KANOA | Decision 2685777

WIDERSPRUCH Nr. B 2 685 777

Kania OHG, Am Forst 16 B, 92637 Weiden, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Osborne Clarke, Innere Kanalstr. 15, 50823 Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Thilo von Osterhausen, Johannstraße 45, 66131 Saarbrücken, Deutschland (Anmelder).

Am 22.08.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 685 777 wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben, und zwar

Klasse 18:        Rucksäcke; Sporttaschen; Rolltaschen; Rollkoffer; Kulturbeutel.

Klasse 28:         Spanngurte [Surfboardzubehör]; Transporttaschen für Surfboards (boardbags); Schutz- und Aufbewahrungshüllen für Surfboards (Boardsocke); Taschen für Surfzubehör.

Klasse 35:         Werbung, insbesondere mittels Prospekten, Flugblättern, Internetseiten, Fachzeitschriften, Werbefilme, Sticker, Banderolen, Fahnen (beachflags), Zelte, Pavillions, Banner, Schlüsselanhänger, Schmuck; Werbung auf Kleidung, insbesondere T-Shirts, Kapuzenpullover, Mützen, Kappen, auch mit Schirm, Sonnenbrillen, Neoprenanzüge, Neoprenshirts, Lycrashirts, Neoprenschuhe, Handtücher, Ponchos, Badeschuhe, geschlossen oder offen, insbesondere mit Zehenteiler; Werbung auf Umverpackung, insbesondere Pappkartons und Verpackungsbänder; Einzelhandelsdienstleistungen im Surfboardzubehörbereich; Präsentation von Surfboards und Surfboardzubehör in Kommunikationsmedien für den Einzelhandel; Marketing; Public Relations.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 777 321 wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.

3.        Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 777 321 ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 18 sowie einige Waren und Dienstleistungen der Klassen 28 und 35. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 10 782 415. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 18:        Taschen aus Leder, Naturfasern, Textilstoffen oder Kunststoffen, insbesondere Sporttaschen, Freizeittaschen, Reisetaschen, Badetaschen, Gepäcktaschen, Wickeltaschen, Kleidersäcke, Faltboxen, Tüten, Körbe, Transporttaschen, Handtaschen, Schultertaschen, Campingtaschen, Packtaschen; Rucksäcke, Kosmetiktaschen; Reise- und Handkoffer; Gepäck.

Klasse 28:         Taschen für Sportgeräte, insbesondere Skisäcke.

Klasse 35:         Werbung; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Taschen aus Leder, Naturfasern Textilstoffen oder Kunststoffen, insbesondere Sporttaschen, Freizeittaschen, Reisetaschen, Badetaschen, Gepäcktaschen, Wickeltaschen, Kleidersacke, Faltboxen, Tüten, Körbe, Transporttaschen, Handtaschen, Schultertaschen, Campingtaschen, Packtaschen; Rucksacke, Kosmetiktaschen; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Reise- und Handkoffer und Gepäck; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Säcke, insbesondere Segelsäcke; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Taschen für Sportgeräte, insbesondere Skisäcke.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 18:        Rucksäcke; Sporttaschen; Rolltaschen; Rollkoffer; Kulturbeutel.

Klasse 28:         Spanngurte [Surfboardzubehör]; Transporttaschen für Surfboards (boardbags); Schutz- und Aufbewahrungshüllen für Surfboards (Boardsocke); Taschen für Surfzubehör.

Klasse 35:         Werbung, insbesondere mittels Prospekten, Flugblättern, Internetseiten, Fachzeitschriften, Werbefilme, Sticker, Banderolen, Fahnen (beachflags), Zelte, Pavillions, Banner, Schlüsselanhänger, Schmuck; Werbung auf Kleidung, insbesondere T-Shirts, Kapuzenpullover, Mützen, Kappen, auch mit Schirm, Sonnenbrillen, Neoprenanzüge, Neoprenshirts, Lycrashirts, Neoprenschuhe, Handtücher, Ponchos, Badeschuhe, geschlossen oder offen, insbesondere mit Zehenteiler; Werbung auf Umverpackung, insbesondere Pappkartons und Verpackungsbänder; Einzelhandelsdienstleistungen im Surfboardzubehörbereich; Präsentation von Surfboards und Surfboardzubehör in Kommunikationsmedien für den Einzelhandel; Marketing; Public Relations.

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis des Anmelders und der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 18

Rucksäcke sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen Sporttaschen fallen unter den Oberbegriff Taschen aus Leder, Naturfasern, Textilstoffen oder Kunststoffen, insbesondere Sporttaschen, somit sind sie identisch.

Die angefochtenen Rolltaschen sind in der weiter gefassten Kategorie der Taschen aus Leder, Naturfasern, Textilstoffen oder Kunststoffen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Rollkoffer überschneiden sich mit den Reise- und Handkoffer der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Kulturbeutel und die Kosmetiktaschen der Widersprechenden sind Synonyme. Vergleichswaren sind Taschen für Toilettenartikel, die nicht nur zur Aufbewahrung, sondern auch zum Transport von Kosmetika verwendet werden. Somit gelten sie als identisch.

Angefochtene Waren in Klasse 28

Die angefochtenen Transporttaschen für Surfboards (boardbags); Schutz- und Aufbewahrungshüllen für Surfboards (Boardsocke); Taschen für Surfzubehör sind in der weiter gefassten Kategorie der Taschen für Sportgeräte der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Spanngurte [Surfboardzubehör] dienen teilweise demselben Zweck, d. h. dem Transport von Sportgeräten wie Taschen für Sportgeräte der Widersprechenden. Spanngurte werden zur Befestigung von Gegenständen verwendet, somit stehen sie in einem Ergänzungsverhältnis zu den Waren der Widersprechenden. Sie richten sich an dieselben Verbraucher, stimmen in Verkaufsstätten überein und werden von demselben Hersteller produziert. Deshalb sind sie ähnlich.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35

Die angefochtenen Werbung, insbesondere mittels Prospekten, Flugblättern, Internetseiten, Fachzeitschriften, Werbefilme, Sticker, Banderolen, Fahnen (beachflags), Zelte, Pavillions, Banner, Schlüsselanhänger, Schmuck; Werbung auf Kleidung, insbesondere T-Shirts, Kapuzenpullover, Mützen, Kappen, auch mit Schirm, Sonnenbrillen, Neoprenanzüge, Neoprenshirts, Lycrashirts, Neoprenschuhe, Handtücher, Ponchos, Badeschuhe, geschlossen oder offen, insbesondere mit Zehenteiler; Werbung auf Umverpackung, insbesondere Pappkartons und Verpackungsbänder; Präsentation von Surfboards und Surfboardzubehör in Kommunikationsmedien für den Einzelhandel; Marketing; Public Relations sind in der weiter gefassten Kategorie Werbung der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Waren im Surfboardzubehörbereich enthalten Produkte, die zum Surfen notwendig sind bzw. Accessoires, Surfen ergänzen bzw. vervollständigen. Somit überschneiden sich Einzelhandelsdienstleistungen im Surfboardzubehörbereich der Anmeldemarke mit Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Taschen für Sportgeräte der Widersprechenden. Somit besteht zumindest eine hochgradige Ähnlichkeit.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich zu unterschiedlichem Grad befundenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an das Fachpublikum, wie z. B. Profisportler.

Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis hoch sein, da es sich um teure Waren oder professionelle Dienstleistungen handeln kann.

  1. Die Zeichen

KANIA

KANOA

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Bei den Marken handelt es sich um in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken. Beide Zeichen sind Einzelwortmarken, die aus fünf Buchstaben bestehen.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „KAN*A“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den jeweils vierten Buchstaben „I“ und „O“.  

Die Zeichen sind daher stark ähnlich.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „K-A-N-*-A“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der jeweils vierten Buchstaben „I“ bzw. „O“. Sie haben dieselbe Länge und Silbenzahl, somit sind ihr Rhythmus und Intonation hochgradig ähnlich.

Die Zeichen sind daher stark ähnlich.

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht. Der Anmelder führt aus, dass das Wort „Kanoa“ der Hawaiianischen Sprache entnommen worden sei und „frei“ bzw. „freier Mensch“ bedeute. Da es sich um Fachpublikum aus der Wellenreiter- und SUP-Szene handele, werde das Wort verstanden. Die Widerspruchsabteilung teilt diese Ansicht nicht. Zum einen, das relevante Gebiet ist die Europäische Union, in der die Hawaiianische Sprache keine offizielle Sprache ist und auch nicht verstanden wird. Zum anderen, der Anmelder hat mit keinerlei Beweismitteln nachgewiesen, dass das Wort in einer oder mehreren Sprachen der Europäischen Union Eingang gefunden hat. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Fantasiebegriffe.  

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als durchschnittlich anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die Vergleichswaren bzw. –dienstleistungen wurden teilweise für identisch und teilweise für ähnlich (zu unterschiedlichem Grad) befunden.

Die ältere Marke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Die Zeichen unterscheiden sich lediglich in ihren jeweils vierten Buchstaben bzw. Phonemen, somit sind sie in visueller und klanglicher Hinsicht stark ähnlich. Sie sind Fantasiebegriffe, somit ist der begriffliche Vergleich ohne Belang.

„Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).

Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).

„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Aufgrund der großen visuellen und klanglichen Ähnlichkeit und des Fehlens jeglicher dominanter oder nicht kennzeichnungskräftiger Elemente in den Zeichen besteht auch unter Zugrundelegung eines erhöhten Aufmerksamkeitsgrads Verwechslungsgefahr.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.

Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 10  782 415 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Michal KRUK                Judit NÉMETH        Sigrid DICKMANNS

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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