LÖSCHUNG Nr. 11 834 C (NICHTIGKEIT)
Permitto GmbH, Schöne Aussicht 29, 65193 Wiesbaden, Deutschland (Antragstellerin), vertreten durch Rautenberger Würdemann…..Tania Durá, Schöne Aussicht 29, 65139 Wiesbaden, Deutschland (angestellte Vertreterin)
g e g e n
Elements and constructs Verwaltung GmbH, Harkortstraße 10, 04107 Leipzig, Deutschland (Markeninhaberin), vertreten durch Spirit Legal LLP, Peterstraße 15, 04109 Leipzig, Deutschland (zugelassene Vertreter).
Am 13/07/2017 trifft die Löschungsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG
- Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird vollständig zurückgewiesen.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten, die auf 450 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG
Die Antragstellerin reichte einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarke Nr. 13 255 807 „repgrid“, angemeldet am 13/09/2014 und eingetragen am 12/08/2015 (nachstehend die angegriffene Marke genannt), ein.
Der Antrag richtet sich gegen alle Waren und Dienstleistungen, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 42 und 45:
Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Abtropfständer für fotografische Zwecke; Abzweigdosen, Abzweigkästen (Elektrizität); Addierwerke; Additionsmaschinen; Aerometer; Akkumulatoren (elektrisch); Akkumulatoren (elektrisch) für Fahrzeuge; Akkumulatorengefäße; Akkumulatorenkästen; akustische Koppler; Alarmgeräte; Alarmgeräte (akustisch); Alarmglocken (elektrisch); Alarmpfeifen; Alkoholmesser; Amperemeter (Stromstärkemesser); Analysegeräte, nicht für medizinische Zwecke; Anemometer; Anker (Elektrizität); Anlasserkabel für Motoren; Anoden; Anodenbatterien; Anrufbeantworter; Anschlussdosen, Anschlusskästen (Elektrizität); Anschlussteile für elektrische Leitungen; Antennen; Antikathoden; Anzeigegeräte (elektrisch); Apertometer (Optik); Apparate und Anlagen zur Erzeugung von Röntgenstrahlen, nicht für medizinische Zwecke; Apparate und Instrumente für die Astronomie; Apparate zum Aufzeichnen von Entfernungen; Apparate zum Messen der Fellstärke; Apparate zum Umfüllen von Sauerstoff; Apparate zur Messung der Lederstärke; Apparate zur Sicherung des Schienenverkehrs; Arbeitskontrollspiegel; Asbestbekleidungsstücke zum Schutz gegen Feuer; Asbesthandschuhe zum Schutz gegen Unfälle; Atemgeräte zum Tauchen; Atemgeräte, außer für künstliche Beatmung; Atemmasken (ausgenommen für künstliche Beatmung); Atemschutzgeräte mit Luftfilter; Audionen (Radio); Aufzugsteuerungen; Augenschirme; Auslöser (Fotografie); Auswuchtgeräte; automatische Steuerungseinrichtungen für Fahrzeuge; Azimutalinstrumente; Bankautomat/Geldautomat; Barometer; Batterien (elektrisch); Begrenzer (Elektrizität); Belichtungsmesser; Benzinuhren; Beobachtungsinstrumente; Betatrons; Bildfunkgeräte; Bildschirme (Computer); Bildtelefone; Bleie für Senklote; Bleiglanzdetektoren; Bleilote; Blenden (Fotografie); Blendschutzbrillen; Blendschutzschirme; Blinker (Lichtsignale); Blitzableiter; Blitzlichte (Fotografie); Blitzlichtlampen (Fotografie); Briefmarkenzählgeräte; Briefwaagen; Brillen (Optik); Brillenetuis; Brillenfassungen, -gestelle; Brillengläser; Brutapparate für Bakterienkulturen; Brückenwaagen; Buchungsmaschinen; CD-Player; chemische Apparate und Instrumente; Chips (integrierte Schaltkreise); Chromatografiegeräte für Laborzwecke; Chronografen (Zeiterfassungsgeräte); Codierer (Datenverarbeitung); codierte Identifikationskarten; codierte Servicekarten; Compactdiscs (ROM, Festspeicher); Compactdiscs (Ton, Bild); Computer; Computerprogramme (gespeichert); Computersoftware (gespeichert); Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Computerperipheriegeräte; Computerprogramme (herunterladbar); Computertastaturen; Datenverarbeitungsgeräte; Dekompressionskammern; dekorative Magnete; Densimeter; Densitometer; Destilliergeräte für wissenschaftliche Zwecke; Destillierkolben (Laborgeräte); Detektoren; Diagnoseapparate, nicht für medizinische Zwecke; Diapositive; Diaprojektoren; Dichtemesser; Diebstahlalarmanlagen (elektrisch); Diebstahlalarmgeräte; Diffraktionsgeräte (Mikroskopie); Diktiermaschinen; Dimmer (Lichtregler); Diopterlineale; Disketten; Diskettenlaufwerke (für Computer); DNA-Chips; DNS-Chips; Dosiergeräte; Drehkreuze (Drehtüren) (automatisch); Drehzahlmesser; Drosselspulen; Drucker für Computer; Druckmessgeräte; Druckschreiber; Druckverlustanzeiger (automatisch) für Fahrzeugreifen; Drähte aus Metalllegierungen für elektrische Sicherungen; Dunkelkammerlampen (Fotografie); Dunkelkammern (Fotografie); DVD-Player; DVD-Spieler; Dynamometer; Eierdurchleuchter; elektrisch heizbare Socken; elektrische Anlagen für die Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; elektrische Anschlussteile; elektrische Kupplungen; elektrische Transformatoren; Elektrodrähte; Elektrokabel; Elektrokondensatoren; Elektrolyseure; Elektromagnetspulen; elektronische Anzeigetafeln; elektronische Publikationen (herunterladbar); elektronische Sicherungsetiketten für Waren; elektronische Stifte (für Bildschirmgeräte); elektronische Taschenübersetzer; elektronische Terminkalender; Elektrozäune; Ton-, Bildempfangsgeräte; Entfernungsmessgeräte; Entladungsröhren (elektrisch), nicht für Beleuchtungszwecke; Entmagnetisiergeräte für Magnetbänder; Entstörgeräte (Elektrizität); Epidiaskope; Ergometer; Experimentieröfen für Laboratorien; Fadenzähler; Fahrkartenautomaten; Fahrscheinautomaten; Fahrtenschreiber für Fahrzeuge; Fakturiermaschinen; Falschgelddetektoren; Feldstecher; Ferngläser; Fernrohre; Fernschalter; Fernschreiber; Fernsehapparate; Fernsprechapparate; Fernsteuergeräte (elektrodynamisch) für Eisenbahnweichen; Fernsteuerungsgeräte; Fernzündungsgeräte (elektrisch); Feuerlöschboote; Feuerlöschdecken; Feuerlöscher; Feuerlöschfahrzeuge; Feuermelder; Feuerpatschen; Feuerschutzbekleidung; Feuerschutzbekleidungsstücke; Feuerspritzen; Filme (belichtet); Filmkameras; Filmschneidegeräte; Filter für Atemmasken; Filter für fotografische Zwecke; Fluoreszenzschirme; Fotoapparate; Fotoelemente; Fotokopiergeräte (fotografische, elektrostatische, thermische); Fotometer; Frankierungskontrollgeräte; Freisprecheinrichtung für Telefone; Frequenzmesser; Funkenfänger; Funkmasten; Funksprechgeräte; Funktelegrafiegeräte; galvanische Elemente; galvanische Zellen; Galvanometer; Gasanalysegeräte; Gasometer; gedruckte Schaltungen; Geldautomaten; geldbetätigte Mechaniken für Fernsehapparate; geldbetätigte Musikboxen; Geldzähl- und Geldsortiermaschinen; Geschwindigkeitsanzeiger; Geschwindigkeitskontrollgeräte für Fahrzeuge; Geschwindigkeitsmesser (Fotografie); Geschwindigkeitsregler für Plattenspieler; Gesichtsschutzschirme für Arbeiter; Gewichte; Gewindelehren; Gitter für elektrische Akkumulatoren; Glas mit elektrisch leitendem Überzug; Glaskolben (Retorten); Gärungsapparate (Laborgeräte); Halbleiter; Halometer; Halter für elektrische Spulen; Handgelenkauflagen zur Verwendung mit Computern; Hochfrequenzgeräte; Hologramme; Hundepfeifen; Hydrometer; Hygrometer (Feuchtigkeitsmesser); Höhenmesser; Induktoren (Elektrizität); integrierte Schaltkreise; Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer); Ionisationsgeräte, nicht für die Luftbehandlung; Kabelkanal (elektrisch); Kabelkennfäden für elektrische Leitungen; Kabelkennmäntel für elektrische Leitungen; Kabelklemmen (Elektrizität); Kabelmäntel für elektrische Leitungen; Kaliber (Messgeräte); Kalibrierringe; Kapillarröhren; Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards); Kassettenabspielgeräte; Kassettenrahmen (Fotografie); Kathoden; Kesselkontrollgeräte; kinematografische Filme (belichtet); Klappenschränke (Elektrizität); Klarschriftleser (Datenverarbeitung); Klemmen (Elektrizität); Klingelknöpfe; Klingeln (Alarmanlagen); Klinometer; Kneifer (Augengläser); Kneiferetuis; Kneiferfassungen; Kneiferkettchen; Kneiferschnüre; Knieschützer für Arbeiter; Koaxialkabel; Kollektoren (elektrisch); Komparatoren; Kompasse; Kontakte (elektrisch); Kontakte (elektrisch), aus Edelmetall; Kontaktlinsen; Kontaktlinsenetuis; Kontrollapparate (elektrisch); Kopfhörer; Koppler (Datenverarbeitung); Korrektionslinsen (Optik); kosmografische Instrumente; Kraftstoffanzeiger; kugelsichere Westen; Kupferdraht (isoliert); Laborplatten; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Laktodensimeter; Laktometer; Landvermessungsinstrumente; Laptops (Computer); Laser, nicht für medizinische Zwecke; Laserpointer (Lichtzeiger); Laternae Magicae; Lautsprecher; Lautsprecherboxen; Lehren; Lehren (Messinstrumente); Leiter (elektrisch); Leitungsrohre (elektrisch); Lesegeräte (Datenverarbeitung); Leuchtbojen; leuchtende Baken; Leuchtschilder; Lichtleitfäden (optische Fasern); Lichtpausapparate; Lichtpausapparate (Heliografie); Lichtstärkemesser; Lineale (Messinstrumente); Lochkartenbüromaschinen; Logs; Lotbleie; Lotungsgeräte, -maschinen; Luftanalysegeräte; Lupen (Optik); Magnetbandgeräte (Datenverarbeitung); Magnetbänder; Magnetdatenträger; Magnetdrähte; Magnete; magnetische Identifikationskarten; Magnetkarten; Magnetplatten; Magnetventile (elektromagnetische Schalter); Manometer; Markierungsbojen; Masken für Schweißer; Material für elektrische Leitungen (Drähte, Kabel); Materialprüfinstrumente und -maschinen; mathematische Instrumente; Mauspads (Mausmatten); Maße; Maßstäbe; Maßstäbe für Näherinnen; Mechaniken für geldbetätigte Automaten; Mechaniken für münzbetätigte Automaten; Megafone; Membranen für wissenschaftliche Apparate; Mengenmesser; Messgeräte; Messgeräte (elektrisch); Messgläser; Messinstrumente; Messlatten; Messlöffel; Messstangen; Messtische (Messinstrumente); Metalldetektoren für gewerbliche oder militärische Zwecke; meteorologische Ballons; meteorologische Instrumente; Metermaße für Näherinnen; Meterstäbe; Metronome; Mikrofone; Mikrometer; Mikrometerschrauben für optische Instrumente; Mikroprozessoren; Mikroskope; Mikrotome; Mobiltelefone; Modems; Monitore (Computerhardware); Monitore (Computerprogramme); Montiervorrichtungen für kinematografische Filme; Mundschutz; Musikautomaten (geldbetätigt); Mäuse (Datenverarbeitung); Nahrungsmittelanalysegeräte; Nasenklemmen für Schwimmer; nautische Apparate und Instrumente; Navigationsgeräte für Fahrzeuge (Bordcomputer); Navigationsinstrumente; Nebelsignale (ohne Zündstoffe); Neigungsmesser; Neonröhren für die Werbung; Nivellierfernrohre; Nivellierinstrumente; Nonien; Notebooks (Computer); Objektive (Optik); Objektive für die Astrofotografie; Objektträgerkassetten für die Mikroskopie; Ohmmeter; Ohrtampons; Ohrtampons für Taucher; Oktanten; okularbestückte Instrumente; Okulare; Optikerwaren; optische Apparate und Instrumente; optische Datenträger; optische Faserkabel; optische Fasern (Lichtleitfäden); optische Kondensatoren; optische Lampen; optische Linsen; optische Platten (Datenverarbeitung); optisches Glas; Oszillografen; Ozonisierungsapparate; Parkuhren; Pedometer; Periskope; Personenrufgeräte (Pager); physikalische Apparate und Instrumente; Pipetten; Planimeter; Platten für elektrische Akkumulatoren; Plattenspieler; Plattenwechsler (Datenverarbeitung); Plotter; Polarimeter; Prismen (Optik); Projektionsgeräte; Projektionsschirme; Präparierbestecke für die Mikroskopie; Präzisionsmessgeräte; Präzisionswaagen; Pyrometer; Quecksilberrichtwaagen; Radargeräte; radiologische Apparate für gewerbliche Zwecke; Radios; Radios für Fahrzeuge; Rahmen für Diapositive; Rahmungsgeräte für Diapositive; Raster für die Fotogravur; Rauchdetektoren; Raummaße; Reagenzgläser; Rechenbretter (Abakusse); Rechenmaschinen; Rechenscheiben; Rechenschieber; Reflexscheiben für Kleidung, zum Schutz vor Verkehrsunfällen; Refraktometer; Refraktoren; Registrierkassen; Regulatoren für Bühnenbeleuchtung; Reinigungsbänder für Tonköpfe; Reinigungsvorrichtungen für Schallplatten; Reithelme; Relais (elektrisch); Retorten; Retortenuntersetzer; Rettungsbojen; Rettungsflöße; Rettungsleitern; Rettungsnetze; Rettungsplanen; Rettungsringe; Rettungsvorrichtungen; Rettungswesten; Rheostate; Richtwaagen (Instrumente für die Feststellung der Horizontalen); Rockabrunder; Rostschutzvorrichtungen (kathodisch); Röntgenapparate, nicht für medizinische Zwecke; Röntgenbilder (ausgenommen für medizinische Zwecke); Röntgenfilme (belichtet); Röntgenröhren, nicht für medizinische Zwecke; Röntgenschirme für gewerbliche Zwecke; Saccharimeter; Salzwaagen; Sanduhren; Saphirnadeln für Plattenspieler; Satelliten für wissenschaftliche Zwecke; Satellitennavigationsgeräte; Satiniergeräte für Fotografien; Scanner (Datenverarbeitung); Schallleitungen; Schallmembranen; Schallmessgeräte; Schallplatten; Schalltrichter für Lautsprecher; Schaltanschlusstafeln; Schalter; Schalter (Stromunterbrecher); Schaltgeräte (elektrisch); Schaltpulte (Elektrizität); Schalttafeln (Elektrizität); Schieblehren; Schiffskompasse; Schiffssignalanlagen; Schilder (mechanisch); Schirme (Fotografie); Schlösser (elektrisch); Schmelzsicherungen; Schmelztiegel; Schnellwaagen; Schranken für Parkplätze (geldbetätigt); Schrittzähler; Schutzanzüge für Flieger; Schutzhandschuhe gegen Röntgenstrahlen für gewerbliche Zwecke; Schutzhelme; Schutzhelme für den Sport; Schutzmasken; Schutzvorrichtungen gegen Röntgenstrahlen, nicht für medizinische Zwecke; Sender (Fernmeldewesen); Sender (Telekommunikation); Sender für elektronische Signale; Senkbleie; Senklote (Bleilote); Senkschnüre; Sextanten; Sicherheitskombigurte (ausgenommen für Fahrzeugsitze oder Sportausrüstungen); Signalanlagen (leuchtend oder mechanisch); Signalbojen; Signalfernsteuergeräte (elektrodynamisch); Signalglocken; Signallaternen; Signalpfeifen; Signaltafeln (leuchtend oder mechanisch); Siliziumscheiben (für integrierte Schaltkreise); Simulatoren für die Lenkung und die Kontrolle von Fahrzeugen; Sirenen; Smartcards (Karten mit integrierten Schaltkreisen); Solarkollektoren zur Stromerzeugung; Sonare; Sonden für wissenschaftliche Zwecke; Sonnenbatterien; Sonnenbrillen; Spannungserhöher (elektrisch); Spannungsmesser; Spannungsregler für Fahrzeuge; Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Spektrografen; Spektroskope; Spezialbekleidung für Labore; Spezialetuis für fotografische Apparate und Instrumente; Spezialkleidung für die Arbeit in Laboratorien; Spezialmöbel für Laboratorien; Sphärometer; Spiegel (optisch); Spielprogramme für Computer; Sportbrillen; Sprachrohre; Sprinkleranlagen (Brandschutz); Spulen (elektrisch); Spulen (Fotografie); Stative für Fotoapparate; Stative für Kameras; Stechuhren (Zeiterfassungsgeräte); Steckdosen; Steckdosenabdeckungen; Stereoskope; stereoskopische Geräte; Strahlenmesser; Strahlrohre für Feuerlöschzwecke; Straßenbegrenzungspfosten (leuchtend oder mechanisch); Streichmaße; Strichcodeleser; Strombegrenzer für Beleuchtungsapparate; Stromgleichrichter; Stromleitungen; Stromschienen für Scheinwerfer; Stromschließer; Stromstärkemesser; Stromunterbrecher; Stromverlustanzeiger; Stromwandler; Stromwender; Sucher (fotografisch); Sulfitometer; Summer; Summer (elektrisch); Säuremesser; Säuremesser für Akkumulatoren; Tachometer; Taktmesser; Taschenlampenbatterien; Taschenrechner; Taucheranzüge; Taucherapparate; Taucherhandschuhe; Tauchermasken; Taxameter; Teilchenbeschleuniger; Telefonapparate; Telefondrähte; Telefonhörer; telefonische Übertragungsapparate; Telegrafendrähte; Telegrafiegeräte; Telekopiergeräte; Telemeter; Teleprompter; Teleskope; Temperaturanzeiger; Textverarbeitungsgeräte; Theodolite; Thermionenlampen; Thermometer (nicht für medizinische Zwecke); Thermostate; Thermostate für Fahrzeuge; Tonarme für Plattenspieler; Tonaufzeichnungsfilme; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonbandgeräte; Tonmessgeräte; Tonträger; Tonverstärker; Tonwiedergabegeräte; Tonübertragungsgeräte; Totalisatoren (Addierwerke); tragbare Stereogeräte; tragbares Sprechfunkgerät; Transistoren (elektronische); Trockenapparate für Fotografien; Trockenständer (Fotografie); Türgucker; Türklingeln (elektrisch); Überspannungsschutzgeräte; Überwachungsapparate (elektrisch); Übungspuppen für die Wiederbelebung (Instruktionsapparate); Ultraviolettfilter für fotografische Zwecke; Unfall-, Strahlen- und Feuerschutzbekleidungsstücke; Unfall-, Strahlen-, Feuerschutzschuhe; Unfallschutzhandschuhe; Unfallschutznetze; Unfallschutzvorrichtungen für den persönlichen Gebrauch; Unterrichtsapparate; Unterrichtsapparate (audiovisuell); Urometer; Vakuummesser; Vakuumröhren (drahtlose Telegrafie und Telefonie); Variometer; Ventilköpfe mit Druckmesser; Verbindungsmuffen für Elektrokabel; Verbindungsteile (Elektrizität); Vergrößerungsapparate (Foto); Verkehrsampeln (Lichtsignalanlagen); Verkehrsampeln; Vermessungsapparate und -instrumente; Vermessungsketten; Verschlüsse (Fotografie); Verstärkerröhren oder Verstärkerlampen; Verteilerschränke (Elektrizität); Verteilertafeln (Elektrizität); Videobildschirme; Videobänder; Videokameras; Videokassetten; Videorecorder; Videospielkassetten; Viskosimeter; Voltmeter; Vorrichtungen zum Auswechseln von Plattenspielernadeln; Vorsatzlinsen (Optik); Waagen; Wahlmaschinen; Warndreiecke für Fahrzeuge; Waschschalen (Fotografie); Wasserstandsanzeiger; Wassertiefenmesser; Wasserwaagen; Wechselsprechapparate; Wellenmesser; Widerstände (elektrisch); Windmesser; Windsäcke (Windanzeiger); Winkelmaße (für Schreiner); Winkelmesser; Wägeapparate und -instrumente; Wägemaschinen; Wärmekontrollgeräte; Wünschelruten Zähler; Zählwerke; Zeichentrickfilme; Zeitaufzeichnungsgeräte; Zeitschaltuhren, nicht für Uhrwerke; Zellenschalter (Elektrizität); Zentraleinheiten (für die Datenverarbeitung); Zielfernrohre für Schusswaffen; Zirkel (Messinstrumente); Zündbatterien; Zyklotrons.
Klasse 42: Technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisieren von Internetseiten; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Beratung für Telekommunikationstechnik; Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen; Betrieb von Suchmaschinen für das Internet; biologische Forschung; Computerberatungsdienste; Computersoftwareberatung; Computersystemdesign; Computersystemanalysen; Datenverwaltung auf Servern; Design von Computersoftware; Design von Homepages und Webseiten; Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle (Trustcenter), nämlich Ausgabe und Verwaltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unterschriften; Dienstleistungen eines Architekten; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Chemikers; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Dienstleistungen eines Grafikers; Dienstleistungen eines Industriedesigners; Dienstleistungen eines Innenarchitekten; Dienstleistungen eines Modedesigners; Dienstleistungen eines Physikers; Dienstleistungen eines technischen Mess- und Prüflabors; Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners; Dienstleistungen von chemischen Labors; Dienstleistungen von Ingenieuren; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; Durchführung chemischer Analysen; Durchführung technischer Tests und Checks; Durchführung von Erdölsuchbohrungen; Durchführung von technischen Messungen; Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; Echtheitsbeglaubigungen von Kunstwerken; Editieren, Formatieren und Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge (Premastering); EDV-Beratung; Eichen (Kalibrieren); Einrichtungsberatung; elektronische Datensicherung; elektronische Datenspeicherung; Entwicklung von Nutzungskonzepten in technischer Hinsicht (Facility-Management); Entwicklungsdienste und Recherchedienste bzgl. neuer Produkte (für Dritte); Ermittlung von Emissionen und Immissionen; Ermittlung von Schadstoffkonzentrationen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen von Webseiten; Erstellung von Analysen für Erdölförderung; Erstellung von Computeranimationen; Erstellung von geologischen Gutachten; Erstellung von Gutachten über Erdölvorkommen; Erstellung von technischen Gutachten; Forschungen auf dem Gebiet der Bakteriologie; Forschungen auf dem Gebiet der Chemie; Forschungen auf dem Gebiet der Kosmetik; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Forschungen auf dem Gebiet des Maschinenbaus; geologische Forschungen; geologische Schürfarbeiten; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Hard- und Softwareberatung; Impfen von Wolken; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken; Installation und Wartung von Software für Internetzugänge; Installieren von Computerprogrammen; Kalibrierung und Funktionsprüfung von Messgeräten; Konfiguration von Computernetzwerken durch Software; Konstruktionsplanung; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten (ausgenommen physische Veränderung); Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Konzeptionierung von Webseiten; Kopieren von Computerprogrammen; Landvermessung; Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerkbetriebes; Materialprüfung; Materialprüfung bei Textilien; Pflege und Installation von Software; physikalische Forschungen; Qualitätsprüfung; Serveradministration; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen; Sprachspeicherdienste; Stadtplanung; Styling (industrielles Design); technische Beratung; technische Projektplanungen; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Überprüfen der Straßentauglichkeit von Fahrzeugen; Überprüfung von digitalen Signaturen; Überwachung von Erdölbohrungen; Umweltschutzberatung; Umweltverträglichkeitsprüfungen; Unterwasserforschung; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (Hosting); Vermietung von Computersoftware; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Speicherplatz im Internet; Vermietung von Webservern; Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Wartung von Computersoftware; Werkstoffprüfung; Wettervorhersage; Wiederherstellung von Computerdaten; wissenschaftliche Forschung; Wolkenimpfen (cloud seeding); Zertifizierungen; Zur-Verfügung-Stellen von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung (Webhousing); Zur-Verfügung-Stellen von Webspace (Webhosting); Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet.
Klasse 45: Legal services; Intellectual property consultancy; Litigation services; Film, television and video licensing; Licensing of computer software [legal services]; Licensing of computer software [legal services]; Licensing of intellectual property; Legal research; Domain names (Registration of -) [legal services]; Arbitration services; Monitoring intellectual property rights for legal advisory purposes; Issuing and registration of domain names; Licensing of industrial property rights and copyright; Providing of legal know-how (franchising); Copyright management; Security services for the protection of property and individuals; Adoption placement; Baby sitting; Chaperoning; Security consultancy; Undertaking; Fire-fighting; Detective agencies; Security services, including personal and works protection; Marriage bureaus; Funerary services; Horoscope casting; Crematorium services; Baggage inspection for security purposes; House sitting; Pet sitting; Missing person investigations; Personal background investigations; Night guard services; Opening of security locks; Organization of religious meetings; Personal body guarding; Taking over official procedures, for others; Monitoring of burglar and security alarms; Rental of clothing; Evening dress rental; Dating services; Guard services.
Die Antragstellerin beruft sich auf den absoluten Löschungsgrund gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d UMV sowie auf den absoluten Löschungsgrund der Bösgläubigkeit gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN
Die Antragstellerin trägt vor, dass die angegriffene Marke als Bezeichnung für „Repertory Grid“, eine von dem Amerikaner George. A. Kelly vor mehr als 60 Jahren erfundene Methode zur Analyse von Meinungen, Wertehaltungen und systemischen Zuständen, verstanden werde. Daher sei diese Bezeichnung in Bezug auf die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend. „Repgrid“ finde sowohl im umgangssprachlichen als auch im fachlichen Gebrauch Anwendung. Die Markeninhaberin sei weder Urheber der Methode noch der umgangssprachlichen Bezeichnung. Die Wortmarke „repgrid“ weise kein spezifisches Unterscheidungsmerkmal in Bezug auf die von der Markeninhaberin erbrachten Dienstleistungen auf.
Zur Unterstützung ihres Antrags verweist die Antragstellerin gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d UMV auf:
- Dienstleistungsdefinition der Permitto GmbH (Antragstellerin), in welcher auf die „congrid“ Methode verwiesen wird
- „Definition Wikipedia“ von Repertory Grid Verfahren
- Dienstleistungsdefinition der Markeninhaberin
- Aussagen verschiedener ehemaligen Mitarbeiter der Markeninhaberin in Bezug auf das von ihr angewandte Verfahren (Erfahrungen mit dem sci:vesco Verfahren).
Was den Löschungsgrund der Bösgläubigkeit betrifft, führt die Antragstellerin Folgendes aus:
Die Firma der Antragstellerin (Permitto GmbH) sei ein exklusiver Lizenznehmer der Markeninhaberin für die Methode „sci:vesco“, die auf „Repertory Grid“ beruhe, gewesen. Schließlich habe die Antragstellerin die Methode der Markeninhaberin abgekauft und diese auf „congrid“ umbenannt. Zeitgleich habe die Markeninhaberin eine gleichwertige Methode neu entwickelt und auf den Markt gebracht, unter dem Namen „repgrid“. Bei der Anmeldung der vorliegenden Marke habe somit die Firma der Markeninhaberin Kenntnis von der Vorbenutzung der „Repertory Grid“-Methode und ihre umgangssprachlichen Version „repgrid“ gehabt. Letztendlich könne man anhand der angegriffenen Marke nicht zwischen den Methoden und Dienstleistungen der Parteien dieses Verfahrens unterscheiden.
Die Markeninhaberin nahm zum Löschungsantrag Stellung und merkte Folgendes an:
Der Löschungsantrag sei rechtsmissbräuchlich, da sich die Antragstellerin an keiner Stelle mit den von der Marke geschützten Waren und Dienstleistungen auseinandersetzt.
Daher sei nicht ersichtlich, weshalb die Marke beschreibend sein solle und warum der Marke Unterscheidungskraft fehle. Es bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Waren und Dienstleistungen
Es lägen keine Beweise dafür vor, dass „repgrid“ zum Zeitpunkt der Anmeldung notorisch bekannt war. Allein die Tatsache, dass das Zeichen Eingang in den allgemeinen Sprachgebrauch gefunden hat, reiche nicht aus, damit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d UMV zur Anwendung kommt.
Die Markeninhaberin habe nicht bösgläubig gehandelt. Sie habe nicht beabsichtigt, anderen Unternehmen die Verwendung der Repertory Grid Methode zu untersagen, was sowieso unmöglich gewesen wäre.
Mit Schreiben vom 08/09/2016 wurden die Parteien darüber unterrichtet, dass der kontradiktorische Teil des Verfahrens abgeschlossen sei, und eine Entscheidung anhand der vorliegenden Vorträge und Beweismittel demnächst getroffen werde.
ABSOLUTE NICHTIGKEITSGRÜNDE – ARTIKEL 52 ABSATZ 1 BUCHSTABE A IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 7 UMV
Gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 UMV wird eine Unionsmarke auf Antrag beim Amt für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Bestimmungen von Artikel 7 UMV eingetragen worden ist. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Dienstleistungen vor, für welche die Unionsmarke eingetragen ist, so kann sie nur für diese Dienstleistungen für nichtig erklärt werden.
Die Beschränkung auf eine Prüfung der ausdrücklich vorgebrachten Tatsachen schließt jedoch nicht aus, dass die Löschungsabteilung ihrer Beurteilung darüber hinaus allgemein bekannte Tatsachen zugrunde legt, d. h. Tatsachen, die jedermann bekannt sein dürften oder die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen.
Diese Tatsachen und Argumente müssen sich grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Unionsmarke beziehen. Tatsachen aus einem darauf folgenden Zeitraum können jedoch ebenfalls herangezogen werden, um die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung zu bewerten (23/04/2010, C-332/09, Frosch Touristik, EU:C:2010:225, § 41-43).
Beschreibender Charakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Damit verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können (04/05/1999, C-108/97 & C-109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 324-25). Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV findet Absatz 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Gemeinschaft vorliegen (02/05/2012, T-435/11, Universal PHOLED, EU:C:2013:574 § 13).
Ein Zeichen ist beschreibend, wenn es eine Bedeutung hat, die sofort von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Informationen über die eingetragenen Dienstleistungen vermittelnd wahrgenommen wird. Die Beziehung zwischen dem Begriff und den Dienstleistungen muss ausreichend direkt und spezifisch (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245 § 30 und 30/11/2004, T-173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347 § 20) sowie konkret, direkt und ohne weiteres Nachdenken verständlich sein (26/10/2000, T-345/99, Trustedlink, EU:T:2000:246 § 35).
Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die betroffenen Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die angesprochenen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (17/10/2007, T-105/06, WinDVD Creator, EU:T:2007:309 § 23).
Im vorliegenden Fall richten sich die angegriffenen Waren und Dienstleistungen, wie z.B. die fotografischen, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente oder Disketten; Diskettenlaufwerke in der Klasse 9, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Aktualisieren von Computersoftware in der Klasse 42 oder Rechtsberatung in der Klasse 45 sowohl an Durchschnittverbraucher, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, als auch an Gewerbebetreibende. Der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise wird, aufgrund der Art der angegriffenen Waren und Dienstleistungen, zwischen durchschnittlich und hoch sein.
Die Antragstellerin stellt ihre Argumentation im Wesentlichen darauf ab, dass das Zeichen „repgrid“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Bezeichnung für „Repertory Grid“, eine Methode zur Analyse von Meinungen, Wertehaltungen uns systemischen Zuständen, verstanden wird, und daher in Bezug auf die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend ist.
Obwohl die geltend gemachte Bedeutung von „repgrip“ stimmen mag, ist der Markeninhaberin darin zuzustimmen, dass seitens der Antragstellerin keine ausreichenden Erklärungen bzw. Nachweise bezüglich des Zusammenhangs zwischen dem Zeichen und den von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen erbracht worden sind. Auch die Verwendung dieses Ausdrucks im geschäftlichen Verkehr als geläufige Bezeichnung für die geschützten Waren und Dienstleistungen ist nicht nachgewiesen worden. Demzufolge kann die Löschungsabteilung nicht feststellen, dass die angegriffene Marke zum Zeitpunkt der Markenanmeldung einen Ausdruck, der in Bezug auf die genannten Waren und Dienstleistungen beschreibend war, darstellte.
In dieser Hinsicht sei klargestellt, dass bezüglich der Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 UMV, die bereits vor der Eintragung der Unionsmarke von Amts wegen geprüft worden sind, die Löschungsabteilung grundsätzlich keine eigenen Recherchen durchführt, sondern sich auf eine Analyse der Tatsachen und Argumente, die von den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens vorgebracht werden, beschränkt.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Zeichen im Anmeldeverfahren von dem Amt teilweise zurückgewiesen wurde, nämlich für wissenschaftliche Dienstleistungen in der Klasse 42, zu welchen das Zeichen tatsächlich einen hinreichend direkten Bezug hat.
Daher kann nach Auffassung der Löschungsabteilung nicht darauf geschlossen werden, dass der relevante Verbraucher im Anmeldezeitpunkt das Zeichen „repgrid“ sofort, d. h. ohne einen gedanklichen Zwischenschritt, mit den von der Marke geschützten Waren und Dienstleistungen verbunden hat.
Dem Antrag ist damit auf Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV nicht stattzugeben.
Fehlen von Unterscheidungskraft – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.
Gemäß ständiger Rechtsprechung wird Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV insbesondere bei Marken angewendet, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen (27/02/2002, T-79/00,LITE, EU:T:2002:42, § 26).
Insoweit überschneidet sich der Anwendungsbereich von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b mit demjenigen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, auch wenn beide Eintragungshindernisse im Lichte des von ihnen jeweils geschützten Allgemeininteresses geprüft werden müssen.
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist seitens der Antragstellerin nicht nachgewiesen worden, dass „repgrid“ für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe darstellte. Es ist seitens der Antragstellerin ebenfalls nicht nachgewiesen worden, dass das gegenständliche Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke gängig verwendet worden war. Weitere Argumente oder Beweismittel für das Fehlen der Unterscheidungskraft wurden von der Antragstellerin zudem nicht vorgebracht.
Dem Antrag ist damit auch auf Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht stattzugeben.
Üblichkeitscharakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d UMV
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d UMV „ist […] so auszulegen, dass er nur dann der Eintragung einer Marke entgegensteht, wenn die Zeichen oder Angaben, aus denen diese Marke ausschließlich besteht, im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die diese Marke angemeldet wurde, üblich geworden sind“ (04/10/2001, C-517/99, Merz & Krell, EU::C:2001:51, § 31 und 05/03/2003, T-237/01, BSS, EU:T:2003:54, § 37). Der Üblichkeitscharakter muss im Hinblick auf die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen und zweitens auf Grundalge der Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise beurteilt werden (07/06/2011, T-507/08, 16PF, EU:T:2011:253, § 53).
Um den Charakter des Üblichen darzulegen, muss der Nachweis erbracht werden dass die betreffenden Verbraucher der
Marke in einem Nichtmarkenkontext ausgesetzt waren und infolgedessen ihre
übliche Signifikanz im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die die
Marke angemeldet worden ist, erkennen.
Im vorliegenden Fall vermag die Antragstellerin nicht zu belegen, dass das Zeichen „repgrid“ in Bezug auf die angegriffenen Waren und Dienstleistungen im Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke gängig verwendet worden war und somit im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung dieser Waren üblich gewesen war.
Daher stand den angegriffenen Waren und Dienstleistungen das absolute Eintragungshindernis nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d UMV nicht entgegen.
BÖSGLÄUBIKEIT – ARTIKEL 52 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Allgemeine Grundsätze
Gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird eine Unionsmarke für nichtig erklärt, wenn die Anmelderin bei Einreichung der Markenanmeldung bösgläubig gehandelt hat.
Es gibt keine genaue rechtliche Definition für den Begriff „Bösgläubigkeit“. Allerdings gab der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11/06/2009, C-529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361, § 36, wie auch das Gericht in mehreren Fällen (01/02/2012, T-291/09, Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL, EU:T:2012:39; 14/02/2012, T-33/11, BIGAB, EU:T:2012:77; und 13/12/2012, T-136/11, Pelikan, EU:T:2012:689) einige Orientierungshilfen für die Auslegung dieses Begriffs.
Bösgläubigkeit ist ein subjektiver Zustand, der in den Absichten des Anmelders bei Einreichung der Anmeldung einer Unionsmarke wurzelt. Grundsätzlich ziehen Absichten an sich keine rechtlichen Folgen nach sich. Damit Bösgläubigkeit bejaht werden kann, muss erstens ein Handeln der Inhaberin der Unionsmarke vorliegen, das eindeutig ein unredliche Absicht erkennen lässt, und zweitens ein objektiver Bewertungsmaßstab existieren, anhand dessen solch ein Handeln gemessen und anschließend als bösgläubig qualifiziert werden kann. Es liegt Bösgläubigkeit vor, wenn das Verhalten des Anmelders der Unionsmarke von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht, was sich durch eine Würdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls anhand dieser Maßstäbe ermitteln lässt (siehe Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 12/03/2009, C-529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361, § 60; ähnliche Entscheidung vom 01/04/2009, R 0529/2008-4, FS (fig.), § 14).
Aus der Rechtsprechung sind verschiedene Fallgruppen zur Bösgläubigkeit bekannt. In der Regel sind die Handlungen des Anmelders vor dem Hintergrund der im Handels- und Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche zu bewerten.
Ob die Inhaberin einer Unionsmarke bei der Einreichung einer Markenanmeldung bösgläubig gehandelt hat, muss unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall relevanten Faktoren einer Gesamtbeurteilung unterzogen werden (11/06/2009, C-529/07, Chocoladenfabriken Lindt & Sprüngli, EU:C:2014:238 § 37).
Des Weiteren hat das Gericht im Urteil vom 14/02/2012, T-33/11, Bigab, EU:T:2012:77, § 20 ausgeführt, dass die im Lindt Urteil aufgeführten Faktoren lediglich Beispiele aus einer Gesamtheit von Elementen sind, die bei der Beurteilung der etwaigen Bösgläubigkeit eines Markenanmelders im Zeitpunkt der Anmeldung berücksichtigt werden können.
Im Rahmen der umfassenden Beurteilung können daher auch die Herkunft des angefochtenen Zeichens und seine Verwendung seit seiner Schaffung sowie die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung dieses Zeichens als Unionsmarke einfügte, berücksichtigt werden (Bigab § 21).
Die Beweislast für das Vorhandensein von Bösgläubigkeit obliegt dem Nichtigkeitsantragsteller; es gilt die Vermutung der Gutgläubigkeit, bis das Gegenteil bewiesen ist (13/09/2013, T-320/10, Castel, EU:T:2013:424, § 27-29).
Nach Ansicht der Löschungsabteilung ergibt sich aus dem Löschungsantrag nicht eindeutig, worin das bösgläubige Verhalten der Markeninhaberin bestanden haben soll. Die Tatsache, dass die Markeninhaberin den Ausdruck „repgrid“ als Abkürzung für die Repertory Grid Methode, die seitens der Antragstellerin unter dem Namen „congrid“ auch angewandt wird, als Unionsmarke angemeldet hat, reicht nicht aus, um auf Bösgläubigkeit im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu schließen. Selbst wenn nachgewiesen worden wäre, dass die Markeninhaberin von der Verwendung des Zeichens „repgrid“ schon vorher Kenntnis hatte, ist dies für sich genommen nicht ausreichend, um das Vorliegen von Bösgläubigkeit festzustellen, das eindeutig eine unredliche Absicht erkennen lässt und von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht. Die Tatsache, dass die Markeninhaberin eine Unionsmarke für ein existierendes wissenschaftliches Verfahren angemeldet hat, deutet nach Ansicht der Löschungsabteilung nicht eindeutig auf eine unredliche Absicht der Inhaberin bei der Markenanmeldung hin.
Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte bzw. Belege dafür, dass die Inhaberin mit der Anmeldung das alleinige Ziel verfolgte, den Markteintritt eines Dritten zu verhindern.
In der Gesamtschau aller Umstände sprechen die obengenannten Tatsachen nach Ansicht der Löschungsabteilung nicht für Bösgläubigkeit der Inhaberin bei der Markenanmeldung. Daher kommt die Löschungsabteilung zu dem Ergebnis, dass der auf dem absoluten Löschungsgrund der Bösgläubigkeit gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b UMV beruhende Antrag zurückzuweisen ist.
Schlussfolgerung
Aus dem Obigen ergibt sich, dass die Eintragung der Unionsmarke weder entgegen Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d UMV noch entgegen Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfolgt ist.
Der Antrag auf Nichtigerklärung ist daher insgesamt zurückzuweisen.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Antragstellerin die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Inhaberin der Unionsmarke in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absatz 3 und Absatz 7 Buchstabe d Ziffer iv UMDV sind die an die Inhaberin der Unionsmarke zu zahlenden Kosten die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Löschungsabteilung
Natascha GALPERIN |
Robert MULAC |
Judit NÉMETH |
Gemäß Artikel 59 UMV steht denjenigen, die an einem Verfahren beteiligt waren, das zu einer Entscheidung geführt hat, das Recht zu, Beschwerde zu erheben, soweit sie durch diese Entscheidung beschwert sind. Gemäß Artikel 60 EUMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Ferner muss eine schriftliche Begründung der Beschwerde innerhalb von vier Monaten nach dem gleichen Datum eingereicht werden. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Löschungsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.