WIDERSPRUCH Nr. B 2 780 230
Henkell & Co. Sektkellerei KG, Biebricher Allee 142, 65187 Wiesbaden, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Mai Rechtsanwälte, Lutterstr. 14, 33617, Bielefeld, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Deutsche A.G. Investment & Beteiligungs GmbH, Carl-Benz-Straße 21, 60386 Frankfurt am Main, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Richardt Patentanwälte, Wilhelmstr. 7, 65185 Wiesbaden, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 19.07.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 780 230 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 519 937 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 519 937 ein. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 996 439. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 996 439 der Widersprechenden.
- Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 33 Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere und Portweine), insbesondere Weine, Stillweine, Schaumweine, Sekt, Perlweine, Kräuter- und Wermutweine, Spirituosen.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 32 Bier und Brauereiprodukte, nichtalkoholische Getränke, milchähnliche Getränke, aromatisierte kohlensäurehaltige Getränke, Säfte, Wässer, Präparate für die Zubereitung von Getränken.
Klasse 33 Alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken, Alkoholische Getränke (ausgenommen Bier), Spirituosen und Liköre, Weine, Alkoholische Mixgetränke.
Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 32
Die angefochtenen Waren Bier und Brauereiprodukte sind den Waren alkoholische Getränke (ausgenommen Biere und Portweine), insbesondere Weine, Stillweine, Schaumweine, Sekt, Perlweine, Kräuter- und Wermutweine, Spirituosen der Widersprechenden ähnlich, da sie dieselbe Natur haben und in Hersteller, Endverbraucher und Vertriebskanälen übereinstimmen können.
Die angefochtenen Waren nichtalkoholische Getränke, milchähnliche Getränke, aromatisierte kohlensäurehaltige Getränke, Säfte, Wässer sind den Waren alkoholische Getränke (ausgenommen Biere und Portweine), insbesondere Weine, Stillweine, Schaumweine, Sekt, Perlweine, Kräuter- und Wermutweine, Spirituosen der Widersprechenden gering ähnlich, da sie in Endverbraucher, Vertriebskanälen und Verwendungsmethode übereinstimmen können und in Konkurrenz zueinander stehen.
Die angefochtenen Waren Präparate für die Zubereitung von Getränken sind den Waren Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere und Portweine), insbesondere Weine, Stillweine, Schaumweine, Sekt, Perlweine, Kräuter- und Wermutweine, Spirituosen der Widersprechenden gering ähnlich, da sie in Endverbraucher, Vertriebskanälen und Verwendungsmethode übereinstimmen können.
Angefochtene Waren in Klasse 33
Alkoholische Getränke (ausgenommen Bier) sind identisch in beiden Verzeichnissen enthalten.
Die angefochtenen Waren Spirituosen und Liköre, Weine, alkoholische Mixgetränke sind in der weiter gefassten Kategorie alkoholische Getränke (ausgenommen Biere und Portweine), insbesondere Weine, Stillweine, Schaumweine, Sekt, Perlweine, Kräuter- und Wermutweine, Spirituosen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Waren alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken, sind den Waren alkoholische Getränke (ausgenommen Biere und Portweine), insbesondere Weine, Stillweine, Schaumweine, Sekt, Perlweine, Kräuter- und Wermutweine, Spirituosen der Widersprechenden gering ähnlich, da sie in Endverbraucher, Vertriebskanälen und Verwendungsmethode übereinstimmen können.
- Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder (gering) ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Sie sind im Regelfall weder besonders hochpreisig noch sonderlich komplex.
Der Aufmerksamkeitsgrad wird durchschnittlich sein.
- Die Zeichen
CLUB
|
Club Drinx
|
Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C–251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C–514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Das gemeinsame Element „CLUB“ und das Element „Drinx“ des angefochtenen Zeichens haben eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Englisch gesprochen wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Englisch spricht.
Beide Marken sind Wortmarken. Der Schutz, der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, erstreckt sich auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann. Es ist für den Zeichenvergleich daher irrelevant, ob Wortmarken in Klein- oder Großbuchstaben dargestellt werden.
Das Element „CLUB“ beider Marken bezeichnet eine Organisation von Personen, die sich für eine bestimmte Aktivität oder ein bestimmtes Thema interessieren und sich regelmäßig treffen (A club is an organization of people interested in a particular activity or subject who usually meet on a regular basis; collinsdictionary.com). Da es für die relevanten Waren nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist es kennzeichnungskräftig.
Das Element „Drinx“ des strittigen Zeichens wird, insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Waren, von einem Großteil des relevanten Publikums unmittelbar als werbeübliche Fehlschreibung des englischen Worts „Drinks“ (Getränke) verstanden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren dem Bereich Getränke zuzuordnen sind bzw. der Zubereitung von Getränken dienen, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für alle angefochtenen Waren in den Klassen 32 und 33.
Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.
Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf das jeweils erste kennzeichnungskräftige Element „CLUB“ überein. Sie unterscheiden sich lediglich in Bezug auf das nicht kennzeichnungskräftige Element „Drinx“ des angefochtenen Zeichens, für das es in der älteren Marke keine Entsprechung gibt.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
Begrifflich wird das in beiden Zeichen enthaltene Element „CLUB“ – obwohl das angefochtene Zeichen als Ganzes gesehen keine Bedeutung für das Publikum im relevanten Gebiet hat – mit der oben dargelegten Bedeutung in Verbindung gebracht
Insoweit sind die Zeichen begrifflich stark ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
- Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Die Waren sind identisch und zu verschiedenen Graden ähnlich. Die Zeichen sind bildlich, klanglich und begrifflich stark ähnlich. Die Aufmerksamkeit des Verkehrs ist durchschnittlich und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke normal.
Es besteht, auch hinsichtlich der gering ähnlichen Waren, eindeutig Verwechslungsgefahr, weil die Unterschiede zwischen den Zeichen auf ein nicht kennzeichnungskräftiges Element beschränkt sind.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Englisch-sprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 996 439 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.
Da das vorgenannte ältere Recht für sämtliche Waren, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Ablehnung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Rechte, die die Widersprechende geltend macht (vgl. 16/09/2004, T-342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Beatrix STELTER
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Tobias KLEE |
Claudia MARTINI
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Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.