WIDERSPRUCH Nr. B 2 724 469
Georg Fischer Pfci S.R.L, Via degli Imprenditori 24/26, 37067 Valeggio sul Mincio, Italien (Widersprechende), vertreten durch Gleiss Grosse Schrell und Partner mbB, Leitzstr. 45, 70469 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Fränkische Rohrwerke Gebr. Kirchner GmbH & Co. KG, Hellinger Str. 1, 97486 Königsberg, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Weickmann & Weickmann Patentanwälte – Rechtsanwalt PartmbB, Richard-Strauss Str. 80, 81679 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 26/05/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 2 724 469 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 328 289 für die Wortmarke „ALPEX” ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 6, 11, 17 und 19. Der Widerspruch beruht auf der internationalen Markenregistrierung Nr. 589 661 mit Schutzerstreckung auf Deutschland, Schweden, Bulgarien, Kroatien, Slowenien, Benelux, Lettland, Slowakei, Litauen, Dänemark, Finnland, Portugal, Tschechische Republik, Österreich, Ungarn, Frankreich, Polen, Rumänien, das Vereinigte Königreich und Spanien für die Wortmarke „ALUPEX”. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
SUBSTANTIIERUNG DER ÄLTEREN RECHTE
Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.
Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.
Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.
Gemäß Regel 19 Absatz 2 UMDV muss die Widersprechende innerhalb der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.
Wenn der Widerspruch auf einer eingetragenen Marke beruht, die keine Unionsmarke ist, muss die Widersprechende insbesondere eine Abschrift der entsprechenden Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, vorlegen – Regel 19 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii UMDV. Im Falle von internationalen Registrierungen ist die Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, die WIPO. Folglich stellen nur von WIPO ausgestellte Eintragungs- oder Verlängerungsurkunden gültige Nachweise zu ihrer Substantiierung dar, sowie Auszüge aus der ROMARIN-Datenbank oder aus TMView, soweit alle relevanten Daten enthalten sind.
Im vorliegenden Fall lag der Widerspruchsschrift kein Nachweis über die ältere Marke bei, auf der der Widerspruch beruht.
Am 25/08/2016 wurden der Widersprechenden zwei Monate ab dem Ende der „cooling off“Frist gewährt, um den zuvor genannten Nachweis einzureichen. Diese Frist wurde auf Antrag der Widersprechenden verlängert und lief am 28/02/2017 ab.
Die Widersprechende reichte bezüglich der Substantiierung der älteren Marken keinen Nachweis ein.
Gemäß Regel 20 Absatz 1 UMDV wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen, wenn die Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Absatz 1 genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts sowie ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs belegt.
Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Swetlana BRAUN
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Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA |
Martin EBERL |
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.