LIBRINDI | Decision 2200908 – Libri GmbH v. Thomas Klein

WIDERSPRUCH Nr. B 2 200 908

 

Libri GmbH, Friedensallee 273, 22763 Hamburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Hogan Lovells, Avenida Maisonnave 22, 03003 Alicante, Spanien, (zugelassener Vertreter)

 

g e g e n

 

Thomas Klein, Am Wildwechsel 14, 51109 Köln, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Stefan Maas, Richard-Wagner-Str. 13-17, 50674 Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter).

 

Am 10.02.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

 

 

ENTSCHEIDUNG:

 

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 200 908 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:

 

Klasse 9:        Computer-Programme [gespeichert]; Computerprogramme [herunterladbar]; Computersoftware [gespeichert]; Datenverarbeitungsgeräte; Elektronische Publikationen [herunterladbar]; Empfangsgeräte [Ton-, Bild-]; herunterladbare Bilddateien; Lesegeräte [Datenverarbeitung]; Magnetdatenträger; Musikdateien zum Herunterladen; optische Datenträger; Schallplatten; tragbare Abspielgeräte; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonträger; Tonwiedergabegeräte; USB-Sticks.

 

Klasse 16:        Alben; Almanache; Atlanten; Booklets; Broschüren; Buchbindeartikel; Buchbindegarn; Buchbindegeräte und -maschinen [Büroausstattung]; Buchbinderleinen; Buchbinderstoffe; Bucheinbände; Bücher; Comic-Hefte; Druckereierzeugnisse; geografische Karten; Gesangbücher; grafische Darstellungen; grafische Reproduktionen; Handbücher; Holzpapier; Kalender; Karten; Karton; Kataloge; Landkarten; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Lesezeichen; Notizbücher; Papier; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Papier- und Schreibwaren; Pappe; Prospekte; Sammelkarten, ausgenommen für Spiele; Zeitschriften; Zeitschriften [Magazine]; Zeitungen.

 

Klasse 35:        Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen: Tonträger und Datenträger, Druckereierzeugnisse; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Tonträger und Datenträger, Druckereierzeugnisse; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Produktion von Werbefilmen.

 

Klasse 41:        Betrieb eines Bücherbus; Betrieb eines Klubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Bücherverleih [Leihbücherei]; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Filmproduktion [in Studios]; Filmproduktion, ausgenommen Werbefilmproduktion; Musikproduktion; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Unterhaltung; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Veröffentlichung von Büchern; Videofilmproduktion; Videoverleih [Bänder]; Videoverleih [Kassetten].

 

Klasse 42:        Aktualisierung von Internetseiten; Benutzer- und Rechteverwaltung in Computernetzwerken; Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet; Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle (Trust-Center), nämlich Ausgabe und Verwaltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unterschriften; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellung von Computeranimationen; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Vermietung von Computersoftware; Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektronischen Speicherplätzen (Webspace) im Internet.

 

Klasse 45:        Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen; Lizenzierung von Computersoftware [Juristische Dienstleistungen]; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Verwaltung von Urheberrechten.

 

 

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 11 468 386 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.

 

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

 

 

BEGRÜNDUNG:

 

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 11 468 386 ein. Der Widerspruch beruht auf den Unionsmarkeneintragungen Nr. 6 261 821, Nr. 1 306 877 und den deutschen Markeneintragungen Nr. 766 292 und Nr. 30 560 047. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV und Artikel 8 Absatz 5 UMV.

 

 

BENUTZUNGSNACHWEIS

 

Gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV (in der zum Zeitpunkt der Einreichung des Widerspruchs geltenden Fassung) hat die Widersprechende auf Verlangen des Anmelders den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.

 

Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.

 

Der Anmelder hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis aller Marken, auf denen der Widerspruch beruht, verlangt.

 

Der Antrag wurde fristgerecht eingereicht und ist zulässig in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 1 306 877 und auf die deutschen Markeneintragungen Nr. 766 292 und Nr. 30 560 047, da diese älteren Marken mehr als fünf Jahre vor dem vorstehend genannten maßgeblichen Datum eingetragen waren.

 

Jedoch ist der Antrag auf Vorlegung von Beweismitteln für die Benutzung der Unionsmarkeneintragung Nr. 6 261 821 unzulässig, da diese Marke am 18/09/2008 eingetragen wurde, d.h. sie war am Tag der Veröffentlichung der angefochtenen Unionsmarkenanmeldung noch keine fünf Jahren eingetragen. Die Widerspruchsabteilung stellt fest, dass, entgegen der Auffassung der Widersprechenden, der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung der Benutzungsschonfrist das Datum der Veröffentlichung der angefochtenen Unionsmarkenanmeldung ist (siehe Prüfungsrichtlinien für Unionsmarken, Teil C Widerspruch Abschnitt 6 Benutzungsnachweis, Punkt 1.2.1.2.).

 

Die angefochtene Anmeldung wurde am 12/03/2013 veröffentlicht. Die Widersprechende musste daher nachweisen, dass die Unionsmarkeneintragung Nr. 1 306 877 in der Europäischen Union und die deutschen Markeneintragungen Nr. 766 292 und Nr. 30 560 047 in Deutschland vom 12/03/2008 bis einschließlich 11/03/2013 ernsthaft benutzt wurden.

 

Aus diesem Nachweis muss ferner die Benutzung der Marken in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen hervorgehen, auf deren Grundlage der Widerspruch eingelegt wurde, und zwar folgende:

 

Unionsmarkeneintragung Nr. 1 306 877

 

Klasse 9:        Ton-, Bild- sowie Datenträger aller Art, insbesondere CD-Roms, Disketten, Videobänder, DAT-Bänder, Schallplatten, CDs, Cassetten, Tonbänder, sämtliche vorgenannten Waren in bespielter und unbespielter Form; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte; Computerhardware und -software.

 

Klasse 16:        Druckereierzeugnisse.

 

Klasse 38:        Telekommunikation; Ton- und Bildübertragung durch Kabel und Satellit; Vermittlung von Handelsgeschäften über das Internet oder vergleichbare Medien.

 

Klasse 39:        Transportwesen, insbesondere Versand und Zustellung von bestellten Waren.

 

Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen.

 

Klasse 42:        Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen (Computersoftware); Erstellen und Unterhalten von Datenbanken im Internet oder in vergleichbaren Medien, insbesondere für Verkaufs- und Bestellprogramme; Erstellen von Computersoftware für Verkaufs- und Bestellprogramme im Internet oder in vergleichbaren Medien.

 

Deutsche Markeneintragung Nr. 766 292

 

Klasse 16:        Für Verlage und Buchhandlungen bestimmte Druckereierzeugnisse, nämlich Bücher.

 

Deutsche Markeneintragung Nr. 30 560 047

 

Klasse 16:        Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher und Kataloge; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Papier oder Karton, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke.

 

Klasse 35:        Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Marketing, Marktforschung, Marktanalyse; Unternehmens- und Organisationsberatung; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren; Meinungsforschung; Werbeforschung; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Werbemittlung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Internet-, Videotext- und Teletextwerbung; Werbevermarktung, nämlich Dienstleistungen einer Werbeagentur, Public Relations, insbesondere in vorbenannten Medien und über vorbenannte Medien; Veröffentlichung von Werbeprospekten; Werbefilmproduktion; Werbefilmvermietung; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf die Bereiche Bücher (deutsche und fremdsprachige), Hörbücher, elektronische Bücher (eBooks), DVD`s, Videos sowie jegliche sonstigen Ton-, Bildund Datenträger (jeweils im Zusammenhang mit Büchern (deutschen und fremdsprachigen), Hörbüchern, elektronischen Büchern (eBooks); Zusammenstellen von Waren für Dritte zu Präsentationsund Verkaufszwecken; Bestellannahme, Bestellbearbeitung, Bestellabwicklung, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen von Ausstellungen und Messen für gewerbliche Zwecke, Verbraucherberatung; Vermietung von Werbeflächen; Versandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Bücher (deutsche und fremdsprachige), Hörbücher, elektronische Bücher (eBooks), DVD`s, Videos sowie jegliche sonstigen Ton-, Bild- und Datenträger (jeweils im Zusammenhang mit Büchern (deutschen und fremdsprachigen), Hörbüchern elektronischen Büchern (eBooks).

 

Klasse 39:        Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren, insbesondere Verpackung von Waren vor dem Versand; Versand von Waren; Zustellung und Auslieferung von Versandhandelsware; Dienstleistungen eines Zustelldienstes, nämlich Zustellung von Waren, Zustellung von Waren über den Postversand; Abholen, Umschlagen und Zustellen von Waren, soweit in Klasse 39 enthalten; Auskünfte über Transportangelegenheiten; Logistikdienstleistungen auf dem Transportsektor.

 

Am 14/01/2016 setzte das Amt in Anwendung von Regel 22 Absatz 2 UMDV der Widersprechenden eine Frist bis zum 19/03/2016 um Benutzungsnachweise für die älteren Marken einzureichen. Die Widersprechende legte fristgerecht am 18/03/2016 Benutzungsnachweise vor.

 

Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel ergeben sich sowohl aus der Stellungnahme und den Unterlagen der Widersprechenden vom 25/08/2015 als auch aus der Stellungnahme und den Unterlagen vom 18/03/2016. Es sind entsprechend insbesondere die folgenden Dokumente:

 

Stellungnahme und Unterlagen 25/08/2015

 

Da die Widersprechende beantragte, bestimmte in den Unterlagen enthaltenen Angaben als vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, wird die Widerspruchsabteilung nur die Daten erwähnen, die der Öffentlichkeit sowieso bekannt sind (z.B. die Information, die im Internet publiziert sind) und die restlichen  eingereichten Nachweise nur allgemein beschreiben, ohne konkrete Daten daraus zu verwenden.

 

  • Undatiertes Foto eines Fahrzeugs mit der Bezeichnung „Bücherwagen“ und dem Zeichen „Libri“. Laut den Angaben der Widersprechenden, und dem Fahrzeugmodell (VW T1 „Bulli“) nach zu urteilen, stammt es aus den 50er Jahren.

 

  • Abbildung eines Prospekts mit dem Zeichen „Libri“ von 1949. Laut der Widersprechenden benutzte sie den Begriff „Libri“ zur Kennzeichnung ihres stetig umfassender werdenden Sortimentskatalogs; zumindest seit dem Jahr 1949.

 

  • Abbildung einer Werbung des Libri Sortimentskatalogs auf Mikro-Transparenten, die laut der Widersprechenden aus dem Jahr 1981 stammt.

 

  • Abbildung eines Libri Katalogs auf CD-ROM aus dem Jahr 03/2003. Die Widersprechende führt aus, dass der Katalog auf einer monatlich erscheinenden CD-ROM seit 1992 ausgeliefert wurde.

 

  • Undatierte Fotos von antiquierten elektronischen Bestellterminals, die mit dem Zeichen Libri gekennzeichnet sind. Laut der Widersprechenden wurden diese bereits seit 1976 betrieben.

 

  • Undatierte Fotos lokaler Versandzentren, die mit „Libri“ gekennzeichnet sind. Aus den Fotos ergibt sich, dass sie teilweise einige Jahrzehnte zurück datieren. Die Widersprechende trägt vor, dass sie seit 1968 in der gesamten Bundesrepublik Deutschland tätig war. Weiterhin listet die Widersprechende Beträge für die Bewerbung der Marke „Libri“ im Zusammenhang mit dem Online-Shop für das Jahr 2012 und die Jahre zwischen 2001 und 2008 auf. Außerdem nennt sie auch Beträge für Marketingaufwendungen, um die Bekanntheit der Marke „Libri“ zu erhalten, von 2003 bis 2007.

 

  • Verweis auf die Website der Widersprechenden (http://home.libri.de/de ), die beweisen soll, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen das Gesamtsortiment der Widersprechenden rund 6 Mio. Titel umfasste, und dass sich 800.000 Titel im Lager befanden. Die Widersprechende verweist weiterhin auf ihren Umsatz pro Jahr und auch auf den Umsatz, den sie über den Online-Shop unter www.libri. im Jahr 2012 erreichte.

 

  • Drei Kopien undatierter Werbeplakate sowie einer Werbeanzeige im „Spiegel“ aus 2008 (Nummer 49/2008). Alle Werbungen sind auf Buchhandlungsdienstleistungen bezogen (Anlage 2).

 

  • Mehrere Presseartikel über die Widersprechende, publiziert in diversen Medien deutschlandweit (Anlage 3):

 

a) www.buchmarkt.de am 27/11/2013 mit dem Titel „Libri besorgt mehr als 10.000 Titel aus der Türkei“; am 07/11/2013 mit dem Titel „Libri und Tchibo kooperieren – und wollen so den unabhängigen Buchhandel unterstützen“; am 20/08/2012 mit dem Titel „Libri.Campus.kompakt in diesem Jahr an acht Standorten“; am 21/07/2009 mit dem Titel „Neuer Libri-Service: Jetzt mit Büchern aus Spanien und Polen“.

b) www.dnw-online.net am 12/10/2011 mit dem Titel „Digitales Lesen: Libri und Sony setzen Zusammenarbeit fort“ und am 03/09/2010 mit dem Titel „Libri.de präsentiert E-Book Reader mit integriertem E-Book-Shop“;

c) „Der Spiegel“ 51/2010 mit dem Titel „Bücher in der Wolke“, in welchem der Buchgroßhändler Libri auch erwähnt ist, und zwar im Zusammenhang mit dem Verkauf von elektronischen Lesegeräten.

d) „Buchreport Express“ vom 28/10/2008 mit den Titeln: „Ausschließlich über den Buchhandel“, „Türöffner fürs E-Book“ und „Darf es auch ein E-Book sein?“. Die Artikel informieren über die Vermarktung von E-Books im Buchhandel unter anderem auch von Libri.

e) www.heise.de am 15/10/2008 mit dem Titel „Sonys E-Book-Reader samt Büchern bei Libri und Thalia“.

f) www.boersenblatt.net am 13/10/2008 mit dem Titel „Sony Reader von Libri?“ und am 16/10/2008 mit dem Titel „Das E-Book-Rennen im Buchhandel ist eröffnet“

g) „Unternehmen“ vom 16/10/2008, in welchem auch über die Vermarktung von E-Books von Sony durch Libri und Thalia berichtet wurde.

 

  • Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. September 2009 (Az. 312 O 98/09), das eine deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft der Marken “Libri” im Bereich des Buchgroßhandels und des Internetbuchhandels in Deutschland festgestellt hat (Anlage 4).

 

Stellungnahme und Unterlagen vom 18/03/2016

 

  • Anlage 1: Studie der Universität Hamburg „E-Books und E-Reader Kauf und Nutzung“ von 2012, in der unter anderem dargestellt wurde, dass im Jahr 2012 in Deutschland 9% aller E-Books unter www.libri.de bestellt wurden.

 

  • Anlage 3: Ausdrucke aus der Internetseite der Widersprechenden (www.libri.de), in welchen das Zeichen „Libri“ zumeist im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich des Buchgroßhandels zu sehen ist. Die Ausdrucke stammen aus dem Internet Archiv „Wayback Machine“ und beziehen sich auf den Zeitraum zwischen dem 27/04/2006 und 27/03/2014. Die Widersprechende ist der Auffassung, dass diese Beweise die Benutzung der älteren Marken für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 41, 42 und 45 belegen, da eine Verwendung nur in der Werbung grundsätzlich für den Beweis der rechtshaltenden Benutzung genügt (und bezieht sich auf die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 02/04/2014 Nr. B 1 780 181, airtours (fig.), airtours business club vs. easyAir.tours).

 

  • Anlage 4: Fotos vom Stand der Widersprechenden mit dem Zeichen „Libri“ auf der Frankfurter Buchmesse 2013, bezeichnet mit dem Datum 10/10/2013.

 

  • Anlage 5: Ausdrucke aus der Internetseite www.ebook.de vom 12/11/2013. Diese Internetseite ist laut der Widersprechenden über www.libri.de aufrufbar und präsentiert den Online-Shop des Tochterunternehmens der Widersprechenden – Libri.de Internet GmbH, in welchem man zahlreiche Waren bestellen kann, insbesondere eBooks, Bücher und Hörbücher. Die Ausdrucke enthalten Informationen betreffend die Beziehung zwischen eBook und Libri und die Meilensteine von Libri.de im eBook Markt. Darüber hinaus enthalten sie Informationen über den neuen Sony Reader PRS-T3S Special Edition.

 

  • Anlage 6: a) Undatierte Kopie von zwei Seiten einer Broschüre, die mit dem Zeichen „Libri“ gekennzeichnet ist und Informationen über das Libri Warenwirtschaftssystem enthält. Unter anderem ist der Broschüre zu entnehmen, dass das Libri Warenwirtschaftssystem als ASP (Application Service Providing) betrieben wird. Libri stellt als Dienstleistung die WWS-Server, Datenbank, Datenbankadministration, Datensicherung usw. in einem hochverfügbaren und sicheren Rechenzentrum bereit.

 

b) Zwei mit dem Datum 20/11/2013 bezeichnete Ausdrucke aus der Internetseite der Widersprechenden (www.libri.de) mit Informationen über ein Warenwirtschaftssystem speziell für den Buchhandel.

 

c) Newsletter zum „Libri JWWS“, Ausgabe 6/2009.

 

  • Anlage 7: Ausdrucke von den Benutzeroberflächen von „Libri JWWS“.

 

  • Anlage 8: Kopien aus Broschüren vom September 2012 sowie Ausdrucke aus der Internetseite www.home.libri.de (vom August 2011) mit ausführlichen Informationen über die „Libri.Shopline“ Dienstleistungspaket zur Einrichtung von Online-Shops für Bücher und ähnliche Waren.

 

  • Anlage 9: Ausdrucke aus der Internetseite www.libri.biz vom 20/11/2013, die laut der Widersprechenden eine Plattform darstellt, mit der Buchhandlungen und anderen Kunden eine Bestellmöglichkeit für Bücher und andere Produkte zur Verfügung gestellt wird.

 

  • Anlage 10: a) Ausdrucke aus der Internetseite www.libri.digital.de vom 20/11/2013, die eine Großhandelsplattform für digitale Inhalte darstellen soll.

 

b) Ausdrucke aus der Internetseite www.home.libri.de vom September 2013, in welcher man  Information unter anderem zur Einrichtung von Online-Shops finden kann. Laut der Widersprechenden belegen diese Dokumente (Anlage 8-10), dass sie durch ihre Portale/Plattformen „Libri.Shopline“, „Libri.biz“ und „Libri.Digital“ unter dem Zeichen „Libri“ Großhandelsdienstleistungen, insbesondere Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten (der Klasse 35) im Zusammenhang mit dem Einkauf von Büchern, Zeitschriften und Medienartikeln, sowie auch Dienstleistungen in den Bereichen Marketing; Werbung; Werbevermarktung leistet.

 

  • Anlage 11: Kopie einer E-Mail-Werbung vom Buchhandelsunternehmen Heymann, die am 28/11/2013 an einen Kunden versandt wurde. Diese soll als Beweis dienen, dass die Widersprechende E-Mail-Werbung gestaltet, die von Buchhändlern sodann für Werbezwecken genutzt werden kann.

 

  • Anlagen 12 und 13: a) Foto von einem Buch mit dem Titel „75 Jahre Bücher bewegen: Das Buch über Libri“.

b) Ausdruck aus der Internetseite www.buchmarkt.de vom 19/01/2004 mit Informationen über das Libri-Jubiläumsbuch.

c) Kopie von einem (Wandposter-) Kalender 2013, der mit der Marke „Libri“ gekennzeichnet ist, Kopien von Postern, die eine Auswahl von Kalendern des Jahres 2012 (verschiedener Marken) in Libri Geschäften zeigen.

d) Auszüge aus den Libri Katalogen „Kalender 2009“, „Kalender 2012“.

e) Auszüge aus dem Katalog „Just the Best Juli.Dezember 2008“, der eine Auswahl englischer Bücher bei Libri zusammenfasst.

f) Kopie der Broschüre „Harry & Pooh, Bücher für Kinder und Jugendliche, ausgewählt von Gabrielle Hoffmann 2012/2013“. Die Broschüre ist mit der „Libri“ Marke gekennzeichnet.

g) Auszüge aus dem Buch „echt & gut“ von G. Buzmann, herausgegeben 2012 vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V., gedruckt von der Druckerei Otto Pache GmbH. Auf der letzten Seite ist das Zeichen „Libri“ zu sehen.

 

  • Anlagen 14 und 15: a) Auszüge aus den Broschüren „All you need is books“ vom September 2009 und „Libri Erlebnisgeschenke“ (ohne Datum), die auf das Angebot englischer Bücher und Erlebnisgeschenke verweisen, welche die Widersprechende verkauft.

 

b) Kopien der Broschüren „Libri.Pro 5“ vom Oktober 2011 und „Libri.Sortimente“ vom Januar 2013, Oktober 2013, die jeweils mit der Marke „Libri“ versehen sind.

 

  • Anlage 17: Fotos (ohne Datum) von der letzten Seite des Buches „IFRS.Texte Deutsch-English“ (Beck’sche Textausgaben) mit dem Preis- Etikett, welches auch das Wortzeichen „LIBRI“ beinhaltet.

 

  • Anlage 18: Übersichten über die Schulungsangebote und Seminare, die von der Widersprechenden zwischen 2011 und 2014 organisiert wurden.

 

  • Anlage 19: Kopie des Schulungsmaterials „Checklisten und Arbeitsblätter für Ihre individuelle Strategie – Teil 2“, die im Rahmen des Libri.Campus 2013 verteilt wurden.

 

  • Anlage 20: Broschüre und Fotos vom Libri.Campus 2011. Fotos von Libri.Campus-Schulungen die vom 22/11/2013 datieren; laut der Widersprechenden fand diese Schulung am 21.-22. Mai statt. Die Marke „Libri“ ist entweder als Wort oder als Bildmarke deutlich zu sehen.

 

  • Anlage 21: Ausdrucke aus der Internetseite www.home.libri.de vom Oktober 2011, die den „Gründungsplaner“ zeigen (Schulungsmaterial zu den Workshops zur Gründung einer Buchhandlung).

 

  • Anlage 22: Kopie einer Broschüre mit dem Titel „BücherWelten“ sowie Ausdrucke aus der Internetseite der Widersprechenden vom 11/07/2012 und aus www.buchmarkt.de vom 23/05/2012, mit Informationen über das Konzept der Widersprechenden.

 

  • Anlage 23: Kopie einer Broschüre mit dem Titel „Bücher bewegen!“, in der die Produkte der Widersprechenden  vorgestellt werden.

 

  • Anlage 24: Ausdruck aus der Internetseite der Widersprechenden, datiert am 22/11/2013, welche eine Liste von Online-Publikationen zeigt, die in der Rubrik „Downloads“ zum Abruf bereit stehen.

 

  • Anlage 25: Eidesstattliche Versicherungen von Herrn Hans-Peter Kübler und Herrn Eckard Südmesser, den Geschäftsführern der Widersprechenden, vom 04/03/2016. Sie erklären unter anderem, dass die Marke „Libri“ seit Jahrzenten von der Libri GmbH oder mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen für verschiedene Waren und Dienstleistungen benutzt wird, insbesondere auch in den Jahren 2008-2013, und weisen auf die Beispiele von der Benutzung der Marke ‚Libri‘ für die konkreten Waren und Dienstleistungen hin. Weiterhin weist die Widersprechende auf ihre Marketingaufwendungen für den Online-Shop unter www.libri.de auf sowie nennt sie eine konkrete Zahl wievielmal diese Internetseite im Jahr 2012 aufgerufen wurde.

 

Gemäß Regel 22 Absatz 3 UMDV dienen Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zum Nachweis der Benutzung.

 

Die Widersprechende erläutert, dass sie die Marke „Libri“ bereits seit dem Jahr 1928 benutzt. Bereits einige Jahre nach ihrer Gründung sei das Unternehmen der Widersprechenden der bedeutendste Hamburger Grossist gewesen. Ende 1935 sei der erste Katalog mit 18.000 Titeleinträgen erschienen. Bis zum Ende der 1930er Jahre habe sich das Unternehmen zu einem Zwischenbuchhändler von regionaler Bedeutung entwickelt. Seit 1950 betreibe die Widersprechende den Bücherexport in über 100 Länder. 1953 habe die Widersprechende als erster Zwischenhändler mit der Auslieferung in eigenen Fahrzeugen, den sog. „Libri-Bücherwagen“, begonnen. Die Widersprechende habe den Begriff „Libri“ darüber hinaus auch zur Kennzeichnung ihres Sortimentskatalogs benutzt.

 

Diese Angaben der Widersprechenden sind mit Fotos z.B. Kataloge, Hinweise auf Presseartikel, Internetseite der Widersprechenden etc. bekräftigt.

 

Im Hinblick auf die eidesstattlichen Versicherungen von Herrn Hans-Peter Kübler und Herrn Eckard Südmesser, den Geschäftsführern der Widersprechenden, stellt die Widerspruchsabteilung fest, dass in Regel 22 Absatz 4 UMDV schriftliche Erklärungen nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f UMV zwar ausdrücklich als zulässige Beweismittel aufgeführt werden. Zu den zulässigen Beweismitteln zählen nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f UMV auch schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass Erklärungen, die von dem Betroffenen selbst oder von Personen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen, verfasst wurden, im Allgemeinen ein geringerer Beweiswert zuerkannt wird als Beweismitteln, die von unabhängigen Dritten stammen. Dies ist damit zu begründen, dass die Wahrnehmung der Verfahrensbeteiligten durch das persönliche Interesse am Verfahrensgegenstand beeinflusst sein könnte.

 

Dies bedeutet jedoch nicht, dass solchen Erklärungen jeglicher Beweiswert fehlt.

 

Der Ausgang des Verfahrens hängt vielmehr von der Gesamtbeurteilung der Beweismittel im konkreten Einzelfall ab. Da eine eidesstattliche Erklärung eines Beteiligten aus den oben dargelegten Gründen eine geringere Beweiskraft besitzt als materielle Beweismittel wie zum Beispiel Rechnungen, Warenkataloge, Etiketten, Verpackungen usw. oder Erklärungen unbeteiligter Dritter, sind zur Erbringung des Benutzungsnachweises in der Regel zusätzliche Belege erforderlich.

 

In Anbetracht dieser Ausführungen müssen die weiteren Beweismittel geprüft werden, um festzustellen, ob der Inhalt der Erklärung von den anderen eingereichten Beweismitteln gestützt wird.

 

Die eingereichten Unterlagen belegen, dass die älteren Marken in Deutschland benutzt worden sind. Dies kann abgeleitet werden aus der Sprache der Dokumente und Adressen in Deutschland. Die Nachweise beziehen sich damit auf das relevante Gebiet. Diese Angaben decken sich auch mit den von der Widersprechenden und in den eidesstattlichen Versicherungen gemachten Angaben.

 

Ein ausreichender Teil der Nachweise stammt aus dem relevanten Zeitraum. Ein Teil der eingereichten Unterlagen bezieht sich auf außerhalb des relevanten Zeitraums befindliche Daten oder ist undatiert.

 

Nach der Entscheidung des Gerichtshofs liegt „ernsthafte Benutzung“ einer Marke vor, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Gemeinschaftsmarke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (siehe Urteil vom 11/03/2003, C-40/01, „Ansul“, sowie Urteil vom 12/03/2003, T-174/01, „Silk Cocoon“).

 

Die Beurteilung „impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den zu berücksichtigenden Faktoren. So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren durch eine große Häufigkeit oder zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt“ (Urteil vom 08/07/2004, T-203/02, „Vitafruit“).

 

Unter gewissen Umständen können sogar Indizienbeweise wie Kataloge, in denen die Marke zu finden ist, für sich genommen ausreichen, um in einer Gesamtwürdigung den Umfang einer Benutzung zu belegen, auch wenn sie keine direkten Informationen über die Menge der tatsächlich verkauften Waren bieten (Urteile vom 15/07/2015, T-398/13, TVR ITALIA (Bildmarke)/TVR et al., EU:T:2015:503, § 57-58; und vom 08/7/2010, T-30/09, Peerstorm, EU:T:2010:298, § 42 ff.).

 

Die eingereichten Unterlagen liefern der Widerspruchsabteilung zwar keine umfangreichen Angaben über das Handelsvolumen, diese hätten z.B. durch Rechnungen aus dem relevanten Zeitraum gestützt werden können. Jedoch geht aus dem eingereichten Material hervor, dass unter den Marken „Libri“,  und  einige Waren und Dienstleistungen angeboten wurden.

 

Die Geschäftsführer der Widersprechenden haben eidesstattlich versichert, dass die Libri GmbH in den Jahren 2008 bis 2011 durch den Groß-und Einzelbuchhandel in jedem Jahr einen Gesamtumsatz von mindestens 550.000.000 € erwirtschaftete. Laut den weiteren Angaben in den eidesstattlichen Versicherungen beliefert die Libri GmbH über 4000 Buchhändler in Deutschland und im benachbarten Ausland mit den benötigten Waren, exportiert weltweit Bücher und unterstützt Buchhändler ab der Gründungsphase ihres Unternehmens, berät sie bei der Auswahl des Sortiments, bietet Aus-und Weiterbildungen an usw.

 

Ein Teil der weiteren eingereichten Unterlagen untermauert diese Angaben. Zum Beispiel die Auszüge aus den Zeitungsartikeln, Auszüge aus den Internetseiten, Werbung in diversen Zeitungen, Fotos von der Buchmesse und den „Libri Campus“ Veranstaltungen, sowie die Information über den Umsatz der Widersprechenden geben ausreichende Auskunft über den Umfang der Benutzung der älteren Marken in Deutschland. Es bestehen auch keine Bedenken, dass die älteren Marken in ihrer eingetragenen Form benutzt wurden.

 

Der Anmelder behauptet, die eingereichten Unterlagen „verweisen nur auf eine unternehmensidentifizierende Kommunikation, nicht jedoch auf eine Kommunikation, die auf eine Produktidentifizierung bzw. markenmäßige Benutzung hinausläuft.“

 

Jedoch kann die Benutzung eines Zeichens mehreren Zwecken gleichzeitig dienen. Die Benutzung eines Geschäfts-, Firmen- oder Handelsnamens kann als Benutzung „für Dienstleistungen und Waren“ angesehen werden, wenn z.B. eine Verbindung zwischen dem Zeichen, das den Firmennamen, den Handelsnamen oder das Firmenzeichen bildet, und den Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (Urteil vom 11/09/2007, C-17/06, Céline, EU:T:2007:497, § 21-23). Sofern diese Voraussetzungen erfüllt ist, schließt die Verwendung eines Wortelements als Handelsname der Gesellschaft seine Benutzung als Marke zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen nicht aus (Urteil vom 30/11/2009, T-353/07, Coloris, EU:T:2009:475, § 38).

 

Die eingereichten Unterlagen zeigen ohne weiteres, dass die älteren Marken zur Bezeichnung (einiger) Waren und Dienstleistungen benutzt wurden. Es ist z.B. offensichtlich, dass die Werbung, die Presseartikel und die Kataloge des Sortiments der Widersprechenden sich auf Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf die Bereiche Bücher), Hörbücher, elektronische Bücher (eBooks) beziehen.

 

Deswegen, und unter Berücksichtigung der Beweismittel in ihrer Gesamtheit, ist die Widerspruchsabteilung der Ansicht, dass die von der Widersprechenden bereitgestellten Unterlagen ausreichende Angaben über eine Verbindung zwischen den älteren Marken und einigen Waren und Dienstleistungen liefern. Weiterhin enthalten die eingereichten Unterlagen genügend Informationen über die Größe des Gebiets, sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung der älteren Marken.

 

Die von der Widersprechenden vorgelegten Beweismittel zeigen jedoch keine ernsthafte Benutzung der älteren Marken in Verbindung mit allen Waren und Dienstleistungen, auf denen der Widerspruch basiert.

 

Gemäß Artikel 42 Absatz 2 UMV gilt die ältere Marke, wenn sie nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden ist, zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.

 

Nach der einschlägigen Rechtsprechung sollten folgende Punkte bei der Anwendung der oben genannten Bestimmung berücksichtigt werden:

 

„…Wenn eine Marke für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die so weit ist, dass darin verschiedene Untergruppen ausgemacht werden können, die sich jeweils als selbständig ansehen lassen, wird der Schutz, der aus dem Nachweis fließt, dass die Marke für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden ist, in einem Widerspruchsverfahren nur derjenigen Untergruppe oder denjenigen Untergruppen zuteil, zu der oder zu denen die Waren oder Dienstleistungen gehören, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist. Ist dagegen eine Marke für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden, die so genau definiert worden sind, dass es nicht möglich ist, innerhalb der betreffenden Gruppe eindeutige Unterteilungen vorzunehmen, deckt der Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen für die Zwecke des Widerspruchsverfahrens zwangsläufig diese ganze Gruppe ab.

 

Bezweckt nämlich der Begriff der teilweisen Benutzung, dass nicht Marken die Verfügbarkeit genommen wird, die für eine bestimmte Warengruppe nicht benutzt worden sind, so darf dieser Begriff doch nicht bewirken, dass der Inhaber der älteren Marke jeden Schutz für Waren verliert, die zwar nicht völlig mit den Waren identisch sind, für die er eine ernsthafte Benutzung hat nachweisen können, die sich jedoch von diesen nicht wesentlich unterscheiden und zu ein und derselben Gruppe gehören, bei der jede Unterteilung willkürlich wäre. Schließlich ist es dem Inhaber einer Marke praktisch unmöglich, deren Benutzung für alle denkbaren Varianten der von der Eintragung betroffenen Waren nachzuweisen. Infolgedessen kann der Begriff „Teil der Waren oder Dienstleistungen“ nicht so verstanden werden, dass er sich auf alle kommerziellen Ausprägungen ähnlicher Waren oder Dienstleistungen, sondern nur auf jene Waren oder Dienstleistungen bezieht, die unterschiedlich genug sind, um kohärente Gruppen oder Untergruppen bilden zu können.“

 

(14/07/2005, T-126/03, Aladin, EU:T:2005:288).

 

Im vorliegenden Fall beweist der Nachweis die Benutzung nur für Lehr- und Unterrichtsmittel und Kataloge in Klasse 16 sowie für Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf die Bereiche Bücher (deutsche und fremdsprachige), Hörbücher, elektronische Bücher (eBooks), DVD`s, Videos sowie jegliche sonstigen Ton-, Bildund Datenträger (jeweils im Zusammenhang mit Büchern (deutschen und fremdsprachigen), Hörbüchern, elektronischen Büchern (eBooks); Unternehmens- und Organisationsberatung; Zusammenstellen von Waren für Dritte zu Präsentation und Verkaufszwecken in Klasse 35.

 

Die Kataloge und Lehr- und Unterrichtsmittel können als objektive Unterkategorien von Druckereierzeugnisse in der Klasse 16 angesehen werden. Folglich geht die Widerspruchsabteilung davon aus, dass der Nachweis die ernsthafte Benutzung der älteren Marken nur für Kataloge; Lehr- und Unterrichtsmittel beweist.

 

Die Dienstleistungen in Klasse 35 decken zahlreiche voneinander unabhängige Unterkategorien ab. Unternehmens- und Organisationsberatung in der Klasse 35 können als objektive Unterkategorie von Geschäftsführung angesehen werden. Darüber hinaus sind Unternehmens- und Organisationsberatung in dem Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden separat aufgelistet. Deshalb stellt die Widerspruchsabteilung fest, dass der Nachweis die ernsthafte Benutzung der älteren Marken nur für Unternehmens- und Organisationsberatung beweist.

 

Die restlichen Dienstleistungen Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf die Bereiche Bücher (deutsche und fremdsprachige), Hörbücher, elektronische Bücher (eBooks), DVD`s, Videos sowie jegliche sonstigen Ton-, Bildund Datenträger (jeweils im Zusammenhang mit Büchern (deutschen und fremdsprachigen), Hörbüchern, elektronischen Büchern (eBooks) und Zusammenstellen von Waren für Dritte zu Präsentation und Verkaufszwecken sind jeweils objektive Kategorien der Klasse 35. Deshalb kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass der Nachweis die ernsthafte Benutzung der älteren Marken nur für diese Dienstleistungen beweist.

 

Für diese Waren und Dienstleistungen ist nur die ältere deutsche Marke Nr. 30 560 047 eigentragen.

Somit ist in diesem Fall eine ernsthafte Benutzung für Kataloge; Lehr- und Unterrichtsmittel in Klasse 16 und die Dienstleistungen Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf die Bereiche Bücher (deutsche und fremdsprachige), Hörbücher, elektronische Bücher (eBooks), DVD`s, Videos sowie jegliche sonstigen Ton-, Bildund Datenträger (jeweils im Zusammenhang mit Büchern (deutschen und fremdsprachigen), Hörbüchern, elektronischen Büchern (eBooks); Unternehmens- und Organisationsberatung; Zusammenstellen von Waren für Dritte zu Präsentation und Verkaufszwecken in Klasse 35 der älteren Deutschen Marke Nr. 30 560 047 nachgewiesen.

Betreffend die restlichen Waren und Dienstleistungen, enthalten die von der Widersprechenden vorgelegten Beweismittel keine ausreichenden Angaben über das Handelsvolumen sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung der älteren Marken im Zusammenhang mit diesen Waren und Dienstleistungen. Die Angaben über Umsatzzahlen und Werbeausgaben sind z.B. nicht individuell für die relevanten Waren und Dienstleistungen angegeben. Es liegen nicht einmal beispielhafte Rechnungen vor, welche die von der Widersprechenden angegebenen Umsatzzahlen für bestimmte Waren und Dienstleistungen bestätigen würden. Es fehlen ferner Lieferscheine oder sonstige Belege von unabhängigen Dritten, die auf einen Warenumsatz schließen ließen. Außerdem belegen viele Unterlagen  die Tätigkeit, die ein Buchgroßhändler unternimmt, um neue Geschäftspartner und Kunden zu gewinnen oder die bereits existierenden Geschäftsbeziehungen zu vertiefen. Also werden diese Beweise als Beweise über die Haupttätigkeit der Widersprechenden betrachtet – nämlich Großbuchhandel.

In Bezug auf die restlichen Waren und Dienstleistungen, auf denen der Widerspruch basiert,  ist deshalb eine ernsthafte Benutzung der Marken nicht nachgewiesen.

Folglich wird die Widerspruchsabteilung den Widerspruch nur in Bezug auf die vorstehend genannten Waren und Dienstleistungen der deutschen Marke Nr. 30 560 047 und in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 6 261 821 (die nicht der Benutzungspflicht unterliegt) prüfen.

 

 

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

 

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

 

 

  1. Die Waren und Dienstleistungen

 

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

 

Unionsmarkeneintragungen Nr. 6 261 821

 

Klasse 9:        Ton-, Bild- sowie Datenträger aller Art, insbesondere CD-ROMs, Disketten, Videobänder, DAT-Bänder, Schallplatten, CDs, Kassetten, Tonbänder, sämtliche vorgenannten Waren in bespielter und unbespielter Form; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art; PDA-Geräte einschließlich handbetätigter oder mobiler Geräte mit Datenspeicherung; Magnetdatenträger und optische Datenträger, insbesondere Disketten, Compact Disk (CD), CD-ROM, CD-I, DVD, Videobänder (bespielt), Filme (belichtet) und andere Speichermedien; Computersoftware, insbesondere Computersoftware für Warenwirtschaftsprogramme, für logistische Zwecke, für Einkaufsprozesse sowie zum Betrieb einer Internethandelsplattform; Datenbanken und Online-Kataloge; Druckvorlagen in digitalisierter Form, nämlich auf Datenträgern gespeichert; elektronische Publikationen.

 

Klasse 35:        Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften; Bestellannahme, Lieferauftragservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von E-commerce; Marketing; Marktforschung; Marktanalyse; Meinungsforschung; Werbeforschung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Erstellen und Unterhalten von Datenbanken im Internet oder anderen vergleichbaren Medien; elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen; Vermittlung von Handelsgeschäften über das Internet oder vergleichbare Medien; E-Commerce Dienstleistungen, nämlich Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften, Bestellannahme und Lieferauftragsservice.

 

Klasse 38:        Telekommunikation; Ton- und Bildübertragung durch Kabel und Satellit; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Computer-, digitale, Satelliten- und elektronische Kommunikation.

 

Klasse 41:        Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Herausgabe von Online-Publikationen.

 

Klasse 42:        Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Internetbezogene Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen einer Online-Handelsplattform.

 

Klasse 45:        Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte.

 

Deutsche Marke Nr. 30 560 047

 

Klasse 16:        Kataloge; Lehr- und Unterrichtsmittel.

 

Klasse 35:        Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf die Bereiche Bücher (deutsche und fremdsprachige), Hörbücher, elektronische Bücher (eBooks), DVD`s, Videos sowie jegliche sonstigen Ton-, Bildund Datenträger (jeweils im Zusammenhang mit Büchern (deutschen und fremdsprachigen), Hörbüchern, elektronischen Büchern (eBooks); Unternehmens- und Organisationsberatung; Zusammenstellen von Waren für Dritte zu Präsentation und Verkaufszwecken.

 

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

 

Klasse 9:        Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Computer-Programme [gespeichert]; Computerprogramme [herunterladbar]; Computersoftware [gespeichert]; Datenverarbeitungsgeräte; Elektronische Publikationen [herunterladbar]; Empfangsgeräte [Ton-, Bild-]; herunterladbare Bilddateien; Lesegeräte [Datenverarbeitung]; Magnetdatenträger; Musikdateien zum Herunterladen; optische und physikalische Apparate und Instrumente; optische Datenträger; Schallplatten; tragbare Abspielgeräte; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonträger; Tonwiedergabegeräte; USB-Sticks.

 

Klasse 16:        Alben; Almanache; Atlanten; Booklets; Broschüren; Buchbindeartikel; Buchbindegarn; Buchbindegeräte und -maschinen [Büroausstattung]; Buchbinderleinen; Buchbinderstoffe; Bucheinbände; Bücher; Comic-Hefte; Druckereierzeugnisse; geografische Karten; Gesangbücher; grafische Darstellungen; grafische Reproduktionen; Handbücher; Holzpapier; Kalender; Karten; Karton; Kataloge; Landkarten; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Lesezeichen; Notizbücher; Papier; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Papier- und Schreibwaren; Pappe; Prospekte; Sammelkarten, ausgenommen für Spiele; Zeitschriften; Zeitschriften [Magazine]; Zeitungen.

 

Klasse 35:        Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen: Tonträger und Datenträger, Druckereierzeugnisse; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Tonträger und Datenträger, Druckereierzeugnisse; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Produktion von Werbefilmen.

 

Klasse 41:        Anfertigung von Übersetzungen; Betrieb eines Bücherbus; Betrieb eines Klubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Bücherverleih [Leihbücherei]; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Filmproduktion [in Studios]; Filmproduktion, ausgenommen Werbefilmproduktion; Musikproduktion; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Unterhaltung; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Veröffentlichung von Büchern; Videofilmproduktion; Videoverleih [Bänder]; Videoverleih [Kassetten]; Editieren, Formatieren und Übertragen von Audio- und Video-Daten auf CD-Rohlinge (Premastering).

 

Klasse 42:        Aktualisierung von Internetseiten; Benutzer- und Rechteverwaltung in Computernetzwerken; Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet; Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle (Trust-Center), nämlich Ausgabe und Verwaltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unterschriften; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellung von Computeranimationen; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Vermietung von Computersoftware; Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektronischen Speicherplätzen (Webspace) im Internet.

 

Klasse 45:        Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen; Lizenzierung von Computersoftware [Juristische Dienstleistungen]; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz von Sachwerten oder Personen; Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Verwaltung von Urheberrechten.

 

 

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.

 

Aus der Verwendung der Wörter „insbesondere“, „einschließlich“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, diese Wörter leiten eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

 

Die Ausdrücke „nämlich“ und „in Bezug auf die Bereiche“, welche im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden benutzt werden, und die Wortkombination „in den Bereichen“ welche im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis des Anmelders benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.

 

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

 

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

 

Angefochtene Waren in Klasse 9

 

Die angefochtenen Computer-Programme [gespeichert]; Computerprogramme [herunterladbar]; Computersoftware [gespeichert] sind in der weiter gefassten Kategorie der Computersoftware, insbesondere Computersoftware für Warenwirtschaftsprogramme, für logistische Zwecke, für Einkaufsprozesse sowie zum Betrieb einer Internethandelsplattform der Unionsmarkeneintragungen Nr. 6 261 821 der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

 

Die angefochtenen elektronischen Publikationen [herunterladbar] sind in der weiter gefassten Kategorie elektronische Publikationen Unionsmarkeneintragungen Nr. 6 261 821 enthalten. Deshalb sind sie identisch.

 

Die angefochtenen Magnetdatenträger und optische Datenträger sind identisch in dem Warenverzeichnis der  Unionsmarkeneintragungen Nr. 6 261 821 der Widersprechenden enthalten.

 

Die angefochtene Schallplatten und USB-Sticks sind in der weiter gefassten Kategorie Ton-, Bild- sowie Datenträger aller Art, insbesondere CD-ROMs, Disketten, Videobänder, DAT-Bänder, Schallplatten, CDs, Kassetten, Tonbänder, sämtliche vorgenannten Waren in bespielter und unbespielter Form der Unionsmarkeneintragungen Nr. 6 261 821 der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

 

Die angefochtene Empfangsgeräte [Ton-, Bild-]; Lesegeräte [Datenverarbeitung]; tragbare Abspielgeräte; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonträger; Tonwiedergabegeräte sind in der weiter gefassten Kategorie Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art der Unionsmarkeneintragungen Nr. 6 261 821 der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

 

Die angefochtenen Datenverarbeitungsgeräte enthalten als weiter gefasste Kategorie die Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art der Unionsmarkeneintragungen Nr. 6 261 821 der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

 

Die angefochtenen Waren herunterladbare Bilddateien; Musikdateien zum Herunterladen werden als ähnlich zu den elektronischen Publikationen der Unionsmarkeneintragungen Nr. 6 261 821 der Widersprechenden betrachtet. Die verglichenen Waren sind derselben Art, da alle Herunterladbare Dateien sind, und denselben Zweck haben. Die können weiterhin in Hersteller, Endverbraucher und Vertriebskanälen übereinstimmen.

 

Jedoch bestehen keine Berührungspunkte zwischen den angefochtenen Waren Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität und optischen und physikalischen Apparate und Instrumente und den Waren in den Klassen 9 und 16 der älteren Unionsmarkeneintragung Nr. 6 261 821 und der älteren deutschen Markeintragung Nr. 30 560 047. Die einander gegenüberstehenden Waren unterscheiden sich in Art und Verwendungszweck. Sie stimmen auch nicht in Hersteller, Vertriebswegen und Zielgruppe überein, noch stehen sie in einem Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis. Diese Waren sind folglich unähnlich.

 

Unähnlichkeit besteht gleichfalls zwischen diesen angefochtenen Waren und den von der Widersprechenden geschützten Dienstleistungen in den Klassen 35, 38, 41, 42 und 45. Zum einen sind Dienstleistungen und Waren grundsätzlich verschiedener Natur und ihrer Art nach unähnlich. Waren sind meist Handelsartikel und –güter, und ihr Verkauf beinhaltet in der Regel die Übertragung des Eigentums an der beweglichen Sache. Dienstleistungen sind hingegen unkörperlich. Eine Ähnlichkeit kann sich jedoch dann ergeben, wenn sich Waren und Dienstleistungen gegenseitig ergänzen oder miteinander konkurrieren und üblicherweise von denselben oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen erbracht werden. Dies kann im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt werden. Die Vergleichswaren und Dienstleistungen unterscheiden sich in ihrer Art, sie richten sich auch nicht an dieselben Verbraucher und werden nicht von denselben Anbietern erbracht. Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen ergänzen einander auch nicht und stehen nicht zueinander im Wettbewerb. Somit besteht keine Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen.

 

Angefochtene Waren in Klasse 16

 

Die angefochtenen Kataloge; Lehr- und Unterrichtsmittel sind identisch in dem Warenverzeichnis der deutschen Markeneintragung Nr. 30 560 047 der Widersprechenden enthalten.

 

Die angefochtenen Waren Druckereierzeugnisse; Almanache; Atlanten; geografische Karten; grafische Reproduktionen; Gesangbücher; grafische Darstellungen; grafische Reproduktionen; Comic-Hefte; Booklets; Broschüren; Bücher; Handbücher; Karten; Landkarten; Notizbücher; Waren aus diesen Materialien [Papier, Pappe (Karton)], soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind überschneiden sich mit den Lehr- und Unterrichtsmitteln der deutschen Markeneintragungen Nr. 30 560 047 der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

 

Die angefochtenen Prospekte überschneiden sich mit Katalogen der deutschen Markeneintragungen Nr. 30 560 047 der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

 

Die angefochtenen Alben; Kalender; Zeitschriften; Zeitschriften [Magazine]; Zeitungen und die Lehr- und Unterrichtsmittel der deutschen Markeneintragungen Nr. 30 560 047 der Widersprechenden können in Bezug auf die Art ihrer Nutzung und die Vertriebskanäle übereinstimmen. Weiterhin können sie sich ergänzen. Sie sind daher ähnlich.

 

Die angefochtenen Papier- und Schreibwaren und die Lehr- und Unterrichtsmittel der deutschen Markeneintragungen Nr. 30 560 047 der Widersprechenden können in Bezug auf die Vertriebskanäle und Endverbraucher übereinstimmen. Sie sind daher geringfügig ähnlich.

 

Jedoch sind die restlichen Waren, nämlich Buchbindeartikel; Buchbindegarn; Buchbindegeräte und -maschinen [Büroausstattung]; Buchbinderleinen; Buchbinderstoffe; Bucheinbände; Holzpapier; Karton; Lesezeichen, Papier; Papier Pappe (Karton); Pappe; Sammelkarten, ausgenommen für Spiele sind als unähnlich mit den Lehr- und Unterrichtsmittel und Katalogen der deutschen Markeneintragungen Nr. 30 560 047 betrachtet. Es bestehen keine Berührungspunkte zwischen diesen Waren. Ferner, unterscheiden sich diese Waren in Art und Verwendungszweck sowie Verwendungsmethode von den restlichen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden in den Klassen 9, 16, 35 38, 41, 42 und 45. Sie stehen nicht miteinander im Wettbewerb und werden von unterschiedlichen Anbietern angeboten und über unterschiedliche Vertriebswege an unterschiedliche Abnehmer vertrieben.

 

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35

 

Die angefochtenen Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen: Tonträger und Datenträger, Druckereierzeugnisse überschneiden sich mit Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf die Bereiche Bücher (deutsche und fremdsprachige), Hörbücher, elektronische Bücher (eBooks), DVD`s, Videos sowie jegliche sonstigen Ton-, Bild- und Datenträger (jeweils im Zusammenhang mit Büchern (deutschen und fremdsprachigen), Hörbüchern, elektronischen Büchern (eBooks) der deutschen Markeneintragungen Nr. 30 560 047. Deshalb sind sie identisch.

 

Die angefochtene Produktion von Werbefilmen ist in der weiter gefassten Kategorie der Werbung der Unionsmarkeneintragung Nr. 6 261 821 der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

 

Die angefochtene kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte ist in der weiter gefassten Kategorie Unternehmensverwaltung der Unionsmarkeneintragung Nr. 6 261 821 der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

 

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 41

 

Die angefochtenen Dienstleistungen Betrieb eines Bücherbusses; Bücherverleih [Leihbücherei]; Videoverleih [Bänder]; Videoverleih [Kassetten] überschneiden sich mit kulturellen Aktivitäten der Unionsmarkeneintragung 6 261 821 der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

 

Die angefochtenen Dienstleistungen Betrieb eines Klubs [Unterhaltung oder Unterricht] überschneiden sich mit den Dienstleistungen Ausbildung und Unterhaltung der Unionsmarkeneintragung 6 261 821 der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

 

Die angefochtenen Dienstleistungen Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen überschneiden sich mit der Herausgabe von Online-Publikationen der Unionsmarkeneintragung 6 261 821 der Widersprechenden. Sie werden daher als identisch betrachtet.

 

Die angefochtenen Dienstleistungen online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften sind in der weiter gefassten Kategorie Herausgabe von Online-Publikationen der Unionsmarkeneintragung 6 261 821 der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

 

Unterhaltung ist identisch in dem Dienstleistungsverzeichnis der angefochten Marke und der Unionsmarkeneintragung Nr. 6 261 821 der Widersprechenden enthalten.

 

Die angefochtenen Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung überschneiden sich mit Unterhaltung und sportlichen und kulturellen Aktivitäten der Unionsmarkeneintragung Nr. 6 261 821 der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

 

Die angefochtenen Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten und Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke enthalten als weiter gefasste Kategorien die Herausgabe von Online-Publikationen der Unionsmarkeneintragung 6 261 821 der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der Dienstleistungen des Anmelders nicht von Amt wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch.

 

Die angefochtenen Dienstleistungen Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte und Veröffentlichung von Büchern überschneiden sich mit Herausgabe von Online-Publikationen der Unionsmarkeneintragung 6 261 821 der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

 

Trotz leicht abgewandelten Wortlauts besteht auch Identität zwischen den angefochtenen Dienstleistungen Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen und den Dienstleistungen sportliche und kulturelle Aktivitäten der Unionsmarkeneintragung 6 261 821 der Widersprechenden.

 

Die angefochtenen Dienstleistungen Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte sind zu einem hohen Grad ähnlich zu den älteren Dienstleistungen Herausgabe von Online-Publikationen der Unionsmarkeneintragung 6 261 821, da sie denselben Zweck haben und in Hersteller, Endnutzer und Vertriebskanälen übereinstimmen können.

 

Die angefochtenen Dienstleistungen Filmproduktion [in Studios]; Filmproduktion, ausgenommen Werbefilmproduktion; Musikproduktion; Videofilmproduktion und die Unterhaltung der Widersprechenden haben einen vergleichbaren Zweck und können in Bezug auf Anbieter sowie relevantes Publikum übereinstimmen. Weiterhin können sie sich ergänzen. Sie sind daher ähnlich.

 

Jedoch unterscheiden sich die angefochtenen Dienstleistungen Anfertigung von Übersetzungen in Art und Verwendungszweck sowie Verwendungsmethode von den Dienstleistungen der Widersprechenden in Klasse 41. Sie stehen nicht miteinander im Wettbewerb und werden von unterschiedlichen Anbietern angeboten und über unterschiedliche Vertriebswege an unterschiedliche Abnehmer vertrieben. Ferner weisen diese Dienstleistungen keinerlei Berührungspunkte mit den übrigen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden in den Klassen 9, 16, 35, 38, 41, 42 und 45 auf. Folglich werden diese Waren und Dienstleistungen als unähnlich angesehen. Das gleiche gilt auch für die angefochtenen Dienstleistungen Editieren, Formatieren und Übertragen von Audio- und Video-Daten auf CD-Rohlinge (Premastering). Es bestehen keine Berührungspunkte zwischen diesen Dienstleistungen und den Waren und Dienstleistungen von der Widersprechenden.

 

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42

 

Die angefochtenen Dienstleistungen Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung sind trotz leicht abweichenden Wortlauts identisch mit den Dienstleistungen Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen der Unionsmarkeneintragung Nr. 6 261 821 der Widersprechenden.

 

Die angefochtenen Dienstleistungen Erstellung von Computeranimationen sind in der weiter gefassten Kategorie der Dienstleistungen Entwurf und Entwicklung von Computersoftware der Unionsmarkeneintragung 6 261 821 der Widersprechenden beinhaltet. Deshalb werden diese Dienstleistungen als identisch betrachtet.

 

Die angefochtenen Dienstleistungen Aktualisierung von Internetseiten; Benutzer- und Rechteverwaltung in Computernetzwerken; Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet; Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektronischen Speicherplätzen (Webspace) im Internet überschneiden sich mit der Internetbezogene Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen einer Online-Handelsplattform der Unionsmarkeneintragung 6 261 821 der Widersprechenden. Sie werden daher als identisch betrachtet.

 

Die angefochtenen Dienstleistungen Vermietung von Computersoftware und die Telekommunikation der Unionsmarkeneintragung 6 261 821 der Widersprechenden in Klasse 38 sind ähnlich, da sie denselben Zweck haben können und sich gegenseitig ergänzen. Weiterhin werden sie von denselben Unternehmen über dieselben Vertriebswege angeboten.

 

Die angefochtenen Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle (Trust-Center), nämlich Ausgabe und Verwaltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unterschriften und die Telekommunikation der Unionsmarkeneintragung 6 261 821 der Widersprechenden in Klasse 38 sind ähnlich, da sie in den Vertriebskanälen, in den angesprochen Verkehrskreisen und in den Herstellern übereinstimmen können. Noch dazu ergänzen sich diese Dienstleistungen gegenseitig.

 

Die angefochtenen Dienstleistungen technisches Projektmanagement im EDV-Bereich können mit den Dienstleistungen Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software der Unionsmarkeneintragung 6 261 821 der Widersprechenden, in den Vertriebskanälen, in den angesprochen Verkehrskreisen und in den Herstellern übereinstimmen. Deshalb sind sie ähnlich.

 

 

 

 

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 45

 

Die angefochtene Dienstleistungen Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte sind identisch in dem Dienstleistungsverzeichnis der Unionsmarkeneintragung Nr. 6 261 821 der Widersprechenden enthalten.

 

Die angefochtenen Dienstleistungen Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen; Lizenzierung von Computersoftware [Juristische Dienstleistungen]; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Verwaltung von Urheberrechten überschneiden sich mit der Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte der Unionsmarkeneintragung 6 261 821 der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

 

Jedoch, die angefochtenen Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz von Sachwerten oder Personen werden von spezialisierten Firmen/Personen durchgeführt, um Objekte oder Personen gegen Diebstahl oder andere Gefahren zu bewahren. Daher unterscheiden sich diese Dienstleistungen in ihrer Art und ihrem Zweck von allen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden in den Klassen 9, 16, 35, 38, 41, 42 und 45. Ferner richten sie sich an ganz andere Abnehmer. Deshalb werden diese Dienstleistungen als unähnlich angesehen.

 

 

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

 

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

 

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder (zu unterschiedlichen Graden) für ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum (z. B. Elektronische Publikationen; Lesegeräte [Datenverarbeitung]; Tonwiedergabegeräte; Unterhaltung) als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen (z.B. Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet; Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle (Trust-Center), nämlich Ausgabe und Verwaltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unterschriften). Viele von diesen Waren und Dienstleistungen werden nicht alltäglich erworben/in Anspruch genommen und auch der allgemeine Verbraucher wird ihnen aufgrund ihrer Natur mehr Aufmerksamkeit entgegen bringen als etwa Waren und Dienstleistungen des täglichen Erwerbs. Der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verkehrskreise wird daher, je nach Art der jeweiligen Ware oder Dienstleistung von durchschnittlich bis hoch variieren.

 

 

  1. Die Zeichen

 

 

  1. LIBRI

(Unionsmarkeneintragung Nr. 6 261 821)

 

(Deutsche Markeneintragung Nr.  30 560 047)

 

LIBRINDI

 

 

Ältere Marke

 

Angefochtene Marke

 

Das relevante Gebiet ist Deutschland und die Europäische Union.

 

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

 

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur aufgrund der Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird die Widerspruchsabteilung in der vorliegenden Sache beim Vergleich der Zeichen ihren Schwerpunkt auf den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise richten.

 

Die ältere Marke (1) und das angefochtene Zeichen sind beide Wortmarken.

 

Die ältere Marke (2) ist eine Bildmarke, die aus leicht stilisierten weißen Buchstaben besteht, die zusammen das Wortelement „Libri“ bilden. Außer dem ersten Buchstaben (L), sind alle Buchstaben klein geschrieben, und jeder Buchstabe ist in einem schwarzen, länglichen Kästchen platziert, die sehr nah nebeneinander und in unterschiedlicher Höhe aufgestellt sind.

 

Die zu vergleichenden Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.

 

In diesem Zusammenhang sei festgestellt, dass das Wortelement „Libri“ zwar im Lateinischen und im Italienischen die Bedeutung „Bücher“ hat, jedoch werden diese Sprachen nur von geringen Teilen der deutschen Gesamtbevölkerung sowie der maßgeblichen Fachverkehrskreise verstanden. Obwohl das Wort „Libri“ im DUDEN aufgeführt wird (http://www.duden.de/rechtschreibung/Libri), kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass dieses Wort vom wesentlichen Teil des maßgeblichen Publikums verstanden wird. Die Widerspruchsabteilung ist deshalb die Meinung, dass das Wortelement „Libri“ in allen Zeichen als durchschnittlich kennzeichnungskräftig angesehen werden muss.

 

In schriftbildlicher Hinsicht stimmen die Zeichen in Bezug auf das Wortelement „Libri“ überein, welches die ältere Marke (1) sowie das einzige Wortelement der älteren Marke (2) darstellt und am Anfang des angefochtenen Zeichens vollständig wiedergegeben ist. Andererseits unterscheiden sie sich in den zusätzlichen, nur in dem angefochtenen Zeichen enthaltenen drei Endbuchstaben „-NDI“ und in den graphischen Elementen der älteren Marke (2).

 

Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T-312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37; Entscheidung vom 19/12/2011, R 233/2011-4 Best Tone (fig.) / BETSTONE (fig.), § 24; Entscheidung vom 13/12/2011, R 53/2011-5, Jumbo (fig.) / DEVICE OF AN ELEPHANT (fig.), § 59).

 

Die ältere Marke (1) und das Wortelement der älteren Marke (2) sind am Anfang des angefochtenen Zeichens enthalten. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Zeichenanfang zu konzentrieren. Gerechtfertigt wird dies durch die Tatsache, dass das Publikum von links nach rechts liest, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt.

 

Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.

 

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „Libri“ überein, die identisch in allen Zeichen vorliegen. Insoweit sind die Zeichen klanglich ähnlich. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „NDI“ am Zeichenende im angefochtenen Zeichen, die in den älteren Marken keine Entsprechung haben. Die Bildelemente der älteren Marke (2) wirken sich phonetisch nicht aus.

 

Die Zeichen sind klanglich daher durchschnittlich ähnlich.

 

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für den wesentlichen Teil des Publikums im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht für diesen Teil des Publikums.

 

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

 

 

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

 

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

 

Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).

 

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marken auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall haben die älteren Marken als Ganzes aus der Perspektive des maßgeblichen Publikums im relevanten Gebiet keine deutliche Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marken ist folglich als normal anzusehen.

 

 

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

 

„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

 

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Durchschnittsverbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Durchschnittsverbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

 

Die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise zu unterschiedlichen Graden ähnlich und teilweise unähnlich. Der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher ist durchschnittlich bis hoch und die Kennzeichnungskraft der älteren Marken wird aus verfahrensökonomischen Gründen als durchschnittlich angenommen.

 

Zum Vergleich der Marken ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung zwei Marken einander ähnlich sind, wenn sie aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte zumindest teilweise übereinstimmen (sehe 25/10/2012, T-552/10, Vital & Fit, EU:T:2012:576, § 42).

 

Die einander gegenüberstehenden Zeichen sind in visueller und klanglicher Hinsicht durchschnittlich ähnlich, da sie in dem Element „Libri“ übereinstimmen, das über eine normale Kennzeichnungskraft verfügt und am in der Regel stärker beachteten Zeichenanfang der angefochtenen Marke dargestellt ist.

 

Die Unterschiede ergeben sich hauptsächlich aufgrund der zusätzlichen letzten Buchstaben „ndi“ im angefochtenen Zeichen. Weitere Abweichungen ergeben sich aufgrund der graphischen Elemente in der Marke (2), die jedoch eine schwächere Wirkung auf den Verbraucher als der Wortbestandteil haben. Insgesamt sind die aufgezeigten Unterschiede nicht geeignet, von den überwältigenden Übereinstimmungen der Zeichen wegzuführen.

Hinzu kommt, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (Urteil vom 22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26)..

 

Aus den angezeigten Gründen liegt nach Überzeugung der Widerspruchsabteilung daher eine Verwechslungsgefahr vor. Die Abweichungen fallen sowohl visuell als auch klanglich nicht hinreichend ins Gewicht, um eine Verwechslungsgefahr sicher auszuschließen. In begrifflicher Hinsicht haben die streitgegenständlichen Zeichen für den maßgeblichen Teil des Publikums keine Bedeutung, die dazu beitragen könnte, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Zeichen ohne weiteres auseinander halten könnten.

 

Der Anmelder behauptet in seinen Stellungnahmen, dass die ältere Marke eine geringe Kennzeichnungskraft habe, da es bereits viele Marken gebe, die das Wortelement „Libri“ enthielten. Zur Unterstützung dieses Arguments behauptet der Anmelder, dass die Recherche z.B. der eingetragenen deutschen Marken mit dem Präfix „libri“ eine Treffzahl von 44 eingetragenen bzw. zur Eintragung veröffentlichten Marken ergebe.

 

Die Widerspruchsabteilung weist jedoch darauf hin, dass die Existenz von mehreren Markeintragungen per se nicht überzeugend ist, da dies nicht notwendigerweise die Marktsituation wiedergibt. Mit anderen Worten, nur auf Grundlage von Registerdaten kann nicht darauf geschlossen werden, dass alle diese Marken auch tatsächlich benutzt wurden. Daraus folgt, dass die eingereichten Nachweise nicht belegen, dass die Verbraucher einer umfassenden Benutzung von Marken, die über den fraglichen Bestandteil „libri“ verfügen, ausgesetzt waren und dass sie sich an diese Marken gewöhnt haben. Betreffend die eingereichten Auszüge von Internetseiten Dritter, so ist festzustellen, dass die Mehrheit der dort zu sehenden Begriffe in Kombination mit anderen Wörtern benutzt ist, oder zwar mit „Libr“ anfangen aber eine andere Endung haben, z.B. el libro. Außerdem ist der Beweiswert eines solchen Hinweises zweifelhaft, da die Benutzung ähnlicher Zeichen verschiedene Ursachen haben kann, z. B eine vorangegangene Vereinbarungen der Beteiligten über die Rechte. Unter diesen Umständen muss dieser Einwand des Anmelders zurückgewiesen werden.

 

Der Anmelder verweist zur Untermauerung zudem auf frühere nationale Entscheidungen (Beschluss des DPMA in Sachen der Wortmarke Nr. 30 2012 041 549 vom 20/09/2016). Es muss jedoch festgestellt werden, dass die Entscheidungen der nationalen Gerichte und Behörden bezüglich Konflikten zwischen identischen oder ähnlichen Marken auf nationaler Ebene für das Amt nicht verbindlich sind, da die Regelung der Unionsmarke ein autonomes System darstellt, das ungeachtet der nationalen Systeme Anwendung findet (13/09/2010, T-292/08, Often, EU:T:2010:399).

 

Obgleich frühere nationale Entscheidungen nicht verbindlich sind, sollte deren Begründung und Ergebnis gebührend berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Entscheidung von einem Mitgliedsstaat getroffen wurde, deren Ausführungen/Feststellungen für das vorliegende Verfahren relevant sind.

 

Die Widerspruchsabteilung erachtet die früheren Feststellungen, auf die der Anmelder verwiesen hat, als nicht zutreffend auf das vorliegende Verfahren. Die Widerspruchsabteilung  stellt fest, dass die Unterschiede zwischen den Zeichen „LIBRI“/  und „LIBRINDI“ vorliegend sehr gering sind. Sie beschränken sich auf die zusätzlichen Endbuchstaben des angefochtenen Zeichens und die graphischen Elemente der älteren Bildmarke. Trotz der zusätzlichen Buchstaben ist die Buchstabensequenz „Libri“ deutlich zu erkennen, da sie sich am Anfang des Zeichens befindet, und da zudem die Buchstabensequenz „ndi“ visuell oder phonetisch nicht außergewöhnlich einprägsam ist. Überdies gibt die Endung –„ndi“ dem Element „Libri“ keine konkrete Bedeutung, die dazu beitragen könnte, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Zeichen ohne weiteres auseinander halten könnten.

 

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim deutschsprachigen Teil des Publikums, selbst bei Fachleuten mit einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad, Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund ist der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 6 261 821 und der deutschen Markeneintragung Nr. 30 560 047 der Widersprechenden begründet. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

 

Aus dem Obigen folgt, dass das angefochtene Zeichen für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marken identisch oder ihnen ähnlich (zu unterschiedlichen Graden) sind.

 

Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 GMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

 

Da der Widerspruch teilweise auf Grundlage den älteren Marken von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken aufgrund intensiver Benutzung/Bekanntheit in Bezug auf die identischen und ähnlichen Waren und Dienstleistungen zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.

 

Gleichermaßen ist es nicht erforderlich, die behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken im Verhältnis zu den unähnlichen Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, da die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen eine sine qua non-Voraussetzung für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr darstellt. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.

 

Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV teilweise begründet.

 

Die Prüfung des Widerspruchs wird daher für die unähnlichen Waren und Dienstleistungen, nämlich Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; optische und physikalische Apparate und Instrumente in Klasse 9, Buchbindeartikel; Buchbindegarn; Buchbindegeräte und -maschinen [Büroausstattung]; Buchbinderleinen; Buchbinderstoffe; Bucheinbände; Holzpapier; Karton; Lesezeichen; Papier; Papier, Pappe (Karton)Pappe; Sammelkarten, ausgenommen für Spiele in Klasse 16, Anfertigung von Übersetzungen; Editieren, Formatieren und Übertragen von Audio- und Video-Daten auf CD-Rohlinge (Premastering) in Klasse 41 und Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz von Sachwerten oder Personen in Klasse 45, hinsichtlich des Weiteren geltend gemachten Widerspruchgrunds, nämlich Artikel 8 Absatz 5 UMV, fortgesetzt.

 

 

BEKANNTHEIT – ARTIKEL 8 ABSATZ 5 UMV

 

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 UMV ist auf Widerspruch der Inhaberin einer eingetragenen älteren Marke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 UMV die angefochtene Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Unionsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

 

Demnach sind die in Artikel 8 Absatz 5 UMV genannten Eintragungshindernisse nur unter folgenden Voraussetzungen zutreffend:

 

  • Die Zeichen müssen entweder identisch oder ähnlich sein.
  • Die Marke der Widersprechenden muss bekannt sein. Die Bekanntheit muss zudem vor der Anmeldung der angefochtenen Marke bestanden haben; sie muss in dem betreffenden Gebiet und im Zusammenhang mit den Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, aufgrund derer der Widerspruch eingelegt wurde.

 

  • Gefahr einer Rechtsverletzung: Die Benutzung der angefochtenen Marke würde die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.

 

Die vorgenannten Anforderungen sind kumulativ; ist daher eine der Anforderungen nicht erfüllt, so führt dies zur Zurückweisung des Widerspruchs nach Artikel 8 Absatz 5 UMV (16/12/2010, T-345/08, & T-357/08, Botolist / Botocyl, EU:T:2010:529, § 41). Allerdings ist zu beachten, dass die Einhaltung aller vorgenannten Voraussetzungen unter Umständen nicht ausreicht. So kann der Widerspruch auch dann zurückgewiesen werden, wenn der Anmelder einen rechtfertigenden Grund für die Benutzung der angefochtenen Marke vorträgt.

 

Im vorliegenden Fall wurde vom  Anmelder kein rechtfertigender Grund für die Benutzung der angefochtenen Marke geltend gemacht. In Ermangelung anderweitiger Angaben ist daher davon auszugehen, dass kein rechtfertigender Grund besteht.

  1. Die Zeichen

 

 

Die Zeichen wurden bereits vorher im Rahmen der Prüfung der Gründe gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV verglichen. Es wird auf die entsprechenden Feststellungen verwiesen, die nach Artikel 8 Absatz 5 UMV gleichfalls gültig sind.

 

 

  1. Bekanntheit der älteren Marke

 

Nach Angaben der Widersprechenden sind die älteren Marken in Deutschland bekannt.

 

Voraussetzung für die Bekanntheit ist ein Schwellenwert für die Kenntnis der Marke, der nur erreicht wird, wenn die ältere Marke einem wesentlichen Teil des Publikums, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, bekannt ist. Das Publikum, bei dem die ältere Marke Bekanntheit erlangt haben muss, ist dasjenige, das von dieser Marke betroffen ist, also je nach der vermarkteten Ware oder Dienstleistung die breite Öffentlichkeit oder ein spezielleres Publikum.

 

Im verfahrensgegenständlichen Verfahren wurde die angefochtene Marke am 05/01/2013 eingereicht. Allerdings ist das Prioritätsdatum der angefochtenen Marke der 26/07/2012. Daher musste von der Widersprechenden nachgewiesen werden, dass die Marken, auf die sich der Widerspruch stützt, vor diesem Zeitpunkt in Deutschland Bekanntheit erworben haben. Ferner muss der Nachweis erbracht werden, dass die Bekanntheit für die Waren und Dienstleistungen erworben wurde, in deren Zusammenhang die Bekanntheit von der Widersprechenden geltend gemacht wird, nämlich alle Waren und Dienstleistungen für welche die Unionsmarken Nr. 6 261 821 und Nr. 1 306 877 und die deutschen Marken Nr. 766 292 und Nr. 30 560 047 eigentragen sind (siehe oben im Teil a) Die Waren und Dienstleistungen).

 

Wie vorhergehend entschieden wurde, damit dass keine ernsthafte Benutzung für alle Waren und Dienstleistungen, auf denen der Widerspruch basiert nachgewiesen wurde, prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch nur in Bezug auf die oben  genannten Waren und Dienstleistungen der deutschen Marke Nr. 30 560 047 und in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 6 261 821 (die nicht der Benutzungspflicht unterliegt).

 

Um den Bekanntheitsgrad der Marken zu bestimmen, müssen alle relevanten Umstände des Falls berücksichtigt werden, einschließlich insbesondere des Marktanteils der Marken, der Intensität, der geografischen Ausdehnung und der Dauer ihrer Benutzung sowie des Umfangs der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat.

 

Die Widerspruchsabteilung weist hin, dass am 04/09/2013 der Widersprechenden für die Einreichung der vorgenannten Unterlagen eine Frist von zwei Monaten nach Ablauf der „Cooling-off“-Frist eingeräumt wurde. Diese Frist lief am 26/08/2015 ab.

 

Am 25/08/2015 reichte die Widersprechende verschiede Unterlagen ein, die bereits größtenteils oben im Benutzungsnachweis aufgelistet sind.

 

Die Widersprechende reichte weitere Unterlagen am 18/03/2016 ein. Diese Unterlagen sollten zunächst die Benutzung ihrer älteren Marken beweisen. Die Widersprechende bezieht sich jedoch in ihren Argumenten in Bezug auf die Bekanntheit ihrer Marken auch auf diese Beweise. Allerdings wurden diese Beweise erst nach Ablauf der vorgenannten Frist (26/08/2015) eingereicht.

 

Gemäß Regel 19 Absatz 4 UMDV lässt das Amt schriftliche Vorlagen oder Unterlagen oder Teile davon unberücksichtigt, die nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist vorgelegt oder in die Verfahrenssprache übersetzt wurden.

 

Deshalb wird die Widerspruchsabteilung in ihrer Bewertung der Bekanntheit der älteren Marken nur die Beweismittel, die am 24/08/2015 eingereicht wurden, in Betracht ziehen.

 

Aus den eingereichten Unterlagen (u.a. Auszüge aus der Internetseite der Widersprechenden, die Presseartikeln, die Werbungen, Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. September 2009) geht hervor, dass die Zeichen „Libri“ und  seit geraumer Zeit in Deutschland in Benutzung sind. Die Umsatzzahlen und Berichte über die Tätigkeit der Widersprechenden in verschiedenen Presseartikeln sowie die eingereichten Beispiele der Werbeanzeigen lassen den Schluss zu, dass die Zeichen „Libri“ und  über eine gefestigte Marktstellung verfügen. Auch die vorgelegte Entscheidung des LG Hamburg bestätigt, dass das Zeichen „libri“ seit Jahrzehnten durchgehend in erheblichen Umfang im Bereich des Buchgroßhandels uns seit Ende der 90er Jahre in Bereich des Internetbuchhandles in Deutschland benutzt wird. Unter diesen Umständen stellt die Widerspruchsabteilung fest, dass bei Betrachtung der Gesamtheit der von der Widersprechenden vorgelegten Beweismittel davon auszugehen ist, dass die ältere deutschen Marke Nr. 30 560 047 beim maßgeblichen Publikum einen gewissen Bekanntheitsgrad besitzt.

 

Durch die Beweismittel konnte allerdings die Bekanntheit der Marke nicht im Zusammenhang mit allen Waren und Dienstleistungen nachgewiesen werden, auf die sich der Widerspruch stützt, und für die Bekanntheit geltend gemacht wurde.

 

Zwar lässt sich anhand der Beweismittel die Benutzung im Zusammenhang mit einigen Waren und Dienstleistungen nachweisen, allerdings enthalten die Beweismittel kaum Informationen über den Umfang der Benutzung. Sehr oft handelt es sich um interne Seiten der Widersprechenden oder um nutzergenerierte Seiten wie Wikipedia. Es fehlen Angaben zur Höhe der Umsätze und zum maßgeblichen Publikum. Die Bekanntheit und der entsprechende Umfang der Nutzung in Bezug auf die restliche Waren und Dienstleistungen lassen sich daran nicht erkennen.

 

Die Widerspruchsabteilung kommt zu dem Schluss, dass die von der Widersprechenden eingereichten Beweismittel belegen, dass die ältere deutsche Marke Nr. 30 560 047 Bekanntheit in Bezug auf Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf die Bereiche Bücher (deutsche und fremdsprachige), Hörbücher, elektronische Bücher (eBooks), DVD`s, Videos sowie jegliche sonstigen Ton-, Bildund Datenträger (jeweils im Zusammenhang mit Büchern (deutschen und fremdsprachigen), Hörbüchern, elektronischen Büchern (eBooks) in Deutschland erlangt hat, wohingegen es in Bezug auf die übrigen Waren und Dienstleistungen keine ausreichenden Belege für eine Bekanntheit der Markengibt. Dies geht beispielsweise deutlich aus den Presseartikeln oder der Werbung hervor, in denen die älteren Marken lediglich für die zuerst genannten Dienstleistungen erwähnt werden. Viele Artikel berichten z.B. über das E-Book, dessen Einführung die Widerspreche in Deutschland unterstützt hat, und welches sie auch verkauft. Es geht jedoch klar aus den Beweismitteln hervor, dass die Widersprechende als Einzel- und/oder Großhändlerin gehandelt hat, während dieses Produkt selbst die Sony Marke trägt.

 

Außerdem belegen viele Unterlagen die Tätigkeit, die ein Buchgroßhändler unternimmt, um neue Geschäftspartner und Kunden zu gewinnen oder die bereits existierenden Geschäftsbeziehungen zu vertiefen. Folglich werden diese Beweise als Beweise über die Haupttätigkeit der Widersprechenden betrachtet, nämlich Großbuchhandel.

 

 

  1. Die gedankliche Verbindung zwischen den Marken

 

Wie vorstehend gezeigt, genießt die ältere Marke Bekanntheit (für einen Teil der in Frage stehenden Dienstleistungen), und die sich gegenüberstehenden Zeichen sind ähnlich. Um festzustellen, ob die Gefahr einer Rechtsverletzung besteht, muss der Nachweis erbracht werden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in Anbetracht aller einschlägigen Faktoren eine gedankliche Verbindung (oder Verknüpfung) zwischen den Marken herstellen. Die Notwendigkeit einer solchen „Verbindung“ zwischen den sich gegenüberstehenden Marken ist in Artikel 8 Absatz 5 UMV nicht ausdrücklich erwähnt, wurde jedoch in den Urteilen vom 23/10/2003, C-408/01, Adidas, EU:C:2003:582, § 29 und 31, und vom 27/11/2008, C-252/07, Intel, EU:C:2008:655, § 66 bestätigt. Es handelt es sich nicht um eine zusätzliche Voraussetzung, sondern ist lediglich Ausdruck der Notwendigkeit, festzustellen, ob die Verbindung, die das Publikum zwischen den Marken herstellen könnte, so beschaffen ist, dass es nach Prüfung aller für den jeweiligen Fall relevanten Faktoren wahrscheinlich zu einer Beeinträchtigung oder unlauteren Ausnutzung kommen wird.

 

Mögliche relevante Faktoren für die Untersuchung einer „Verbindung“ sind unter anderem (27/11/2008, C-252/07, Intel, EU:C:2008:655, § 42):

 

∙        der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen;

 

∙        die Art der Waren und Dienstleistungen, einschließlich des Grades der Ähnlichkeit oder Unähnlichkeit zwischen diesen Waren und Dienstleistungen, sowie die betreffenden Verkehrskreise;

 

∙        das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke;

 

∙        der Grad der der älteren Marke innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft;

 

∙        das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum.

 

Diese Liste ist nicht erschöpfend, und je nach den besonderen Umständen können auch andere Kriterien zum Tragen kommen. Auch kann das Bestehen einer „Verbindung“ auf der Grundlage von nur einigen dieser Kriterien festgestellt werden.

Die ältere Marke ist im relevanten Gebiet für Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf die Bereiche Bücher (deutsche und fremdsprachige), Hörbücher, elektronische Bücher (eBooks), DVD`s, Videos sowie jegliche sonstigen Ton-, Bildund Datenträger (jeweils im Zusammenhang mit Büchern (deutschen und fremdsprachigen), Hörbüchern, elektronischen Büchern (eBooks) bekannt und wird vom Publikum gedanklich mit einem Großhandel in Bezug auf Bücher an sich in Verbindung gebracht. Zudem wurde bereits festgestellt, dass zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr besteht.

 

Die angefochtenen Waren der Klasse 16 Buchbindeartikel; Buchbindegarn; Buchbindegeräte und -maschinen [Büroausstattung]; Buchbinderleinen; Buchbinderstoffe; Bucheinbände; Holzpapier; Karton; Lesezeichen; Papier; Papier, Pappe (Karton)Pappe; Sammelkarten, ausgenommen für Spiele sind Waren, sind zwar unähnlich zu den vorstehend genannten Dienstleistungen der Widersprechenden, allerdings werden die relevanten Verbraucher die sich einander gegenüberstehenden Zeichen in gedanklichen Zusammenhang miteinander bringen, d. h. eine „Verbindung“ herstellen. Diese Waren können nämlich entweder in dem Herstellungsprozess eines Buches benutzt werden oder können in der gleichen Abteilung (manche sogar als ergänzende Produkte zu den Büchern) verkauft werden.

 

Auch die Dienstleistungen der Klasse 41 und zwar Editieren, Formatieren und Übertragen von Audio- und Video-Daten auf CD-Rohlinge (Premastering) lassen sich verknüpfen. Diese Dienstleistungen, können nämlich benutzt werden um Hörbücher, elektronische Bücher (eBooks), DVD`s, Videos sowie jegliche sonstigen Ton-, Bildund Datenträger (jeweils im Zusammenhang mit Büchern (deutschen und fremdsprachigen), Hörbüchern, elektronischen Büchern (eBooks) zu verarbeiten. Damit, dass die Widersprechende diese Waren in Ihrem Angebot als Buchgroßhändlerin bietet, werden die relevanten Verbraucher eine Verknüpfung zwischen denen sehen. Die können nämlich denken, dass die Widersprechende diese Dienstleistungen als ergänzende Dienstleitungen anbietet. Das gleiche gilt auch für die Dienstleistungen der Klasse 45 und zwar für die Anfertigung von Übersetzungen. Diese Dienstleistungen können ohne weiteres gedanklich im Zusammenhang mit Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf deutsche und fremdsprachige Bücher gebracht werden, da Bücher üblicherweise in viele Sprachen übersetzt werden.

 

Jedoch haben die vorstehend genannten Dienstleistungen, für die die Widerspruchsabteilung eine Bekanntheit der älteren deutschen Marke Nr. 30 560 047 festgestellt hat, eine völlig andere Natur als die übrigen angefochtene Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz von Sachwerten oder Personen in der Klasse 45.

 

Bei Einzelhandelsdienstleistungen wird im Allgemeinen eine große Auswahl unterschiedlicher Produkte an einem Ort zusammengefasst und zum Verkauf angeboten, so dass Verbraucher an einem Ort auf bequeme Weise unterschiedliche Einkaufsanforderungen erfüllen können.

 

Bei Großhandelsdienstleistungen werden in der Regel unterschiedliche Waren von Herstellern oder anderen Lieferanten beschafft und an Wiederverkäufer, Weiterverarbeiter oder an sonstige Institutionen, jedoch nicht, oder nicht primär, an private Haushalte, abgesetzt.

 

Die angefochtenen Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz von Sachwerten oder Personen werden von spezialisierten Firmen/Personen durchgeführt, um Objekte oder Personen vor Diebstahl oder anderen Gefahren zu bewahren.

 

Es handelt sich hierbei um völlig unterschiedliche Bereiche des Lebens, die keinerlei Verbindung zueinander haben und üblicherweise von völlig unterschiedlichen Unternehmen erbracht werden.

 

Daher werden die relevanten Verkehrskreise die Zeichen in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen nicht miteinander in Verbindung bringen.

 

Das gleiche gilt für die verbleibenden angefochtenen Waren der Klasse 9, nämlich Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; optische und physikalische Apparate und Instrumente. Diese sind entweder elektrische Geräte, die unter anderem der Stromversorgung dienen, oder Apparate und Instrumente, die ganz spezifische wissenschaftliche Anwendungsbereiche haben.

 

Da die gedankliche Verbindung der älteren Marke Voraussetzung für die Stattgabe des Widerspruchs nach Artikel 8 Absatz 5 UMV ist, und diese in Bezug auf Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz von Sachwerten oder Personen und  Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; optische und physikalische Apparate und Instrumente nicht festgestellt wurde, ist eine der in Artikel 8 Absatz 5 UMV genannten notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt und der Widerspruch aufgrund dieses Artikels in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen.

 

Jedoch kommt die Widerspruchsabteilung unter Berücksichtigung und Abwägung aller einschlägigen Faktoren des vorliegenden Falles zu dem Schluss, dass die jeweiligen Verbraucher bei der Begegnung mit der angefochtenen Marke in Bezug auf die Dienstleistungen Editieren, Formatieren und Übertragen von Audio- und Video-Daten auf CD-Rohlinge (Premastering); Anfertigung von Übersetzungen in Klasse 41 und auf die Waren Buchbindeartikel; Buchbindegarn; Buchbindegeräte und -maschinen [Büroausstattung]; Buchbinderleinen; Buchbinderstoffe; Bucheinbände; Holzpapier; Karton; Lesezeichen; Papier; Papier, Pappe (Karton); Pappe; Sammelkarten, ausgenommen für Spiele in Klasse 16 wahrscheinlich eine Verknüpfung mit dem älteren Zeichen, d. h. eine gedankliche „Verbindung“ zwischen den Zeichen herstellen werden. Obschon eine Verbindung zwischen den Zeichen eine notwendige Voraussetzung für die weitere Prüfung darstellt, ob eine Beeinträchtigung oder unlautere Ausnutzung wahrscheinlich ist, berechtigt das Vorhandensein einer solchen Verbindung noch nicht zu der Feststellung, dass möglicherweise eine Form der Schädigung im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 UMV vorliegt (26/09/2012, T-301/09, Citigate, EU:T:2012:473, § 96).

 

 

  1. Gefahr einer Rechtsverletzung

 

Die Benutzung der angefochtenen Marke fällt unter die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 5 UMV, wenn zumindest einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

 

  • durch die Benutzung wird die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausgenutzt;

 

  • durch die Benutzung wird die Wertschätzung der älteren Marke beeinträchtigt;

 

  • durch die Benutzung wird die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt.

 

Zwar wird in Widerspruchsverfahren die Frage der Möglichkeit einer Beeinträchtigung und unlauteren Ausnutzung unter Umständen behandelt, doch reicht diese reine Möglichkeit für die Anwendbarkeit von Artikel 8 Absatz 5 UMV nicht aus. Die Inhaberin der älteren Marke ist nicht verpflichtet, eine tatsächliche und gegenwärtige Beeinträchtigung ihrer Marke nachzuweisen; sie muss „Gesichtspunkte anführen, aus denen dem ersten Anschein nach auf die nicht nur hypothetische Gefahr einer künftigen unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung geschlossen werden kann“ (06/06/2012, T-60/10, Royal Shakespeare, EU:T:2012:348, § 53).

 

Die Widersprechende muss daher nachweisen, dass die Beeinträchtigung oder unlautere Ausnutzung in dem Sinne wahrscheinlich ist, dass sie bei gewöhnlichem Lauf der Dinge vorhersehbar ist. Hierzu ist von der Widersprechenden der Nachweis zu erbringen oder zumindest eine schlüssige Argumentation vorzubringen, wobei sie zeigt, worin die Beeinträchtigung oder unlautere Ausnutzung bestehen würde und wie es dazu kommen würde, was zu der Prima-facie-Schlussfolgerung führen könnte, dass ein solches Ereignis bei gewöhnlichem Lauf der Dinge tatsächlich wahrscheinlich ist.

 

Unlautere Ausnutzung (Rufausbeutung)

 

Unter den Begriff der unlauteren Ausnutzung im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 UMV sind alle Fälle zu fassen, in denen eine berühmte Marke eindeutig parasitär ausgebeutet wird oder versucht wird, Vorteil aus ihrem guten Ruf zu ziehen. Es handelt sich somit – anders gesagt – um die Gefahr, dass das Bild der bekannten Marke oder die durch sie vermittelten Merkmale auf die mit der angefochtenen Marke gekennzeichneten Waren übertragen werden, sodass deren Vermarktung durch diese gedankliche Verbindung mit der bekannten älteren Marke erleichtert wird (siehe hierzu (06/06/2012, T-60/10, Royal Shakespeare, EU:T:2012:348, § 48, und 22/03/2007, T-215/03, Vips, EU:T:2007:93, § 40).

 

Im vorliegenden Fall trägt die Widersprechende Folgendes vor:

 

  • Die Bekanntheit der Widerspruchsmarken ergibt sich aus der marktführenden Stellung der Widersprechenden im Segment des Buchhandels.
  • Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind hochgradig ähnlich.
  • Eine Rufausbeutung ist im vorliegenden Fall zwingend anzunehmen. Der Anmelder beabsichtigt offenbar, ein hochgradig ähnliches Zeichen ebenfalls im Zusammenhang mit dem Angebot von Büchern, elektronischen Äquivalenten und verwandten Waren/Dienstleistungen einzusetzen. Aufgrund der großen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen werden die mit den Widerspruchsmarken vertrauten Verkehrskreise die Markenanmeldung automatisch mit den bekannten Widerspruchsmarken in Verbindung bringen.
  • Die Übertragung des Markenimages ist vorliegend auch deshalb naheliegend, weil der Anmelder selbst ebenfalls im gleichen Gebiet tätig ist und sich somit die Abnehmerkreise der Parteien überschneiden.

 

Nach dem Gerichtshof der Europäischen Union

 

…(ist) das Vorliegen von Beeinträchtigungen, bei denen es sich um eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke handelt, ist angesichts des Umstands, dass hier das Verbotene im von der Inhaberin der jüngeren Marke aus der älteren Marke gezogenen Vorteil liegt, im Hinblick auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, für die die jüngere Marke eingetragen ist. (27/11/2008, C-252/07, Intel, EU:C:2008:655, § 36.)

 

Aus den eingereichten Nachweisen geht hervor, dass die ältere deutsche Marke Nr. 30 560 047 im Bereich des Buchgroßhandels in Deutschland bekannt ist. Diese Bekanntheit erstreckt sich auf den Vertrieb von Büchern, Druckwerken und anderen Medien.

 

Zwischen den verbleibenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen, nämlich:

 

Klasse 16:        Buchbindeartikel; Buchbindegarn; Buchbindegeräte und -maschinen [Büroausstattung]; Buchbinderleinen; Buchbinderstoffe; Bucheinbände; Holzpapier; Karton; Lesezeichen; Papier; Papier, Pappe (Karton); Pappe; Sammelkarten, ausgenommen für Spiele

 

Klasse 41:        Editieren, Formatieren und Übertragen von Audio- und Video-Daten auf CD-Rohlinge (Premastering); Anfertigung von Übersetzungen

 

und den Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf die Bereiche Bücher (deutsche und fremdsprachige), Hörbücher, elektronische Bücher (eBooks), DVD`s, Videos sowie jegliche sonstigen Ton-, Bildund Datenträger (jeweils im Zusammenhang mit Büchern (deutschen und fremdsprachigen), Hörbüchern, elektronischen Büchern (eBooks) der deutschen Marke Nr. 30 560 047 der Widersprechenden besteht eine offenkundige Beziehung sowie eine gewisse Überschneidung der Kundenkreise, da die Verbraucher dieser Waren und Dienstleistungen auch die Dienstleistungen der Widersprechenden in Anspruch nehmen oder die Marken aufgrund der oben genannten Gründe gedanklich in Verbindung bringen, da die ältere Marke Bekanntheit für Buchgroßhandel hat und all die verbleibenden angefochtenen Waren oder Dienstleistungen thematisch mit Büchern, Hörbüchern, elektronischen Büchern (eBooks), DVD`s und Videos im Zusammenhang stehen können.

 

Unter diesen Umständen ist die Widerspruchsabteilung der Auffassung, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Benutzung der angefochtenen Marke „LIBRINDI“ für diese Waren und Dienstleistungen zu einer unlauteren Ausnutzung der gefestigten Wertschätzung der Marke und der für deren Erlangung erbrachten erheblichen Investitionen der Widersprechenden führen wird. Eine solche Benutzung der angefochtenen Marke „LIBRINDI“ könnte auch den Eindruck hervorrufen, dass der Anmelder mit der Widersprechenden verbunden ist oder zu ihr gehört, und so die Vermarktung der von der angefochtenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen erleichtern.

 

Aufgrund dessen gelangt die Widerspruchsabteilung zu der Schlussfolgerung, dass die angefochtene Marke wahrscheinlich die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt.

 

Sonstige Formen der Beeinträchtigung der Bekanntheit

 

Außerdem bringt die Widersprechende vor, dass die Benutzung der angefochtenen Marke die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigen würde.

 

Wie weiter oben festgestellt, ist die Beeinträchtigung der Bekanntheit eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Artikel 8 Absatz 5 UMV und kann drei verschiedene Formen annehmen. Damit ein Widerspruch in dieser Hinsicht begründet ist, reicht es aus, dass lediglich eine dieser Formen der Beeinträchtigung festgestellt wird. Wie oben festgestellt, ist die Widerspruchsabteilung im vorliegenden Fall bereits zu dem Schluss gelangt, dass die Benutzung der angefochtenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen würde. Hieraus folgt, dass nicht geprüft werden muss, ob weitere Formen der Beeinträchtigung zutreffen.

 

Was die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; optische und physikalische Apparate und Instrumente  in Klasse 9 und Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz von Sachwerten oder Personen in Klasse 45 betrifft, so wurde der Widerspruch auf Grundlage des Artikel 8 Absatz 5 UMV bereits zurückgewiesen, da Verbraucher in Bezug auf diese Dienstleistungen und jene, für welche die ältere Marke Bekanntheit genießt, keine gedankliche Verbindung zwischen den Zeichen herstellen werden.

 

  1. Schlussfolgerung

 

In Anbetracht der obigen Ausführungen ist der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 5 UMV begründet, soweit er gegen die folgenden verbleibenden Waren gerichtet ist:

 

Klasse 16:        Buchbindeartikel; Buchbindegarn; Buchbindegeräte und -maschinen [Büroausstattung]; Buchbinderleinen; Buchbinderstoffe; Bucheinbände; Holzpapier; Karton; Lesezeichen; Papier; Papier, Pappe (Karton); Pappe; Sammelkarten, ausgenommen für Spiele.

 

Klasse 41:        Editieren, Formatieren und Übertragen von Audio- und Video-Daten auf CD-Rohlinge (Premastering); Anfertigung von Übersetzungen .

 

 

Jedoch ist der Widerspruch unbegründet gemäß Artikel 8 Absatz 5 UMV, und muss daher zurückgewiesen werden, für die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen, und zwar für Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; optische und physikalische Apparate und Instrumente in Klasse 9 und Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz von Sachwerten oder Personen in Klasse 45.

 

 

KOSTEN

 

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

 

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

 

 

 

 

Die Widerspruchsabteilung

 

 

Natascha GALPERIN

 

Renata COTTRELL Sigrid DICKMANNS

 

 

 

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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