Lifeband | Decision 2667999

WIDERSPRUCH Nr. B 2 667 999

Medion AG, Am Zehnthof 77, 45307 Essen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Becker & Müller, Turmstr. 22, 40878 Ratingen, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

LG Electronics Inc., 128 Yeoui-daero, Yeongdeungpo-gu, Seoul  150-721, Republik Korea (Anmelderin), vertreten durch Cohausz & Florack Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Bleichstr. 14, 40211 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 01/06/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 667 999 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:

Klasse 14:        Armbanduhren mit der Möglichkeit zur drahtlosen Kommunikation; Armbanduhren, die Daten an persönliche digitale Assistenten, Smartphones, Tablet-Computer und Personalcomputer über Internet-Websites und andere Computer- und elektronische Kommunikationsnetze senden; Armbanduhren mit Kamera und MP3-Abspielgerät, die Daten an Smartphones und PDAs übermitteln.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 575 146 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 575 146 ein, und zwar gegen alle Waren der ursprünglichen Klasse 9 (vor Einschränkung) und einige Waren der Klasse 14. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 4 585 295. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 7:        Dosenöffner (elektrisch); Elektrogeneratoren; Elektrohämmer; Elektromotoren, ausgenommen für Landfahrzeuge; Fruchtpressen für den Haushalt (elektrisch); Getränken (elektromechanische Apparate für die Zubereitung von -); Handbohrmaschinen (elektrisch); Klebepistolen, elektrische; elektrische Küchenmaschinen (Universal-); Messer (elektrisch); Mixgeräte für den Haushalt (elektrisch); Nahrungsmitteln (elektromechanische Apparate für die Zubereitung von -); Poliermaschinen und -geräte (elektrisch); Pressen (Frucht-), elektrische, für Haushaltszwecke; Reinigungsmaschinen und -gerate (elektrisch); Rührgeräte (elektrisch); Scheren (elektrisch); Schneebesen für den Haushalt (elektrisch); Schuhputzgeräte, elektrisch; Shamponiermaschinen und -geräte für Teppiche und Teppichböden (elektrisch); Universal-Küchenmaschinen, elektrische; Zerkleinerungsgeräte (elektrische -) für den Haushalt; Kaffeemühlen, nicht handbetrieben; Mühlen für Haushaltszwecke (nicht handbetrieben); Schleifmaschinen (Messer-); Staubsauger; Staubsaugerbeutel; Staubsaugerzubehörteile zum Versprühen von Duftstoffen und Desinfektionsmitteln; Waschmaschinen; Brotschneidemaschinen.

Klasse 8:        Bügeleisen (nicht elektrisch); Dosenöffner (nicht elektrisch); Eierschneider (nicht-elektrisch); Eisen (Handwerkzeuge, nicht elektrisch); Epiliergeräte (elektrische und nicht elektrische); Frisiergeräte (handbetätigt, nicht elektrisch); Haarentfernungsgeräte (elektrische und nicht elektrische); Haarschneidemaschinen (elektrische und nicht elektrische); Käseschneider (nicht-elektrisch); Maniküreneccessaires (elektrische -); Manikürenecessaires; Nagelfeilen (elektrisch); Nagelpolierer (elektrisch oder nicht elektrisch); Nagelscheren (elektrisch oder nicht elektrisch); Pizzaschneider (nicht-elektrisch); Etuis für Rasierapparate; Rasierapparate, elektrisch oder nicht elektrisch Bartschneidemaschinen; Bohrer ( Handwerkzeuge); Fräsen (Handwerkzeuge); Frisiergeräte (handbetätigt, nicht elektrisch); Handwerkzeuge (handbetätigt).

Klasse 9:        Magnetische Kodiereinrichtungen; Magnetaufzeichnungsträger; optische Datenmedien; Datenverarbeitungsgeräte; Klarschriftleser; Schreib- und/oder Lesegeräte (Datenverarbeitung); Magnetaufzeichnungsträger; Mäuse (Datenverarbeitungsausrüstung); optische Datenträger; Plattenwechsler (Datenverarbeitung); Scanner (Datenverarbeitung); Speicher für Datenverarbeitungsanlagen Zentraleinheiten (für die Datenverarbeitung); Compact-Disks (ROM, Festspeicher); Audio-Video-CDs; Computer; gespeicherte Computerprogramme; gespeicherte Computersoftware; Computer (Spielprogramme für -); Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Computerperipheriegeräte; Computerprogramme (herunterladbar); Computertastaturen; Drucker zur Verwendung mit Computern; Handgelenkstützen zur Verwendung mit Computern; Koppler (Datenverarbeitung); Laptops (Computer); Diskettenlaufwerke; (für Computer) Monitore; (Computerhardware) Monitore (Computerprogramme) Navigationsgeräte für Fahrzeuge (Bordcomputer); Notebooks (Computer); Computerperipheriegeräte; Computerprogramme; Computersoftware (gespeichert); Computerspielprogramme; Tastaturen (Computer-); Abschminkgeräte (elektrisch); Akkumulatoren (Gitter für elektrische -), Akkumulatoren (Ladegeräte für elektrische -), Akkumulatoren (Platten für elektrische -), Akkumulatoren (elektrisch); Alarmglocken (elektrisch); Anschlussdosen, -kästen (Elektrizität), Anzeigegeräte (elektrisch); elektronische Anzeigetafeln; elektrische Batterien; Bügeleisen (elektrisch); elektrische Diebstahlalarmanlagen; Elektrodrähte; Eisenbahnweichen (Fernsteuergeräte für -) (elektrodynamisch); Elektrokabel; Elektrokondensatoren; elektromagnetische Spulen; elektronische Publikationen (herunterladbar); elektronische Stifte (für Bildschirmgeräte); Entladungsröhren (elektrisch), nicht für Beleuchtungszwecke; Entstörgeräte (Elektrizität); Akkumulatoren für Fahrzeuge (elektrisch); Fernsteuergeräte (Signal-) (elektrodynamisch); Fotokopiergeräte (fotografische, elektrostatische, thermische); Induktoren (Elektrizität); elektrische Insektenanlock- und -vertilgungsgeräte; Kabelklemmen (Elektrizität); Klingeln (Tür-) (elektrisch); Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; elektrisch beheizte Ondulierapparate; Schweißgeräte [elektrisch]; elektrische Lötkolben; Magnetventile (elektromagnetische Schalter); elektrische Messgeräte; elektrisch beheizte Lockenwickler; Schlösser (elektrisch); Sender für elektronische Signale; elektronische Sicherungsetiketten für Waren; elektrisch heizbare Socken; elektronische Stifte (für Bildschirmgeräte); Summer (elektrisch); elektronische Taschenübersetzer; Terminkalender (elektronische -); elektrische Türklingeln; Türöffner (elektrisch); Türschließer, elektrische; elektrische Überwachungsapparate; Audio-Video-CDs; Empfangsgeräte (Ton-, Bild-); Tonarme für Plattenspieler; Reinigungsbänder für Tonköpfe; Tonarme für Plattenspieler; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonbandgeräte; Tonmessgeräte; Tonträger; Tonübertragungsgeräte; Tonverstärker; Tonwiedergabegeräte; Unterhaltungsgeräte zur Verwendung mit Fernsehempfängern; Temperaturanzeiger; Bildtelefone; Boxen (Lautsprecher-); Briefwaagen; CD-Player; Fernsehapparate; Fernsprechapparate; Filmkameras; Filmschneidegeräte; Funksprechgeräte; Glocken (Signal-); Höhenmesser; Kassettenabspielgeräte; Kompasse; Kopfhörer; Laser-Pointer (Licht-Zeiger); Mikrofone; Mobiltelefone; Modems; Navigationsinstrumente; Objektive (Optik); Mousepads (Mousematten); Plotter; Projektionsgeräte; Projektionsschirme; Projektoren (Dia-) Radios; Smartcards (Karten mit integrierten Schaltkreisen); Videospiele als Zusatzgerät für Fernsehapparate; Walkie-Talkies; Videokameras; Videorecorder; Schutzhelme für den Sport; alle vorgenannten Waren ausgenommen mit pädagogischen und/oder unterhaltenden Inhalten zur allgemeinen Verbreitung; die vorstehend genannten Waren ausgenommen Brettspielprogramme für Computer, Computerbrettspielen und Videobrettspielen zur ausschließlichen Verwendung mit Fernsehgeräten, elektronischen Brettspielen, Videobrettspielen zur Verbindung mit einem Fernsehgerät, Brettspielsoftware, Karten/Platten/Bändern/Kabeln/Schaltkreisen zum Speichern von Brettspielen und/oder Spielesoftware und/oder Brettspielen für Spielhallen, Brettspielmaschinen einschließlich Spielautomaten.

Klasse 10:        Elektroakupunkturgeräte; Elektroden für medizinische Zwecke; Elektrokardiografen; Gürtel, elektrische, für medizinische Zwecke; Heizkissen (elektrisch), für medizinische Zwecke; thermoelektrische Kompressen (Chirurgie) Wärmekompressen (elektrisch) für chirurgische Zwecke; zahnärztliche Geräte (elektrisch); Aerosolzerstäuber für medizinische Zwecke; Blutdruckmessgeräte; Heißluftapparate (therapeutische -); Lampen für medizinische Zwecke; Massagegeräte.

Klasse 11:        Babyflaschenwärmer (elektrisch); Christbaumbeleuchtungen (elektrisch); Dampfdrucktöpfe (Autoklaven), elektrisch; Elektrisch beheizte Teppiche; Entladungsröhren (elektrisch), für Beleuchtungszwecke; Fassungen für elektrische Lampen; Flaschenwärmer (Baby-) (elektrisch); Friteusen, elektrische; Fußsäcke (elektrisch beheizt); Fußwärmer (elektrisch oder nicht elektrisch); Glühbirnen (elektrisch); Glühfäden für elektrische Lampen; Heizfäden (elektrische -); Heizgeräte (elektrisch); Joghurtbereiter, elektrisch; Kaffeefiltergeräte (elektrisch); Kaffeemaschinen, elektrisch; Kaffeeperkolatoren (elektrisch); Kochgeräte (elektrisch); Lampen (Fassungen für elektrische -); Lampen (Glühfäden für elektrische -); Lampen (elektrisch); Leuchtröhren mit elektrischer Entladung; Lüfter (Elektrische -) für den persönlichen Gebrauch; Radiatoren (elektrisch); Schnellkochtöpfe (elektrisch); Teppiche (elektrisch beheizte -); Waffeleisen (elektrisch); Wäschetrockner, elektrische; Wasserkessel (elektrische -); Blitzlichte (Taschenlampen); Eismaschinen und -apparate; Fahrradleuchten; Gefrierschränke, -truhen Kühlschränke; Klimaapparate; Kühlbehälter; Mikrowellengeräte (Kochgeräte); Platten (Warmhalte-); Rechauds (Stövchen); Taschenlampen.

Klasse 16:         Computerprogramme (Papierbänder oder Karten für die Aufzeichnung von -); Farbbänder für Drucker von Computern; Karten (Papierbänder oder -) für die Aufzeichnung von Computerprogrammen; Papierbänder oder Karten für die Aufzeichnung von Computerprogrammen; Abdruckgeräte (Kreditkarten -), nicht elektrisch; Bleistiftspitzer (elektrisch oder nicht elektrisch); Bleistiftspitzmaschinen (elektrisch oder nicht elektrisch); Elektrokardiografen (Papier für -); Schreibmaschinen (elektrisch oder nicht elektrisch); Zeigestäbe (nicht elektronisch); alle vorgenannten Waren ausgenommen mit pädagogischen und/oder unterhaltenden Inhalten zur allgemeinen Verbreitung.

Klasse 28:        Stationäre Trainingsfahrräder; Bodybuilding-Geräte; Wurfscheiben (Diskusse); Drachen; Schlittschuhstiefel; Fahrzeuge (ferngesteuerte -); Modelle (Fahrzeug-) [verkleinert]; Badminton-Sets; Paraglider (Gleitschirme); Geräte für die Körperkultur; Hanteln; In-line Rollskates; Geräte für Körperübungen; Skateboards; Spieltische für Tischfußball.

Klasse 42:        Datenverarbeitung (Erstellen von Programmen für die -); Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Wiederherstellung von Computerdaten; Aktualisieren von Computer-Software; Beratungsdienste (Computer-); Computer-Programme (Kopieren von -); Computer-Software (Aktualisieren von -); Computer-Software (Design von -); Computer-Software (Vermietung von -); Computerberatungsdienste; Computerdaten (Wiederherstellung von -); Computerprogramme (Installieren von -) Computersoftware (Wartung von -); Computersystem-Design; Computersystemanalysen; Design (Computersystem -); Design von Computer-Software; Design von Computersystemen; Installieren von Computerprogrammen; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten (ausgenommen physische Veränderung); Kopieren von Computer-Programme; Vermietung von Computer-Software; Wartung von Computersoftware; Wiederherstellung von Computerdaten; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte.

Der Widerspruch richtet sich (nach Einschränkung durch die Anmelderin vom 05/12/2016) gegen die folgenden Waren:

Klasse 14:        Taschenuhren; Teile und Bestandteile für Armband-/Taschenuhren; Armbanduhren; Elektronische Uhren und Armband-/Taschenuhren; Bänder für Armbanduhren; Kontrolluhren; Armbanduhren mit der Möglichkeit zur drahtlosen Kommunikation; Armbanduhren, die Daten an persönliche digitale Assistenten, Smartphones, Tablet-Computer und Personalcomputer über Internet-Websites und andere Computer- und elektronische Kommunikationsnetze senden; Armbanduhren mit Kamera und MP3-Abspielgerät, die Daten an Smartphones und PDAs übermitteln.

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Bei den angefochtenen Armbanduhren mit der Möglichkeit zur drahtlosen Kommunikation; Armbanduhren, die Daten an persönliche digitale Assistenten, Smartphones, Tablet-Computer und Personalcomputer über Internet-Websites und andere Computer- und elektronische Kommunikationsnetze senden; Armbanduhren mit Kamera und MP3-Abspielgerät, die Daten an Smartphones und PDAs übermitteln handelt es sich um sogenannte Smartwatches, d.h. elektronische Armbanduhren, die neben der ursprünglichen Uhrenfunktion (Anzeige der Uhrzeit) über zusätzliche Computer- und/oder Kamerafunktionalitäten verfügen, Ton (etwa als MP3-Musikdateien) wiedergeben und weitere Informationen anzeigen. Hinsichtlich des jeweiligen Verwendungszweckes bestehen daher Berührungspunkte dieser Multifunktionsuhren zu Waren der Widersprechenden in Klasse 9, insbesondere Computer, Empfangsgeräte (Ton-, Bild-), oder Videokameras. Die Waren können in Hersteller, Vertriebswegen und Zielpublikum übereinstimmen. Sie können zudem sogar in Konkurrenz stehen. Diese Waren sind daher ähnlich.

Dies trifft jedoch nicht für die übrigen angefochtenen Taschenuhren; Teile und Bestandteile für Armband-/Taschenuhren; Armbanduhren; Elektronische Uhren und Armband-/Taschenuhren; Bänder für Armbanduhren; Kontrolluhren zu. Bei diesen Waren handelt es sich um Uhren und deren (Bestand-)Teile, deren Funktion lediglich die Anzeige der Uhrzeit ist bzw. im Falle der Kontrolluhren, die Anzeige einer zentralen Uhrzeit, anhand derer andere Uhren gesteuert werden, wobei zumindest für Armbanduhren darüber hinaus auch eine gewisse Verwendung als Modeartikel oder Accessoire gegeben ist. Diese Waren unterscheiden sich somit in ihrem Verwendungszweck zu sämtlichen Waren der Widersprechenden in den Klassen 7, 8, 9 10, 11, 16 und 28. Sie haben üblicherweise unterschiedliche Hersteller und Vertriebswege und richten sich an unterschiedliche Zielgruppen. Es bestehen auch keinerlei Ergänzungs- oder Konkurrenzverhältnisse. Die Waren sind mithin unähnlich. Entsprechendes gilt auch im Vergleich zu den IT-Dienstleistungen der Widersprechenden in Klasse 42. Sie sind nicht nur der Art nach unterschiedlich, da Dienstleistungen immateriell sind, während Waren materiell sind, sondern erfüllen auch verschiedene Bedürfnisse. Außerdem unterscheidet sich die Nutzung dieser Waren und Dienstleistungen. Sie stehen weder miteinander in Konkurrenz, noch müssen sie einander zwangsläufig ergänzen.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad ist zumindest durchschnittlich.

  1. Die Zeichen

LIFE

Lifeband

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Es stehen sich zwei Wortmarken gegenüber, nämlich „LIFE“ und „Lifeband“. Im Falle von Wortmarken ist das Wort als solches geschützt, ungeachtet seiner Schreibweise. Mithin sind Unterschiede in der Groß- und Kleinschreibung irrelevant.

Das Element „band“ des angefochtenen Zeichens wird vom deutschsprachigen Teil des relevanten Publikums als „längerer, schmaler [Gewebe]streifen zum Schmuck, zur Verstärkung, zum Zusammenhalten u. a.“ verstanden (siehe Duden Universalwörterbuch). Das Element „Life“ hat in der deutschen Sprache zwar keine Bedeutung, wird aber als Bestandteil des englischen Grundwortschatzes vom überwiegenden Teil des deutschsprachigen Publikums i.S.v. „Leben“ verstanden. Da es für die in Rede stehenden Waren kennzeichnungskräftig ist, hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Deutsch spricht.

Das Element „band“ des strittigen Zeichens wird vom relevanten Publikum wie oben beschrieben verstanden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren Armbanduhren sind, ist dieses Element kennzeichnungsschwach, da es als eine anspielende Kurzform auf Armbänder hinweist.

Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „LIFE“ überein. Sie unterscheiden sich in Bezug auf das Element „band“, das jedoch kennzeichnungsschwach ist und somit kaum Einfluss auf die Wahrnehmung der Marke hat.

Die Zeichen sind daher in höchstem Maße ähnlich.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „LIFE“ in den beiden Zeichen identisch überein. Die Aussprache unterscheidet sich zwar im Klang der Buchstaben „Band“ der angefochtenen Marke, für die es im älteren Zeichen keine Entsprechungen gibt. Diese Buchstaben bilden jedoch ein kennzeichnungsschwaches Element, das kaum Einfluss auf die Wahrnehmung der Marke hat.

Die Zeichen sind daher in höchstem Maße ähnlich.

Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da die Zeichen als ähnlich wahrgenommen werden, insofern sie auf „Leben“ verweisen, sind sie begrifflich stark ähnlich, zudem das zusätzliche „Band“ als kennzeichnungsschwaches Element kaum Einfluss auf die Wahrnehmung der Marke hat.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die Waren sind ähnlich und die Zeichen bildlich, klanglich und begirfflich stark ähnlich.

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, „dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).

Die Marken unterscheiden sich zwar im zusätzlichen Bestandteil „band“ des angefochtenen Zeichens, dieses ist jedoch kennzeichnungsschwach. Die ältere Marke ist zudem vollständig in der angefochtenen Marke integriert und zwar in deren Anfangsteil, der wie bereits dargelegt eher vom Verbraucher wahrgenommen wird. Bei beiden Marken handelt es sich schließlich um Wortmarken, so dass keinerlei graphische Ausgestaltung vorliegt, die zusätzliche relevante Unterschiede hervorrufen könnte. Die Abstände zwischen den Marken reichen mithin nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder zumindest eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie denen der älteren Marke ähnlich sind.

Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Renata COTTRELL

Konstantinos MITROU

Sigrid DICKMANNS

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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