BIOMIMETIC SKIN SOLUTIONS | Decision 1901795 – Dr. Spiller Biocosmetic GmbH v. Hugo Kitzinger

WIDERSPRUCH Nr. B 1 901 795

Dr. Spiller GmbH, Voglinger Str. 11, 83313 Siegsdorf, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch LS-MP von Puttkamer Berngruber Loth Spuhler Partnerschaft von Patent- und Rechtsanwälten mbB Alpha-Haus, Garmischer Strasse 35, 81373 München, Deutschland (zugelassene Vertreter)

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genova GmbH, Christoph-Probst-Weg 4, 20251 Hamburg, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Uexküll & Stolberg Partnerschaft von Patent- und Rechtsanwälten mbB, Beselerstr. 4, 22607 Hamburg, Deutschland (zugelassene Vertreter).

Am 08/03/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 1 901 795 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle  Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 10 031 342 „BIOMIMETIC SKIN SOLUTIONS“ ein. Der Widerspruch beruht auf der europäischen Markenregistrierung Nr. 9 041 153 „BIOMIMETIC SKIN CARE“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Mit der Entscheidung in dem Nichtigkeitsverfahren 6532 C und der Entscheidung der ersten Beschwerdekammer R0095/2014-1 wurde die ältere Marke teilweise für nichtig erklärt. Der Widerspruch basiert nunmehr auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 16:        Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist.

Klasse 25:        Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Klasse 35:        Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, Buchbinderartikel, Fotografien, Schreibwaren, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 3:        Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel.

Klasse 5:        Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; Diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide.

Klasse 44:        Medizinische Dienstleistungen; Veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 3

Die angefochtenen Waren sind zusammengefasst Wasch- und Putzmittel und verschiedene Mittel zur Körper- und Schönheitspflege. Die älteren Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 25 und 35 sind verschiedene Papier- und Schreibwaren in weiterem Sinne, Verpackungsmaterial, Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen sowie Verkaufsdienstleistungen in Bezug auf diese Waren, Werbung und Unternehmensdienstleistungen.

Es ist offensichtlich, dass die sich gegenüber stehenden Waren und Dienstleistungen keinerlei Kontaktpunkte aufweisen. Sie unterscheiden sich in ihrer Art, ihrem Zweck, den Vertriebswegen, den Herstellern und teilweise in ihren Abnehmern. Sie sind somit unähnlich.

In Bezug auf die älteren Werbedienstleistungen ist festzustellen dass diese darin bestehen, durch die Bewerbung der Markteinführung und/oder des Vertriebs von Waren und Dienstleistungen den Absatz der Kunden zu fördern oder ihre Marktstellung zu festigen und ihnen mittels Öffentlichkeitsarbeit Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Im Interesse dieses Ziels können viele verschiedene Mittel und Produkte eingesetzt werden. Diese Dienstleistungen werden von spezialisierten Unternehmen erbracht, welche die Bedürfnisse ihrer Kunden analysieren und ihnen sämtliche für die Vermarktung ihrer Produkte und Dienstleistungen erforderlichen Informationen sowie eine entsprechende Beratung zur Verfügung stellen. Sie entwerfen eine individuelle Strategie für die Bewerbung von Waren und Dienstleistungen in Zeitungen, auf Websites, in Videos, im Internet usw.

Die Art und der Zweck von Werbungsdienstleistungen unterscheiden sich grundlegend von der Herstellung von Waren oder von der Erbringung vieler anderer Dienstleistungen. Die Tatsache allein, dass einige Waren wie gegebenenfalls die der angefochtenen Marke in der Werbung erscheinen, ist nicht ausreichend, um eine Ähnlichkeit festzustellen. Folglich besteht keine Ähnlichkeit zwischen der Werbung und den Waren und Dienstleistungen, die beworben werden.

Angefochtene Waren in Klasse 5

Die angefochtenen Waren der Klasse 5 sind pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse in weitem Sinne, sowie Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide. Auch diese Waren weisen eine unterschiedliche Art zu den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke in den Klasse 16, 25 und 35 auf. Sie verfolgen zudem einen anderen Zweck, sie stammen von verschiedenen Herstellern und richten sich an verschiedene Abnehmer. Sie sind ebenfalls unähnlich.

In Bezug auf den Vergleich der angefochtenen Waren mit den Werbedienstleistungen der älteren Marke gilt das weiter oben gesagte.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 44

Die angefochtenen Dienstleistungen sind verschiedene medizinische, Gesundheits- und Schönheitsdienstleistungen sowie Dienstleistungen in der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft. Es liegt hier ebenso wenig eine Ähnlichkeit zu den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke in den Klassen 16, 25 und 35 vor. Selbst wenn die angefochtenen Dienstleistungen Gegenstand der älteren Werbedienstleistungen sein sollten, läge, wie bereits weiter oben erörtert, keine Ähnlichkeit vor.

  1. Schlussfolgerung

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die Waren und Dienstleistungen eindeutig unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht erfüllt und der Widerspruch muss zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Reiner SARAPOGLU

Dorothée SCHLIEPHAKE

Julia SCHRADER

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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