eCOMFORTER | Decision 2196635

WIDERSPRUCH Nr. B 2 196 635

Zehnder Group International AG, Moortalstraße 1, 5722 Gränichen, Schweiz (Widersprechende), vertreten durch Stenger Watzke Ring Intellectual Property, Am Seestern 8, 40547 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Efficient Energy GmbH, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen, Deutschland (Inhaberin), vertreten durch Schoppe Zimmermann Stöckeler Zinkler & Partner, P.O. Box 246, 82043 Pullach, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 10/03/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

  1. Dem Widerspruch Nr. B 2 196 635 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:

Klasse 7: Kompressoren für Wärmepumpen; magnetgelagerte rotierende Systeme, im Wesentlichen bestehend aus magnetgelagerten Motoren, magnetgelagerten Elektrogeneratoren, magnetgelagerten Stromgeneratoren, magnetgelagerten Wechselstromgeneratoren und magnetgelagerten Windgeneratoren.

Klasse 11: Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte, Wärmepumpen, Verdampfer für Wärmepumpen, Verflüssiger für Wärmepumpen, insbesondere solche Anlagen zur Energienutzung, Energiespeicherung und Energieumwandlung.

Klasse 37: Wartung technischer Anlagen zur Energienutzung, insbesondere Anlagen zu Zwecken der Heizung, der Dampferzeugung, der Kühlung, der Trocknung, der Lüftung, der Energiespeicherung und der Energieumwandlung.

Klasse 42: Entwicklung technischer Anlagen zur Energienutzung, insbesondere Anlagen zu Zwecken der Heizung, der Dampferzeugung, der Kühlung, der Trocknung, der Lüftung, der Energiespeicherung und der Energieumwandlung.

  1. Der internationalen Registrierung Nr. 1 125 715 wird in der Europäischen Union der Schutz für alle obigen Waren und Dienstleistungen verweigert. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.

  1. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der die Europäische Union benennenden internationalen Registrierung Nr. 1 125 715, Der Widerspruch beruht, inter alia, auf der Unionsmarkeneintragung Nr.  8 520 249. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.

Vorbemerkungen

Die Inhaberin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Unionsmarke Nr. 8 520 249 verlangt.

Gemäß Regel 22 Absatz 1 UMDV, ist ein Antrag auf Benutzungsnachweis gemäß Artikel 42 Absatz 2 oder 3 UMV nur zulässig, wenn die Anmelderin/Inhaberin einen solchen Antrag innerhalb der Frist vorlegt, die das Amt für die Anmelderin/Inhaberin für deren Stellungnahme auf die Widerspruchsschrift und alle Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen, die von der Widersprechenden zur Untermauerung der Widerspruchsschrift eingereicht wurden, festgesetzt hat.

Am 06/11/2013 hat das Amt die Inhaberin ersucht, ihre Stellungnahme vorzulegen. Die hierfür gesetzte Frist lief am 18/01/2014 ab. Der Antrag auf Benutzungsnachweis der Inhaberin wurde am 04/03/2016 eingereicht, d. h. nach Ablauf der oben genannten Frist.

Daher ist der Antrag auf Benutzungsnachweis gemäß Regel 22 Absatz 1 UMDV unzulässig.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

Der Widerspruch beruht auf zwei älteren Marken. Aus Gründen der Verfahrensökonomie beginnt die Widerspruchsabteilung mit der Prüfung des Widerspruchs in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr.  8 520 249.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 6: Konstruktionsgebundene Befestigungsteile aus Metall für Wärmetauscher, Lüftungs- und Klimageräte und Heizkörper; Gitter, Rohre und Kanäle aus Metall für Lüftungszwecke und Klimaapparate; Luftklappen aus Metall; Teile, Befestigungen und Bestandteile aus Metall für Klima- und Lüftungsgeräte und -Systeme.

Klasse 11: Lüftungs- und Klimageräte, Heizradiatoren und -apparate; Systeme und Installationen für Lüftungs-, Klima-, Luftreinigungs-, Luftfilter-, Wärmerückgewinnungs- und Beleuchtungszwecke; sanitäre Anlagen, Heizungsanlagen.

Klasse 17: Schalldämmungsmittel.

Klasse 19: Baumaterialien und Rohre aus Nichtmetall für Bauzwecke.

Klasse 21: Behälter und Geräte für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert).

Klasse 37: Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Class 7: Compressors for heat pumps; rotating systems having magnetic bearings, in particular consisting of engines having magnetic bearings, electric generators having magnetic bearings, current generators having magnetic bearings, alternating current generators having magnetic bearings and wind generators having magnetic bearings.

Class 9: Electric or electronic control and regulating apparatus and instruments, in particular controls and regulators for heat pumps; power electronic devices, apparatuses and instruments for switching, converting, regulating and controlling electricity.

Class 11: Heating, vapor generating, cooling, drying and ventilating devices, heat pumps, evaporators for heat pumps, liquifiers for heat pumps, in particular installations for use of energy, storage of energy and conversion of energy included in this class.

Class 37: Maintenance of technical installations for use of energy, in particular installations for the purpose of heating, vapor generation, cooling, drying, ventilation, storage of energy and conversion of energy.

Class 42: Development of technical installations for use of energy, in particular installations for the purpose of heating, vapor generation, cooling, drying, ventilation, storage of energy and conversion of energy.

In der Verfahrenssprache:

Klasse 7: Kompressoren für Wärmepumpen; magnetgelagerte rotierende Systeme, im Wesentlichen bestehend aus magnetgelagerten Motoren, magnetgelagerten Elektrogeneratoren, magnetgelagerten Stromgeneratoren, magnetgelagerten Wechselstromgeneratoren und magnetgelagerten Windgeneratoren.

Klasse 9: elektrische/elektronische Steuerungen und Regelungen, insbesondere Steuerungen und Regelungen für Wärmepumpen; leistungselektronische Geräte, Apparate und Instrumente zum Schalten, Umwandeln, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität.

Klasse 11: Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte, Wärmepumpen, Verdampfer für Wärmepumpen, Verflüssiger für Wärmepumpen, insbesondere solche Anlagen zur Energienutzung, Energiespeicherung und Energieumwandlung.

Klasse 37: Wartung technischer Anlagen zur Energienutzung, insbesondere Anlagen zu Zwecken der Heizung, der Dampferzeugung, der Kühlung, der Trocknung, der Lüftung, der Energiespeicherung und der Energieumwandlung.

Klasse 42: Entwicklung technischer Anlagen zur Energienutzung, insbesondere Anlagen zu Zwecken der Heizung, der Dampferzeugung, der Kühlung, der Trocknung, der Lüftung, der Energiespeicherung und der Energieumwandlung.

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Inhaberin ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (Siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 7

Die angefochtenen Waren Kompressoren für Wärmepumpen; magnetgelagerte rotierende Systeme, im Wesentlichen bestehend aus magnetgelagerten Motoren, magnetgelagerten Elektrogeneratoren, magnetgelagerten Stromgeneratoren, magnetgelagerten Wechselstromgeneratoren und magnetgelagerten Windgeneratoren sind zu den älteren Waren in der Klasse 11 sanitäre Anlagen geringfügig ähnlich. Die angefochtenen Waren stimmen hinsichtlich ihrer Endverbraucher überein und werden auch von denselben Herstellern produziert.

Angefochtene Waren in Klasse 9

Der Widersprechende behauptet es bestehe Ähnlichkeit zwischen den Waren elektrische/elektronische Steuerungen und Regelungen insbesondere Steuerungen und Regelungen für Wärmepumpen und die älteren Waren in Klasse 11. Diese Aussage kann nicht gefolgt werden, da der in Klasse 9 enthaltene Begriff elektrische/elektronische Apparate und Instrumente nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass er alle Apparate umfasst, die mit Elektrizität betrieben werden. Zwar sind in verschiedenen Klassen mit Elektrizität betriebene Apparate enthalten. Der Begriff elektrische Apparate und Instrumente, der Teil der Warenliste der Klasse 9 ist, umfasst Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität.

Die angefochtenen Waren in der Klasse 9 elektrische/elektronische Steuerungen und Regelungen, insbesondere Steuerungen und Regelungen für Wärmepumpen; leistungselektronische Geräte, Apparate und Instrumente zum Schalten, Umwandeln, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität sind unähnlich zu den Waren in den Klassen 6, 11, 17, 19, und 21 der älteren Marke, weil sie von anderer Beschaffenheit sind, abweichend hergestellt werden und auch kein Ergänzungs- oder Konkurrenzverhältnis zueinander aufweisen.

Im Gegensatz zu der Auffassung der Widersprechenden besteht kein Identitäts- oder

und Ähnlichkeitsverhältnis sämtlicher angefochtener Waren in der Klasse 9 zu den Dienstleistungen der älteren Marke Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten der Klasse 37. Es wird nämlich nicht deutlich, auf welche Waren sich diese Dienstleistungen der älteren Marke beziehen. Um den Schutzumfang eindeutig zu bestimmen, hätte entsprechend der Bezeichnungen „Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten“ in der Nizzaer Klassifikation mitgeteilt werden müssen, auf welche Warenbereiche sich diese Leistungen beziehen, weil ansonsten ohne Spezifizierung der Schutzumfang dieser unbestimmten Leistungen zu groß wird. Es wäre daher Aufgabe der Widersprechenden gewesen, dies eindeutig zu erläutern. Da dies nicht geschehen ist, können aus dieser zu unbestimmten Leistung keine weitergehenden Rechte hergeleitet werden.

Angefochtene Waren in Klasse 11

Die angefochtenen Waren Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte, Wärmepumpen und die Waren Lüftungs- und Klimageräte, Heizradiatoren und -apparate; Systeme und Installationen für Lüftungs-, Klima-, Luftreinigungs-, Luftfilter-, Wärmerückgewinnungs- und Beleuchtungszwecke; sanitäre Anlagen, Heizungsanlagen der Widersprechenden sind identisch, entweder, weil sie identisch in beiden Verzeichnissen enthalten sind (einschließlich Synonyme), oder weil die Waren der Widersprechenden die angefochtenen Waren enthalten, in ihnen enthalten sind oder sich mit ihnen überschneiden.

Die angefochtenen Waren Verdampfer für Wärmepumpen, Verflüssiger für Wärmepumpen, insbesondere solche Anlagen zur Energienutzung, Energiespeicherung und Energieumwandlung sind zu den älteren Waren Lüftungs- und Klimageräte, Heizradiatoren und -apparate; Systeme und Installationen für Lüftungs-, Klima-, Luftreinigungs-, Luftfilter-, Wärmerückgewinnungs- und Beleuchtungszwecke; Heizungsanlagen in Klasse 11 ähnlich. Die angefochtenen Waren stimmen hinsichtlich ihrer Endverbraucher überein und werden auch von denselben Herstellern produziert. Sie stehen in einem Ergänzungsverhältnis.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 37

Die angefochtenen Dienstleistungen Wartung technischer Anlagen zur Energienutzung, insbesondere Anlagen zu Zwecken der Heizung, der Dampferzeugung, der Kühlung, der Trocknung, der Lüftung, der Energiespeicherung und der Energieumwandlung sind in den weiter gefassten Kategorien der Reparaturwesen; Installationsarbeiten der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42

Die angefochtenen Dienstleistungen Entwicklung technischer Anlagen zur Energienutzung, insbesondere Anlagen zu Zwecken der Heizung, der Dampferzeugung, der Kühlung, der Trocknung, der Lüftung, der Energiespeicherung und der Energieumwandlung sind zu den älteren Dienstleistungen Bauwesen in der Klasse 37 geringfügig ähnlich. Bauwesen kann alle Phasen des Gebäude-Lebenszyklus umfassen; von der Projektentwicklung von technischer Anlagen die z.B. die durch eine hohe Effizienz der Ressourcen Energie und/oder Wasser sparen bis zu der Konstruktion der Anlagen. Die einander gegenüberstehenden Dienstleistungen ergänzen einander, sie richten sich an dieselben Endabnehmer und können von denselben Dienstleistern erbracht werden.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch und ähnlich und geringfügig ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen, an ein sehr spezielles, technisch versiertes Publikum mit besonderem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen wird aufgrund der hochspezialisierten Waren und Dienstleistungen als hoch eingestuft.

  1. Die Zeichen

comfo

Magnify

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur aufgrund der Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird die Widerspruchsabteilung in der vorliegenden Sache beim Vergleich der Zeichen ihren Schwerpunkt auf den ungarisch- und griechischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise richten.

Bei der älteren Marke handelt es sich um in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke „comfo“, die kein Element aufweist, das als dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.

Das angefochtene Zeichen ist eine Bildmarke die aus dem Wortbestandteil „COMFORTER“ und einem Bildbestandteil besteht, welcher links neben dem Wortbestandteil angeordnet ist.

Das Element „COMFORTER“ im angefochtenen Zeichen ist das dominante Element, da es am stärksten ins Auge springt.

Die Vergleichsmarken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger als andere Elemente erachtet werden können.

Bildlich, stimmen die Zeichen in Bezug auf „c-o-m-f-o*“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug den zusätzlichen Buchstaben „*r-t-e-r“ am Ende der Anmeldemarke. Sowie in der grafischen Ausgestaltung der angefochtenen Marke. Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37; Entscheidung vom 19/12/2011, R 233/20114 Best Tone (fig.) / BETSTONE (fig.), § 24; Entscheidung vom 13/12/2011, R 53/20115, Jumbo (fig.) / DEVICE OF AN ELEPHANT (fig.), § 59).

Die Widerspruchsmarke „comfo“ ist als Wortanfang in der angegriffenen Marke enthalten. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren. Gerechtfertigt wird dies durch die Tatsache, dass das Publikum von links nach rechts liest, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt.

Die Zeichen sind daher visuell durchschnittlich ähnlich.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „comfo-“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Endbuchstaben „-rter“ in der angefochtenen Marke, für die es im älteren Zeichen keine Entsprechung gibt.

Die Zeichen sind daher auch klanglich durchschnittlich ähnlich.

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise von den in Rede stehenden Zeichen und Waren und Dienstleistungen umfassend und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 09/07/2003, ‚Giorgio Beverly Hills‘, T-162/01, Slg. 2003, II-2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr beinhaltet eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit diesen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (siehe Urteil vom 29/09/1998, C 39/97, “Canon”, Absatz 17).

Die Vergleichswaren und -dienstleistungen wurden für teilweise identisch, teilweise für ähnlich (in unterschiedlichem Grad) und teilweise für unähnlich befunden. Die ältere Marke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Die angefochtene Marke und die Widerspruchsmarke wurden im Zeichenvergleich in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht für ähnlich befunden. Die ersten fünf Buchstaben der in Konflikt stehenden Marken sind klanglich identisch, die ältere Marke ist in der angefochtenen Marke vollständig integriert. Die Zeichen unterscheiden sich lediglich in den zusätzlichen Endbuchstaben „-RTER“ und in dem  Bildbestandteil der angefochtenen Marke. Im Hinblick auf das in der angefochtenen Marke enthaltene Bildelement ist anzumerken, dass bei einer Marke, die aus Wort- und Bildelementen besteht, die Wortelemente prinzipiell als kennzeichnungskräftiger als die Bildelemente angesehen werden sollten. Zudem weist keine der Vergleichsmarken einen eindeutigen Bedeutungsgehalt auf, der es dem Verbraucher erleichtern könnte, die Zeichen begrifflich auseinanderzuhalten.

Folglich können die oben genannten Unterschiede nicht die visuellen und klanglichen Übereinstimmungen der Zeichen aufwiegen, zumal bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von dem Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr die in Frage stehenden Kennzeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt.(22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim ungarisch- und griechischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Aus den angezeigten Gründen liegt nach Überzeugung der Widerspruchsabteilung daher eine Verwechslungsgefahr vor. Die Abweichungen fallen sowohl visuell als auch klanglich nicht hinreichend ins Gewicht, um eine Verwechslungsgefahr sicher auszuschließen.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich (auch geringfügig da die mäßige Ähnlichkeit der Zeichen die (geringe) Ähnlichkeit der Waren nicht aufzuheben vermag) sind.

Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf der folgenden älteren Marke gestützt:

  • Unionsmarkenregistrierung Nr. 8 859 472 für die Wortmarke „comfortherm“.

Diese Marke wurde am 14/05/2013 durch die Entscheidung Nr. 6 426 C im Nichtigkeitsverfahren als nichtig erklärt, sodass diese Marke nicht mehr berücksichtigt werden kann.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Zuzana KAUFMANNOVÁ

Julia TESCH

Dorothée SCHLIEPHAKE

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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