K | Decision 2722844

WIDERSPRUCH Nr. B 2 722 844

Kompernaß Handelsgesellschaft mbH, Burgstr. 21, 44867 Bochum, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Andrejewski Honke, An der Reichsbank 8, 45127 Essen Deutschland (zugelassene Vertreter)

g e g e n

Kindermann GmbH, Mainparkring 3, 97246 Eibelstadt, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Beetz & Partner, Steinsdorfstr. 10, 80538 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 28.07.2017ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 722 844 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 218 068 ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 765 474. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 6:         Metallwaren.

Klasse 7:         Elektrische Haushaltsgeräte; elektrische Gartenwerkzeuge; elektrisch betätigte und betriebene Handwerkzeuge.

Klasse 8:         Handbetätigte Werkzeuge und Geräte.

Klasse 9:        Wissenschaftliche, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess- Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild.

Klasse 10:         Medizinische Instrumente.

Klasse 11:        Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte.

Klasse 12:         Fahrzeuge.

Klasse 14:        Uhren; Zeitmessinstrumente.

Klasse 16:        Schreibwaren, Büroartikel.

Klasse 17:         Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial.

Klasse 18:         Koffer, Taschen, Geldbörsen, Gurte aus Leder.

Klasse 20:        Möbel; Bilderrahmen.

Klasse 21:         Haushaltsgeräte.

Klasse 22:        Seile, Netze, Zelte, Segel.

Klasse 28:        Spiele, Spielzeuge und Sportartikel.

Klasse 35:        Einzelhandel mit technischen Konsumgütern, nämlich Einzelhandelsdienstleistungen im Zusammenhang mit Gartenwerkzeugen, Handwerkzeugen, Haushaltsgeräten, Elektrogeräten, fotografischen, Film-, optischen, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparaten und -instrumenten; Einzelhandel mit technischen Konsumgütern, nämlich Einzelhandelsdienstleistungen mit Apparaten und Instrumenten zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Einzelhandel mit technischen Konsumgütern, nämlich Einzelhandelsdienstleistungen mit Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Einzelhandel mit technischen Konsumgütern, nämlich Einzelhandelsdienstleistungen mit Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräten; Einzelhandel mit technischen Konsumgütern, nämlich Einzelhandelsdienstleistungen mit Uhren und Zeitmessinstrumenten; Einzelhandel mit technischen Konsumgütern, nämlich Einzelhandelsdienstleistungen mit Fahrzeugen; Dienstleistungen des elektronischen Handels für alle vorgenannten Waren; Großhandelsdienstleistungen im Zusammenhang mit Gartenwerkzeugen, Handwerkzeugen, Haushaltsgeräten, Elektrogeräten; Großhandelsdienstleistungen mit wissenschaftlichen, Vermessungs-, fotografischen, Film-, optischen, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparaten und -instrumenten; Großhandelsdienstleistungen mit Apparaten und Instrumenten zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Großhandelsdienstleistungen mit Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Großhandelsdienstleistungen mit Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräten; Großhandelsdienstleistungen mit Uhren und Zeitmessinstrumenten; Großhandelsdienstleistungen mit medizinischen Instrumenten; Großhandelsdienstleistungen mit Fahrzeugen; Großhandelsdienstleistungen mit Schreibwaren, Büroartikeln; Großhandelsdienstleistungen mit Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Großhandelsdienstleistungen mit Koffern, Taschen, Geldbörsen, Gurten aus Leder; Großhandelsdienstleistungen mit Möbeln, Bilderrahmen; Großhandelsdienstleistungen mit Seilen, Netzen, Zelten, Segeln; Großhandelsdienstleistungen mit Spielen, Spielzeugen und Sportartikeln.

Klasse 36:        Immobilienwesen.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 9:        Wissenschaftliche Apparate und Instrumente; fotografische Apparate und Instrumente; Filmvorführgeräte; Filmaufzeichnungsgeräte; Filmwiedergabegeräte; Filmbearbeitungsgeräte; Filmbearbeitungsprojektoren; Filmverarbeitungsgeräte; Filmmaschinen und -Apparate; Apparate für die Filmentwicklung; Filme (fotografische, belichtet) für Overheadprojektoren; optische Apparate und Instrumente; Messapparate und -Instrumente; Kontrollapparate und -Instrumente; Unterrichtsapparate und -Instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; CDs; DVDs; Software; Projektionsapparate; Lautsprecherboxen; CD-Player; DVD-Player; Kassettenabspielgeräte; Mikrofone; Anschlussdosen und -kästen (Elektrizität); Schaltanschlusstafeln; elektrische Anschlussteile; Anschlussteile für elektrische Leitungen; Abzweigdosen und Anschlüsse (Elektrizität); optische Faserkabel; Kontakte (elektrisch); Lichtleitfäden (optische Fasern); Schalter (elektrisch); Steckdosen, Verteilerschränke und -tafeln (Elektrizität); elektrische Anzeigegeräte; elektronische Anzeigetafeln; elektronische Stifte (für Bildschirmgeräte); Leuchtschilder; Belichtungsmesser; Blitzlichter (Fotografie); Filmkameras; Filmschneidegeräte; Filter für fotografische Zwecke; Stative für Fotoapparate und Kameras; Fotoapparate und Kameras; Filmkameras, Videokameras; Blendschutzschirme; Diaprojektoren; Videoprojektoren; Projektionsschirme, Projektionsgeräte; digitale Bilderrahmen; elektrische Computerbildschirme; LCD- und Plasma-Flachbildschirme; Monitore (Computer-Hardware); Liftsteuerungen für die Medientechnik; Ständer für Geräte zur Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Lautsprecher, Lautsprecherboxen; Objektive (Optik); Signaltafeln (leuchtend oder mechanisch); elektrische und elektronische Lichtsteuer-Geräte und -Anlagen (elektrische Steuerungen); Tonaufzeichnungsgeräte, Tonträger, Tonübertragungsgeräte; Tonverstärker; Verstärkerröhren und Verstärkerlampen; Verteilerschränke (Elektrizität); Verteilertafeln (Elektrizität); Schalter, Schaltgeräte (elektrisch), integrierte Schaltkreise, Schaltpulte und Schalttafeln (elektrisch).

Klasse 11:        Leuchten und Lampen; Leuchten; Leuchtenschirme; Leuchten (Lampen); Schirme für Leuchten; lichtundurchlässige Gehäuse für Leuchten; Lampenröhren; Lampenhalter; Lampensockel; Lampengläser; Lampengehäuse; Lampenkugeln; Lampenspitzen; Lampenständer; Lampenschirme; Lampenzylinder; Lampenfassungen; Lampenverzierungen (Lampenzubehör); Lampenbaugruppen; Lampenaufhängungen; Lampeneinfassungen; Lampenschirmhalter; Deckenleuchten (Lampen); elektrische Lampen; Leuchten (Lampen); Lichtverteiler.

Klasse 16:        Papier, Pappe (Karton); Papier und Pappe; Pappe; Karton (Pappe); Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Papierschreibwaren; Papiermappen (Papier- und Schreibwaren); Papier für Laserdrucker; Verpackungsmaterial aus Papier; Papier und Pappe (industriell); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Ständer für Fotografien; Wandtafeln; Arithmetiktafeln; Handbücher; Zeitschriften.

Klasse 20:        Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Büromöbel; Anschlagtafeln; Holzmöbel; Möbel aus Holzersatzstoffen.

Einige der angefochtenen Waren sind mit den Waren identisch, auf denen der Widerspruch beruht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren zu denjenigen der älteren Marke identisch sind.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angenommenen Waren an das breite Publikum und an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

Der Aufmerksamkeitsgrad kann von leicht unterdurchschnittlich, etwa für Papier- und Schreibwaren in Klasse 16, bis erhöht, etwa für wissenschaftliche Apparate in Klasse 9, variieren.

  1. Die Zeichen

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Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Die ältere Marke ist eine Bildmarke, die aus einem fadenkreuzartigem schwarzen Kreis besteht, der durch ein weißes Kreuz geviertelt ist, an dessen oberer und den beiden seitlichen Schnittstellen mit dem Kreis jeweils drei kurze schwarze Balken herausragen. Im rechten unteren Viertel befindet  sich der Buchstabe „K“ in schwarzer Standardschrift.

Das angefochtene Zeichen ist ebenfalls eine Bildmarke, die aus dem stilisierten Buchstaben „K“ besteht, wobei der linke senkrechte Balken schwarz ist und die beiden rechten Schenkel rot erscheinen. Zudem berühren die Schenkel den linken Balken nicht und erscheinen nach oben und unten wesentlich verlängert.

Der Buchstabe „K“ in beiden Zeichen wird als internationale Abkürzung für das chemische Element „Kalium“ und die Maßeinheit für Farbtemperatur einer Lichtquelle „Kelvin“ verstanden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren teilweise den Bereichen „Wissenschaft“ bzw. „Beleuchtung“ zuzuordnen sind, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für einen Teil dieser Waren, insbesondere für „wissenschaftliche und Messapparate und –instrumente“ und „Leuchtschilder“ in Klasse 9, sowie sämtliche angefochtenen Waren in Klasse 11. Für die übrigen Waren ist der Buchstabe jedoch nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist und somit kennzeichnungskräftig.

Beide Marken weisen kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.

Die Länge der Zeichen kann sich auf die Wahrnehmung der Unterschiede zwischen ihnen auswirken. Je kürzer ein Zeichen ist, desto leichter fällt es dem Publikum, alle seine einzelnen Elemente wahrzunehmen. Daher führen bei kurzen Wörtern schon geringe Abweichungen häufig zu einem abweichenden Gesamteindruck. Umgekehrt werden Abweichungen bei längeren Zeichen vom Publikum seltener wahrgenommen.

Bildlich stimmen die Zeichen in der Präsenz des Buchstabens „K“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch deutlich in Bezug auf dessen graphische Ausgestaltung, denn dieser erscheint in der älteren Marke in schwarzer Standarschrift, im angefochtenen Zeichen ist er farblich und in einer stilisierten Schrift (abstehende und farblich abgehobene Schenkel in Überlänge dargestellt). Des Weiteren unterscheiden sie sich im Bildelement in Form eines Fadenkreuzes der älteren Marke, das keine Entsprechung im angefochten Zeichen hat. Die Zeichen sind daher kaum ähnlich. In Bezug auf den Teil der Waren, für die der Buchstabe keine Kennzeichnungskraft hat, ist diese geringe visuelle Ähnlichkeit zudem ohne jegliche Auswirkung.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang des Buchstabens „K“ in den beiden Zeichen überein. Das Bildelement und die jeweilige Ausgestaltung beeinflussen die Aussprache nicht. Die Zeichen sind klanglich daher identisch. In Bezug auf den Teil der Waren, für die der Buchstabe keine Kennzeichnungskraft hat, hat die klangliche Identität jedoch keine Auswirkung.

Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da beide Zeichen als Buchstabe „K“ wahrgenommen werden, sind die Zeichen begrifflich identisch. In Bezug auf den Teil der Waren, für die der Buchstabe keine Kennzeichnungskraft hat, hat die Überschneidung jedoch keine Auswirkung.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen beschränken sich lediglich auf den Buchstaben „K“. Eine Verwechslungsgefahr kann daher von vornherein für diejenigen Waren ausgeschlossen werden, für die der Buchstabe keinerlei Kennzeichnungskraft hat.

Was die verbleibenden Waren angeht, ist der schriftbildliche Eindruck des Buchstabens in jedem Zeichen entscheidend. Der Buchstabe ist in den beiden Zeichen sehr unterschiedlich dargestellt, er unterscheidet sich deutlich in der graphischen Ausgestaltung, denn er erscheint in der älteren Marke in schwarzer Standarschrift, im angefochtenen Zeichen ist er jedoch in Farbe und in einer stilisierten Schrift mit abstehenden und farblich abgehobenen, überlangen Schenkeln dargestellt. Des Weiteren unterscheiden sich die Zeichen im Bildelement in Form eines Fadenkreuzes der älteren Marke, das keine Entsprechung im angefochten Zeichen hat. Mithin sind die Zeichen insgesamt visuell kaum ähnlich, und – trotz der angenommen Identität der Waren – ist dies nicht ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr festzustellen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine eventuelle erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu einem abweichenden Ergebnis führen könnte. Die Widersprechende hat eine solche jedoch nicht geltend gemacht.

Was schließlich die Waren angeht, bei denen von einem eher unterdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad ausgegangen werden kann, nämlich den Papier- und Schreibwaren in Klasse 16, so kann dennoch kein abweichendes Ergebnis festgestellt werden. Bei diesen Waren handelt es sich nämlich um eher gewöhnliche Konsumgüter, die normalerweise in Supermärkten oder Geschäften für Schreibwarenbedarf gekauft werden, in denen die Waren auf Regalen angeordnet sind und sich die Verbraucher am schriftbildlichen Aspekt der Marke, die sie suchen, orientieren (siehe diesbezüglich das Urteil vom 15/04/2010, T488/07, Egléfruit, EU:T:2010:145).

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst unter der Annahme, dass die Waren identisch wären, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Tobias KLEE

Konstantinos MITROU

Sigrid DICKMANNS

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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