WIDERSPRUCH Nr. B 2 653 254
Gessner AG, Florhofstrasse 13, 8820 Wädenswil, Schweiz (Widersprechende), vertreten durch Prüfer & Partner mbB Patentanwälte • Rechtsanwälte, Sohnckestr. 12, 81479 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Holger Genkinger GmbH, Im Eschle 11, 72393 Burladingen, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Selting Rechtsanwälte, Schildergasse 32-34, 50667 Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 07/06/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 653 254 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:
Klasse 10: Matratzen (einschließlich Auflagematratzen), Betten (einschließlich Wasserbetten), Kissen, Kopfkissen, Heizdecken, Heizkissen (elektrisch), Luftmatratzen, Luftkissen, sämtliche Waren für medizinische Zwecke.
Klasse 20: Sprungfedermatratzen, Matratzen (einschließlich Auflagematratzen), Betten (einschließlich Wasserbetten), Kissen, Kopfkissen, Kopfpolster, Nackenrollen, Luftmatratzen, Luftkissen, sämtliche vorgenannten Waren für nicht medizinische Zwecke; Bettzeug (soweit in Klasse 20 enthalten); Lattenroste für Betten; Bettgestelle; Unterbetten; Matratzenauflagen.
Klasse 24: Badewäsche (ausgenommen Bekleidungsstücke); Bettdecken; Bettdecken aus Papier; Bettwäsche; Bettzeug (Bettwäsche); Bezüge für Kissen; Federbettdecken; Gummitücher, ausgenommen für Schreibwaren; Haushaltswäsche; Heimtextilien; Inlett (Matratzentuch); Matratzenüberzüge; Spannbettlaken für nicht medizinische Zwecke; Stoffe; Textilersatzstoffe aus Kunststoff; Textilgesichtstücher; Textiltaschentücher; Tücher (Laken); Vliesstoffe (Textilien); Schutzbezüge und Encasing für nicht medizinische Zwecke; Webstoffe (elastisch); Wollstoffe; (soweit in Klasse 24 enthalten).
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 662 225 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 662 225 der Klassen 10, 20 und 24 ein. Der Widerspruch beruht auf der internationalen Markenregistrierung Nr. 533 230 mit Schutzerstreckung auf Österreich, die Benelux-Staaten, Bulgarien, die Tschechische Republik, Deutschland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Ungarn, Italien, Portugal, Slowenien, die Slowakei. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
BENUTZUNGSNACHWEIS
Die Anmelderin erklärt, dass der Widerspruch zurückzuweisen sei, da die Widersprechende die Benutzung der Marke, auf die sie sich stützt, nicht nachgewiesen habe.
Gemäß der Amtspraxis muss ein Antrag auf Benutzungsnachweis ausdrücklich, eindeutig und unbedingt sein, weil er wichtige verfahrensrechtliche Konsequenzen hat: Erbringt die Widersprechende keinen Nachweis in diesem Sinne, muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
Mit Schreiben vom 07/11/2016 trägt die Anmelderin vor:
Dies ist aber nicht als Antrag auf Benutzungsnachweis zu berücksichtigen.
Da die Erklärung der Anmelderin keinen ausdrücklichen, eindeutigen und unbedingten bedingungsfeindlichen Antrag auf Benutzungsnachweis darstellt, wurde er nicht berücksichtigt. Daher oblag der Widersprechenden keine Nachweispflicht für die ernsthafte Benutzung ihrer älteren Marke. Des Weiteren der Bezug auf das deutsche Recht ist irrelevant im vorliegenden Verfahren.
Die Widerspruchsabteilung hat die Widersprechende deswegen nicht aufgefordert, um einen Benutzungsnachweis für die ältere Marke einzureichen.
Die Widersprechende hat trotzdem mit Schreiben vom 09/03/2017 Unterlagen für die Benutzung vorgelegt. Die Widerspruchsabteilung prüft jedoch die eingereichten Beweismittel aus den oben erwähnten Gründen nicht.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
- Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 24: Textilstoffe, die als Abdeckung verwendet werden.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 10: Matratzen (einschließlich Auflagematratzen), Betten (einschließlich Wasserbetten), Kissen, Kopfkissen, Heizdecken, Heizkissen (elektrisch), Luftmatratzen, Luftkissen, sämtliche Waren für medizinische Zwecke; Vibratoren für Betten; Unterlagen für Inkontinente; orthopädische Artikel.
Klasse 20: Sprungfedermatratzen, Matratzen (einschließlich Auflagematratzen), Betten (einschließlich Wasserbetten), Kissen, Kopfkissen, Kopfpolster, Nackenrollen, Luftmatratzen, Luftkissen, sämtliche vorgenannten Waren für nicht medizinische Zwecke; Waschtische; Bettzeug (soweit in Klasse 20 enthalten); Lattenroste für Betten; Bettgestelle; Unterbetten; Matratzenauflagen.
Klasse 24: Badewäsche (ausgenommen Bekleidungsstücke); Bettdecken; Bettdecken aus Papier; Bettwäsche; Bettzeug (Bettwäsche); Bezüge für Kissen; Federbettdecken; Gummitücher, ausgenommen für Schreibwaren; Haushaltswäsche; Heimtextilien; Inlett (Matratzentuch); Matratzenüberzüge; Spannbettlaken für nicht medizinische Zwecke; Stoffe; Textilersatzstoffe aus Kunststoff; Textilgesichtstücher; Textiltaschentücher; Tücher (Laken); Vliesstoffe (Textilien); Schutzbezüge und Encasing für nicht medizinische Zwecke; Webstoffe (elastisch); Wollstoffe; (soweit in Klasse 24 enthalten).
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Einleitend sei bemerkt, dass die Waren der Widerspruchsmarke vage bestimmt werden. Aus der Wortfolge ist nicht zu entnehmen, welche Waren mit Textilstoffen abgedeckt werden. Somit berücksichtigt die Widerspruchsabteilung das Warenverzeichnis so weit wie möglich. Die Terminologie umfasst unter anderem Möbelüberzüge, Gardienen und Vorhänge, Wandbehänge, Tischwäsche, Bettwäsche und Decken.
Angefochtene Waren in Klasse 10
Die angefochtenen Matratzen (einschließlich Auflagematratzen), Betten (einschließlich Wasserbetten), Kissen, Kopfkissen, Heizdecken, Heizkissen (elektrisch), Luftmatratzen, Luftkissen, sämtliche Waren für medizinische Zwecke und Textilstoffe, die als Abdeckung verwendet werden der Widersprechenden dienen demselben Verwendungszweck und stehen in einem Ergänzungsverhältnis. Sie richten sich an dieselben Verbraucher und werden von demselben Unternehmen hergestellt. Somit besteht Ähnlichkeit.
Die übrigen Waren Vibratoren für Betten; Unterlagen für Inkontinente; orthopädische Artikel dienen anderen Verwendungszwecken als die Waren der Widersprechenden. Vibratoren für Betten sind Einsatzteile von medizinischen Betten, Unterlagen für Inkontinente gelten als medizinische Bekleidung und orthopädische Artikel dienen unter anderem der Vorbeugung und Behandlung von Haltungsschäden und Erkrankungen der Bewegungsorgane. Die Vergleichswaren stehen in keinem Konkurrenz- oder Komplementärverhältnis miteinander. Sie unterscheiden sich auch in Verkaufsstätten, Verbrauchern und Herstellern. Somit sind sie unähnlich.
Angefochtene Waren in Klasse 20
Die angegriffenen Sprungfedermatratzen, Matratzen (einschließlich Auflagematratzen), Betten (einschließlich Wasserbetten), Kissen, Kopfkissen, Kopfpolster, Nackenrollen, Luftmatratzen, Luftkissen, sämtliche vorgenannten Waren für nicht medizinische Zwecke; Bettzeug (soweit in Klasse 20 enthalten); Lattenroste für Betten; Bettgestelle; Unterbetten; Matratzenauflagen überschneiden sich im Verwendungszweck mit Textilstoffen, die als Abdeckung verwendet werden der Widersprechenden. Sie ergänzen sich, stammen von demselben Unternehmen und werden von demselben Verbraucher in Anspruch genommen. Somit besteht eine Warenähnlichkeit zwischen den Vergleichswaren.
Die angefochtenen Waschtische sind Möbelstücke mit Waschschüssel zum Waschen. Sie weisen keine Ähnlichkeiten mit Textilstoffen, die als Abdeckung verwendet werden der Widersprechenden. Die Vergleichswaren werden nicht über dieselben Vertriebswege vermarktet, nicht von demselben Hersteller produziert und richten sich an dasselbe Publikum. Ein Konkurrenz- oder Komplementärverhältnis besteht auch nicht. Somit gelten sie als unähnlich.
Angefochtene Waren in Klasse 24
Die angefochtenen Badewäsche (ausgenommen Bekleidungsstücke); Bettdecken; Bettdecken aus Papier; Bettwäsche; Bettzeug (Bettwäsche); Bezüge für Kissen; Federbettdecken; Gummitücher, ausgenommen für Schreibwaren; Haushaltswäsche; Heimtextilien; Inlett (Matratzentuch); Matratzenüberzüge; Spannbettlaken für nicht medizinische Zwecke; Stoffe; Tücher (Laken); Schutzbezüge und Encasing für nicht medizinische Zwecke; Webstoffe (elastisch); Wollstoffe; (soweit in Klasse 24 enthalten) und die Textilstoffe, die als Abdeckung verwendet werden der Widersprechenden sind identisch, entweder, weil sie identisch in beiden Verzeichnissen enthalten sind (einschließlich Synonyme), oder weil die Waren der Widersprechenden die angefochtenen Waren enthalten, in ihnen enthalten sind oder sich mit ihnen überschneiden.
Die angefochtenen Textilgesichtstücher; Textiltaschentücher verfügen über dieselbe Natur wie Textilstoffe, die als Abdeckung verwendet werden der Widersprechenden. Sie werden nicht nur aus demselben Material hergestellt, sie überschneiden sich auch in Verkaufsstätten, Herstellern und Verbrauchern. Sie gelten somit als ähnlich.
Die angefochtenen Vliesstoffe (Textilien); Textilersatzstoffe aus Kunststoff stehen in einem Ergänzungsverhältnis mit den Waren der Widersprechenden. Sie werden über dieselben Vertriebswege vermarktet, richten sich an dieselben Verbraucher und stammen von demselben Unternehmen. Somit besteht Ähnlichkeit zwischen den Vergleichswaren.
- Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Bei den fraglichen Waren handelt es sich teilweise um spezielle Waren wie beispielsweise Matratzen für medizinische Zwecke, die hochspezialisierte und teure Produkte sind.
Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis hoch sein.
- Die Zeichen
CLIMATEX |
|
Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Österreich, die Benelux-Staaten, Bulgarien, die Tschechische Republik, Deutschland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Ungarn, Italien, Portugal, Slowenien, die Slowakei.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C–251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Aus verfahrensökonomischen Gründen die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Spanisch bzw. Italienisch spricht.
Die Anmelderin trägt vor, dass die Wortelemente „Clima“ bzw. „Klima“ eindeutig zu erkennen und mit dem deutschen Wort „Klima“ gleichzusetzen sind. Somit hätten sie dieselbe Bedeutung und seien beschreibend. Das Wortelement „tex“ der Widerspruchsmarke sei auch eine beschreibende Abkürzung für „Textilien“. Somit weise die ältere Marke darauf hin, dass es sich „um textile Stoffe handele, die eine klimatisierende Funktion erfüllten“.
Die Widerspruchsabteilung teilt diese Ansicht nicht. „Tex“ ist keine offizielle Abkürzung von „Textilien“. Die Anmelderin hat diese Behauptung nicht mit weiteren Dokumenten bzw. Erläuterungen untermauert. Auch wenn die Wortelemente „Clima“ bzw. „Klima“ gleichbedeutend sind und als solche verstanden werden, sind sie bezüglich der relevanten Waren nicht beschreibend. Auch wenn diese Waren dem Temperaturausgleich dienen können, werden mehrere Gedankenschritte gebraucht, um zum Ergebnis zu kommen, dass ein Anknüpfungspunkt zwischen den Wortelementen und den relevanten Waren besteht. Die Wortelemente sind nicht als beschreibend zu bewerten, da es keinen direkten Bezug auf die relevanten Waren gibt. Dagegen verweist das Wortelement „Tech“ auf die Begriffe „Technologie“ und “Technik“. Bezüglich der relevanten Waren, die nicht aus den Bereichen Maschinenbau, Industrie oder anderen ähnlichen technisierten Bereichen stammen, wird dieses Wortelement nicht für beschreibend befunden.
Die Anmeldemarke verfügt über weitere Elemente. Über dem Wortelement „KLIMATECH“ erscheint ein Bildbestandteil, der aus einem Buchstaben „G“ in einem Kreis und aus der Darstellung einer Schwinge besteht. Die zwei runden Linien dienen lediglich dekorativen Zwecken und sind somit kennzeichnungsschwach. Folglich besteht das angefochtene Zeichen aus kennzeichnungskräftigen Wortelementen und einem weniger kennzeichnungskräftigen Bildelement (Schwinge) von lediglich dekorativer Natur. Die Wortelemente sind daher kennzeichnungskräftiger als das Bildelement. Das Wortelement „KLIMATECH“ im angefochtenen Zeichen ist das dominante Element, da es am stärksten ins Auge springt. Dieser Wortbestandteil dominiert die Marke durch seine mittige Position und Größe.
Die ältere Marke weist keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente erachtet werden können.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „LIMATE“ überein. Bei der älteren Marke handelt es sich um in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke, wobei die Klein- bzw. Großschreiben der Zeichen ohne Belang sind. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den ersten Buchstaben „C“ sowie im letzten „X“ der Widerspruchsmarke sowie im ersten Buchstaben „K“ und in den letzten zwei Buchstaben „CH“ des Wortelementes der Anmeldemarke. Die angefochtene Marke verfügt über ein dekoratives und kennzeichnungsschwaches Bildelement (Schwinge) bzw. über den Buchstaben „G“, der wesentlich kleiner als der dominante Wortbestandteil „KLIMATECH“ dargestellt wird.
Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht wird die ältere Marke als „KLIMATEKS“ ausgesprochen. Das dominante Wortelement der Anmeldemarke wird als „KLIMATEK“ ausgesprochen. Somit stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „KLIMATEK“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich in im Klang des letzten Buchstaben „S“ des älteren Zeichens, für die es in der angefochtenen Marke keine Entsprechung gibt. Die Zeichen unterscheiden sich in der Aussprache des Buchstaben „G“ der Anmeldemarke, wenn es überhaupt ausgesprochen wird. Die Darstellung der Schwinge, die lediglich dekorativer Natur ist, wird phonetisch nicht wiedergegeben.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
Begrifflich werden die in den Zeichen klanglich übereinstimmenden Wortelemente „CLIMA/KLIMA“ – obwohl die Zeichen als Ganzes gesehen keinerlei Bedeutung für das Publikum im relevanten Gebiet haben – mit der oben dargelegten Bedeutung in Verbindung gebracht. Insoweit haben die Zeichen begriffliche Gemeinsamkeiten. Das Wortelement „TECH“ der Anmeldemarke wird als Hinweis auf „Technologie, technologisch“ wahrgenommen. Das Wortelement „TEX“ verfügt hingegen über keinerlei Bedeutung. Dem Bildbestandteil mit dem Buchstaben „G“ der angemeldeten Marke wird keine Bedeutung zugemessen. Somit sind die Zeichen aufgrund der Wortelemente „CLIMA/KLIMA“ durchschnittlich ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Laut der Widersprechenden besitzt die ältere Marke Bekanntheit für „klimatisierende und kreislauffähige Produkte“. Diese Behauptung muss sorgfältig untersucht werden, da die Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden muss. Tatsächlich ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Somit genießen Marken mit hoher Kennzeichnungskraft aufgrund ihrer Bekanntheit auf dem Markt einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 18).
Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.
Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.
Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.
Gemäß Regel 19 Absatz 2 UMDV muss die Widersprechende innerhalb der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.
Die Substantiierungsfrist lief am 16/06/2016 ab, um den zuvor genannten Nachweis einzureichen.
Die Widersprechende reichte die folgenden Beweismittel ein:
- Auszug der Climatex Broschüre aus dem Jahr 2015.
- Auszug der Webseite www.moebel.de – undatiert.
Die Widersprechende führt aus, dass die Marke schon zahlreiche Auszeichnungen gewonnen habe.
Die Widersprechende reichte weitere Nachweise am 09/03/2017 für die Benutzung der Marke ein. Diese Dokumente sind jedoch nicht zu berücksichtigen, da sie nach der Substantiierungsfrist vorgelegt wurden.
Nach Prüfung des oben genannten Materials kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, die von der Widersprechenden eingereichten Beweismittel nicht belegen, dass die ältere Marke durch ihre Benutzung einen hohen Grad an Kennzeichnungskraft gewonnen hat.
Die Unterlagen stammen von der Widersprechenden selbst. Die Beweismittel wurden mit keinen konkreten Verkaufsdaten, Preislisten, Bestellungen und Lieferscheinen untermauert. Somit sind den Unterlagen keinerlei konkrete Umsätze zu entnehmen und das Handelsvolumen kann nicht festgestellt und bewertet werden. Den Beweismitteln ist auch nicht zu entnehmen, wie viele Leute und aus welchen Gebieten die Internetseiten besucht haben. Die Unterlagen enthalten zudem keinerlei weitere Anhaltspunkte bezüglich der Größe des Gebiets. Somit reichen die Beweismittel nicht aus, die gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke nachzuweisen.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als durchschnittlich anzusehen.
- Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Vergleichswaren wurden teilweise für identisch, teilweise für ähnlich und teilweise für unähnlich befunden.
Die ältere Marke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
Die Zeichen sind in visueller Hinsicht durchschnittlich und in klanglicher Hinsicht stark ähnlich. Die ältere Marke und das dominante Wortelement der Anmeldemarke weisen eindeutige Ähnlichkeiten auf. Die übrigen Elemente der angegriffenen Marke fallen weniger ins Auge. Die Darstellung der Schwinge dient lediglich dekorativen Zwecken. Der zusätzliche Buchstabe „G“ – wenn dieser überhaupt erkannt wird – beeinflusst die Ähnlichkeit der Marken nicht markant. Die Wortelemente „CLIMA“ und „KLIMA“ sind gleichbedeutend und gelten als kennzeichnungskräftig. Die übrigen Wortelemente „TEX“ und „TECH“ sind zwar auch nicht beschreibend, reichen aber nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen auszuschließen.
„Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T-443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim spanisch- und italienischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der international registrierten Markeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Es ist für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.
Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
André BOSSE |
Judit NÉMETH |
Plamen IVANOV
|
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.