WIDERSPRUCH Nr. B 2 002 759
CBM Creative Brands Marken GmbH, Kalandergasse 4, 8045 Zürich, Schweiz (Widersprechende), vertreten durch Bird & Bird LLP, Carl-Theodor-Str. 6, 40213 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
dwk management GmbH, Hanfpointstraße 2, 4050 Traun, Österreich (Anmelderin), vertreten durch Barbara Luger, Argentinierstraße 20A/2, 1040 Wien, Österreich (zugelassene Vertreterin).
Am 30/05/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 002 759 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren der Klassen 18 und 25:
Klasse 18: Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.
Klasse 25 (vollständig): Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 10 487 494 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen und für die nicht angefochtenen Waren weitergeführt werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 10 487 494 (Bildmarke:
„”) ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 18 und 25. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 302 010 023 903.4 und auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 5 365 036 (jeweils Wortmarken: „HOLY“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.
SUBSTANTIIERUNG DER ÄLTEREN DEUTSCHEN MARKE
Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.
Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.
Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.
Gemäß Regel 19 Absatz 2 UMDV muss die Widersprechende innerhalb der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.
Wenn der Widerspruch auf einer eingetragenen Marke beruht, die keine Unionsmarke ist, muss die Widersprechende insbesondere eine Abschrift der entsprechenden Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, vorlegen – Regel 19 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii UMDV.
Im vorliegenden Fall lag der Widerspruchsschrift kein Nachweis über die ältere deutsche Marke bei, auf der der Widerspruch u.a. beruht.
Am 14/05/2012 wurden der Widersprechenden zwei Monate ab dem Ende der „cooling off“Frist gewährt, um den zuvor genannten Nachweis einzureichen. Diese Frist lief am 15/09/2012 ab.
Die Widersprechende reichte bezüglich der Substantiierung der älteren deutschen Marke keinen Nachweis ein.
Gemäß Regel 20 Absatz 1 UMDV wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen, wenn die Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Absatz 1 genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts sowie ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs belegt.
Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden, sofern er auf dieser älteren Marke beruht.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
- Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren der Klasse 25 (nach teilweiser Löschung):
Bekleidungsstücke sowie Kopfbedeckungen.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren der Klassen 18 und 25 (nach teilweiser Einschränkung der Anmelderin mit Schreiben vom 25/04/2013):
Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 18
Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen in Klasse 25 werden zur Bedeckung und zum Schutz verschiedener Teile des menschlichen Körpers vor Witterungseinflüssen getragen. Sie sind auch Modeartikel.
Waren aus Leder und Lederimitationen in Klasse 18 umfassen Erzeugnisse wie Handtaschen, Sporttaschen, Aktentaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Schlüsseletuis, etc. Diese Waren sind mit Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen in Klasse 25 insoweit verwandt, als die Wahrscheinlichkeit besteht, dass Verbraucher die Waren in Klasse 18 als ergänzendes Zubehör für Oberbekleidungsstücke und Kopfbedeckungen betrachten, weil sie eng mit diesen Artikeln verbunden sind. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass sie von denselben oder verbundenen Herstellern vertrieben werden und es ist nicht ungewöhnlich, dass Hersteller von Bekleidungsstücken, Kopfbedeckungen und Schuhwaren die ihnen verwandten Waren aus Leder und Lederimitationen direkt herstellen und vermarkten. Außerdem können diese Waren in denselben Geschäften vertrieben werden. Daher werden diese Waren als ähnlich angesehen.
Leder und Lederimitationen, Häute und Felle in Klasse 18 sind verschiedene Arten von Tierhäuten (oder Imitationen derselben). Es sind Rohstoffe. Die bloße Verwendung einer Ware zur Herstellung einer anderen (z. B. Schuhwaren aus Leder) begründet in der Regel noch keine Warenähnlichkeit, da die Waren hinsichtlich Art, Verwendungszweck, angesprochenen Verkehrskreisen sowie Vertriebswegen große Unterschiede aufweisen können. Die oben genannten Rohstoffe in Klasse 18 dienen eher der industriellen Weiterverarbeitung als dem Erwerb durch den privaten Endverbraucher. Sie werden in unterschiedlichen Einzelhandelsgeschäften verkauft und unterscheiden sich im Hinblick auf die Art und den Zweck von denjenigen der Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen. Diese Waren sind folglich nicht ähnlich.
Reise- und Handkoffer sind Koffer oder Kästen mit Schnappverschluss, die für den Transport von Gepäck oder zu Aufbewahrungszwecken benutzt werden; Regenschirme dienen dem Schutz vor Witterungseinflüssen und bestehen aus einem zusammenklappbaren, für gewöhnlich runden, mittig auf einem Stab angebrachten Schutzdach; Sonnenschirme sind leichte Schirme, die als Sonnenschutz verwendet werden; Spazierstöcke sind Stöcke oder Stäbe, die als Gehhilfe dienen; Peitschen sind Werkzeuge, mit denen Tiere angetrieben werden; ein Pferdegeschirr ist eine Vorrichtung, mit deren Hilfe ein Zugtier ein Fahrzeug oder ein Arbeitsgerät ziehen kann; und Sattlerwaren ist der Oberbegriff für Pferdeausrüstung wie Sattel und Zaumzeug. Diese Waren unterscheiden sich ihrer Art nach stark von Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen der Klasse 25. Sie dienen ganz anderen Verwendungszwecken (Aufbewahrung, Schutz vor Regen oder Sonne, Erleichterung des Gehens, Lenken oder Reiten von Tieren im Gegensatz zur Bedeckung oder zum Schutz des menschlichen Körpers). Sie werden an verschiedenen Verkaufsstätten vertrieben, und es ist sehr unwahrscheinlich, dass sie von denselben Herstellern produziert werden. Diese Produkte werden demnach als unähnlich angesehen.
Angefochtene Waren in Klasse 25
Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.
- Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum mit durchschnittlichem Aufmerksamkeitsgrad.
- Die Zeichen
HOLY
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).“
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C 514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Die gemeinsamen Bestandeile „HOLY“ haben keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Englisch nicht verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Englisch spricht.
Die ältere Marke ist eine in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke.
Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke, deren grafische Ausgestaltungselemente aus einer bestimmten Fettschreibweise der Wörter „holy“ und „HELL“ bestehen nebst dem Et-Zeichen „&“. Dazu enthält das Wort „holy“ an der oberen linken Seite eine Art Flügel sowie einen Heiligenschein über dem Buchstaben „o“. Das Wort „HELL“ verfügt links und rechts oben über eine Art Horn. Es hat am Wortende zudem einen Schwanz (eines Tieres) angehängt.
Die Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.
In schriftbildlicher Hinsicht ist die ältere Marke vollständig als Wortanfang der angefochtenen Marke enthalten, wenn auch typografisch modifiziert abgebildet. Die Marken unterscheiden sich zudem in der Grafik sowie in den Farben Gelb, Gold, Braun, Schwarz, Weiß der angefochtenen Marke und in dem zusätzlichen Et-Zeichen sowie dem Wort „HELL“. Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T 312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37; Entscheidung vom 19/12/2011, R 233/2011 4 Best Tone (fig.) / BETSTONE (fig.), § 24; Entscheidung vom 13/12/2011, R 53/2011 5, Jumbo (fig.) / DEVICE OF AN ELEPHANT (fig.), § 59). Daher besteht eine durchschnittliche schriftbildliche Zeichenähnlichkeit.
In klanglicher Hinsicht sind grafische Ausgestaltungselemente bedeutungslos. Die Zeichen stimmen in Bezug auf die Aussprache des Wortes „HOLY“ überein und weichen in dem zusätzlichen Wort der angefochtenen Marke „HELL“ (und sofern ausgesprochen dem „&“) hörbar voneinander ab. Daher besteht eine überdurchschnittliche klangliche Zeichenähnlichkeit.
In begrifflicher Hinsicht stimmen die Marken in Bezug auf das Wort „Holy“ mit der Bedeutung „heilig“ überein. Sie unterscheiden sich durch das zusätzliche Wort „HELL“ mit der Bedeutung „Hölle“ und durch die einzelnen grafischen Ausgestaltungselemente der angefochtenen Marke, sofern darin ein Bedeutungsgehalt erkannt wird. Insgesamt sind sie daher begrifflich zu einem mittleren Grad ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
- Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Die angefochtenen Waren sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich.
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) GMV ist die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleitungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die angefochtenen Waren teilweise unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b) GMV nicht erfüllt, und der Widerspruch muss insoweit zurückgewiesen werden.
Die Marken sind schriftlich und begrifflich durchschnittlich und klanglich überdurchschnittlich ähnlich.
Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der (über-)durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit, der identischen und kennzeichnungskräftigen Wörter „HOLY“ am verstärkt wahrgenommenen Wortanfang der angefochtenen Marke, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, sowie der (nicht mehr als) durchschnittlichen Aufmerksamkeit der Verbraucher Verwechslungsgefahr. Das Ergebnis steht auch im Einklang mit der vergleichbaren Entscheidung des Amtes B 1 720 310 vom 26/07/2011 (HOLY/Holy and Hell), in der ebenfalls eine Verwechslungsgefahr festgestellt wurde.
Da der Widerspruch teilweise auf Grundlage der älteren Marke von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund Bekanntheit in Bezug auf die identischen und ähnlichen Waren zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.
Gleichermaßen ist es nicht erforderlich, die behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Verhältnis zu den unähnlichen Waren zu beurteilen, da die Ähnlichkeit der Waren eine sine qua non-Voraussetzung für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr darstellt. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.
Im Gegensatz zu der Auffassung der Anmelderin reichen daher die Abweichungen zwischen den Zeichen nicht aus, damit die angesprochenen Verkehrskreise diese sicher auseinanderhalten können.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV teilweise begründet.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 GMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Swetlana BRAUN | Peter QUAY
|
Julia SCHRADER |
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.