DIE BESCHWERDEKAMMERN
ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 8. März 2017
Beschwerdeverfahren R 656/2016-4
SATA GmbH & Co. KG Domertalstraße 20 70806 Kornwestheim Deutschland UM-Inhaberin / Beschwerdeführerin vertreten durch CHARRIER RAPP & LIEBAU, Fuggerstraße 20, 86150 Augsburg, Deutschland
gegen Zhejiang Rongpeng Air Tools Co., Ltd. Shuiquetou Village Pengjie Town, Luqiao, Taizhou, Zhejiang 318057 Volksrepublik China Nichtigkeitsantragstellerin / Beschwerdegegneri n vertreten durch TAYLOR WESSING, Thurn-und-Taxis-Platz 6, 60313 Frankfurt am Main, Deutschland
BESCHWERDE betreffend das Löschungsverfahren Nr. 10 234 C (Unionsmarke Nr. 13 112 545)
erlässt
DIE VIERTE BESCHWERDEKAMMER
unter Mitwirkung von D. Schennen (Vorsitzender), C. Bartos (Berichterstatter) und E. Fink (Mitglied)
Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema
die folgende
Verfahrensprache: Deutsch
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Entscheidung
Sachverhalt
1 Aufgrund einer Anmeldung vom 24. Juli 2014 wurde für die
Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2014 das Zeichen
6000
als Unionsmarke für folgende Waren in das Register eingetragen:
Klasse 7 – Farbspritzpistolen [Airbrushpistole].
2 Am 23. Dezember 2014 stellte die Beschwerdegegnerin gegen die eingetragene Marke einen Antrag auf Nichtigkeit, gestützt auf Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a i.V.m. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV sowie auf Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
3 Sie führte insbesondere aus, dass das Zeichen einen beschreibenden Charakter aufweise, da die Angabe „6000“ als Hinweis auf das Fassungsvermögen des Farbbehälters einer Farbspritzpistole, den Betriebsdruck der Farbspritzpistole oder die Viskosität der zu verwendenden Farbe verstanden werden könne. Aus diesem Grund fehle dem Zeichen auch die Unterscheidungskraft.
4 Die Beschwerdegegnerin hat vor der Löschungsabteilung zur Stützung ihres
Antrags umfassendes Beweismaterial eingereicht.
5 Mit Entscheidung vom 18. Februar 2016 („die angefochtene Entscheidung“) gab
die Löschungsabteilung dem Antrag statt und erklärte die UM für nichtig.
6 Sie führte insbesondere aus, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen als Hinweis auf das Fassungsvermögen des Farbbehälters der Farbspritzpistole oder den Betriebsdruck sehen werden. Es enthalte daher keine Bestandteile, die es den Verkehrskreisen ermöglichen würden, in ihm eine unterscheidungskräftige Marke zu sehen.
7 Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Entscheidung Beschwerde, die sie in weiterer Folge begründete. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurückzuweisen.
8 Mit der Beschwerdebegründung wurden ausgiebige Unterlagen eingereicht. Gleichzeitig erklärt die Beschwerdeführerin einen teilweisen Verzicht, sodass das Warenverzeichnis nun wie folgt lautet:
Klasse 7 – Druckluftbetriebene Farbspritzpistolen [Airbrushpistole].
9 Der Teilverzicht wurde zwischenzeitlich ins Register eingetragen.
10 Zur Begründung führte sie aus, dass
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– die maßgeblichen Verkehrskreise den Druck zum Betrieb von Farbspritzpistolen beispielsweise mittels Kompressoren bereitstellen, so dass bei der Auswahl der druckluftbetriebenen Farbspritzpistolen der passende Betriebsdruck ein entscheidendes Kauf-/Betriebskriterium darstelle. Folglich haben die maßgeblichen Fachkreise ein erhöhtes Bewusstsein bezüglich des für Farbspritzpistolen benötigten Luftdrucks;
– im vorliegenden Fall ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verbraucher vorliege, da druckluftbetriebene Farbspritzpistolen seltener benutzt werden als Gegenstände des täglichen Lebens und zudem auch einen höheren Anschaffungswert haben;
– die Einheit „psi“ eine alte Maßeinheit sei, die nicht zum internationalen Einheitensystem gehöre und in der Europäischen Union auch nicht verwendet werde. Daher seien die maßgeblichen Verkehrskreise mit dieser Einheit auch nicht derart vertraut, dass sie das Zeichen ohne der Angabe „psi“ als beschreibenden Hinweis des (Maximal-) Drucks wahrnehmen werden;
– das Zeichen als Druckangabe auch offensichtlich keinen ausreichenden Sachbezug zu den Waren „druckluftbetriebene Farbspritzpistolen [Airbrushpistole]“ aufweise. Wie den Verkehrskreisen bekannt sei, können derartige druckluftbetriebene Farbspritzpistolen nicht mit einem Luftdruck von 6000 psi betrieben werden, so dass es nicht beschreibend für die beanspruchten Waren sein könne.
11 Gleichzeitig verweist die Beschwerdeführerin auf verschiedene Eintragungen beim US Patent and Trademark Office (USPTO), zwei Beschlüsse des deutschen Bundesgerichtshofes, I ZB 22/99 und I ZB 23/99, sowie einen Beschluss des deutschen Bundespatentgerichts, 26 W(pat) 81/01.
12 Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie stützt sich dabei vor allem auf die in ihrem Antrag und die in der angefochtenen Entscheidung genannten Gründe, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Verbraucher die Angabe als Hinweis auf den Betriebsdruck verstehen werden.
Entscheidungsgründe
13 Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Unionsmarke war bereits am Tag der Anmeldung beschreibend, da sie einen Hinweis auf den Betriebsdruck einer Farbspritzpistole darstellt. Ihr fehlte daher auch jede Unterscheidungskraft.
I. Vorbemerkungen
14 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit ausführlich im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV argumentiert. Die Beschwerdeführerin hatte hierzu sowohl im erstinstanzlichen Verfahren Stellung genommen als auch im Beschwerdeverfahren, obwohl sich die Löschungsabteilung ausschließlich auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV gestützt hatte.
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15 Die Kammer kann daher ihre Entscheidung auch auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV stützen, ohne das rechtliche Gehör der Beschwerdegegnerin zu verletzen (vgl. 01/02/2017, T-19/15, wax by Yuli ́s, EU:T:2017:46, § 30); Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV war von der Beschwerdegegnerin als Löschungsgrund geltend gemacht worden. Darüber hinaus bestehen zwischen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Buchstabe c UMV weitgehende Überschneidungen. So fehlt einer beschreibenden Angabe stets die Unterscheidungskraft (16/01/2013, T-544/11, Steam Glide, EU:T:2013:20, § 49; 12.02.2004, C-265/00, Biomild, EU:C:2004:87, § 19).
16 Die Kammer ist weiters nicht an die von der Löschungsabteilung vorgenommen Interpretation des Begriffes „6000“ im Sinne einer Angabe des Fassungsvermögens des Farbbehälters einer Farbspritzpistole gebunden, sondern kann ihre Entscheidung auf alle im Verfahren vorgetragenen Gründe, und somit auch auf jene Gründe stützen, zu denen die Beschwerdeführerin sowohl im Löschungs- als auch im Beschwerdeverfahren Stellung genommen hat.
II. Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a i.V.m. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
17 Gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a UMV wird eine Unionsmarke auf Antrag beim Amt für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften von Artikel 7 UMV eingetragen worden ist.
18 Der Zweck des Löschungsverfahrens besteht unter anderem darin, die Gültigkeit der Eintragung einer Marke zu überprüfen und gegebenenfalls dem Amt die Möglichkeit zu geben, einen Standpunkt einzunehmen, den es im Eintragungsverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 1 UMV von Amts wegen hätte einnehmen müssen (30/05/2013, T-396/11, Ultrafilter international, EU:T:2013:284, § 20). Infolgedessen muss das Amt den Sachverhalt gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV im Rahmen der vom Löschungsantragsteller vorgebrachten Sachverhalte prüfen (13/09/2013, T-320/10, Castel, EU:T:2013:424, § 28). Dabei kann das Amt zusätzlich offenkundige und bekannte Tatsachen berücksichtigen.
19 Diese Tatsachen und Argumente müssen sich grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Unionsmarke beziehen, im vorliegenden Fall also auf Juli 2014.
20 Die mit der Begründung des Antrags eingereichten Unterlagen stammen alle spätestens aus dem Dezember 2014, d.h. knapp ein Jahr nach Anmeldung der UM. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie die Situation am Markt am Anmeldetag wiederspiegeln. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgetragen, dass sich die Marktverhältnisse und technischen Erfordernisse innerhalb dieses einen Jahres verändert hätten.
21 Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
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22 Nur Angaben die unmittelbar beschreibend sind, sind von der Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausgeschlossen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das fragliche Zeichen bereits als beschreibende Angabe bekannt ist, sondern es reicht aus, dass dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. Daher muss auch vom Prüfer kein Nachweis erbracht werden, dass das angemeldete Zeichen bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin verwendet wird (21/10/2004, C-64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 46).
23 Dem beschreibenden Charakter eines Wortzeichens steht es nicht entgegen, wenn es andere, möglicherweise üblichere Bezeichnungen für die betreffenden Merkmale gibt oder ob es zur Beschreibung dieser Merkmale Synonyme gibt, die Dritte verwenden könnten (12.02.2004, C-363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 57, 101).
24 Ebenso ist ein Wortzeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).
25 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV setzt nicht voraus, dass ein solches Merkmal wirtschaftlich wesentlich ist; angesichts des dieser Bestimmung zugrundeliegenden Allgemeininteresses muss jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben (12.2.2004, C-363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 102).
26 Die Zurückweisung einer Marke als beschreibend erfordert die Feststellung, dass aus der Sicht des angesprochenen Publikums eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen dem angemeldeten Wortzeichen und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt (27.02.2002, T-106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 44; 30.11.2004, T-173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347, § 20; 12.01.2005, T-367/02 – T-369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 21).
27 Der Verbraucher neigt nicht zu analysierender Betrachtungsweise. Eine Marke muss es deshalb dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren und Dienstleistungen ermöglichen, diese auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (14.02.2004, C-218/01, Perwoll, EU:C:2004:88, § 53; 12.01.2006, C-173/04, Standbeutel, EU:C:2006:20, § 29).
28 Für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ist es nicht erforderlich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise genau wissen, wie die beanspruchten Waren funktionieren; es reicht aus, dass die Angabe ein Merkmal der Ware beschreiben kann.
29 Druckluftbetriebene Farbspritzpistolen werden zum Auftragen von Lacken und Dispersionsfarben verwendet. Sie richten sich sowohl an das allgemeine Publikum, insbesondere im Heimwerker-Bereich (Haus, Basteln und Kraftfahrzeuge) als auch an ein Fachpublikum (Industrie).
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30 Gemäß Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Artikels 7 Absatz 1 UMV auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen. Das angegriffene Zeichen enthält eine Zahl, die als solche international verständlich ist. Es ist daher auf die Sicht aller Verbraucher in der Europäischen Union abzustellen.
31 Die Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Beschwerdebegründung einerseits, dass der Betriebsdruck ein wesentliches Kriterium für die Anschaffung von Farbspritzpistolen ist (Beschwerdebegründung, Seite 2, Seite 208 des Akts) und dass Farbspritzpistolen selbst mit einem Druck von 6000 psi am Markt erhältlich sind (Beschwerdebegründung, Seite 4s, Seite 210s des Akts); dies wird auch durch die während des Verfahrens eingereichten Unterlagen bestätigt (Beschwerdegegnerin, Begründung des Antrages, Anlage TW6, S 86 des Aktes; Beschwerdeführerin, Beschwerdebegründung, Anlage A4, Seite 262 des Aktes, Anlage A6, Seite 285 des Aktes), die Hinweise auf einen Betriebsdruck von bis zu 6800 psi enthalten. Die Beschwerdeführerin führt jedoch aus, dass es sich dabei nicht um die verfahrensgegenständlichen Waren handelt, da aufgrund der Einschränkung auf „druckluftbetriebe“ Pistolen die Farbspritzpistolen mit einem viel geringeren Druck, nämlich von weit unter 100 psi, arbeiten.
32 Dieses Argument hält einer genauen Überprüfung jedoch nicht stand. Für die Beurteilung des Sachverhaltes ist es nicht relevant, dass es unterschiedliche Druckbereiche gibt, die von den verschiedenen Arten von Farbspritzpistolen (Druckluft, Hydraulik etc.) verwendet werden. Viel mehr ist auf die Wahrnehmung der relevanten Verkehrskreise, zu der auch die breite Öffentlichkeit zählt, abzustellen. Unabhängig davon, ob professionelle Verbraucher die technischen Kenntnisse besitzen und die detaillierten technischen Bedingungen von verschiedenen Arten von Farbspritzpistole kennen, hat weder die Beschwerdeführerin hierzu vorgetragen noch kann die Kammer entsprechende Gründe erkennen, warum der durchschnittliche (Hobby-) Verbraucher, der zu den relevanten Verkehrskreisen zählt, diese Kenntnisse besitzen könnte. Unabhängig von der Art der verwendeten Technologie wird das Zeichen „6000“ von zumindest einem Teil der relevanten Verbraucher prima facie als Beschreibung des Drucks wahrgenommen werden.
33 Es ist dabei auch nicht relevant, dass die Druckangabe („psi“) fehlt. Der Verbraucher, gleich ob es sich dabei um das allgemeine Publikum oder um Fachkräfte handelt, ist daran gewöhnt, dass der notwendige Betriebsdruck auf Farbspritzpistolen angegeben wird. Gerade die erhöhte Aufmerksamkeit der Verbraucher lässt auch keinen anderen Schluss zu.
34 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird auch die Angabe „psi“ nicht nur in den Vereinigten Staaten von Amerika, sondern auch im Vereinigten Königreich verwendet, dort neben der Angabe „bar“. Dies ist der Beschwerdeführerin auch bekannt (Entscheidung vom 24.2.2016, R-1942/2015-4 – 4600). Dem beschreibenden Charakter eines Wortzeichens steht es nicht entgegen, wenn es andere, möglicherweise üblichere Bezeichnungen für die betreffenden Merkmale gibt oder ob es zur Beschreibung dieser Merkmale Synonyme gibt, die Dritte verwenden könnten (12.02.2004, C-363/99, ‘Postkantoor’, EU:C:2004:86, § 57, 101). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin Unterlagen eingereicht hat (Begründung des
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Antrages, Anlage TW6, S 85 des Aktes), aus denen sich ergibt, dass die Einheiten „MPa“, „bar“ und „psi“ als Angaben des Betriebsdrucks in der gesamten Europäischen Union nebeneinander in Verwendung sind. Und selbst wenn die Angabe „psi“ eher ungewöhnlich wäre und der europäische Verbraucher keine Umrechnung in die übliche Einheit „bar“ im Kopf vornehmen könnte, ist darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Umrechnungsprogramme nicht nur im Internet frei erhältlich sind sondern auch als apps auf jedem gängigen Smartphone kostenlos installiert werden können.
35 Abschließend möchte die Kammer noch darauf hinweisen, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (23/11/2003, C-1910/01P, DOUBLEMINT, EU:C:2003:579, § 32). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Verkehrskreise dem Zeichen noch andere beschreibende Sinngehalte zuweisen können, wie z.B. einen Hinweis auf das Fassungsvermögen des Spritzbehälters (in „ml“) oder auf andere relevante technische Angaben wie minimale Betriebsstunden.
36 Es reicht aus, wie oben bereits ausgeführt, wenn einem Zeichen in einer seiner
möglichen Bedeutungen ein beschreibender Sinngehalt zukommt.
37 Die UM ist somit beschreibend daher gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a
i.V.m. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zu löschen.
III. Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a i.V.m. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV
38 Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV bedeutet, dass die angemeldete Marke geeignet sein muss, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (29/04/2004, C-456/01 P & C-457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 34; 08/04/2003, C-53/01, C-54/01 & C-55/01, Linde, EU:C:2003:206, § 40). Es ist daher sowohl eine Kennzeichnungskraft als auch die Eignung zur Ausübung einer Herkunftsfunktion erforderlich (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 21, 28). Dies ist im Wege einer Prognoseentscheidung zu würdigen (19/09/2001, T-335/99, T-336/99 & T-337/99, Tabs, EU:T:2001:219, § 42, 44).
39 Wenn ein Zeichen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV für Waren beschreibend ist, dann kommt ihm für diese Waren auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu (16/01/2013, T-544/11, Steam Glide, EU:T:2013:20, § 49).
40 Der UM fehlt somit auch jede Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a i.V.m. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu löschen.
IV. Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b UMV
41 Da die UM bereits gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a i.V.m. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV für nichtig zu erklären ist, bedarf es nicht
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mehr der weiteren Prüfung, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anmeldung auch bösgläubig gehandelt hat.
V. Eintragungen anderer Marken und Entscheidungen nationaler Gerichte
42 Die Unionsregelung für Marken stellt ein autonomes System dar, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (21/01/2009, T-399/06, Giropay, EU:T:2009:11, § 46). Entscheidungen über die Eintragbarkeit eines Zeichens als Unionsmarke sind jedoch gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Eintragung ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen. Weder das Amt noch gegebenenfalls der Unionsrichter ist somit durch eine Entscheidung gebunden, die auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaates ergangen ist und die das betreffende Zeichen zur Eintragung als nationale Marke zulässt. Die in den Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten bereits vorliegenden Eintragungen stellen nur einen Umstand dar, der lediglich berücksichtigt werden kann, ohne entscheidend zu sein.
43 Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, dass die Rechtslage sowie die Interpretation des Begriffes „Unterscheidungskraft“ in den Vereinigten Staaten von Amerika mit jener in der Europäischen Union vergleichbar wäre.
44 Schließlich kann die Kammer den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beschlüsse des BGH und Bundespatentgerichts aus den oben genannten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen (insbesondere Randnr. 32ss) nicht folgen.
VI. Ergebnis
45 Die angefochtene Entscheidung ist zu bestätigen.
Kosten
46 Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde erfolglos bleibt, hat sie gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV und Regel 94 Absatz 1 GMDV die Kosten der Beschwerdegegnerin in beiden Instanzen zu tragen.
Kostenfestsetzung
47 Gemäß Artikel 85 Absatz 6 UMV setzt die Beschwerdekammer in der Entscheidung die Kosten bereits fest, sofern sich die Kosten auf die an das Amt gezahlten Gebühren und die Vertretungskosten beschränken. Die Kammer setzt daher gemäß Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer vi GMDV die Kosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 550 EUR fest. Die Vertretungskosten für das Löschungsverfahren werden gemäß Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer iii GMDV auf 450 EUR festgesetzt. Hierzu kommt noch die Gebühr für den Antrag
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auf Erklärung der Nichtigkeit, die zum damaligen Zeitpunkt der Zahlung noch 700 EUR betragen hat.
48 Die Beschwerdeführerin trägt daher die der Beschwerdegegnerin im Löschungs- und Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 1 700 EUR.
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Tenor der Entscheidung
Aus diesen Gründen entscheidet
DIE KAMMER
wie folgt:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten im Löschungs- und
Beschwerdeverfahren.
3. Die Kosten der Beschwerdegegnerin, die die Beschwerdeführerin im Löschungs- und Beschwerdeverfahren zu tragen hat, werden mit 1 700 EUR festgesetzt.
Signed
D. Schennen
Signed
C. Bartos
Signed
E. Fink
Registrar:
Signed
H. Dijkema
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