bilou | Decision 2647157

WIDERSPRUCH Nr. B 2 647 157

Bijou Brigitte modische Accessoires AG, Poppenbüttler Bogen 1, 22399 Hamburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Harmsen Utescher, Neuer Wall 80, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

nuwena GmbH, Hainsbachweg 9, 69120 Heidelberg, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Alexander Haudan, Feldstraße 80, 40479 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 02/03/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 647 157 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 723 258 ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 14 und 26. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 30 2014 054 974. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 14: Juwelierwaren; Schmuckwaren; Modeschmuck; Edelsteine; Uhren; Zeitmessinstrumente.

Klasse 26: Haarschmuck; Haarbänder; Haarklammern; Haarnadeln; Spitzen; Stickereien; Bänder; Schnürbänder; Haken; Ösen; künstliche Blumen; Nadeln.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 14: Anhänger aus Edelmetall; Edelmetallschlüsselanhänger; Erinnerungsembleme; Kästen aus Edelmetall; Künstlerisch gestaltete Gegenstände aus Edelsteinen; Mit Edelmetall plattierte Schlüsselanhänger; Mit Edelmetall plattierte Schmuckanhänger; Schmuckanhänger aus Bronze; Schlüsselanhänger aus Leder; Schlüsselanhänger aus Lederimitat; Schlüsselanhänger aus Metall; Schlüsselanhänger, nicht aus Metall; An Juwelen angepasste Etuis; Aufbewahrungsrollen für Schmuck; Edelmetallkästen für Juwelen; Etuis aus Edelmetall für Uhren; Geschenkboxen für Uhrartikel; Präsentationsschatullen für Schmuck; Schmuckkästchen; Armbanduhren; Anhänger für Uhrketten; Digitale Uhren; Elektrische Uhren; Miniaturuhren; Wecker; Halsketten; Dekorative Gegenstände [Schmuckgegenstände oder Juwelier- und Schmuckwaren] für den persönlichen Gebrauch; Kleine Schmuckkästchen aus Edelmetall; Ringe [Schmuck]; Ringe [Schmuckstücke]; Schmucketuis; Broschen [Schmuck]; Dekorative Broschen [Schmuckwaren]; Edelsteine, Perlen und Edelmetalle sowie Imitationen hiervon; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Schmuck- und Uhrenbehältnisse; Zeitmessgeräte; Ohrringe; Armbänder [Schmuckwaren]; Armbänder; Halsketten [Schmuck].

Klasse 26: Aufnäher für Bekleidungsstücke; Gürtelschließen; Gürtelschnallen; Elastische Haarbänder; Elektrische Lockenwickler; Haaraccessoire zum Eindrehen der Haare; Haarbänder; Haarreifen; Haarschmuck; Haarspangen; Zopfhalter und Haarschleifen; Wickler [Haaraccessoires]; Schleifen für das Haar; Broschen [Kleidungszubehör]; Accessoires für Bekleidung, Nähartikel und schmückende textile Artikel; Haarschmuck, Lockenwickler, Haarbefestigungsartikel und falsche Haare.

        

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 14

Juwelierwaren, Schmuckwaren; Zeitmessgeräte sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen Waren Armbanduhren; Digitale Uhren; Elektrische Uhren; Miniaturuhren; Wecker sind in den weiter gefassten Kategorien der Waren Uhren; Zeitmessinstrumente der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren Anhänger aus Edelmetall; Edelmetallschlüsselanhänger; Halsketten; Anhänger für Uhrketten; Broschen [Schmuck]; Dekorative Broschen [Schmuckwaren]  sind in den weiter gefassten Kategorien der Waren Juwelierwaren; Schmuckwaren der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren Künstlerisch gestaltete Gegenstände aus Edelsteinen; Mit Edelmetall plattierte Schlüsselanhänger; Mit Edelmetall plattierte Schmuckanhänger; Schmuckanhänger aus Bronze; Kästen aus Edelmetall; Kleine Schmuckkästchen aus Edelmetall; Schlüsselanhänger aus Metall; Ringe [Schmuck]; Ringe [Schmuckstücke]; Ohrringe; Armbänder [Schmuckwaren]; Armbänder; Halsketten [Schmuck]; Dekorative Gegenstände [Schmuckgegenstände oder Juwelier- und Schmuckwaren] für den persönlichen Gebrauch sind in den weiter gefassten Kategorien der Waren Juwelierwaren; Schmuckwaren der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren an Juwelen angepasste Etuis; Aufbewahrungsrollen für Schmuck; Edelmetallkästen für Juwelen; Präsentationsschatullen für Schmuck; Schmuckkästchen; Schmucketuis; Schmuckbehältnisse stehen in einem Ergänzungsverhältnis mit den Schmuckwaren der Widersprechenden, da sie der Aufbewahrung von Schmuckwaren dienen. Sie stimmen in ihren Verkaufsstätten überein, können von denselben Herstellern stammen und richten sich an dieselben Endverbraucher. Daher sind diese Waren ähnlich.

Die angefochtenen Waren Etuis aus Edelmetall für Uhren; Geschenkboxen für Uhrartikel; Uhrenbehältnisse sind ähnlich zu Uhren der älteren Marke. Die angefochtenen Waren werden gemeinsam mit den Uhren vertrieben. Sie enthalten häufig auf der Verpackung einen Hinweis auf denselben Hersteller wie die Uhr selbst, werden von demselben Verbraucher zusammen mit der Uhr erworben und in demselben Geschäft vertrieben.

Auch die angefochtenen Waren Erinnerungsembleme sind ähnlich zu den Schmuckwaren der älteren Marke. Sie können zum Beispiel als Anhänger und damit als Schmuck vertrieben werden, von Goldschmieden hergestellt und an Schmuck interessierte Endverbraucher vertrieben werden. Aus denselben Erwägungsgründen besteht gleichfalls Ähnlichkeit zwischen den weiteren angefochtenen Waren Schlüsselanhänger aus Leder; Schlüsselanhänger aus Lederimitat; Schlüsselanhänger, nicht aus Metall und den Schmuckwaren der Widersprechenden.

Edelmetalle sowie Imitationen hiervon werden in einfacher oder unverarbeiteter Form vertrieben. Sie können in Schmuckgeschäften erworben werden. An Schmuck interessierte Verbraucher sind bisweilen auch interessiert an dem Erwerb kaum oder noch nicht verarbeiteter Metalle, um diese ebenfalls als Schmuck zu verwenden (14/11/2011, R-2134/2010-1, HARMONY/TOP ARMONY, § 41; 20/10/2011, R-2420/2010-1, ISABELLA OLIVER / S. OLIVER, § 19f.; 09/03/2011, R-1291/2010-2, TOTTO/OTTO, § 24). Vertriebsweg, Endverbraucher und Verwendungszweck der Waren überschneiden sich somit. Die Waren sind ähnlich. Aus denselben Erwägungsgründen besteht eine Ähnlichkeit zwischen den angefochtenen Perlen; Edelsteine und den Schmuckwaren der älteren Marke.

Angefochtene Waren in Klasse 26

Haarbänder; Haarschmuck sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen Waren Elastische Haarbänder sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Haarbänder der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren Haaraccessoire zum Eindrehen der Haare; Haarreifen  Haarspangen; Zopfhalter und Haarschleifen; Wickler [Haaraccessoires]; Schleifen für das Haar; Haarbefestigungsartikel und falsche Haare  sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Haarschmuck der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren Accessoires für Bekleidung, Nähartikel und schmückende textile Artikel; Aufnäher für Bekleidungsstücke; Broschen [Kleidungszubehör]  überschneiden sich mit den Waren Stickereien der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren Elektrische Lockenwickler; Lockenwickler sind den älteren Waren Haarschmuck der Widersprechenden ähnlich: sie stimmen in ihrem Verwendungszweck überein, der darin besteht, die Haare zu stylen und zu verschönern, sie können von denselben Herstellern stammen und in denselben Vertriebsstätten denselben Endabnehmern zum Verkauf angeboten werden.

Die angefochtenen Waren Gürtelschließen; Gürtelschnallen sind sogenannte Kurzwaren, also kleinere Gegenstände, die beim Nähen, Stopfen oder in einer Schneiderei gebraucht werden. Diese sind den älteren Waren Spitzen; Stickereien; Bänder; Schnürbänder; Haken ähnlich: sie werden in denselben Vertriebsstätten (Kurzwarenabteilungen) verkauft und können sich an dieselben Endabnehmer richten.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Bei den fraglichen Waren handelt es sich um Waren für den täglichen Gebrauch. Es kann sich aber auch um kostspielige Juwelierwaren handeln,  wobei die Markentreue und der Preis eine wichtige Rolle spielen. Somit kann der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums durchschnittlich bis hoch sein.

  1. Die Zeichen

Bijou Brigitte

bilou

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist Deutschland.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Beide Marken sind Wortmarken: Die ältere Marke ist aus zwei Wortelementen „Bijou Brigitte“ zusammengesetzt, während die angefochtene Marke aus dem Wort „bilou“ besteht. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt ist und nicht seine jeweilige Schreibweise. Mithin ist die Benutzung von Groß- oder Kleinbuchstaben unerheblich.

Das Element „Brigitte“ in der älteren Marke ist ein in Deutschland geläufiger weiblicher Vorname, der vom maßgeblichen Publikum ohne weiteres Nachdenken sofort wahrgenommen wird. Dieser ist für die in Rede stehenden Waren normal kennzeichnungskräftig.

Der Widersprechenden ist darin zuzustimmen, dass der Bestandteil „Bijou“ in der älteren Marke vom deutschsprachigen Verkehr nicht semantisch erfasst wird, da es sich um ein aus dem Französischen stammendes Wort handelt, das nicht dem Grundwortschatz zuzurechnen ist und daher von einem durchschnittlich gut informierten, aufmerksamen deutschsprachigen Durchschnittverbraucher auch nicht verstanden wird.

Beide Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente erachtet werden können.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „BI*OU“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den Buchstaben „J“ in der Mitte des ersten Wortelements der älteren Marke, dem der Buchstabe „L“ an identischer Position in der angefochtenen Marke gegenüber steht, sowie in dem zusätzlichen zweiten Wortelement „Brigitte“ in der älteren Marke, das keine Entsprechung in der angefochtenen Marke hat.

Die Zeichen sind daher kaum ähnlich.

In klanglicher Hinsicht wird die ältere Marke fünfsilbig als /BI-JO-U-BRI-GI-TE/, die angefochtene Marke dreisilbig als /BI-LO-U/ ausgesprochen. Die Aussprache der Zeichen stimmt in der Anfangs- und Endsilbe „BI*OU“ des ersten Wortelements der älteren Marke überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang des Buchstabens „J“ des älteren Zeichens, dem der Buchstabe „L“ in der angefochtenen Marke gegenüber steht, sowie im Klang der drei zusätzlichen Silben „BRI-GI-TE“, für die es im angefochtenen Zeichen keine Entsprechung gibt. Die Abweichungen führen dazu, dass die Zeichen hörbar unterschiedlich lang sind und einen unterschiedlichen Klangrhythmus ergeben.

Die Zeichen sind daher kaum ähnlich.

Begrifflich wird der maßgebliche Verkehr den Bestandteil „Brigitte“ in der älteren Marke als weiblichen Vornamen verstehen. Demgegenüber hat das andere Zeichen keine Bedeutung in diesem Gebiet. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Der Vergleich der Zeichen hat anhand einer Gesamtbetrachtung der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit zu erfolgen. Hierbei ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese bei dem Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und die prägenden Bestandteile zu berücksichtigen sind.

Es

Die einander gegenüberstehenden Waren sind teilweise identisch und teilweise ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist durchschnittlich.

Die einander gegenüberstehenden Zeichen stimmen zwar in ihrer Anfangs- und Endsilbe „BI*OU“ des ersten Bestandteils der älteren Marke überein; die Zeichen unterscheiden sich aber im Übrigen.

Die Vergleichszeichen unterscheiden sich in visueller Hinsicht bereits durch den zusätzlichen Wortbestandteil „Brigitte“ in der älteren Marke, während die angefochtene Marke aus nur einem Wortbestandteil besteht. Dies führt dazu, dass sich die Zeichen eindeutig in ihrer Struktur unterscheiden.

In klanglicher Hinsicht führen die Unterschiede dazu, dass die Zeichen deutlich unterschiedlich lang sind und somit ein unterschiedliches Gesamtklangbild ergeben. Trotz der übereinstimmenden Anfangssilbe der Zeichen wird der maßgebliche Verkehr die Marken klanglich auseinanderhalten können, da die ältere Marke einen eindeutigen Begriffsgehalt aufweist. Der zusätzliche Bestandteil „Brigitte“ in der älteren Marke ist normal kennzeichnungskräftig, der nicht hinter den ersten Wortbestandteil zurücktritt. Gerade weil diesem zusätzlichen Bestandteil ein eindeutiger Begriffsgehalt zukommt, wird der maßgebliche Verkehr diesen Bestandteil schneller und besser erfassen und sich an diesem orientieren.

Die Widersprechende argumentiert in ihrer Stellungnahme, dass der zusätzliche Bestandteil „Brigitte“ in der älteren Marke vom Verkehr nicht ausgesprochen wird, da der Verkehr bei längeren Wortmarken dazu neigt, diese auf ihre merkbaren und besser aussprechbaren Wortbestanteile zu verkürzen.

Der Widersprechenden ist zwar insoweit zuzustimmen, als der Verkehr mitunter längere Wortmarken verkürzt wiedergibt. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Wie die Widersprechende vorträgt, liegt die Tendenz des Publikums, längere Wortmarken zu verkürzen, darin, diese auf merkbare und besser aussprechbare Bestandteile zu reduzieren. Gerade aus diesem Grunde ist im vorliegenden Fall gerade nicht davon auszugehen, dass der Verbraucher den Bestandteil „Brigitte“ nicht aussprechen wird, da es der einzige der beiden Bestandteile ist, dem der Verkehr ohne weiteres Nachdenken sofort einen eindeutigen Begriffsgehalt zumessen wird. Im Übrigen ist er auch leichter aussprechbar, da der Bestandteil „bijou“ ein Fremdwort ist, welches für den deutschsprachigen Verbraucher nicht einfach auszusprechen ist, da die Buchstabenfolge „jou“ in der deutschen Sprache nicht üblich ist.  

Insgesamt halten die einander gegenüberstehenden Zeichen daher in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht einen ausreichenden Abstand ein und führen im Ergebnis zu einem unterschiedlichen Gesamteindruck.

Aus den vorgenannten Gründen sind die Unterschiede zwischen den Zeichen ausreichend, um das Anmeldezeichen nicht mit der Widerspruchsmarke zu verwechseln oder gedanklich in Verbindung zu bringen.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Claudia MARTINI

Sigrid DICKMANNS

Lars HELBERT

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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