EquiKapur | Decision 2722687

WIDERSPRUCH Nr. B 2 722 687

 

Vetripharm GmbH, Hauswiesenstr. 3, 86916 Kaufering, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Fleuchaus & Gallo Partnerschaft mbB, Steinerstr. 15/A, 81369 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)

 

g e g e n

 

Heßel-Töllner GbR, An der Trift 8, 56290 Gödenroth, Deutschland (Anmelderin)

 

 

Am 02/05/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

 

 

ENTSCHEIDUNG:

 

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 722 687 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:

 

Klasse 5:  Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Medizinische und veterinärmedizinische Präparate und Artikel; Hygienepräparate und -artikel.

 

Klasse 31: Futtermittel und Tiernahrung; Streu- und Einstreumaterialien für Tiere; Streu für Tiere.

 

 

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 213 671 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.

 

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

 

 

BEGRÜNDUNG:

 

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der  Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 213 671 und zwar gegen einige der Waren in Klasse 5 und alle Waren in Klasse 31. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 413 294. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.

 

 

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

 

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

 

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr.  413 294  der Widersprechenden.

 

 

  1. Die Waren

 

Der Widerspruch basiert auf den folgenden  Waren:

 

Klasse  5:  Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Präparate für die Tiermedizin; Futterzusatzmittel und Fütterungsarzneimittel.

 

Klasse 10: Tierärztliche Bedarfsartikel, nämlich Pflaster-, Naht- und Verbandmaterial für die Veterinärmedizin, tierärztliche Instrumente und Apparate, soweit in Klasse 10 enthalten.

 

Klasse 31: Futtermittel, Futterzusatzmittel.

 

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

 

Klasse 5:  Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Medizinische und veterinärmedizinische Präparate und Artikel; Hygienepräparate und -artikel.

 

Klasse 31:   Futtermittel und Tiernahrung; Land- garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse der Aquakultur; Streu- und Einstreumaterialien für Tiere; Streu für Tiere.

 

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.

 

Das Wort „nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren.

 

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

 

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

 

Angefochtene Waren in Klasse 5

 

Die angefochtenen Waren Medizinische und veterinärmedizinische Präparate und Artikel enthalten als weiter gefasste Kategorie/n die Waren Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.

 

Die angefochtenen Waren Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel sind den älteren Waren Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege ähnlich. Denn diätetische Erzeugnisse und Nahrungsergänzungsstoffe sind auf besondere Ernährungsanforderungen abgestimmt, die dazu dienen, Krankheiten zu heilen oder ihnen vorzubeugen. Daraus ergibt sich nach ihrem Verwendungszweck eine Ähnlichkeit mit pharmazeutischen Erzeugnissen (Erzeugnisse, die zur Behandlung von Krankheiten benutzt werden), da diese zur Verbesserung des medizinischen Zustands von Patienten benutzt werden. Der Abnehmerkreis kann ebenso identisch sein und diese Waren haben in der Regel auch dieselben Vertriebskanäle. Aus diesen Gründen sind diese Waren ähnlich.

 

Die angefochtenen Hygienepräparate und –artikel sind den älteren Waren Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege ähnlich. Denn Hygienepräparate und –artikel sind dazu bestimmt, u.a. eine saubere und keimfreie Umgebung herzustellen und so das Ausbrechen von Krankheiten zu verhindern. Daraus ergibt sich nach ihrem Verwendungszweck eine Ähnlichkeit mit pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Erzeugnisse sowie Präparaten für die Gesundheitspflege, insofern diese zur Erhaltung eines gesunden medizinischen Zustands von Patienten benutzt werden. Die Hersteller und der Abnehmerkreis können identisch sein und diese Waren haben in der Regel dieselben Vertriebskanäle. Aus diesen Gründen sind diese Waren ähnlich.

 

Angefochtene Waren in Klasse 31

 

Die angefochtenen Futtermittel und Tiernahrung sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme), denn Futtermittel und Tiernahrung sind Synonyme.  Daher sind diese Waren identisch.

 

Die angefochtenen Streu- und Einstreumaterialien für Tiere; Streu für Tiere sind den älteren Futtermitteln ähnlich. Sie können dieselben Hersteller haben, ebenso können die Abnehmer identisch sein. Futtermittel und Einstreu können auch über dieselben Vertriebskanäle vermarket werden, und das relevante Publikum wird erwarten, an denselben Verkaufsstellen sowohl Futter als auch Einstreu erwerben zu können. Daher sind diese Waren ähnlich.

 

Die angefochtenen Land- garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse der Aquakultur dagegen sind den älteren Waren  Futtermittel, Futterzusatzmittel nicht ähnlich. Solche Erzeugnisse sind z.B. Obst und Gemüse, Blumen oder Pflanzen. Erzeugnisse der Aquakultur sind Meeresfrüchte wie z.B. Fische, Muscheln oder Algen. Futtermittel oder Futterzusatzmittel werden zwar beispielsweise zur Produktion von Fischen benötigt, aber dennoch haben sie eine andere Natur, unterschiedliche Hersteller und unterschiedliche Vertriebskanäle, ebenso wenig stehen sie miteinander in Konkurrenz. Die relevanten Verbraucher werden auch nicht erwarten, in einem Geschäft für Futtermittel Obst, Gemüse oder Fische kaufen zu können. Daher sind diese Waren unähnlich.

 

Eben so wenig sind diese angefochtenen Waren den älteren Waren in Klasse 5 ähnlich. Die älteren Waren Futterzusatzmittel und Fütterungsarzneimittel haben eine andere Natur, unterschiedliche Hersteller und unterschiedliche Vertriebskanäle, ebenso wenig stehen sie in Konkurrenz mit den angefochtenen Land- garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse der Aquakultur. Daher sind diese Waren unähnlich. Aus denselben Gründen sind sie den weiteren älteren Waren in Klasse 5, nämlich  Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Präparate für die Tiermedizin; ebenfalls unähnlich.

 

Weiterhin besteht keine Ähnlichkeit zwischen diesen angefochtenen Waren und den älteren Waren in Klasse 10. Hierbei handelt es sich nämlich um Tierärztliche Bedarfsartikel, nämlich Pflaster-, Naht- und Verbandmaterial für die Veterinärmedizin, tierärztliche Instrumente und Apparate, soweit in Klasse 10 enthalten, also Waren, die keinerlei Verbindung zu Land- garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse der Aquakultur aufweisen. Daher sind diese Waren sich unähnlich.

 

 

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

 

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

 

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum und ebenso an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

 

Insbesondere medizinisches Fachpersonal bringt bei der Verschreibung von Arzneimitteln einen hohen Grad an Aufmerksamkeit auf. Aber auch ein nicht spezialisiertes Publikum bzw. die Allgemeinheit zeigen, unabhängig davon, ob die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind oder nicht, einen höheren Aufmerksamkeitsgrad, da sich diese Erzeugnisse auf ihre Gesundheit bzw. die Gesundheit ihrer Tiere auswirken.

 

Da die Allgemeinheit eher einer Verwechslungsgefahr unterliegt, wird die Prüfung auf dieser Grundlage erfolgen.

 

 

  1. Die Zeichen

 

 

 

Equipur EquiKapur
 

Ältere Marke

 

Angefochtene Marke

 

 

 

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

 

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

 

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht. Die gemeinsamen Elemente „Equi“ und „Pur“ haben keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Deutsch nicht verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Griechisch und Ungarisch spricht.

 

Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind beides Wortmarken. Das ältere Zeichen besteht aus den sieben Buchstaben „Equipur“, und das angefochtene Zeichen besteht aus den neun Buchstaben „EquiKapur“. Da es sich um Wortmarken handelt, ist das jeweilige Wort als solches geschützt, und es kommt nicht die Schreibweise an. Beide Zeichen haben weder für das griechisch- noch für das ungarisch-sprachige Publikum eine Bedeutung und verfügen daher über eine normale Kennzeichnungskraft für die in Rede stehenden Waren.

 

Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.

 

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „EQUI**PUR“ überein.  Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf „****KA***“.  Die ältere Marke ist daher vollständig in dem angefochtenen Zeichen enthalten, wobei die einzigen zwei unterschiedlichen Buchstaben in der Mitte des angefochtenen Zeichens zu finden sind. Sowohl der Anfang als auch das Ende des älteren Zeichens werden identisch in dem angefochtenen Zeichen wiedergegeben, und die unterschiedlichen Buchstaben „KA“ fallen aufgrund ihrer Position in der Mitte des angefochtenen Zeichens weniger ins Gewicht.

 

Die Zeichen sind daher bildlich stark ähnlich.

 

In klanglicher Hinsicht, unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „EQUI“ und „PUR“  in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich in den Buchstaben „KA“ in der Mitte der angefochtenen Marke, für die es im  älteren Zeichen keine Entsprechung gibt.

 

Die Zeichen sind daher klanglich stark ähnlich, da sie sowohl am Wortanfang als auch am Wortende identisch ausgesprochen werden.

 

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

 

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

 

 

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

 

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

 

Die Widersprechende machte geltend, dass die ältere Marke sich durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichnet, reichte jedoch keine Belege zum Beweis dieses Vorbringens ein.

 

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

 

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

 

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

 

„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

 

Die sich gegenüberstehenden Waren sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich. Die Zeichen sind bildlich stark ähnlich, klanglich stark ähnlich und begrifflich nicht vergleichbar.

 

Der einzige vorhandene Unterschied – nämlich nur die zwei  Buchstaben „KA“ in der Mitte des angefochtenen Zeichens – kann die starken Gemeinsamkeiten, die durch den identischen Anfang und das identische Ende bestehen, nicht konterkarieren.

 

Denn es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Und selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T-443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).

 

Der geringe Unterschied ist daher nicht ausreichend, um die Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen zu neutralisieren, und daher wird das betreffende Publikum, selbst wenn es eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt,   eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen annehmen und vermuten, dass die betreffenden identischen oder ähnlichen Waren vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

 

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim griechisch- und ungarisch-sprachigen Publikum Verwechslungsgefahr besteht und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

 

In Anbetracht des oben Genannten besteht Verwechslungsgefahr auf Seiten des allgemeinen Publikums. Da eine Verwechslungsgefahr für nur einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union ausreicht, um die angefochtene Anmeldung zurückzuweisen, muss der restliche Teil des Publikums nicht analysiert werden.

 

Aus dem Obigen folgt, dass aufgrund des Widerspruchs die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.

 

Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Europäischen Unionsmarkeneintragung Nr. 413 294  der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für die identisch und ähnlich befundenen Waren zurückgewiesen werden muss.

 

Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

 

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt: Unionsmarkeneintragung  Nr. 1 806 298, EQUI.

 

Da diese Marke einerseits denselben oder einen engeren Umfang von Waren erfasst, wie die bereits verglichenen Zeichen, und andererseits u.a. Waren in Klasse 3 erfasst, die sich eindeutig von denen unterscheiden, die bei der angefochtenen Marke angemeldet werden, nämlich Reinigungsmittel für Tiere; Pflegemittel für Fell und Haut von Tieren, kann das Ergebnis in Bezug auf die Waren, für die der Widerspruch bereits entschieden wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren aufgrund dieser Marke besteht also nicht.

 

 

 

 

KOSTEN

 

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

 

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

 

 

 

 

Die Widerspruchsabteilung

 

 

Konstantinos MITROU Karin KLÜPFEL Martin EBERL

 

 

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

 

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