Germela | Decision 2749045

WIDERSPRUCH Nr. B 2 749 045

GERMELA GmbH, Kronenstraße 1, 10117 Berlin, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Erik Ahrens, Hohe Bleichen 21, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Wülfing Zeuner Rechel, Lehmweg 17, 20251 Hamburg, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Wülfing Zeuner Rechel, Lehmweg 17, 20251 Hamburg, Deutschland (zugelassene Vertreter).

Am 13/06/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 749 045 wird für alle angefochtenen Dienstleistungen stattgegeben.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 396 351 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.

3.        Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 396 351 ein. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 302 014 036 241. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Die Widersprechende machte Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV geltend, der sich auf Sachverhalte bezieht, in denen eine sogenannte doppelte Identität vorliegt, nämlich Identität der Zeichen und Identität der Waren und Dienstleistungen. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV bezieht sich jedoch auf Sachverhalte, in denen aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren/Dienstleistungen oder der Identität nur einer dieser beiden Faktoren eine mögliche Verwechslungsgefahr besteht.

Zwischen den konkreten Voraussetzungen dieser beiden Bestimmungen besteht eine Verbindung. Ein Widerspruch, der sich ausschließlich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV stützt, jedoch die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV genannten Voraussetzungen erfüllt, wird daher nach Maßgabe dieser letztgenannten Bestimmung behandelt, ohne dass eine Prüfung im Rahmen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV erfolgt.

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Dienstleistungen:

Klasse 35:        Beratung bei Unternehmensfusionen, nämlich Hilfe bei der Geschäftsführung, Unternehmensberatung sowie Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Unternehmensfusionen; Betriebliche Planungen im Rahmen der Unternehmensberatung; Dienstleistungen auf dem Gebiet von Jointventures [Unternehmensberatung]; Dienstleistungen auf dem Gebiet von Unternehmenszusammenschlüssen [Unternehmens-beratung]; Dienstleistungen in Bezug auf die Etablierung von Unternehmen [Unternehmensberatung]; Entwickeln von Unternehmens-strategien [Unternehmensberatung]; Geschäftsstrategie- und Geschäftsplanungsdienste [Unternehmensberatung]; Unternehmens-beratung; Unternehmensberatung für Firmen; Unternehmensberatung in Bezug auf Akquisitionen; Unternehmensberatung in Bezug auf Firmenzusammenschlüsse; Unternehmensberatung in Bezug auf Fusionen; Unternehmensberatung in Bezug auf Vertriebstätigkeiten; Unternehmensberatung in Bezug auf Veräußerungen; Unternehmens-beratungdienste; Unternehmensberatungsdienste in Bezug auf Akquisitionen; Unternehmensberatungsdienstleistungen in Bezug auf Akquisitionen.

Klasse 36:        Dienstleistungen eines Maklerunternehmens; Maklerdienste.

Klasse 45:        Juristische Dienstleistungen.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:

Klasse 35:        Betriebliche Planungen im Rahmen der Unternehmensberatung; Dienstleistungen auf dem Gebiet von Jointventures [Unternehmens-beratung]; Dienstleistungen auf dem Gebiet von Unternehmens-zusammenschlüssen [Unternehmensberatung]; Dienstleistungen in Bezug auf die Etablierung von Unternehmen [Unternehmensberatung]; Entwickeln von Unternehmensstrategien [Unternehmensberatung]; Geschäftsstrategie- und Geschäftsplanungsdienste [Unternehmens-beratung]; Unternehmensberatung; Unternehmensberatung für Firmen; Unternehmensberatung in Bezug auf Akquisitionen; Unternehmens-beratung in Bezug auf Firmenzusammenschlüsse; Unternehmens-beratung in Bezug auf Fusionen; Unternehmensberatung in Bezug auf Vertriebstätigkeiten; Unternehmensberatung in Bezug auf Veräußerungen; Unternehmensberatungsdienste in Bezug auf Akquisitionen; Unternehmensberatungsdienstleistungen in Bezug auf Akquisitionen.

Klasse 36:        Dienstleistungen eines Maklerunternehmens; Maklerdienste.

Klasse 45:        Juristische Dienstleistungen.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35

Betriebliche Planungen im Rahmen der Unternehmensberatung; Dienstleistungen auf dem Gebiet von Jointventures [Unternehmensberatung]; Dienstleistungen auf dem Gebiet von Unternehmenszusammenschlüssen [Unternehmensberatung]; Dienstleistungen in Bezug auf die Etablierung von Unternehmen [Unternehmens-beratung]; Entwickeln von Unternehmensstrategien [Unternehmensberatung]; Geschäftsstrategie- und Geschäftsplanungsdienste [Unternehmensberatung]; Unternehmensberatung; Unternehmensberatung für Firmen; Unternehmensberatung in Bezug auf Akquisitionen; Unternehmensberatung in Bezug auf Firmen-zusammenschlüsse; Unternehmensberatung in Bezug auf Fusionen; Unternehmens-beratung in Bezug auf Vertriebstätigkeiten; Unternehmensberatung in Bezug auf Veräußerungen; Unternehmensberatungs-dienste in Bezug auf Akquisitionen; Unternehmensberatungsdienstleistungen in Bezug auf Akquisitionen sind identisch in den Spezifikationen beider Marken enthalten.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 36

Dienstleistungen eines Maklerunternehmens; Maklerdienste sind identisch in den Spezifikationen beider Marken enthalten.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 45

Juristische Dienstleistungen sind identisch in den Spezifikationen beider Marken enthalten.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Dienstleistungen teilweise an das breite Publikum und teilweise an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

Der Aufmerksamkeitsgrad wird in Bezug auf in Rede stehenden Dienstleistungen eher erhöht sein, da eine falsche Entscheidung durch einen Mangel an Aufmerksamkeit wesentliche wirtschaftliche oder juristische Konsequenzen haben kann.

  1. Die Zeichen

Wiedergabe der Marke :

Germela

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist Deutschland.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Die ältere Marke ist eine Bildmarke, die sich aus dem Wortelement „GERMELA“ in goldenen Großbuchstaben in Standardschriftart und einem Bildelement derselben Farbe zusammensetzt, welches jedenfalls von einem wesentlichen Teil des Publikums als fantasievoll und bedeutungslos wahrgenommen werden wird.

Das angefochtene Zeichen ist die Wortmarke „Germela“. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine jeweilige Schreibweise. Die Benutzung von Groß- oder Kleinbuchstaben ist mithin unerheblich.

Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).

Bildlich ist die angefochtene Marke, „Germela“, vollständig in der älteren Marke enthalten. Die Zeichen unterscheiden sich lediglich in den Bildelementen der älteren Marke.  

Da Wortbestandteil des Zeichens, wie oben erläutert,  in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher ausübt als der Bildbestandteil, sind die Zeichen bildlich hochgradig ähnlich.

In klanglicher Hinsicht sind die Zeichen identisch.

In begrifflicher Hinsicht hat, jedenfalls für einen wesentlichen Teil des Publikums im relevanten Gebiet, keines der beiden Zeichen eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (Urteil vom 11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).

Aus der Tatsache, dass die angefochtene Wortmarke vollständig in der älteren Marke enthalten ist, ergibt sich eine hochgradige bildliche Ähnlichkeit und klangliche Identität zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen. Die Unterschiede beschränken sich auf die Bildelemente der älteren Marke, welche jedoch Verbraucher ob der Identität der Wortelemente allenfalls zu der Annahme veranlassen könnten, dass die ältere Marke eine Variation der angefochtenen Wortmarke darstellt. Dies gilt trotz eines eher erhöhten Aufmerksamkeitsgrads.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.

Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 302 014 036 241 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Robert MULAC

Natascha GALPERIN

Plamen IVANOV

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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