WIDERSPRUCH Nr. B 2 757 816
Resliw GmbH & Co. KG, Im Schollengarten 7, 76646 Bruchsal, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Mepat Patentanwälte, Eisenlohrstr. 31, 76135 Karlsruhe, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Koll & Cie. GmbH & Co. KG, Industriestr. 10, 92431 Neunburg vorm Wald, Deutschland.
Am 14/06/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 757 816 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:
Klasse 7: Sägeblätter für Elektrowerkzeuge; Sägeblätter [Maschinenteile]; Sägeblätter für Kreissägen; Sägeblätter für elektrische Sägemaschinen; Sägeblätter für elektrische Bandsägegeräte; Sägeblätter für elektrische Sägen; Sägeblätter für elektrische Bandsägen; Kreissägeblätter als Maschinenteile; Blätter für Kreissägen [Maschinen]; Schneidwerkzeuge [elektrisch]; Elektrische Schneidwerkzeuge; Schneidwerkzeuge als Maschinenwerkzeuge; Schneidwerkzeuge für maschinelle Anlagen; Rotierende Werkzeuge [Maschinen]; Rotierende Metallschneidwerkzeuge [Maschinenteile]; Rotierende Metallschneidwerkzeuge [Maschinen]; Polykristalline Diamantschneider zum Zuschneiden von Werkstücken [Maschinen].
Klasse 8: Sägeblätter; Sägeblätter für Handsägen; Sägeblätter [Teile von Handwerkzeugen]; Sägeblätter für handbetätigte Werkzeuge; Hobelmesser; Handbetätigte Schneidwerkzeuge; Schneidwerkzeuge [Handwerkzeuge]; Schneidwerkzeuge; Rotierende Schneidwerkzeuge [handbetätigte Werkzeuge]; Rotierende Metallschneidewerkzeuge [handbetätigte Werkzeuge]; Diamantschneidwerkzeuge für handbetätigte Werkzeuge.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 430 986 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 430 986 ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 705 231. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
- Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 7: Maschinen für die Metallverarbeitung und Werkzeugmaschinen.
Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Maschinen für die Metallverarbeitung und Werkzeugmaschinen.
Klasse 37: Reparartur- und Installationsarbeiten für Maschinen für die Metallverarbeitung und Werkzeugmaschinen.
Klasse 40: Materialbearbeitung, nämlich durch CNC-Bohrarbeiten, CNC-Dreharbeiten oder CNC-Fräsarbeiten.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 7: Sägeblätter für Elektrowerkzeuge; Sägeblätter [Maschinenteile]; Sägeblätter für Kreissägen; Sägeblätter für elektrische Sägemaschinen; Sägeblätter für elektrische Bandsägegeräte; Sägeblätter für elektrische Sägen; Sägeblätter für elektrische Bandsägen; Heckenscheren [Maschinen]; Kraftbetätigte Heckenscheren; Akku-Heckenscheren; Heckenscheren [elektrisch betrieben]; Elektrisch betriebene Heckenscheren; Schneidwerkzeuge [elektrisch]; Elektrische Schneidwerkzeuge; Schneidwerkzeuge als Maschinenwerkzeuge; Schneidwerkzeuge für maschinelle Anlagen; Rotierende Werkzeuge [Maschinen]; Rotierende Metallschneidwerkzeuge [Maschinenteile]; Rotierende Metallschneidwerkzeuge [Maschinen]; Kreissägeblätter als Maschinenteile; Blätter für Kreissägen [Maschinen]; Polykristalline Diamantschneider zum Zuschneiden von Werkstücken [Maschinen].
Klasse 8: Sägeblätter; Sägeblätter für Handsägen; Sägeblätter [Teile von Handwerkzeugen]; Sägeblätter für handbetätigte Werkzeuge; Hobelmesser; Handbetätigte Heckenscheren; Heckenscheren [handbetätigte Werkzeuge]; Handbetätigte Schneidwerkzeuge; Schneidwerkzeuge [Handwerkzeuge]; Schneidwerkzeuge; Rotierende Schneidwerkzeuge [handbetätigte Werkzeuge]; Rotierende Metallschneidewerkzeuge [handbetätigte Werkzeuge]; Diamantschneidwerkzeuge für handbetätigte Werkzeuge.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Das Wort „nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 7
Die angefochtenen Sägeblätter für Elektrowerkzeuge; Sägeblätter [Maschinenteile]; Sägeblätter für Kreissägen; Sägeblätter für elektrische Sägemaschinen; Sägeblätter für elektrische Bandsägegeräte; Sägeblätter für elektrische Sägen; Sägeblätter für elektrische Bandsägen; Kreissägeblätter als Maschinenteile; Blätter für Kreissägen [Maschinen] sind Sägeblätter, die auch für die Metallbearbeitung benutzt werden können. Sie können somit in den Waren Maschinen für die Metallverarbeitung der Widersprechen eingesetzt werden. Sie richten sich an dasselbe Publikum, werden über die gleichen Vertriebskanäle verkauft und können zudem komplementär sein. Aus diesen Gründen gelten diese Waren als ähnlich.
Die Waren Schneidwerkzeuge [elektrisch]; Elektrische Schneidwerkzeuge; Schneidwerkzeuge als Maschinenwerkzeuge; Schneidwerkzeuge für maschinelle Anlagen; Rotierende Werkzeuge [Maschinen]; Rotierende Metallschneidwerkzeuge [Maschinenteile]; Rotierende Metallschneidwerkzeuge [Maschinen]; Polykristalline Diamantschneider zum Zuschneiden von Werkstücken [Maschinen] können allesamt Maschinen sein, die Metall zuschneiden. Sie überlappen mit den älteren Waren Maschinen für die Metallverarbeitung und gelten somit als identisch.
Die weiteren angefochtenen Waren Heckenscheren [Maschinen]; Kraftbetätigte Heckenscheren; Akku-Heckenscheren; Heckenscheren [elektrisch betrieben]; Elektrisch betriebene Heckenscheren sind Heckenscheren, die z.B. im Garten zum Einsatz kommen. Sie stammen weder von denselben Herstellern wie die Hersteller von Maschinen für die Metallverarbeitung oder Werkzeugmaschinen noch sind sie komplementär. Sie richten sich auch nicht an dieselben Verbraucher und werden über unterschiedliche Vertriebskanäle verkauft; sie unterscheiden sich in Art und Zweck. Somit gilt, dass diese angefochtenen Waren den Waren der Klasse 7 der Widersprechenden unähnlich sind. Sie sind erst recht unähnlich zu den Dienstleistungen der Widersprechenden in den Klassen 35, 37 und 40, die sich auf Einzelhandels- und Reparaturdienstleistungen in den Bereichen Maschinen für die Metallverarbeitung oder Werkzeugmaschinen beziehen, oder um Materialbearbeitung, nämlich durch CNC-Bohrarbeiten, CNC-Dreharbeiten oder CNC-Fräsarbeiten, die auch keine Gemeinsamkeit mit Waren haben, die zum Schneiden von Hecken bestimmt sind.
Angefochtene Waren in Klasse 8
Die angefochtenen Sägeblätter; Sägeblätter für Handsägen; Sägeblätter [Teile von Handwerkzeugen]; Sägeblätter für handbetätigte Werkzeuge; Hobelmesser; Handbetätigte Schneidwerkzeuge; Schneidwerkzeuge [Handwerkzeuge]; Schneidwerkzeuge; Rotierende Schneidwerkzeuge [handbetätigte Werkzeuge]; Rotierende Metallschneidewerkzeuge [handbetätigte Werkzeuge]; Diamantschneidwerkzeuge für handbetätigte Werkzeuge sind Schneidwerkzeuge, Sägeblätter und Hobelmesser, die auch für die Metallbearbeitung benutzt werden können, genauso wie die Maschinen für die Metallverarbeitung der Widersprechen. Sie können von denselben Herstellern stammen, richten sich an dasselbe Publikum und werden über die gleichen Vertriebskanäle verkauft. Aus diesen Gründen gelten diese Waren als ähnlich.
Die weiteren angefochtenen Waren Handbetätigte Heckenscheren; Heckenscheren [handbetätigte Werkzeuge] sind Heckenscheren, die z.B. im Garten zum Einsatz kommen. Sie stammen weder von denselben Herstellern wie die Hersteller von Maschinen für die Metallverarbeitung und Werkzeugmaschinen noch sind sie komplementär. Sie richten sich auch nicht an dieselben Verbraucher und werden über unterschiedliche Vertriebskanäle verkauft. Somit gilt, dass diese angefochtenen Waren den Waren der Klasse 7 der Widersprechenden unähnlich sind. Sie sind erst recht unähnlich zu den Dienstleistungen der Widersprechenden in den Klassen 35, 37 und 40, die sich auf Einzelhandels- und Reparaturdienstleistungen in den Bereichen Maschinen für die Metallverarbeitung oder Werkzeugmaschinen beziehen, oder um Materialbearbeitung, nämlich durch CNC-Bohrarbeiten, CNC-Dreharbeiten oder CNC-Fräsarbeiten, die auch keine Gemeinsamkeit mit Waren haben, die zum Schneiden von Hecken bestimmt sind.
- Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum bzw. an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis hoch sein, da es sich bei einigen der Maschinen um teure Geräte handeln kann wie z.B. um Diamantschneider, die eine erhöhte Aufmerksamkeit beim Kauf erfordern.
- Die Zeichen
KOHLE |
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C–251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C–514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Die Elemente KOHLE und KOLL in beiden Zeichen haben keine Bedeutung in bestimmten Gebieten der Europäischen Union, zum Beispiel in französischsprachigen Ländern. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Französisch spricht.
Das angefochtene Zeichen ist eine Bildmarke, bestehend aus dem dominanten Wortelement „KOLL“, abgebildet in schwarzen Großbuchstaben am unteren Ende eines hellblauen Rechtecks, welches an der oberen Ende statt einer Linie über drei Zacken verfügt. Oberhalb dieses Wortelements und innerhalb des hellblauen Rechtecks befindet sich ein blaues Rechteck an dessen rechtem Rand vertikal in weißen Großbuchstaben das Wort „KÖNIGSÄGE“ abgebildet ist. Unterhalb dieser genannten Bildelemente sind in kleineren schwarzen Buchstaben die Wortelemente „Koll & Cie. GmbH & Co. KG“ abgebildet.
Die Wortelemente „& Cie. GmbH & Co. KG“ des angefochtenen Zeichens werden mit einer juristischen Person/ Firma assoziiert. Abkürzungen der Rechtsform einer Gesellschaft wie etwa Ltd. und GmbH usw. oder der Hinweis auf eine Firma können nicht zur Unterscheidungskraft eines Zeichens beitragen.
Das Wortelement „KOLL“ im angefochtenen Zeichen ist das dominante Element, da es am stärksten ins Auge springt.
Das angefochtene Zeichen besteht aus einem kennzeichnungskräftigen und dominanten Wortelement ‚KOLL‘ und weniger kennzeichnungskräftigen Bildelementen rein dekorativer Natur. Das Wortelement ist daher kennzeichnungskräftiger als die Bildelemente.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstaben „KO*L“ überein wenn man die ältere Marke mit dem dominanten Element und dem darunter abgebildeten ersten Element im Firmennamen in dem angefochtenen Zeichen vergleicht. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die nicht dominanten bzw. auch nicht unterscheidungskräftigen weiteren Wortelemente „Königsäge“ und „& Cie. GmbH & Co. KG“ sowie in den graphischen Ausgestaltungen in der angefochtenen Marke.
Die Zeichen sind daher geringfügig ähnlich.
In klanglicher Hinsicht ist die Aussprache der Wortelemente „KOHLE/KOLL“ im Französischen hochgradig ähnlich, da allein im älteren Zeichen der Vokal ‚O‘ etwas gedehnter ausgesprochen und der Endbuchstabe „E“ nicht ausgesprochen wird. Die Aussprache unterscheidet sich zudem im Klang der Buchstaben „Königsäge“ und „& Cie. GmbH & Co. KG“ der angefochtenen Marke, für die es im älteren Zeichen keine Entsprechung gibt, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Elemente zum einen nicht dominant sind (Königsäge) und zum anderen auch ohne Unterscheidungskraft sind („& Cie. GmbH & Co. KG“).
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
- Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T–443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Die Übereinstimmungen bei den Zeichen sind zwar weniger auffällig als die Unterschiede, aber es besteht trotzdem Verwechslungsgefahr, weil das übereinstimmende Element in beiden Zeichen eine unabhängige kennzeichnungskräftige Rolle spielt. Zwar gibt es Unterschiede zwischen den Zeichen, allerdings sind diese auf nicht-unterscheidungskräftige Bestandteile oder nicht dominante Bestandteile in der angefochtenen Marke beschränkt.
Aufgrund der großen klanglichen Ähnlichkeit zwischen der älteren Marke und dem dominanten Wortelement in der angefochtenen Marke (KOHLE/KOLL), die zudem in der französischen Sprache keine Bedeutung haben, besteht Verwechslungsgefahr.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim französischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.
Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Claudia MARTINI |
Lars HELBERT |
Swetlana BRAUN |
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.