EC Technology | Decision 2603150

WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 2 603 150
Shenzhen EC Technology Company Limited, 14RST, B Block, No.9 Building, Bao
Neng Science Park, Qingxiang Road, Longhua New District, Shenzhen, Guangdong
Province, Volksrepublik China (Widersprechende), vertreten durch Yu Lin, Kleine
Johannisstr. 6, 20457 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Infosystem Technology LLC, Delaware Intercorp Inc., 113 Barksdale Professional
Ctr, Newark, Delaware 19711, Vereinigte Staaten von Amerika (Anmelderin),
vertreten durch Gulde & Partner Patent- und Rechtsanwaltskanzlei mbB, Wallstr.
58/59, 10179 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 12.10.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 2 603 150 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
VORBEMERKUNG
Mit Wirkung vom 01.10.2017 wurden die Verordnung (EC) Nr. 207/2009 und
Verordnung (EC) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr.
2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU) Nr.
2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431 (UMDV),
unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Alle Bezugnahmen zu UMV, DVUM
und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen zu den sich
aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn
ausdrücklich anders angegeben.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 403 117 (Wortmarke “EC Technology”) ein. Der
Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 965 926 (Bildmarke
). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe a und b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der
Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder

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gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine
Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der
Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren
gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen,
die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und
dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante
Publikum.
a) Die Waren
Der Widerspruch basiert nunmehr, nach der teilweisen Zurückweisung der Marke in
einem anderen Widerspruchsverfahren, auf den folgenden Waren:
Klasse 9: Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Spezialetuis für
fotografische Diebstahlalarmanlagen [elektrisch].
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 9: Akku-Ladegeräte, transportable Netzteile, drahtlose Ladegeräte, alle
vorstehend genannten Waren zur Verwendung in Smartphones, Tablet-Computern,
Tonwiedergabegeräten, Videoabspielgeräten, E-Readern, Videokameras und
Kameras; Bluetoothlautsprecher, Lautsprecher, Maus, Datenschnittstelle mit
Funkübertragung für Kurzstrecken-Tastatur, Taschen für elektronische Geräte.
Einige der angefochtenen Waren sind mit den Waren identisch, auf denen der
Widerspruch beruht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die
Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren
vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren zu
denjenigen der älteren Marke identisch sind.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut
informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der
Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art
von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall ist angenommen worden, dass alle angefochtenen Waren zu
denjenigen der älteren Marke identisch sind. Diese Waren wenden sich sowohl an
das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen
Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis oder den
Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren erworben werden, von durchschnittlich
bis hoch variieren.

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c) Die Zeichen
EC Technology
Ältere Marke Angefochtene Marke
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden
Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck
abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie
unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“
(11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die ältere Marke ist die oben dargestellte Bildmarke mit dem Wortelement iec“,
welches, als Ganzes, für das breite Publikum keine Bedeutung hat und somit
kennzeichnungskräftig ist. Das Fachpublikum bzw. Geschäftskunden des Bereichs
Elektrotechnologie werden das Zeichen als die Abkürzung der Internationalen
Elektrotechnischen Kommission auffassen, die eine internationale
Normungsorganisation für Normen im Bereich der Elektrotechnik und Elektronik ist.
Für diesen Teil des relevanten Publikums ist die Abkürzung also schwach.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil des Publikums in der älteren
Marke, aufgrund deren graphischer Darstellung, zwei Elemente, nämlich „i“ und „ec“
wahrnehmen kann. In Bezug auf den Bestandteil „i“ ist anzumerken, dass er häufig in
der technologischen Branche benutzt wird und mit „Internet“, „intelligent“ oder
„interaktiv“ in Verbindung gebracht werden kann und somit in einem solchen Fall von
unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft ist. Obwohl nicht ausgeschlossen
werden kann, dass ein Teil des Publikums in dem zweiten Buchstaben der älteren
Marke die Darstellung eines „Aus-Knopfes“ oder einen Buchstaben „G“ wahrnehmen
würde, wird ein relevanter Teil des Publikums den Buchstaben „E“ erkennen. Die
Widerspruchsabteilung wird die Zeichen vor diesem Hintergrund beurteilen, da dies
das für die Widersprechende günstigste Szenario ist. Des Weiteren, auch falls ein
Teil des Publikums in der Buchstabenkombination „ec“ eine Abkürzung von
„European Community/Commission“ und somit einen Hinweis auf Charakteristika der
Waren (z.B. Herkunft, Entsprechung bestimmter Standards, etc.) wahrnehmen
würde, ist „ec“ für den Teil des Publikums, der dieses Element nicht mit einer
Bedeutung in Verbindung setzt, normal kennzeichnungskräftig.
In Bezug auf die Bildelemente und die graphische Stilisierung des älteren Zeichens,
die vorwiegen dekorativer Natur sind, gilt grundsätzlich: Wenn Zeichen aus Wort- und
Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine
stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf
zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und
sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen
Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T-312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).
Die Marke weist ferner kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge
springend) als andere Elemente gelten könnte.
In Bezug auf das Element „EC“ des strittigen Wortzeichens gelten entsprechend die
Ausführungen betreffend der Assoziationen und der Kennzeichnungskraft dieser
Buchstabenkombination in der älteren Marke. Das Element „Technology“ des

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angefochtenen Zeichens (bzw. auf Deutsch “Technologie“) bezieht sich auf
Methoden, Systeme und Geräte/Vorrichtungen, die das Ergebnis von
wissenschaftlichem Wissen sind, und für praktische Zwecke benutzt werden. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren allesamt dem
Bereich „technische/elektronische Geräte und Zubehör“ zuzuordnen sind, ist dieses
Element von schwacher Kennzeichnungskraft für diese Waren. Dies trifft für alle
Verbraucher der Europäischen Union zu, da der englische Begriff „Technology“ von
allen verstanden wird; entweder weil es ein weit verbreiteter Begriff im Bereich IT
oder Technologie ist und/oder weil das Pendant der jeweiligen Amtssprache des
Mitgliedsstaates sehr ähnlich ist (Deutsch „Technologie”, Französisch „technologie“,
Italienisch „tecnologia“, Spanisch tecnología“, Portugiesisch „tecnologia“, Polnisch
„technologia“, Rumänisch „tehnologie“, Ungarisch,“ technológia“, Dänisch
„teknology“, etc.).
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „(*)EC“ überein. Sie unterscheiden sich
jedoch in Bezug auf den Anfangsbuchstaben „i“ sowie die grafische Ausgestaltung
des Buchstaben „E“ und in dem Bildelement der älteren Marke und dem zusätzlichen
und schwachen Wortelement „Technology“ des angefochtenen Zeichens. Die
Zeichen haben eine unterschiedliche Struktur und Länge und obwohl das Element „i“
in der älteren Marke für einen Teil des Publikums von unterdurchschnittlicher
Kennzeichnungskraft ist, können die nicht übereinstimmenden Elemente in beiden
Zeichen nicht außer Acht gelassen werden.
Die Zeichen sind daher in ihrem Gesamteindruck, selbst für den Teil des Publikums,
für den „EC“ normal kennzeichnungskräftig ist, unterdurchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht, unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in
verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen
im Klang der Buchstaben „(*)E-C“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache
unterscheidet sich im Klang des Anfangsbuchstaben i“ des älteren Zeichens sowie
im Klang der Buchstaben „TECHOLOGY“ der angefochtenen Marke, für die es im
jeweils anderen Zeichen keine Entsprechung/en gibt.
Die Zeichen sind daher, selbst für den Teil des Publikums, für den „EC“ normal
kennzeichnungskräftig ist, unterdurchschnittlich ähnlich.
Begrifflich hat, obwohl das Publikum im relevanten Gebiet die Bedeutung des
Elements „Technology“ des strittigen Zeichens wahrnehmen wird, wie oben erklärt,
das andere Zeichen keine Bedeutung in diesem Gebiet für einen Teil des Publikums.
Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich
für diesen Teil des relevanten Publikums. Für den Teil des relevanten Publikums,
nämlich Geschäftskunden des Bereichs Elektrotechnologie, die in der älteren Marke
die Abkürzung der Internationalen Elektrotechnischen Kommission erkennen, sind
die Zeichen begrifflich ebenfalls nicht ähnlich.
Auch wenn nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil des Publikums in beiden
Zeichen in der Buchstabenkombination „ec“ eine Abkürzung von „European
Community/Commission“ wahrnimmt, reicht es nicht aus, um eine mehr als geringe
begriffliche Ähnlichkeit festzustellen, da dieses Element unterdurchschnittlich
Kennzeichnungskräftig ist und die zusätzlichen Wortelemente der Zeichen ebenfalls
mit einer Bedeutung in Verbindung gebracht werden.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde,
wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

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d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der
umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund
intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft
verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf
ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Für den Teil des Publikums, der in der
älteren Marke die Abkürzung der Internationalen Elektrotechnischen Kommission
erkennen wird, ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke unterdurchschnittlich.
Für den verbleibenden Teils des Publikums, auch falls Elemente der Marke mit einer
Bedeutung in Verbindung gebracht werden, hat die Kombination als Ganzes keine
Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Für diesen Teil des
Publikums ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke folglich, trotz der Präsenz
eines oder mehrerer schwacher Elemente in der Marke, wie oben unter Punkt c) der
Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse
Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der
Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97,
Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Im vorliegenden Fall sind die Zeichen bildlich unterdurchschnittlich ähnlich
(insbesondere aufgrund der genannten Stilisierung und Bildelemente der älteren
Marke) und klanglich ebenfalls nur unterdurchschnittlich ähnlich. Zwar kann für einen
Teil des Publikums eine geringfügige begriffliche Ähnlichkeit nicht ausgeschlossen
werden, allerdings ist sie, bei der umfassenden Beurteilung aller Umstände (und
insbesondere unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen
Kennzeichnungskraft des übereinstimmenden Elements), nicht ausreichend, um den
Schluss zu rechtfertigen, dass das Publikum bezüglich der Herkunft der relevanten
Waren getäuscht werden könnte. Für den Teil des Publikums, der keine Bedeutung in
der Buchstabenkombination „EC“ wahrnimmt und sie somit normal
kennzeichnungskräftig ist, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich. Ferner ist bei den
angesprochenen Verkehrskreise vorliegend von einem mindestens
durchschnittlichem Aufmerksamkeitsgrad beim Erwerb oder Auswahl der relevanten
Waren auszugehen, so dass vorliegend auch bei identischen Waren eine
Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann.
Das zusätzliche Element Technology“ der angefochtenen Marke ist deutlich
wahrnehmbar, auch wenn es schwach ist, führt es jedoch dazu, dass das Publikum
die Zeichen als noch weniger ähnlich wahrnehmen wird. Die angefochtene Marke
besteht folglich aus einem kurzen Element „EC“ und einem schwachen Element und
die ältere Marke ist ein kurzes Zeichen mit drei Buchstaben. Die Länge der Zeichen
kann sich auf die Wahrnehmung der Unterschiede zwischen ihnen auswirken. Je
kürzer ein Zeichen ist, desto leichter fällt es dem Publikum, alle seine einzelnen

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Elemente wahrzunehmen. Daher führen bei kurzen Wörtern schon geringe
Abweichungen häufig zu einem abweichenden Gesamteindruck.
Hinzu kommt, dass, wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, sie im
Allgemeinen dazu neigen, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der
Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der
linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die
Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet. Vorliegend ist der Anfangsbuchstabe der
Zeichen deutlich unterschiedlich „I/E“.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst unter der Annahme
normaler Kennzeichnungskraft der älteren Marke und, dass die Waren identisch
wären, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss
der Widerspruch zurückgewiesen werden.
Dieses Nichtbestehen der Verwechslungsgefahr gilt umso mehr für den Teil des
Publikums, der in dem älteren Zeichen die Darstellung eines „Aus-Knopfes“ oder
einen Buchstaben „G“ wahrnehmen würde.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Widerspruch, insoweit er auf
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV basiert, ebenfalls zurückgewiesen werden
muss, weil die Zeichen offensichtlich nicht identisch sind.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende
Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in
diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c
Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7
Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu
erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung
festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Beatrix STELTER Swetlana BRAUN Denitza STOYANOVA-
VALCHANOVA
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung
beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68

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UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser
Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der
Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der
Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser
Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst
als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch
eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Artikel 109
Absatz 8 UMV (ehemals Regel 94 Absatz 4 UMDV, gültig bis 01/10/2017) ist ein
solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung
einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der
Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet
worden ist.

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