlich ihrer Eintragung;
(iii) Marken, die in einem Mitgliedstaat notorisch bekannt sind.
Daher ist als Rechtsgrundlage des Widerspruchs die Existenz und die Gültigkeit
eines älteren Rechts im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 UMV nachzuweisen.
Wenn im Laufe des Verfahrens das ältere Recht erlischt (z. B. weil es für nichtig
erklärt oder nicht verlängert wurde), kann die abschließende Entscheidung nicht auf
dieses Recht gestützt werden. Dem Widerspruch kann nur stattgegeben werden,
wenn er sich auf ein älteres Recht stützt, das zum Zeitpunkt des Ergehens der
Entscheidung noch Gültigkeit besitzt. Der Grund, weshalb das ältere Recht erlischt
und somit keine Wirkung mehr entfaltet, ist hierbei unerheblich. Da die UM-
Anmeldung und das erloschene ältere Recht nicht mehr nebeneinander bestehen
können, kann dem Widerspruch insofern nicht stattgegeben werden. Eine solche
Entscheidung wäre rechtswidrig (13/09/2006, T191/04, Metro, EU:T:2006:254, § 33-
36).
Am 29/10/2014 reichte die Widersprechende eine Widerspruchsschrift ein und
begründete den Widerspruch ausschließlich auf der Unionsmarkeneintragung
Nr. 11 710 035, die am 04/04/2013 angemeldet und am 10/01/2014 eingetragen
wurde.
Die Unionsmarkeneintragung Nr. 11 710 035 wurde jedoch mit der abschließenden
Entscheidung der Löschungsabteilung Nr. 11039 C vom 28/02/2017 vollumfänglich
für nichtig erklärt.
Aus den vorstehend genannten Fakten geht hervor, dass die ältere Marke erloschen
ist und daher keine gültige Marke mehr ist, auf die der Widerspruch im Sinne von
Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a UMV und Artikel 8 Absatz 2 UMV gestützt werden
kann.
Im Hinblick darauf wurde die Widersprechende am 20/06/2017 ersucht, das Amt zu
informieren, ob sie ihren Widerspruch aufrechterhält. Die Widersprechende reagierte
nicht auf diese Mitteilung.
Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden.

Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 427 758 Seite: 3 von 3
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende
Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in
diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV
(ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV,
gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den
Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze
festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Sigrid DICKMANNS Konstantinos MITROU Renata COTTRELL
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung
beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68
UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser
Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der
Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der
Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser
Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst
als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch
eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Artikel 109
Absatz 8 UMV (ehemals Regel 94 Absatz 4 UMDV, gültig bis 01/10/2017) ist ein
solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung
einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der
Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet
worden ist.

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