Canbus | Decision 0011144

LÖSCHUNG Nr. 11144 C (NICHTIGKEIT)

Marc Deuser, Bahnhofstr. 28, 65 510, Idstein, Deutschland (Antragsteller), vertreten durch Dirk Polishuk, Eisenbahnstr. 2, 67 655 Kaiserslautern, Deutschland (zugelassener Vertreter)

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Sergej Reit, Humboldtstr. 77, 51 379 Leverkusen, Deutschland (Markeninhaberin), vertreten durch OBLADEN GAESSLER Rechtsanwälte, Weißhausstraße 26. Köln  50939, Deutschland (zugelassene Vertreter)

Am 27/06/2017 trifft die Löschungsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG

1.        Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird zum Teil stattgegeben.

2.        Die Unionsmarke Nr.  12 069 209 „Canbus“ wird mit Wirkung ab dem 03/07/2015 für einen Teil der angegriffenen Waren für nichtig erklärt, nämlich für:

Klasse 11:         Leuchten für Fahrzeuge; Leuchten für Kraftfahrzeuge; Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge; Beleuchtungsgeräte für Fahrzeuge;

3.        Die Unionsmarke bleibt für alle übrigen Waren und Dienstleistungen eingetragen, nämlich für:

Klasse 11:         Blendschutzvorrichtungen für Fahrzeuge [Lampenzubehör]; Blendschutzvorrichtungen für Kraftfahrzeuge [Lampenzubehör].

Klasse 12:         Abdeckhauben für Fahrzeuge; Anhänger; Anhängerkupplungen für Fahrzeuge; Autoreifen; Bezüge für Fahrrad- oder Motorradsättel; Bremsbeläge für Autos; Bauteile für Kraftfahrzeuge; Chassis für Kraftfahrzeuge; Fahrzeugtüren; Spoiler für Kraftfahrzeuge; Sonnenblenden für Kraftfahrzeuge.

Klasse 12:        sowie für die Dienstleistungen in der Klasse 35.

4.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG

Der Antragsteller reichte am 03/07/2015 einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarke Nr. 12 069 209 „Canbus“, angemeldet am 15/08/2013 und eingetragen am 06/12/2013 (nachstehend die angegriffene Marke genannt) ein.

Der Antrag richtet sich gegen alle Waren und Dienstleistungen, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen:

Klasse 11:        Leuchten für Fahrzeuge; Leuchten für Kraftfahrzeuge; Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge; Beleuchtungsgeräte für Fahrzeuge; Blendschutzvorrichtungen für Fahrzeuge [Lampenzubehör]; Blendschutzvorrichtungen für Kraftfahrzeuge [Lampenzubehör].        

Klasse 12:         Abdeckhauben für Fahrzeuge; Anhänger; Anhängerkupplungen für Fahrzeuge; Autoreifen; Bezüge für Fahrrad- oder Motorradsättel; Bremsbeläge für Autos; Bauteile für Kraftfahrzeuge; Chassis für Kraftfahrzeuge; Fahrzeugtüren; Spoiler für Kraftfahrzeuge; Sonnenblenden für Kraftfahrzeuge.

Klasse 35:        Online-Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites; Online-Werbung in computergestützten Kommunikationsnetzen; Online- Werbung in einem Computernetzwerk; Durchführung von Online-Auktionen; Online-Werbung für Computernetze und Websites; Durchführung von Online-Auktionen, wobei die öffentliche Bekanntgabe der zu versteigernden Artikel durch den Verkäufer und die Abgabe von Angeboten elektronisch über das Internet erfolgt.

Der Antragsteller beruft sich auf den absoluten Löschungsgrund gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d UMV, und zwar in Bezug auf:

Klasse 11:        Leuchten für Fahrzeuge; Leuchten für Kraftfahrzeuge; Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge; Beleuchtungsgeräte für Fahrzeuge; Blendschutzvorrichtungen für Fahrzeuge [Lampenzubehör]; Blendschutzvorrichtungen für Kraftfahrzeuge [Lampenzubehör].

        

Klasse 12:         Bauteile für Kraftfahrzeuge; Chassis für Kraftfahrzeug.

 sowie auf den absoluten Löschungsgrund der Bösgläubigkeit gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b UMV, der sich gegen alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen richtet.  

ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN

Der Antragsteller trägt vor, dass die angegriffene Marke als eine technische Beschreibung von LED–Lampen im Kfz–Fahrzeugbau bzw. in den Bereichen Kfz- Fahrzeugteile und Kfz-Zubehör in Deutschland gebräuchlich sei. Es sei insbesondere üblich, dass auf in China produzierten und nach Deutschland importierten LED–Lampen das Zeichen „Canbus“ angebracht werde.

Da LED–Lampen generell sehr wenig Strom verbrauchen, könnten die Board- Computer in Fahrzeugen mit CAN-Bus Technik eine solche Lampe irrtümlich als Defekt melden und einen Fehlercode/Warnlicht zeigen. In diesem Zusammenhang erklärt der Antragsteller die Bedeutung und Geschichte der Entstehung des CAN-Bus Systems.  

Durch die Nutzung von speziellen Canbus LED–Lampen, die über einen eingebauten Lastwiderstand verfügen, könne man LED–Lampen nutzen, ohne dass der Bordcomputer einen Fehlercode meldet.

Was Bösgläubigkeit anbetrifft, führt der Antragsteller an, dass der Markeninhaber im Zeitpunkt der Markenanmeldung von der Existenz der sogenannten Canbus LED–Lampen sehr wohl gewusst habe. Er habe diesen Umstand ausgenutzt, um nach Eintragung der Marke Importeure abzumahnen, die Lampen mit der Aufschrift „canbus“ in Deutschland vermarkten (über mehr als 70 Abmahnungen seien ausgesprochen worden seitens des Markeninhabers – Beispiele davon angehängt). Der Markeninhaber habe auch insbesondere gewusst, dass in China diese Canbus-fähigen LED-Lampen mit dem Zeichen „canbus“ versehen werden, um die Canbus-Kompatibilität zu zeigen. Der Anmelder habe den Markt in China sehr gut gekannt, was sich aus zahlreichen rechtswidrigen Anmeldungen fremder chinesischer Markennamen zeige, wie. Z.B. „Zenyo“  oder  „Blueseatec“. Eine Markenanmeldung, wie sie vom Markeninhaber vorgenommen wurde, mache nur dann Sinn, wenn darauf spekuliert werde, Importeure der von der Markenanmeldung betroffenen Waren mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen überziehen zu können.

Zur Unterstützung seines Antrags in Bezug auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d verweist der Antragsteller, unter anderem, auf folgende Quellen:

Zum Can-Bus System in der KFZ-Technik:

  • http://www.kfztech.de/kfztechnik/elo/can/can_grundlagen_1 .htm (Deutschland)

  • http://de.wikipedia.org/wiki/Controller_Area_Network

Zur Funktionsweise der Can-Bus Lampen:

  • http ://www.led-riova.com/canbus-error-free-bulbs.html (englisch)

Zu Abkürzungen für das „Controller Area Network”,:

  • deutsch: CAN-Bus
  • englisch, ungarisch, tschechisch: CAN bus
  • italienisch: CAN-bus
  • französisch: bus CAN
  • spanisch: Bus CAN
  • holländisch: CAN

Beweis: verschiedene Sprachen bei der Wikipedia:https ://www.wikidata . org/wiki/Q728 i 83#sitelinks-wikipedia

  • Ergebnisse der Internetrecherche auf den Platformen ebay, amazon.de und alibaba.com bezüglich des Ausdrucks „canbus“ im Zusammenhang mit Lampen (datiert 2014).

Der Markeninhaber führt zum Löschungsantrag Folgendes aus:

Die Parteien stritten seit geraumer Zeit. Hinter dem Löschungsantrag stünden zwei Abmahnungen des Markeninhabers gegenüber dem Antragsteller, wovon eine sich auf die markenrechtliche Nutzung beziehe. Diese Abmahnungen seien Gegenstand eines Verfahrens vor deutschen Gerichten, das in 2015 unter Verweis auf das anhängige Löschungsverfahren  ausgesetzt worden ist.

Der Markeninhaber betreibe seit 2011 ein Gewerbe zum Verkauf von Kfz-Beleuchtung. Um seine Produkte von denen anderer abzuheben, habe er die Unionsmarke „canbus“ angemeldet. Danach habe er Beleuchtungskörper entwickelt, auf denen er die Marke als Herkunftshinweis aufgebracht habe.  

Die Bezeichnung „Canbus“ sei nicht als technische Beschreibung von LED-Lampen in Deutschland gebräuchlich. Es beschreibe auch keine technische Eigenschaft der LED-Lampen, wie sich aus Wikipedia sowie aus einem Gutachten ergebe. Mit einem CAN- Bus-System würden elektronische Baugruppen wie Steuergeräte oder Sensoren vernetzt. Der CAN-Bus gehöre nicht zur Beschaffenheit der Lampe; die Lampe leuchte überall wo sie eingebaut werde. Sie sei allenfalls mit der Technik, die hinter dem CAN–Bus steht, kompatibel. Die Kompatibilität der Lampen mit dem CAN-Bus System werde aber nicht durch die Aufschrift „Canbus“ ausgedrückt. Auch die Internet-Suchergebnisse belegten, dass die Bezeichnung CAN–Bus nicht auf Lampen aufgedruckt werde. Der Begriff „Canbus“ werde für diverse LED’s, Soffitte, Auto–Lampen ähnlich genutzt wie der Begriff „Xenon“ zur Beschreibung des Lichts, welches angegeben wird. Niemand käme auf die Idee, die XENON Marke zu löschen, nur weil einige Angebote diesen Begriff innerhalb der Artikelbeschreibung verwenden.

Richtig jedenfalls sei, dass es solche Lampen gibt und dass diese auch nach Deutschland exportiert und verkauft werden. In den von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen würden zwar diverse LED–Lampen gezeigt, jedoch bezögen sich alle auf die gleiche Quelle. Hinzukomme, dass diese „Testkäufe“ mehr als ein Jahr nach der Markenanmeldung durch den Antragsteller vorgenommen worden seien. Sie seien daher nicht geeignet, die Markenanmeldung anzugreifen. Die Marke wurde im Sommer 2013 angemeldet. Im Sommer 2014 habe der Markeninhaber bemerkt, dass gewisse Händler seine Marke insofern nutzen, als dass sie auf den LED-Lampen direkt aufgebracht wird. Dagegen habe er sich durch Abmahnungen gewehrt.

Was den Vorwurf der bösgläubigen Anmeldung angeht, merkt der Markeninhaber Folgendes an:

Erstens habe der Markeninhaber vor Sommer 2014 keinerlei Kenntnis darüber gehabt, dass andere Unternehmen auf ihren LED–Lampen das Zeichen „CAN–Bus“ verwendet hätten. Dem Markeninhaber sei vom Frankfurter Landgericht nicht untersagt worden, den Begriff zur Beschreibung einer Eigenschaft der LED-Lampen zu verwenden. Insofern sei es unerheblich, wie die Abkürzungen für das von Bosch entwickelte Leitersystem lauten. Ohnehin seien sie alle von der Marke verschieden. Im Übrigen habe das Landgericht Frankfurt die Bösgläubigkeit des Markeninhabers verneint. Zweitens nutze der Markeninhaber die Marke für seine Produkte. Sie sei nicht nur deswegen angemeldet worden, um andere Verkäufer von Canbus-Lampen vom Markt zu verdrängen.

Mit Schreiben vom 14/11/2016 wurden die Parteien darüber unterrichtet, dass der kontradiktorische Teil des Verfahrens abgeschlossen sei, und eine Entscheidung anhand der vorliegenden Vorträge und Beweismittel demnächst getroffen werde.

ABSOLUTE NICHTIGKEITSGRÜNDE – ARTIKEL 52 ABSATZ 1 BUCHSTABE A IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 7 UMV

Gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 UMV wird eine Unionsmarke auf Antrag beim Amt für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Bestimmungen von Artikel 7 UMV eingetragen worden ist. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Dienstleistungen vor, für welche die Unionsmarke eingetragen ist, so kann sie nur für diese Dienstleistungen für nichtig erklärt werden.

Bezüglich der Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 UMV, die bereits vor der Eintragung der Unionsmarke von Amts wegen geprüft worden sind, führt die Löschungsabteilung grundsätzlich keine eigenen Recherchen durch, sondern beschränkt sich auf eine Analyse der Tatsachen und Argumente, die von den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens vorgebracht werden.

Die Beschränkung auf eine Prüfung der ausdrücklich vorgebrachten Tatsachen schließt jedoch nicht aus, dass die Löschungsabteilung ihrer Beurteilung darüber hinaus allgemein bekannte Tatsachen zugrunde legt, d. h. Tatsachen, die jedermann bekannt sein dürften oder die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen.

Diese Tatsachen und Argumente müssen sich grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Unionsmarke beziehen. Tatsachen aus einem darauf folgenden Zeitraum können jedoch ebenfalls herangezogen werden, um die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung zu bewerten (siehe Beschluss vom 23.04.2010, C 332/09  „Frosch Touristik“, EU:C:2010:225, § 41-43).

Beschreibender Charakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV

Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Damit verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können (04.05.1999, C 108/97 & C 109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 324-25). Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV findet Absatz 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Gemeinschaft vorliegen (siehe Urteil vom 02.05.2012, T-435/11 „Universal PHOLED“, EU:C:2013:574  § 13).

Ein Zeichen ist beschreibend, wenn es eine Bedeutung hat, die sofort von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Informationen über die eingetragenen Dienstleistungen vermittelnd wahrgenommen wird. Die Beziehung zwischen dem Begriff und den Dienstleistungen muss ausreichend direkt und spezifisch (siehe Urteil vom 20.07.2004, T-311/02, „Limo“, EU:T:2004:245 § 30 und vom 30.11.2004, T-173/03, „Nurseryroom“, EU:T:2004:347 § 20) sowie konkret, direkt und ohne weiteres Nachdenken verständlich sein (siehe Urteil vom 26.10.2000, T-345/99, „Trustedlink“, EU:T:2000:246 §  35).

Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die betroffenen Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die angesprochenen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (siehe etwa Urteil vom 17.10.2007, T-105/06, „WinDVD Creator“, EU:T:2007:309 §  23).

Im vorliegenden Fall richten sich die angegriffenen Waren sowohl an Durchschnittverbraucher, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, als auch an Gewerbebetreibende. Der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise wird, aufgrund der Art der angegriffenen Waren, zwischen normal (z.B. Lampenzubehör) und hoch liegen (z.B. Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge).

Die Marke besteht aus dem Ausdruck „Canbus“, der auch als CAN (Controller Area Network) oder CAN Bus bekannt ist (entwickelt 1983) und international als serielles Bussystem für Fahrzeuge, das elektronische Baugruppen wie Steuergeräte oder Sensoren vernetzt  – und zwar mit reduziertem Verkabelungsaufwand – verstanden wird. Zu dieser Auslegung des Begriffes legte der Antragsteller zahlreiche Hinweise vor. Der Markeninhaber macht geltend, dass die Abkürzungen für das von Bosch entwickelte Leitersystem von der Marke verschieden sind; gleichzeitig aber bestreitet er nicht, dass CAN-Bus in dem vom Antragsteller angegebenen Sinne verstanden wird. Die Löschungsabteilung ist in diesem Zusammenhang der Überzeugung, dass die unterschiedliche Verwendung der strittigen Bezeichnung deren Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise nicht beeinflussen würde, da das Zeichen „Canbus“ keine geistige Anstrengung seitens des Verbrauchers erfordert, um eine sofortige und
unmittelbare Verbindung mit dem Begriff „CAN-Bus“ bzw. „CANBUS“ herzustellen.

Im Einklang mit den obigen Ausführungen wird in dieser Entscheidung auf EU-Durchschnittsverbraucher abgestellt (Urteil vom 22.6.1999, C 342/97, „Lloyd Schuhfabrik Meyer“, EU:C:1999:323 §  26; und Urteil vom 27.11.2003, T 348/02, „Quick“,  EU:C:2003:541 § 30).

Der Antragsteller stellt seine Argumentation im Wesentlichen darauf ab, dass das Zeichen „Canbus“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine technische Beschreibung von LED–Lampen im Kfz–Fahrzeugbau bzw. in den Bereichen Kfz-Fahrzeugteile und Kfz-Zubehör unmittelbar verstanden wird.  Durch die Nutzung von speziellen Canbus LED–Lampen, die über einen eingebauten Lastweiderstand verfügen, könne man LED–Lampen nutzen, ohne dass der Bordcomputer einen Fehlercode meldet. Zahlreiche Hinweise auf CAN–Bus Lampen wurden hinzugefügt. Obwohl diese Hinweise aus einem Zeitraum nach der Markenanmeldung datiert sind, kann durchaus  angenommen werden, dass die Bezeichnung CAN–Bus in Bezug auf KFZ-Lampen auch zu dem Zeitpunkt der Markenanmeldung verwendet wurde, insbesondere auch wegen der kurzen Zeitspanne zwischen der Markenanmeldung und der Einreichung des Löschungsantrags sowie aufgrund von Marktumständen in Bezug auf die Verwendung und Entwicklung der LED-Lampen und des sog. CAN–Bus Systems.

Der Markeninhaber erwidert, dass CAN-Bus nicht zur Beschaffenheit einer Lampe gehöre. Die Kompatibilität der Fahrzeug-Lampen mit dem CAN-Bus System werde jedenfalls nicht durch die Aufschrift „Canbus“ ausgedrückt.

Hierzu ist folgendes festzustellen:

Ein Wortzeichen ist bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (04.05.1999, C 108/97 & C 109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 30-31; 23.10.2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).

Die von dem Antragsteller geltend gemachten Argumente sowie die Hinweise auf Internetrecherchen belegen deutlich, dass der Ausdruck „Canbus“ bezüglich der angegriffenen  Leuchten und Beleuchtungsapparate für Fahrzeuge in dem Sinne beschreibend und somit nicht unterscheidungskräftig ist, da der relevante Verbraucher durchaus davon ausgehen kann, dass es sich um spezielle – mit dem CAN-Bus-System kompatible – Lampen handelt. Dem Argument des Markeninhabers zum fehlenden Bezug zwischen dem Zeichen und den KFZ–Lampen kann sich die Löschungsabteilung nicht anschließen. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV liegt das öffentliche Interesse zugrunde, dass es keine Exklusivrechte für rein beschreibende Begriffe geben sollte, die andere Händler
unter Umständen ebenfalls benutzen möchten. Es ist jedoch nicht notwendig, dass die Löschungsabteilung zeigt, dass es bereits eine beschreibende Benutzung durch den Anmelder oder seine Mitbewerber gibt.

Es spielt auch keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von [Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV] unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben (siehe etwa Urteil vom 12/02/2004, C-363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 102).

Des Weiteren gilt, dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,

nicht vorauszusetzen ist, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.

(23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).

Demzufolge besteht die Marke „Canbus“ aus einem Ausdruck, der direkte Informationen über die Beschaffenheit  der angegriffenen Lampen bzw. Beleuchtungsgeräte vermittelt, nämlich die Eigenschaft, dass sie geeignet sind, mit dem seriellen Bussystem für Fahrzeuge – CAN-Bus – zusammen zu funktionieren.

Dem Antrag ist damit auf Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV stattzugeben, jedoch nur in Bezug auf einen Teil der angegriffenen Waren, nämlich

Klasse 11:         Leuchten für Fahrzeuge; Leuchten für Kraftfahrzeuge; Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge; Beleuchtungsgeräte für Fahrzeuge.

Für die restlichen angegriffenen Waren auf Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, nämlich Blendschutzvorrichtungen in der Klasse 11 und  Bauteile und Chassis für Kraftfahrzeuge in der Klasse 12, gibt es keinerlei Hinweise und Beweise dafür, dass diese mit dem CAN- Bus System im Zusammenhang gebracht werden können. In  Bezug auf diese Waren wurde seitens des Antragstellers nicht nachgewiesen, dass sie von den behaupteten Vorteilen des CAN-Bus Systems Gebrauch machen können bzw. eine CAN –Bus bezogene Eigenschaft aufweisen können.

Fehlen von Unterscheidungskraft – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV

Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

Gemäß ständiger Rechtsprechung wird Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV insbesondere bei Marken angewendet, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen (Urteil vom 27/02/2002, T-79/00, 'LITE', EU:T:2002:42, § 26).

Insoweit überschneidet sich der Anwendungsbereich von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b mit demjenigen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV, auch wenn beide Eintragungshindernisse im Lichte des von ihnen jeweils geschützten Allgemeininteresses geprüft werden müssen.

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, stellt das Zeichen „Canbus“  für einen Teil der von der Marke erfassten Waren eine beschreibende Angabe dar. Daher wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet und damit Unterscheidungskraft hat, ausgeschlossen ist. Weitere Argumente oder Beweismittel für das Fehlen der Unterscheidungskraft in Bezug auf die restlichen angegriffenen Waren (Blendschutzvorrichtungen in der Klasse 11 und  Bauteile und Chassis für Kraftfahrzeuge in der Klasse 12) wurden vom Antragsteller nicht vorgebracht.

Dem Antrag ist damit auch auf Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nur teileweise, und zwar für dieselben Waren wie auf Grundlage des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, stattzugeben.

Üblichkeitscharakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d UMV

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d UMV „ist […] so auszulegen, dass er nur dann der Eintragung einer Marke entgegensteht, wenn die Zeichen oder Angaben, aus denen diese Marke ausschließlich besteht, im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die diese Marke angemeldet wurde, üblich geworden sind“ (Urteil vom 04/10/2001, C-517/99, „Merz & Krell“, EU::C:2001:51, § 31 und Urteil vom 05/03/2003, T-237/01, „BSS“, EU:T:2003:54, § 37). Der Üblichkeitscharakter  muss im Hinblick auf die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen und zweitens auf Grundalge der Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise beurteilt werden (Urteil vom 07/06/2011, T-507/08, 16PF, EU:T:2011:253, § 53).  

Um den Charakter des Üblichen darzulegen, muss der Nachweis erbracht werden  dass die betreffenden Verbraucher der Marke in einem Nichtmarkenkontext ausgesetzt waren und infolgedessen ihre
übliche Signifikanz im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die die
Marke angemeldet worden ist, erkennen.

Im vorliegenden Fall vermag der Antragsteller nicht zu belegen, dass das Zeichen „Canbus“ in Bezug auf die angegriffenen Waren, für die es nicht als beschreibend und nicht unterscheidungskräftig befunden wurde, im Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke gängig verwendet worden war und somit im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung dieser Waren üblich gewesen war. Die vorgelegten Unterlagen beziehen sich allein auf die Verwendung von CAN- Bus in Bezug auf Lampen für Fahrzeuge.

Daher hat der Antragsteller keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass den angegriffenen Waren Blendschutzvorrichtungen in der Klasse 11 und  Bauteile und Chassis für Kraftfahrzeuge in der Klasse 12 zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke das absolute Eintragungshindernis des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d UMV entgegen gestanden hat.

Folglich muss der Antrag insoweit er sich gegen diese Waren richtet und auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d UMV gestützt ist, zurückgewiesen werden.

Für jene Waren, in Bezug auf welche dem Antrag bereits auf Grundlage des Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV stattgegeben wurde, erübrigt sich eine Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d UMV.

BÖSGLÄUBIKEIT – ARTIKEL 52 ABSATZ 1 BUCHSTABE B

Allgemeine Grundsätze

Gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird eine Unionsmarke für nichtig erklärt, wenn die Anmelderin bei Einreichung der Markenanmeldung bösgläubig gehandelt hat.

Es gibt keine genaue rechtliche Definition für den Begriff „Bösgläubigkeit“. Allerdings gab der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11/06/2009, C-529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361, § 36, wie auch das Gericht in mehreren Fällen (siehe Urteil vom 01/02/2012, T-291/09, Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL, EU:T:2012:39; vom 14/02/2012, T-33/11, BIGAB, EU:T:2012:77; und vom 13/12/2012, T-136/11, Pelikan, EU:T:2012:689“) einige Orientierungshilfen für die Auslegung dieses Begriffs.

Bösgläubigkeit ist ein subjektiver Zustand, der in den Absichten des Anmelders bei Einreichung der Anmeldung einer Unionsmarke wurzelt. Grundsätzlich ziehen Absichten an sich keine rechtlichen Folgen nach sich. Damit Bösgläubigkeit bejaht werden kann, muss erstens ein Handeln der Inhaberin der Unionsmarke vorliegen, das eindeutig ein unredliche Absicht erkennen lässt, und zweitens ein objektiver Bewertungsmaßstab existieren, anhand dessen solch ein Handeln gemessen und anschließend als bösgläubig qualifiziert werden kann. Es liegt Bösgläubigkeit vor, wenn das Verhalten des Anmelders der Unionsmarke von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht, was sich durch eine Würdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls anhand dieser Maßstäbe ermitteln lässt (siehe Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 12/03/2009, C-529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361, § 60; ähnliche Entscheidung vom 01/04/2009, R 0529/2008-4, FS (fig.), § 14).

Aus der Rechtsprechung sind verschiedene Fallgruppen zur Bösgläubigkeit bekannt. In der Regel sind die Handlungen des Anmelders vor dem Hintergrund der im Handels- und Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche zu bewerten.

Ob die Inhaberin einer Unionsmarke bei der Einreichung einer Markenanmeldung bösgläubig gehandelt hat, muss unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall relevanten Faktoren einer Gesamtbeurteilung unterzogen werden (siehe Urteil vom 11/06/2009, C 529/07, „Chocoladenfabriken Lindt & Sprüngli“, EU:C:2014:238 §  37).

Des Weiteren hat das Gericht im Urteil vom 14/02/2012, T-33/11, ‘Bigab/Biga’, EU:T:2012:77, § 20 ausgeführt, dass die im Lindt Urteil aufgeführten Faktoren lediglich Beispiele aus einer Gesamtheit von Elementen sind, die bei der Beurteilung der etwaigen Bösgläubigkeit eines Markenanmelders im Zeitpunkt der Anmeldung berücksichtigt werden können.

Im Rahmen der umfassenden Beurteilung können daher auch die Herkunft des angefochtenen Zeichens und seine Verwendung seit seiner Schaffung sowie die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung dieses Zeichens als Unionsmarke einfügte, berücksichtigt werden (siehe ‘Bigab/Biga’ § 21).

Die Beweislast für das Vorhandensein von Bösgläubigkeit obliegt dem Nichtigkeitsantragsteller; es gilt die Vermutung der Gutgläubigkeit, bis das Gegenteil bewiesen ist (siehe Urteil vom 13/09/2013, T-320/10, Castel, EU:T:2013:424, § 27-29).

Nach Ansicht der Löschungsabteilung ergibt sich aus den von den Parteien präsentierten Vorträgen und Nachweisen nicht eindeutig, ob der Markeninhaber von der Verwendung des Zeichens bezüglich der angegriffenen Waren und Dienstleistungen wusste. Selbst wenn nachgewiesen worden wäre, dass der Markeninhaber von der Verwendung des Zeichens schon vorher Kenntnis hatte, ist dies für sich genommen nicht ausreichend, um das Vorliegen von Bösgläubigkeit festzustellen, das eindeutig eine unredliche Absicht erkennen lässt und von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht. Die Tatsache, dass der Markeninhaber eine Unionsmarke für ein existierendes Fahrzeugsystem angemeldet hat, das elektronische Baugruppen wie Steuergeräte oder Sensoren vernetzt, deutet nach  Ansicht der Löschungsabteilung nicht eindeutig auf eine unredliche Absicht des Inhabers bei der Markenanmeldung hin.

Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte bzw. Belege dafür, dass der Inhaber mit der Anmeldung das alleinige Ziel verfolgte, den Markteintritt eines Dritten zu verhindern. Die Tatsache, dass der UM-Inhaber nach erfolgreicher Eintragung der strittigen
UM ein Schreiben an andere Parteien richtet, in dem diese aufgefordert werden,
die Benutzung eines ähnlichen Zeichens in ihren Geschäftsbeziehungen
einzustellen, ist für sich betrachtet kein Hinweis auf Bösgläubigkeit. Ein solches
Ersuchen fällt in den Geltungsbereich der mit der Eintragung einer UM
verbundenen Rechte; siehe Artikel 9 UMV (Urteil vom 14/02/2012, T-33/11,
BIGAB, EU:T:2012:77, § 33).

In der Gesamtschau aller Umstände sprechen die obengenannten Tatsachen nach Ansicht der Löschungsabteilung nicht für Bösgläubigkeit des Inhabers bei der Markenanmeldung.  Daher kommt die Löschungsabteilung zu dem Ergebnis, dass der auf dem absoluten Löschungsgrund der Bösgläubigkeit gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b UMV beruhende Antrag zurückzuweisen ist.

Schlussfolgerung

Aus dem Obigen ergibt sich, dass die Eintragung der Unionsmarke nur teilweise  entgegen Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV  entgegenstand, nämlich in Bezug auf:

Klasse 11:         Leuchten für Fahrzeuge; Leuchten für Kraftfahrzeuge; Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge; Beleuchtungsgeräte für Fahrzeuge.

Was den absoluten Löschungsgrund gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d UMV in Bezug auf die übrigen Waren sowie jenen der Bösgläubigkeit gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b UMV angeht, ist der Antrag zurückzuweisen.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Wenn die Parteien jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder es die Billigkeit erfordert, beschließt die Löschungsabteilung gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV eine andere Kostenverteilung.

Da die Löschung nur für einen Teil der angegriffenen Waren und Dienstleistungen erfolgreich ist, unterliegen die Parteien jeweils in einem oder mehreren Punkten. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

 

Die Löschungsabteilung

Plamen IVANOV

Robert MULAC

Natascha GALPERIN

Gemäß Artikel 59 UMV steht denjenigen, die an einem Verfahren beteiligt waren, das zu einer Entscheidung geführt hat, das Recht zu, Beschwerde zu erheben, soweit sie durch diese Entscheidung beschwert sind. Gemäß Artikel 60 EUMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720  EUR entrichtet worden ist.

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