Iceberg Analytics | Decision 2830746

WIDERSPRUCH Nr. B 2 830 746

Otto A. Baumgärtel, St.-Paul-Str. 11, 80336 München, Deutschland (widersprechende Partei, im Folgenden Widersprechende), vertreten durch SNP Schlawien Partnerschaft mbB, Kaiser-Joseph-Str. 260, 79098 Freiburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

UAB "Evoreta", Konstitucijos pr. 12-3, 09309 Vilnius, Litauen (Inhaberin).

Am 21/08/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 830 746 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Dienstleistungen der die Europäische Union benennenden internationalen Registrierung Nr. 1 312 347 ein, nämlich gegen alle Dienstleistungen der Klassen 35 und 42. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 30 469 471. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

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Ältere Marke

Angefochtene Marke

SUBSTANTIIERUNG DER ÄLTEREN RECHTE

Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.

Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.

Gemäß Regel 19 Absatz 2 UMDV muss die Widersprechende innerhalb der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.

Wenn der Widerspruch auf einer eingetragenen Marke beruht, die keine Unionsmarke ist, muss die Widersprechende insbesondere eine Abschrift der entsprechenden Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, vorlegen – Regel 19 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii UMDV.

Im vorliegenden Fall lag der Widerspruchsschrift kein Nachweis über die ältere Marke bei, auf der der Widerspruch beruht.

Am 10/03/2017 wurden der Widersprechenden zwei Monate ab dem Ende der „cooling off“­Frist gewährt, um den zuvor genannten Nachweis einzureichen. Diese Frist lief am 22/07/2017 ab.

Die Widersprechende reichte den erforderlichen Nachweis erst am 02/08/2017 ein, d. h. nach Ablauf der oben genannten Frist und nachdem ihr mitgeteilt wurde, dass sie ihren Widerspruch innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht ausreichend substantiiert hat.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in Artikel 82 UMV vorgesehene Möglichkeit der Weiterbehandlung im Falle einer Fristversäumnis die in Artikel 42 UMV festgelegten Fristen, darunter die Fristen gemäß Regel 19 UMDV, binnen derer die Widersprechende ihren Widerspruch substantiieren kann, ausschließt.

Gemäß Regel 19 Absatz 4 UMDV lässt das Amt schriftliche Vorlagen oder Unterlagen oder Teile davon unberücksichtigt, die nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist vorgelegt oder in die Verfahrenssprache übersetzt wurden.

Gemäß Regel 20 Absatz 1 UMDV wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen, wenn die Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Absatz 1 genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts sowie ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs belegt.

Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Inhaberin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Inhaberin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Inhaberin keinen zugelassenen Vertreter in Sinne von Artikel 93 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.

Die Widerspruchsabteilung

Tobias KLEE

Sigrid DICKMANNS

Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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