WIDERSPRUCH Nr. B 2 720 475
Strellson AG, Sonnenwiesenstr. 21, 8280 Kreuzlingen, Schweiz (Widersprechende), vertreten durch Leo Schmidt-Hollburg Witte & Frank Rechtsanwälte Partnerschaftgesellschaft mbB, Neuer Wall 80, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassene Vertreter)
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Yiwu Zhuo Products Import and Export Co., Ltd., No.778, Chengdian Road, Choujiang Street, Yiwu, Zhejiang, Volksrepublik China (Anmelderin), vertreten durch Rolim, Mietzel, Wohlnick & Calheiros LLP, Graf-Adolf-Straße 14, 40212 Düsseldorf, Deutschland (zugelassene Vertreter).
Am 05/07/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 720 475 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:
Klasse 9: Fernrohre; Sonnenbrillen; Brillen [Optik]; 3D-Brillen; Kneiferfassungen; Etuis für Brillen.
Klasse 14: Armbanduhren; Uhrenarmbänder; Uhrketten; Chronografen [Uhren]; Chronometer [Zeitmesser]; Chronoskope; Halsketten [Schmuck]; Wecker; Armbänder [Schmuck]; Stoppuhren; Ohrringe; Elektrische Uhren; Ringe [Schmuck]; Achate; Juwelierwaren, Schmuckwaren.
Klasse 25: Bekleidung für Kinder; Unterwäsche; Sweater; Hemden; Bekleidungsstücke; Hosen; Mäntel; Röcke; Sporttrikots; Sportunterhemden; Gymnastikbekleidung; Oberbekleidungsstücke; Trikotkleidung; Schuhwaren.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 237 068 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 237 068 ein. Der Widerspruch beruht auf den Unionsmarkeneintragungen Nr. 13 083 852, Nr. 9 222 142 und Nr. 3 665 114. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und b UMV sowie auf Artikel 8 Absatz 5 UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
- Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Unionsmarke Nr. 13 083 852 „JOOP“
Klasse 4: Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke.
Klasse 8: Handgeräte zum Abfüllen, Abziehstähle, Austernöffner, Essbestecke (Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel), Bügeleisen (nicht elektrisch), Dosenöffner (nicht elektrisch), Eispickel, Essgabeln, Frisiergeräte (handbetätigt, nicht elektrisch), Gemüsehobel, Wiegemesser für Gemüse, Rasierklingen, Löffel, Maniküreneccessaires, Messer, Messerschmiedewaren, Mörser (Stampfgefäß), Nagelfeilen, Nagelscheren, Rasiernecessaires, Nussknacker, Pinzetten, Rasierapparate (elektrisch oder nicht elektrisch), Rasiermesser, Rasiermesserstreichriemen, Scheren, Tafelsilber (Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel), Zuckerzangen.
Klasse 9: Brillen, Sonnenbrillen.
Klasse 11: Abwaschbecken, Spülen, Abzugshauben für Küchen, Badeanlagen, Badeöfen, Badewannen, Badewanneneinlagen, Beleuchtungslampen, Bidets, Bogenlampen, Brotröster, Deckenlampen, Duschen, Duschkabinen, Eisschränke, elektrische Friteusen, Gaslampen, Gefrierschränke, Gefriertruhen, Haartrockner, Handlaternen, Heißwassergeräte, Heizkissen, nicht für medizinische Zwecke, Heizkörper, Herde, Kaffee-Filtergeräte (elektrisch), Kaffeemaschinen (elektrisch), Kocher, Kronleuchter, Kühlschränke, Lampenschirme, Laternen, Mikrowellengeräte (Kochgeräte), Mischhähne für Wasserleitungen, Öfen, sanitäre Apparate und Anlagen, Taschenlampen, Tellerwärmer, Toiletten (WC), Toilettenschüsseln, Toilettensitze, Toilettenspülungen, Urinale, Waschbecken (Teile von Sanitäreinrichtungen), Wasserzapfgeräte, Zündgeräte.
Klasse 14: Abzeichen aus Edelmetall, Achate, Amulette (Schmuckwaren), Anstecknadeln (Schmuckwaren), Armbänder (Schmuck), Uhrenarmbänder, Armbanduhren, Barren aus Edelmetall, Uhrkettenanhänger, Bernsteinschmuck, Broschen (Schmuck), Büsten aus Edelmetall, Chronografen (Uhren), Chronometer (Zeitmesser), Chronoskope, Diamanten, Dosen aus Edelmetall, Draht aus Edelmetall (Schmuck), Edelsteine, elektrische Uhren, Elfenbeinschmuck, Uhrenetuis, Figuren (Statuetten) aus Edelmetall, Uhrengehäuse, Uhrgläser, Golddraht (Schmuck), Silberdraht, Halbedelsteine, Halsketten (Schmuck), Hutverzierungen aus Edelmetall, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Kästen aus Edelmetall, Ketten (Schmuck), Uhrketten, Manschettenknöpfe, Krawattenhalter, Krawattennadeln, Kunstgegenstände aus Edelmetall, Medaillen, Medaillons (Schmuck), Münzen, Schmucknadeln, Ohrringe, Perlen (Schmuck), Platin, Perlen aus Pressbernstein, Ringe (Schmuck), Schlüsselanhänger, Schmuckkästen, Schuhverzierung aus Edelmetall, Silbergespinste, Silberschmuck, Solaruhren, Spinelle (Edelsteine), Statuetten aus Edelmetall, Stoppuhren, Strass (Edelsteinimitation), Uhrketten, Taschenuhren, Uhren, Pendeluhren, Uhrenschmucketuis, Wecker, Schmuckkästen.
Klasse 16: Aktenordner; Alben; Anzeigekarten (Papeteriewaren); Behälter, Kästen für Papier- und Schreibwaren; Bilder (Gemälde), gerahmt oder ungerahmt; Papierblätter (Papeteriewaren); Bleistifte; Bleistiftspitzer (elektrisch oder nicht elektrisch); Bleistiftspitzmaschinen (elektrisch oder nicht elektrisch); Blöcke (Papier- und Schreibwaren); Briefbeschwerer; Briefkörbe; Briefpapier; Broschüren; Bücher; Buchstützen; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Druckereierzeugnisse; Federhalter; Füllfederhalter; Glückwunschkarten; Hüllen (Papier- und Schreibwaren); Aktenhüllen; Reisepasshüllen; Hutschachteln aus Pappe; Kalender; Karaffenuntersetzer aus Papier; Karten; Karton; lithographische Kunstgegenstände; Lesezeichen; Locher (Büroartikel); Lochzangen (Büroartikel); Magazine (Zeitschriften); Papiermesser (Büroartikel); Radiermesser; Bleistiftminen; Minenschreibgeräte; Notizbücher; Packpapier; Papier- und Schreibwaren; Papiergesichtstücher; Papierhandtücher; Papierservietten; Papiertaschentücher; Papiertüten; Fotografien; Fotogravuren; Plakate; Portraits; Postkarten; Prospekte; Radiergummis; Rosenkränze; Schachteln aus Pappe oder aus Papier; Schilder aus Papier und Pappe; Schnittmuster für die Schneiderei; Schreibetuis; Schreibgarnituren; Schreibgeräte; Schreibhefte; Schreibmappen (Schreibnecessaires); Schreibmaterialien; Sets (Platzdeckchen aus Papier); Tischdecken aus Papier; Tischtücher aus Papier; Tischwäsche aus Papier; Untersetzer aus Papier; Verpackungsmaterial aus Karton; Verpackungspapier; Zeichenbedarfsartikel; Zeichenblöcke; Zeichenbretter; Zeichenetuis; Zeicheninstrumente; Zeichnungen; Zeitschriften; Zeitungen; Zigarrenbauchbinden; Leinwand.
Klasse 18: Aktentaschen, Dokumentenmappen, Badetaschen, Verpackungsbeutel (-hüllen und -taschen) aus Leder, Lederbezüge für Möbel, Brieftaschen, Campingtaschen, Pferdedecken, Felldecken (Pelz), Dokumentenkoffer, Dosen aus Leder oder Lederpappe, Dosen und Kästen aus Vulkanfiber, Einkaufsnetze, Einkaufstaschen; Schlüsseletuis (Lederwaren); Federgamaschen aus Leder, Felle (Pelze), Schirmfutterale, Geldbörsen (Geldbeutel), Kettenmaschen-Geldbörsen (nicht aus Edelmetall), Handkoffer, Handtaschen, Jagdtaschen, Kartentaschen (Brieftaschen), Kästen aus Leder oder aus Lederpappe, Kleidersäcke für die Reise, Koffer, Reisekoffer, Kosmetikkoffer, Regenschirme, Reisetaschen, Rucksäcke, Schachteln aus Leder oder Lederpappe, Schulranzen, Schultaschen, Sonnenschirme, Stöcke (Spazierstöcke), Taschen mit Rollen, Tornister (Ranzen), Werkzeugtaschen aus Leder (leer), Ziegenleder.
Klasse 20: Betten; Bücherregale; Büromöbel; Dosen, Kästen und Kisten aus Holz oder Kunststoff; Garderobenständer; Kästen, Kisten, nicht aus Metall; Kinderhochstühle; Kissen; Kleiderbügel; Kommoden; Korbwaren; Liegestühle; Luftmatratzen, nicht für medizinische Zwecke; Matratzen; Möbel; Regale; Schirmständer; Schlafsäcke für Campingzwecke; Schränke; Schreibtische; Servierwagen (Möbel); Polster-Sessel; Sofas; Spiegel; Stühle; Tische; Vitrinen; Vorhangringe; Vorhangschienen; Vorhangstangen; Zeitungsständer, Innenjalousien für Fenster (Einrichtungsgegenstände), Innenlamellenstores, Vorhangrollen aus Kunststoff, geflochtene Holzblenden (Möbel); Türgriffe (nicht aus Metall); Knöpfe (Griffe) aus Porzellan.
Klasse 21: Bürsten zur Körper- und Schönheitspflege; Bürstenwaren; Büsten aus Porzellan, Ton oder Glas; Butterdosen; Butterglocken; Chinaporzellan; Rührstäbchen für Cocktails; Dampfkochtöpfe; Schüsseldeckel; Topfdeckel; Puderdosen; Seifendosen; Teedosen; Zuckerdosen; Eierbecher; Eimer aller Art; Einmachgläser; Speiseeisgeräte; Eiskübel; Formen für Eiswürfel; Essig- und Ölkännchen; Essig- und Ölständer; Essstäbchen; Kamm-Etuis; Feldflaschen; Figuren (Statuetten) aus Porzellan, Ton oder Glas; Flakons; Flaschen; Flaschenöffner; Fruchtpressen (nicht elektrisch) für Haushaltszwecke; Isolier-Gefäße für Getränke; Isolier-Gefäße für Nahrungsmittel; Gefäße für Haushalt und Küche; Gemüseschüsseln; Tafelgeschirr; Küchengeschirr; Kochgeschirr; Gewürzservice; Gießkannen; emailliertes Glas; Glasbehälter; Gläser (Gefäße); Glaskugeln; Glasmosaiken (nicht für Bauzwecke); bemalte Glaswaren; Grillroste (Küchengeräte); Grillständer; Haushaltshandschuhe; Handtuchhalter; Haushaltsgeräte; Hemdenspanner; Hosenpressen; Hosenspanner; Kaffeefiltergeräte (nicht elektrisch); Kaffeekocher (nicht elektrisch); Kaffeemühlen (handbetrieben); Kaffeeservice; Kämme; Teekannen; Kannen und Krüge; Karaffen; Karaffenuntersetzer (nicht aus Papier, ausgenommen Tischwäsche); Käseglocken; Kasserollen; Keksdosen; Keramikerzeugnisse für den Haushalt; Kerzenauslöscher; Kerzenleuchter; Kochkessel; Wasserkessel (nicht elektrisch); Kleiderspanner; Knopfhaken (Knöpfer); Kochformen (Küchenartikel); Kochgeräte (nicht elektrisch); Kochtöpfe; Picknickkoffer (Geschirr); Körbe für den Haushalt; Korbflaschen; Korkenzieher; kosmetische Geräte; Krawattenspanner; Kristallglaswaren; Kuchenformen; Küchengefäße; Küchengeräte; Kühlelemente für Nahrungsmittel (Haushalt); Kühlflaschen; Kühltaschen; Kunstgegenstände aus Porzellan, Ton oder Glas; Leuchter; Likörservice; Schöpflöffel; Messerbänke für den Tisch; Mixbecher (Shaker); Mixgeräte für den Haushalt (nicht elektrisch); Mühlen für Haushaltszwecke (handbetrieben); Nudelmaschinen (handbetätigt); Obstschalen; Papier- oder Plastikbecher; Papierteller; Parfümzerstäuber; Pfeffermühlen (handbetrieben); Pfefferstreuer; Pflanzen- und Blumenhalter (Blumengestecke); Rasierpinsel; Platten; Plätzchen- und Keksausstechformen; Porzellan; Proviantdosen; Puderquasten; Putzgeräte (handbetätigt); Putztücher; Rauchverzehrer für den Haushalt; Reiben (Haushaltsartikel); Reinigungsgeräte (handbetätigt); Rührgeräte (nicht elektrisch); Rührlöffel (Küchengeräte); Salatschüsseln; Salzstreuer; Salzfässer; Schaber (Küchengeräte); Schaber zum Reinigen von Behältern; Schalen; Schaufeln (Tafelzubehör); Schilder aus Porzellan oder Glas; Schneebesen für den Haushalt (nicht elektrisch); Schneidbretter für die Küche; Schnellkochtöpfe (nicht elektrisch); Schuhanzieher; Schuhbürsten; Schuhputzgeräte (nicht elektrisch); Schuhspanner (Leisten); Schüsseln; Schüsseluntersetzer (Tischutensilien); Schwämme für den Haushalt; Schwammhalter; Tafelservice (Geschirr); Servierdrehplatten; Serviettenringe; Siebe; Siphons für kohlensäurehaltige Wässer; Sparbüchsen (nicht aus Metall); Spülbürsten; Statuen aus Porzellan, Ton oder Glas; Steingutware; Stiefelknechte; Suppenschüsseln; Tabletts für den Haushalt; Tafelaufsätze; Tassen; Tee-Eier; Teeservice; Teigmesser; Teigroller; Teller; Tischbesen; Toilettegeräte (Körperpflege); Toilettenecessaires; Toilettenpapierhalter; Toilettenschwämme; Töpfe; Töpferwaren; Tortenheber; Tortenschaufeln; Trinkgefäße; Trinkgläser; Blumenübertöpfe (nicht aus Papier); Untertassen; Vasen; Waffeleisen (nicht elektrisch); Wäscheklammern; Wäschetrockenständer; Zahnbürsten; elektrische Zahnbürsten.
Klasse 24: Abschminktücher aus textilem Material, Badewäsche (ausgenommen Bekleidungsstücke), Baumwollstoffe, Bettdecken, Bettwäsche, Bettzeug (Bettwäsche), Kissenbezüge, Futterstoffe, Scheibengardinen, Gardinen aus Textilien oder aus Kunststoff, Gardinenhalter aus Textilstoffen, Textilgesichtstücher, Gummitücher (ausgenommen für Schreibwaren), Textilhandtücher, Hanfstoffe, Haushaltswäsche, Lederimitationsstoffe, Textilersatzstoffe aus Kunststoffen, Steifleinen, Matratzenüberzüge, Schutzüberzüge für Möbel, Möbelstoffe, Platzdeckchen (Sets) nicht aus Papier, Portieren (Vorhänge), Reisedecken, Samt, Schlafsäcke (zu Hüllen genähte Leintücher), Seidenstoffe, Steppdecken, Tagesdecken für Betten, Stoffe, Stores aus Textilien oder aus Kunststoff, Strickstoffe, Taft, Textilservietten, Textilstoffe, Textilstoffe für Schuhwaren, Tischdecken (nicht aus Papier), Tischläufer, Tischtücher (nicht aus Papier), Wachstuch (Tischtücher), Tücher (Laken), Tüll, Vliesstoffe (Textilien), Vorhänge aus Textilien oder aus Kunststoff, Wandbekleidungen aus textilem Material, Tischwäsche, nicht aus Papier; Waschhandschuhe, Webstoffe (elastisch), Webstoffe (heiß verklebbar), Webstoffe mit vorgezeichnetem Stickmuster, Wollstoffe, Textiltaschentücher.
Klasse 25: Anzüge, Babywäsche, Badeanzüge, Badehosen, Bademäntel, Bademützen, Badesandalen, Badeschuhe, Bandanas (Tücher für Bekleidungszwecke), Bekleidung aus Lederimitat, Bekleidung für Autofahrer, Bekleidungsstücke, Bekleidungsstücke aus Papier, Schuhbeschläge, Bodysuits (Teddies, Bodies), Büstenhalter, Gürtel (Bekleidung), Gymnastikbekleidung, Gymnastikschuhe, Halbstiefel (Stiefeletten), Halstücher, Handschuhe (Bekleidung), Hausschuhe, Hemdblusen, Hemden, Hosen, Hosenträger, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Kleidertaschen (vorgefertigt), Konfektionskleidung, Kopfbedeckungen, Korsettleibchen, Korsetts, Krawatten, Lätzchen (nicht aus Papier), Lederbekleidung, Leibwäsche, Mäntel, Mieder, Morgenmäntel, Muffe (Kleidungsstücke), Mützen, Oberbekleidungsstücke, Ohrenschützer (Bekleidung), Overalls, Pantoffeln, Parkas, Pelerinen, Pelze (Bekleidung), Petticoats, Pullover, Pyjamas, Radfahrerbekleidung, Regenmäntel, Röcke, Sandalen, Schals, Schärpen, Schlafanzüge, Schleier (Bekleidung), Kopf-, Brustschleier, Schlüpfer, Schnürstiefel, Schuhe (Halbschuhe), Schuhwaren, Schürzen, Skischuhe, Slips, Socken, Sockenhalter, Sportschuhe, Stiefel, Schnürstiefel, Stirnbänder (Bekleidung), Stoffschuhe (Espadrillos), Stolen, Strandanzüge, Strandschuhe, Strumpfbänder, Strümpfe, Strumpfhosen, Sweater, T-Shirts, Togen (Bekleidungsstücke), Trikotkleidung, Trikots, Überzieher (Bekleidung), Unterbekleidungsstücke, Unterhosen, Unterwäsche, Wäsche (Bekleidungsstücke), Wasserskianzüge, Westen, Wirkwaren (Bekleidung).
Klasse 27: Badematten; Fußbodenbeläge (Oberböden); Bodenbeläge (Oberböden); Bodenbeläge aus Vinyl; Fußmatten; Gleitschutzteppiche; Gymnastikmatten; Kunstrasen; Linoleum; Wachstuch; Matten; Papiertapeten; Schilfmatten; Tapeten (nicht aus textilem Material); Teppiche; Teppichbrücken; Teppichunterlagen; Turnmatten; Vorleger; Wandbekleidungen (nicht aus textilem Material); Textiltapeten.
Klasse 34: Feuerzeuge für Raucher, Mundstücke für Zigarettenspitzen, Streichhölzer, Streichholzschachteln, Tabakbeutel, Tabakdosen, Tabakpfeifen, Zigarettenetuis, Zigarrenabschneider.
Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen, Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Haushaltswaren, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Glaswaren, Porzellan und Steingut, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Beleuchtungsgeräte, sanitäre Anlagen, Uhren und Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Aktentaschen, Dokumentenmappen, Badetaschen, Verpackungsbeutel (-hüllen und -taschen) aus Leder, Lederbezüge für Möbel, Brieftaschen, Campingtaschen, Pferdedecken, Felldecken (Pelz), Dokumentenkoffer, Dosen aus Leder oder Lederpappe, Dosen und Kästen aus Vulkanfiber, Einkaufsnetzte, Einkaufstaschen, Schlüsseletuis (Lederwaren), Federgamaschen aus Leder, Felle (Pelze), Schirmfutterale, Geldbörsen(Geldbeutel), Kettenmaschen-Geldbörsen (nicht aus Edelmetall), Handkoffer, Handtaschen, Jagdtaschen, Kartentaschen (Brieftaschen), Kästen aus Leder oder aus Lederpappe, Kleidersäcke für die Reise, Koffer, Reisekoffer, Kosmetikkoffer, Regenschirme, Reisetaschen, Rucksäcke, Schachteln aus Leder oder Lederpappe, Schulranzen, Schultaschen, Sonnenschirme, Stöcke (Spazierstöcke), Taschen mit Rollen, Tornister (Ranzen), Werkzeugtaschen aus Leder (leer), Ziegenleder, Häute und Felle, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Möbel, Spiegel, Bilderrahmen, Bekleidungsartikel, Schuhe, Kopfbedeckungen, Webstoffe und Textilwaren, Bett- und Tischdecken, handbetätigte Werkzeuge und Geräte, Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel, Rasierapparate, Brillen, Sonnenbrillen, Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke, Teppiche, Fußmatten, Matten, Bodenbeläge, Tapeten; Werbung, Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Geschäftsangelegenheiten; Marktforschung; Public Relations, Büroarbeiten.
Klasse 42: Dienstleistungen eines Industriedesigners, Dienstleistungen eines Modedesigners und Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners, Dienstleistungen eines Innenarchitekten.
Die beiden anderen älteren Rechte erfassen zudem folgende Waren, die nicht oder nur partiell von der vorgenannten Unionsmarke abgedeckt sind:
Unionsmarke Nr. 9 222 142 „JOOP!“
Klasse 9: Sanduhren.
Klasse 16: Aufkleber, Stickers (Papeteriewaren).
Unionsmarke Nr. 3 665 114 „JOOP!“
Klasse 11: Badinstallationen.
Klasse 14: Doubléwaren [Edelmetall].
Klasse 18: Decken; Beutel, Gepäckstücke, Toilettentaschen.
Klasse 24: Decken, Polsterstoffe.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 9: Video-Babyüberwachungsgeräte; Tragbare Abspielgeräte; Kopfhörer; Fernrohre; Fernbedienungen; Sonnenbrillen; Brillen [Optik]; Fotoapparate; Navigationsinstrumente; 3D-Brillen; Tablet-Computer; Elektrodrähte; Kneiferfassungen; Etuis für Brillen; Wiederaufladbare Batterien.
Klasse 14: Armbanduhren; Uhrenarmbänder; Uhrketten; Chronografen [Uhren]; Chronometer [Zeitmesser]; Chronoskope; Halsketten [Schmuck]; Wecker; Armbänder [Schmuck]; Stoppuhren; Ohrringe; Elektrische Uhren; Ringe [Schmuck]; Achate; Juwelierwaren, Schmuckwaren.
Klasse 25: Bekleidung für Kinder; Unterwäsche; Sweater; Hemden; Bekleidungsstücke; Hosen; Mäntel; Röcke; Sporttrikots; Sportunterhemden; Gymnastikbekleidung; Oberbekleidungsstücke; Trikotkleidung; Schuhwaren.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 9
Sonnenbrillen und Brillen [Optik] sind identisch in den Verzeichnissen der angefochtenen Marke und der Unionsmarke Nr. 13 083 852 der Widersprechenden enthalten.
Die angefochtenen 3D-Brillen sind in den Brillen der vorgenannten älteren Marke enthalten. Mithin sind die Waren identisch.
Die angefochtenen Etuis für Brillen und Kneiferfassungen können dieselben Hersteller, Vertriebskanäle und Endabnehmer haben wie die Brillen der älteren Unionsmarke Nr. 13 083 852, welche auch Kneifer, also bügellose Brillen, umfassen. Ferner sind die Waren komplementären Charakters. Sie sind daher als ähnlich anzusehen.
Die angefochtenen Fernrohre und die von der älteren Unionsmarke Nr. 13 083 852 erfassten Brillen sind derselben Natur. Zudem überschneiden sich das technische Know-how und die Fachkenntnisse, die zur Herstellung dieser Waren benötigt werden, und manche Hersteller fertigen sowohl Fernrohre als auch Brillen an. Auch die Vertriebskanäle und Endabnehmer können dieselben sein. Folglich sind die Waren ähnlich.
Bei den übrigen angefochtenen Waren in dieser Klasse handelt es sich um informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte sowie deren Zubehör, Navigationsinstrumente, Apparate und Instrumente zum Akkumulieren und Speichern von Elektrizität und elektrische und elektronische Bauteile. Diese Waren haben unter den oben angegebenen Kriterien keinerlei Berührungspunkte mit den Waren und Dienstleistungen der älteren Marken in den Klassen 4, 8, 9, 11, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 27, 34, 35 und 42, bei welchen es sich um Kerzen und Dochte, Handwerkzeuge, Werkzeuge für die Zubereitung von Lebensmitteln, Küchenmesser und Schneidewerkzeuge sowie Essbestecke, Geräte und Gegenstände zur Körper- und Schönheitspflege, Sehhilfen, Installationen, Einrichtungen, Geräte und Gegenstände für Küche, Haushalt und Bad, Beleuchtung, Juwelier- und Schmuckwaren sowie Zeitmessinstrumente und deren Teile und Zubehör, Edelsteine und Halbedelsteine, Waren aus Edelmetall oder damit überzogene Waren, Papier- und Schreibwaren, Druckereierzeugnisse, Büroartikel, Künstlerbedarfsmaterialien, Taschen, Gepäckstücke, Geldbörsen, Lederwaren, Leder und Felle, Schirme, Stöcke, Möbel, Dekorations- und Aufbewahrungsartikel, Kunstgegenstände, Stoffe und Textilwaren, Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, Bodenbeläge und Wandverkleidungen, Raucherartikel und Streichhölzer, Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit Teilen der vorgenannten Waren, Dienstleistungen zur Unterstützung anderer Unternehmen sowie Designerdienstleistungen handelt. Die sich gegenüber stehenden Waren und Dienstleistungen sind unterschiedlicher Natur und haben verschiedene Verwendungszwecke. Sie werden regelmäßig von unterschiedlichen Unternehmen hergestellt bzw. erbracht, haben verschiedene Vertriebswege und Endabnehmer und stehen nicht zueinander im Wettbewerb.
Zwar werden einige der von den älteren Marken erfassten Waren mit Elektrizität/Batterien betrieben, jedoch ist diese Tatsache nicht ausreichend, um eine Ähnlichkeit zwischen diesen Waren und den angefochtenen wiederaufladbaren Batterien oder Elektrodrähten zu bejahen.
Eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Einzel- oder Großhandelsdienstleistungen bestimmter Waren besteht nur, wenn die gegenständlichen Waren identisch sind, was vorliegend nicht der Fall ist.
Werbungsdienstleistungen bestehen darin, durch die Bewerbung der Markteinführung und/oder des Vertriebs von Waren und Dienstleistungen den Absatz der Kunden zu fördern oder ihre Marktstellung zu festigen und ihnen mittels Öffentlichkeitsarbeit Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Im Interesse dieses Ziels können viele verschiedene Mittel und Produkte eingesetzt werden. Diese Dienstleistungen werden von spezialisierten Unternehmen erbracht, welche die Bedürfnisse ihrer Kunden analysieren und ihnen sämtliche für die Vermarktung ihrer Produkte und Dienstleistungen erforderlichen Informationen sowie eine entsprechende Beratung zur Verfügung stellen. Sie entwerfen eine individuelle Strategie für die Bewerbung von Waren und Dienstleistungen in Zeitungen, auf Websites, in Videos, im Internet usw.
Die Art und der Zweck von Werbungsdienstleistungen unterscheiden sich grundlegend von der Herstellung von Waren. Die Tatsache allein, dass einige Waren in der Werbung erscheinen, ist nicht ausreichend, um eine Ähnlichkeit festzustellen. Folglich besteht keine Ähnlichkeit zwischen der Werbung und den Waren, die beworben werden.
Folglich sind die angefochtenen Waren Video-Babyüberwachungsgeräte, tragbare Abspielgeräte, Kopfhörer, Fernbedienungen, Fotoapparate, Navigationsinstrumente, Tablet-Computer, Elektrodrähte und wiederaufladbare Batterien unähnlich zu allen von den älteren Marken erfassten Waren und Dienstleistungen.
Angefochtene Waren in Klasse 14
Armbanduhren, Uhrenarmbänder, Uhrketten, Chronografen [Uhren], Chronometer [Zeitmesser], Chronoskope, Halsketten [Schmuck], Wecker, Armbänder [Schmuck], Stoppuhren, Ohrringe, elektrische Uhren, Ringe [Schmuck], Achate, Juwelierwaren und Schmuckwaren sind identisch in den Verzeichnissen der angefochtenen Marke und der Unionsmarke Nr. 13 083 852 der Widersprechenden enthalten.
Angefochtene Waren in Klasse 25
Unterwäsche, Sweater, Hemden, Bekleidungsstücke, Hosen, Mäntel, Röcke, Gymnastikbekleidung, Oberbekleidungsstücke, Trikotkleidung und Schuhwaren sind identisch in den Verzeichnissen der angefochtenen Marke und der Unionsmarke Nr. 13 083 852 der Widersprechenden enthalten.
Die angefochtene Bekleidung für Kinder ist in den Waren Bekleidungsstücke der Unionsmarke Nr. 13 083 852 der Widersprechenden enthalten, die angefochtenen Sporttrikots in den Waren Trikots und die angefochtenen Sportunterhemden in den Waren Unterwäsche dieser älteren Marke. Mithin sind auch diese Waren als identisch anzusehen.
Da alle für identisch oder ähnlich befundenen Waren von der Unionsmarke Nr. 13 083 852 der Widersprechenden erfasst werden, wird die Prüfung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr allein auf Grundlage dieser Marke fortgeführt.
- Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad wird als durchschnittlich (z.B. für Waren in Klasse 25) bis erhöht (z.B. für Brillen in Klasse 9 und Juwelier- und Schmuckwaren in Klasse 14) eingestuft. In vielen Fällen handelt es sich bei letzteren um Luxusartikel oder sie werden als Geschenk gekauft, während Brillen entscheidend das Sehvermögen des Trägers beeinflussen. Daher kann in diesen Fällen auf Seiten des Verbrauchers von einem verhältnismäßig hohen Grad an Aufmerksamkeit ausgegangen werden.
- Die Zeichen
JOOP
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Joopin
|
Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C–251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C–514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Dies gilt analog für internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union. Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Die Zeichen haben keine Bedeutung für einen Teil des relevanten Publikums, zum Beispiel den englisch-, französisch-, italienisch-, spanisch-, portugiesisch-, polnisch- und deutschsprachigen Teil des Publikums. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf diesen Teil des relevanten Publikums zu richten.
Beide Marken sind Wortmarken. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine jeweilige Darstellung. Mithin ist die Benutzung von Groß- oder Kleinbuchstaben unerheblich.
Bildlich und klanglich, unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „JOOP“ überein, welche die gesamte ältere Marke ausmacht. Sie unterscheiden sich lediglich in Bezug auf die letzten beiden der sechs Buchstaben des angefochtenen Zeichens, „*in“.
Die Zeichen sind daher bildlich und klanglich durchschnittlich ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht hat für einen wesentlichen Teil des Publikums im relevanten Gebiet keines der beiden Zeichen eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Laut der Widersprechenden werden alle älteren Marken intensiv genutzt und genießen einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Unionsmarke Nr. 13 083 852 auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
- Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (Urteil vom 11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).
Der Gerichtshof hat ferner den wesentlichen Grundsatz aufgestellt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen dem zuvor festgestellten Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und den Waren oder Dienstleistungen, impliziert. Daher kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil vom 29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T–443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Die bildliche und klangliche Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen könnte Verbraucher deshalb trotz eines teilweise erhöhten Aufmerksamkeitsgrads hinsichtlich der betrieblichen Herkunft der für identisch oder ähnlich befundenen Waren täuschen. Die Unterschiede zwischen den Zeichen vermögen ihre Ähnlichkeit nicht zu überwinden, insbesondere, da die Marken insgesamt keinerlei Bedeutung haben, die dem Verbraucher bei der Unterscheidung der Zeichen helfen könnte.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass jedenfalls beim englisch-, französisch-, italienisch-, spanisch-, portugiesisch-, polnisch- und deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht, und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 083 852 der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.
Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich zu allen von den drei älteren Marken erfassten Waren und Dienstleistungen. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
Da der Widerspruch teilweise auf Grundlage der der älteren Unionsmarke Nr. 13 083 852 von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken aufgrund ihrer Bekanntheit in Bezug auf die identischen und ähnlichen Waren zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Unionsmarke Nr. 13 083 852 eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.
Gleichermaßen ist es nicht erforderlich, die behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken im Verhältnis zu jenen Waren zu beurteilen, die für unähnlich zu den Waren und Dienstleistungen der älteren Marken befunden wurden, da die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen eine sine qua non-Voraussetzung für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr darstellt. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die älteren Marken eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäßen.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Widerspruch, insoweit er auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV basiert, ebenfalls hinsichtlich der noch verbleibenden Waren zurückgewiesen werden muss, weil die Zeichen und die Waren und Dienstleistungen offensichtlich nicht identisch sind.
BEKANNTHEIT – ARTIKEL 8 ABSATZ 5 UMV
In der Widerspruchsschrift ist zudem Artikel 8 Absatz 5 UMV als Widerspruchsgrund angegeben.
Gemäß Artikel 8 Absatz 5 UMV ist auf Widerspruch der Inhaberin einer eingetragenen älteren Marke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 UMV die angefochtene Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Unionsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
Demnach sind die in Artikel 8 Absatz 5 UMV genannten Eintragungshindernisse nur unter folgenden Voraussetzungen zutreffend:
- Die Zeichen müssen entweder identisch oder ähnlich sein.
- Die Marke der Widersprechenden muss bekannt sein. Die Bekanntheit muss zudem vor der Anmeldung der angefochtenen Marke bestanden haben; sie muss in dem betreffenden Gebiet und im Zusammenhang mit den Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, aufgrund derer der Widerspruch eingelegt wurde.
- Gefahr einer Rechtsverletzung: Die Benutzung der angefochtenen Marke würde die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.
Die vorgenannten Anforderungen sind kumulativ; ist daher eine der Anforderungen nicht erfüllt, so führt dies zur Zurückweisung des Widerspruchs nach Artikel 8 Absatz 5 UMV (16/12/2010, T-345/08, & T-357/08, Botolist / Botocyl, EU:T:2010:529, § 41). Allerdings ist zu beachten, dass die Einhaltung aller vorgenannten Voraussetzungen unter Umständen nicht ausreicht. So kann der Widerspruch auch dann zurückgewiesen werden, wenn die Anmelderin einen rechtfertigenden Grund für die Benutzung der angefochtenen Marke vorträgt.
Im vorliegenden Fall wurde von der Anmelderin kein rechtfertigender Grund für die Benutzung der angefochtenen Marke geltend gemacht. In Ermangelung anderweitiger Angaben ist daher davon auszugehen, dass kein rechtfertigender Grund besteht.
Gefahr einer Rechtsverletzung
Die Benutzung der angefochtenen Marke fällt unter die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 5 UMV, wenn zumindest einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
- durch die Benutzung wird die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausgenutzt;
- durch die Benutzung wird die Wertschätzung der älteren Marke beeinträchtigt;
- durch die Benutzung wird die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt.
Zwar wird in Widerspruchsverfahren die Frage der Möglichkeit einer Beeinträchtigung und unlauteren Ausnutzung unter Umständen behandelt, doch reicht diese reine Möglichkeit für die Anwendbarkeit von Artikel 8 Absatz 5 UMV nicht aus. Die Inhaberin der älteren Marke ist nicht verpflichtet, eine tatsächliche und gegenwärtige Beeinträchtigung ihrer Marke nachzuweisen; sie muss „Gesichtspunkte anführen, aus denen dem ersten Anschein nach auf die nicht nur hypothetische Gefahr einer künftigen unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung geschlossen werden kann“ (06/07/2012, T-60/10, Royal Shakespeare, EU:T:2012:348, § 53).
Die Widersprechende muss daher nachweisen, dass die Beeinträchtigung oder unlautere Ausnutzung in dem Sinne wahrscheinlich ist, dass sie bei gewöhnlichem Lauf der Dinge vorhersehbar ist. Hierzu ist von der Widersprechenden der Nachweis zu erbringen oder zumindest eine schlüssige Argumentation vorzubringen, wobei sie zeigt, worin die Beeinträchtigung oder unlautere Ausnutzung bestehen würde und wie es dazu kommen würde, was zu der Prima-facie-Schlussfolgerung führen könnte, dass ein solches Ereignis bei gewöhnlichem Lauf der Dinge tatsächlich wahrscheinlich ist.
Im vorliegenden Fall brachte die Widersprechende, außer dass sie Bekanntheit geltend machte und argumentierte, dass die Zeichen ähnlich sind, keine Tatsachen, Beweismittel oder Bemerkungen vor, die die Schlussfolgerung stützen konnten, dass die Benutzung der angefochtenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
Artikel 8 Absatz 5 UMV ist nicht dazu bestimmt, die Eintragung aller Marken, die mit der bekannten Marke identisch sind oder Ähnlichkeit mit ihr haben, zu verhindern. Nach geltender Rechtsprechung ist, wenn festgestellt wurde, „dass die Voraussetzung der Bekanntheit […] erfüllt ist […] die zweite Voraussetzung […] zu prüfen, also ob die ältere Marke ohne rechtfertigenden Grund beeinträchtigt wird“ (14/09/1999, C-375/97, Chevy, EU:C:1999:408, § 30).
Wie oben erwähnt, hätte die Widersprechende Beweismittel vorlegen oder zumindest eine schlüssige Argumentation vorbringen müssen, die zeigt, worin die Beeinträchtigung oder unlautere Ausnutzung bestehen würde und wie es dazu kommen würde, was zu der Prima-facie–Schlussfolgerung führen könnte, dass ein solches Ereignis bei gewöhnlichem Lauf der Dinge tatsächlich wahrscheinlich ist.
Dies wird durch Regel 19 Absatz 2 Buchstabe c UMDV bestätigt, wonach in dem Fall, dass der Widerspruch auf eine ältere Marke gestützt wird, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 UMV Wertschätzung genießt bzw. bekannt ist, dies seitens der Widersprechenden durch den Nachweis zu belegen ist, dass die Marke bekannt ist und ferner Beweismittel und Bemerkungen vorzubringen sind, dass die Benutzung der angefochtenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
Im vorliegenden Fall macht die Widersprechende lediglich geltend, dass die Benutzung der angefochtenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ausnutzen oder beeinträchtigen würde. Die Gegebenheiten, die als „die Wertschätzung beeinträchtigend“, „die Unterscheidungskraft beeinträchtigend“ und „die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzend“ beschrieben werden, sind in der Tat sehr unterschiedlich. In der Widerspruchsschrift bezieht sich die Widersprechende unterschiedslos auf sie. Jedoch besteht offenbar kein guter Grund für die Annahme, dass die Benutzung der angefochtenen Marke dazu führen wird, dass derartige Ereignisse eintreten.
Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.
Da die Widersprechende nicht in der Lage war, gute Gründe anzugeben, aus denen gefolgert werden könnte, dass die Benutzung der angefochtenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde, wird der Widerspruch für nach Artikel 8 Absatz 5 UMV nicht begründet befunden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
André Gerd Günther BOSSE |
Natascha GALPERIN |
Plamen IVANOV
|
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.