WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 2 760 471
Aqua-Terra Bioprodukt GmbH, Langenselbolder Str. 8, 63543 Neuberg,
Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Katscher Habermann
Patentanwälte, Dolivostr. 15A, 64293 Darmstadt, Deutschland (zugelassener
Vertreter)
g e g e n
Nordkorn Saaten GmbH, Bredentiner Weg 4a, 18273 Güstrow, Deutschland
(Anmelderin), vertreten durch Holger Hanelt, Ströbitzer Str. 97, 03055 Cottbus,
Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 03.11.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 760 471 wird für alle angefochtenen Waren
stattgegeben, und zwar für
Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für die Landwirtschaft [ausgenommen
Fungizide, Herbizide, Insektizide und Mittel zur Bekämpfung
von Parasiten]; Nebenprodukte der Getreideverarbeitung für
gewerbliche Zwecke; Saatgutpräservierungsmittel;
Chemikalien zum Schutz vor Brandkrankheiten von Getreide.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 320 518 wird für alle angefochtenen
Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt werden.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.
VORBEMERKUNG
Mit Wirkung vom 01/10/2017 wurden die Verordnung (EC) Nr. 207/2009 und
Verordnung (ED) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr.
2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU) Nr.
2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431 (UMDV),
unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Alle Bezugnahmen zu UMV, DVUM
und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen zu den sich
aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn
ausdrücklich anders angegeben.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 320 518 (Bildmarke) ein, und
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zwar gegen einige Waren der Klasse 1. Der Widerspruch beruht unter anderem auf
der Unionsmarkeneintragung Nr. 292 185 „Terratop“ (Wortmarke). Die
Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
Mit Schreiben vom 18/08/2016 hat die Anmelderin das Warenverzeichnis der
angefochtenen Marke eingeschränkt. Mit Schreiben vom 19/09/2016 hat die
Widersprechende den Widerspruch aufrechterhalten.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der
Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder
gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine
Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der
Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren
gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen,
die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und
dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante
Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der
Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in
Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 292 185 der Widersprechenden.
a) Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 1: Biologische und chemische Erzeugnisse für land-, garten- und
forstwirtschaftliche Zwecke, nämlich Düngemittel sowie Mittel zur
Verbesserung, Sanierung und Rekultivierung von Böden, Pflanzen,
Schlämmen, Teichen, Gewässern, Abwässern, zum Einsatz in
Kläranlagen, zur Gülleverwertung und Kompostierung sowie zum
Erosions- und Verdunstungsschutz von Pflanzen und Böden,
sämtliche vorgenannten Waren mit Ausnahme für den
Aquariumsbedarf.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für die Landwirtschaft [ausgenommen
Fungizide, Herbizide, Insektizide und Mittel zur Bekämpfung von
Parasiten]; Nebenprodukte der Getreideverarbeitung für gewerbliche
Zwecke; Saatgutpräservierungsmittel; Chemikalien zum Schutz vor
Brandkrankheiten von Getreide.
Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den
genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.
Das Wort „nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Widersprechenden benutzt
wird, um die Beziehung der konkreten Waren zur weiter gefassten Kategorie
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aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die
konkret angegebenen Waren.
Angefochtene Waren in Klasse 1
Die angefochtenen chemischen Erzeugnisse für die Landwirtschaft [ausgenommen
Fungizide, Herbizide, Insektizide und Mittel zur Bekämpfung von Parasiten] enthalten
als weiter gefasste Kategorie die Düngemittel der Widersprechenden. Da die
Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht
von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der
Widersprechenden.
Die angefochtenen Nebenprodukte der Getreideverarbeitung für gewerbliche
Zwecke; Saatgutpräservierungsmittel; Chemikalien zum Schutz vor
Brandkrankheiten von Getreide überschneiden sich mit den Waren Mittel zur
Verbesserung, Sanierung und Rekultivierung von Böden, Pflanzen, Schlämmen,
Teichen, Gewässern, Abwässern, zum Einsatz in Kläranlagen, zur Gülleverwertung
und Kompostierung sowie zum Erosions- und Verdunstungsschutz von Pflanzen und
Böden, sämtliche vorgenannten Waren mit Ausnahme für den Aquariumsbedarf der
Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut
informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der
Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art
von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren sowohl an das
breite Publikum wie Hobbygärtner als auch an das Fachpublikum mit besonderen
beruflichen Kenntnissen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft bzw. Gartenbau.
Bei den fraglichen Waren handelt es sich um preiswerte Waren für häufige
Anschaffungen wie beispielsweise Düngemittel und um spezielle chemische
Erzeugnisse, die teilweise zur Herstellung anderer Produkte und/oder für
gewerbliche Zwecke verwendet werden.
Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis hoch sein.
c) Die Zeichen
Terratop
Ältere Marke Angefochtene Marke
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
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„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden
Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck
abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie
unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“
(11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die ältere Marke ist eine in allen Schreibweisen geschützte Einzelwortmarke, die aus
acht Buchstaben besteht. Die Groß- und Kleinschreibung der Marke ist ohne Belang.
Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke, die aus dem Wortbestandteil „CeraTop“
besteht, der in Binnengroßschreibung des Buchstaben „T“, in kursiver Schrift und in
grüner Darstellung erscheint.
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine
ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung
einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen
würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen
der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57).
Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass
nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union
Verwechslungsgefahr besteht.
Das gemeinsame Element „Top“ hat keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum
Beispiel in der griechischen oder der litauischen Sprache. Somit hält es die
Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des
relevanten Publikums zu richten, der diese Sprachen spricht.
Es ist davon auszugehen, dass das relevante Publikum die Marke nicht aufteilt, da
die Elemente „Terra“ und „Top“ der älteren Marke keine Bedeutung haben. Somit sind
sowohl die Elemente als auch die Marke in ihrer Gesamtheit kennzeichnungskräftig
Wegen der Binnengroßschreibung der angefochtenen Marke ist nicht
auszuschließen, dass die Wortelemente „Cera“ und „Top“ einzeln in der Marke
wahrgenommen werden. Die Marke als Ganzes oder die Wortelemente haben
ebenso keine Bedeutung für das relevante Publikum. Das angefochtene Zeichen
besteht aus (einem) kennzeichnungskräftigen Wortelement/ Wortelementen. Die
Darstellung der Marke ist weniger kennzeichnungskräftig und ist rein dekorativer
Natur. Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter
(stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „*er(*)atop“ überein. Sie unterscheiden
sich jedoch in Bezug auf den jeweils ersten Buchstaben („T“ und „C“), auf den
zusätzlichen Buchstaben „r“ der Widerspruchsmarke sowie die kursive und grüne
Darstellung der angegriffenen Marke.
Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht wird die ältere Marke als „TE-RA-TOP“ und die
angefochtene Marke als „CE-RA-TOP“ ausgesprochen. Die Aussprache
unterscheidet sich im Klange der jeweils ersten Buchstaben der Zeichen. Die
Doppelbuchstaben „RR“ in der älteren Marke werden von dem Publikum als einziges
„R“ ausgesprochen. Die Zeichen sind dreisilbig, von denen zwei Silben identisch
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sind. Des Weiteren verfügen sie über dieselbe Vokalfolge, somit haben sie den
gleichen Rhythmus und die gleiche Intonation.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
Begrifflich hat keines der Zeichen in seiner Gesamtheit eine Bedeutung. Auch wenn
die Marken aufgeteilt werden, haben die Wortbestandteile keine Bedeutungen. Da
ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die
Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde,
wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der
umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund
intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft
verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf
ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke
als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine
Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft
der älteren Marke ist folglich als durchschnittlich anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Vergleichswaren wurden für identisch befunden. Sie richten sich sowohl an
Durchschnittsverbraucher als auch an das Fachpublikum.
Die Marken sind in visueller Hinsicht durchschnittlich und in klanglicher Hinsicht stark
ähnlich. Die Darstellung der angefochtenen Marke ist nicht markant, es fehlen
jegliche auffällige, figurative oder dominante Elemente. Die Zeichen verfügen über
den gleichen Rhythmus und die gleiche Intonation. Die Wortelemente der Zeichen
und die Zeichen in ihrer Gesamtheit haben keine Bedeutung.
Die ältere Marke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
„Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur
selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu
vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das
er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik,
EU:C:1999:323, § 26).
Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr
unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T-443/12, ancotel,
EU:T:2013:605, § 54).
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Aufgrund der Identität der Waren, der visuellen und klanglichen Ähnlichkeit und des
Fehlens jeglicher dominanter oder nicht kennzeichnungskräftiger Elemente in den
Zeichen, auch unter Zugrundelegung einer erhöhten Aufmerksamkeit der
Verbraucher, besteht Verwechslungsgefahr.
Die Anmelderin trägt vor, dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen im
Hinblick auf die Marke der Widersprechenden um Mitarbeiter von Betrieben der
Gewässerpflege, Melioration und Teichwirtschaft handele, während die
maßgeblichen Verkehrskreise im Hinblick auf die Anmeldemarke Saatguteinkäufer
von Agrarbetrieben seien. Die Widerspruchsabteilung ist der Ansicht, dass sich
sowohl die in Rede stehenden Waren als auch die Verkehrskreise überschneiden.
Des Weiteren führt die Anmelderin aus, dass das gemeinsame Wortelement „top“
nicht nur von einem Teil der Verbraucher im Sinne von „hervorragend“ verstanden
werde. Das Wort „Terra“ bedeutete „Erde“ und die Vorsilbe „Cera“ weise auf
Cerealien hin. Die Widerspruchsabteilung teilt diese Ansicht nicht. Die Anmelderin
hat nicht substantiiert, dass „Cera“ eine Abkürzung sei oder eine eindeutige
Beziehung zu Cerealien habe. Zwar ist es korrekt, dass das Wort „Terra“ in einigen
Sprachen wie beispielsweise im Spanischen, Portugiesischen oder Französischen
verstanden wird, jedoch hat es nicht in jeder Sprache eine Bedeutung. Dies gilt auch
für das gemeinsame Wortelement „top“.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim griechisch- und
litauischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in
Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der
angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen
Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung
Nr. 292 185 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene
Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.
Da die ältere Unionsmarke Nr. 292 185 für sämtliche Waren, gegen die sich der
Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Ablehnung der
angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren
Rechte, die die Widersprechende geltend macht (16/09/2004, T-342/02,
Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende
Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr
sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c
Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7
Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der
Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus
den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze
festzusetzen sind.
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 760 471 Seite: 7 von 7
Die Widerspruchsabteilung
Michal KRUK JUDIT NÉMETH Natascha GALPERIN
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung
beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68
UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser
Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der
Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der
Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser
Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst
als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch
eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Artikel 109
Absatz 8 UMV (ehemals Regel 94 Absatz 4 UMDV, gültig bis 01/10/2017) ist ein
solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung
einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der
Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet
worden ist.